Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. VIII ZB 81/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7955

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/10vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 234 B Ist der Prozessbevollmächtigte einer [X.] erkrankungsbedingt an der Einhal-tung der bereits um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist ge-hindert, ist für den Beginn der [X.] des § 234 Abs. 1, 2 ZPO der Wegfall der Erkrankung und nicht der [X.]punkt maßgebend, in dem die Gegenseite ihre Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung verweigert (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 4. März 2004 - [X.] 121/03, NJW 2004, 1742, und vom 6. Juli 2009 - [X.], [X.], 3037). [X.], Beschluss vom 5. April 2011 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr. Milger und [X.], den Rich-ter Dr. [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der Beschluss des [X.] - 14. Zivilkammer - vom 29. September 2010 aufgehoben. Dem [X.]n wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-gen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2009 ge-währt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 35.366,03 •.
Gründe: [X.] Die Klägerin hat den [X.]n auf Räumung einer angemieteten [X.] und auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den [X.]n zur Zahlung von 27.389,61 • verurteilt und hinsichtlich des [X.] sowie eines weiteren [X.] die 1 - 3 - Erledigung in der Hauptsache festgestellt. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.]n am 28. Juli 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.]n ist am 28. August 2009 beim [X.] eingegangen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklag-ten hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 28. Oktober 2009 verlängert. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009, eingegangen beim [X.] am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des [X.]n "unabhängig von einer Zustimmung der Gegenseite" um eine weitere Fristverlängerung für zwei Tage nachgesucht. Diesen Antrag hat er unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit seiner An-gaben damit begründet, dass er am 24. Oktober 2009 erkrankt aus dem Urlaub zurückgekehrt und außerdem seine Mitarbeiterin aufgrund einer schmerzhaften Verletzung am rechten Arm in ihrer Schreibfähigkeit eingeschränkt sei. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat die Klägerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 zur Stellungnahme binnen dreier Tage aufgefordert. Am 30. Oktober 2009 ist die vom Prozessbevollmächtigten des [X.]n zwi-schenzeitlich gefertigte Berufungsbegründung beim [X.] eingegangen. Die Klägerin hat mit [X.] vom 13. November 2009 ihre Einwilli-gung zur beantragten Fristverlängerung verweigert. Mit einem am 1. Dezember 2009 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat der [X.] Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist beantragt und hierbei unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nähere Ausführungen zur Art und Schwere seiner Erkrankung gemacht und die bereits beschriebene Verletzung seiner Mitarbeiterin durch ein ärztliches Attest belegt. 2 Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des [X.]n als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es 3 - 4 - ausgeführt, der mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 gestellte [X.] sei verfristet, weil die Erkrankung als Hindernis für die Fertigung der Berufungsbegründung am 30. Oktober 2009 geendet habe und hierdurch die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Gang gesetzt worden sei. Den vor Fristablauf eingereichten Schriftsätzen könne kein konkludent gestellter [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entnommen werden, weil die dortigen Ausführungen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines [X.] genügten. Dagegen wendet sich der [X.] mit [X.] form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des [X.]n ist zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche des [X.] auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung eines [X.] überspannt und dadurch dem [X.]n den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu recht-fertigender Weise erschwert (st. Rspr., vgl. nur [X.], 225, 228; [X.], [X.] - 5 - schlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.] 151, 221, 227; vom 24. Juni 2010 - [X.]/09, [X.], 592 Rn. 4; jeweils mwN). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem [X.]n ist [X.] in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, weil er ohne Verschulden an einer fristgerechten Begründung der eingelegten Berufung gehindert war und [X.] (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) einen ausreichend begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat. a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass der [X.] die - bis zum 28. Oktober 2009 verlängerte - Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat. Die Berufungsbegründung ist erst am Freitag, dem 30. Oktober 2009, und damit nach Ablauf der nicht erneut [X.] Frist beim Berufungsgericht eingegangen. 7 b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch dem [X.]n eine [X.] in die versäumte [X.] versagt. Der [X.] war infolge einer unvorhergesehenen Erkrankung seines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten schuldlos daran gehindert, diese Frist zu wahren. [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, der [X.] habe diesen Hinderungsgrund nicht rechtzeitig in einer den Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch genügenden Weise geltend gemacht. 