(1) 1Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. 2Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT NEBENINTERVENTION STREITVERKÜNDUNG SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN RECHTSBESCHWERDE BERUFUNG ZEUGENBEWEIS VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT. OLG KARLSRUHE SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG VERSICHERUNGSSACHEN ZWISCHENSTREIT ZWISCHENURTEIL KAPMUG PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS NEBENINTERVENTION/STREITHILFE Hinzufügen
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