8 aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass die [X.] von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) mit dem Wegfall der eine Erstellung der Berufungsbegründung hindernden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des [X.]n, also mit Ablauf des 30. Oktober 2009, in Gang gesetzt wurde. Die [X.] beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO an dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist nicht erst 9 - 6 - dann der Fall, wenn das Hindernis nicht mehr besteht; die Frist beginnt vielmehr schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Juni 2008 - [X.], juris Rn. 5; vom 25. Oktober 2005 - [X.], [X.]Re-port 2006, 255 unter [X.]; vom 13. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 76 unter [II] 1 a; jeweils mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Beginn der [X.] nicht bis zum Zugang des Schriftsatzes der Klägerin vom 13. No-vember 2009 hinausgeschoben, mit dem diese ihre Zustimmung zu der vom [X.]n am 28. Oktober 2009 beantragten erneuten Verlängerung der [X.] hat. Denn der [X.] konnte im Hinblick auf die Bestimmung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO von vornherein nicht darauf [X.], dass ihm ohne Einwilligung der Gegenseite eine zweite Fristverlängerung gewährt würde (vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 2004 - [X.] 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2). Nach dieser Vorschrift kann ohne Einverständnis des Gegners die Berufungsbegründungsfrist nur um bis zu einem Monat verlängert werden. Der ohne Einwilligung der Klägerin mögliche Verlängerungszeitraum war bereits durch die erste Fristverlängerung ausgeschöpft. Die somit erforder-liche Zustimmung der Klägerin zu der am 28. Oktober 2009 erbetenen weiteren Verlängerung der [X.] um zwei Tage hat der [X.] des [X.]n nicht eingeholt. In Anbetracht dieser Umstände war der [X.], dem das Verschulden seines Prozessvertreters nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht bis zu dem [X.]punkt, in dem er von der Zustimmungs-verweigerung der Gegenseite Mitteilung erhielt, schuldlos an einer fristgerech-ten Einreichung der Berufungsbegründungsfrist gehindert. 10 An der Wahrung der bis 28. Oktober 2009 verlängerten Berufungsbe-gründungsfrist war er nur deswegen ohne Verschulden gehindert, weil sein als 11 - 7 - Einzelanwalt tätiger Prozessbevollmächtigter infolge einer unvorhergesehenen kurzfristigen Erkrankung an einer fristgerechten Fertigung der [X.] gehindert war und diese daher erst am 30. Oktober 2009 bei Gericht einreichen konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2009 - [X.], [X.], 3037 Rn. 7, 10). Da die [X.] von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bereits mit Ablauf des 30. Oktober 2009 in Gang gesetzt wurde, war sie bereits vor Eingang des am 1. Dezember 2009 gestell-ten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstrichen. [X.]) Diese Fristversäumung ist jedoch unschädlich, weil der [X.] be-reits vor Ablauf der [X.] konkludent ein Wiedereinsetzungs-gesuch gestellt hat. 12 (1) Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich gestellt wer-den, er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein ([X.], Beschlüsse vom 5. Februar 1975 - [X.] 52/74, [X.] 63, 389, 392 f.; vom 17. Januar 2006 - [X.], [X.], 1518 Rn. 13). Hierzu reicht aus, dass die [X.] konkludent zum Ausdruck bringt, dass sie das Verfahren trotz verspä-teter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begründungsschrift fortsetzen will (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - [X.], juris Rn. 10; vom 5. Februar 1975 - [X.] 52/74, aaO; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt der am 30. Oktober 2009 bei Gericht eingegangene [X.], was auch das Berufungsgericht nicht verkennt. Dem Prozessbevollmächtigten des [X.]n war bewusst, dass am 30. Oktober 2009 die bis zum 28. Oktober 2009 verlängerte Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen und eine weite-re Fristverlängerung nicht erfolgt war. Gleichwohl erstrebte er - wie der Inhalt der Berufungsbegründung zeigt - eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Urteils. 13 - 8 - 14 (2) Die ergänzende Deutung der Berufungsbegründung als konkludent gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch scheitert auch nicht daran, dass dieser Schriftsatz keine Angaben zu den [X.] enthält. Einer Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe bedarf es nicht, wenn diese bereits aktenkundig sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Februar 1975 - [X.] 52/74, aaO; vom 17. Januar 2006 - [X.], aaO Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im Streitfall erfüllt. Denn der Prozessbevollmächtigte des [X.]n hat bereits in seinem Fristver-längerungsantrag vom 28. Oktober 2009 die maßgeblichen Hinderungsgründe für eine rechtzeitige Fertigstellung der Berufungsbegründung aufgeführt. Der in seinem Briefkopf als Inhaber einer [X.] ausgewiesene Prozessbevoll-mächtigte des [X.]n hat vorgetragen, dass er am 24. Oktober 2010 er-krankt aus dem Urlaub zurückgekehrt und seine Mitarbeiterin zeitgleich wegen einer schmerzhaften Verletzung am rechten Arm in ihrer Schreibfähigkeit ein-geschränkt sei, weswegen eine Verlängerung der [X.] um zwei Tage notwendig werde. Dies genügt den von der höchstrichterlichen Recht-sprechung aufgestellten Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich die Grün-de für die Fristversäumnis ergeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 793 unter [X.]; vom 3. Juli 2008 - [X.] 169/07, [X.], 3501 Rn. 15; vom 21. Oktober 2010 - [X.] 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; jeweils mwN). Zwar sind die Angaben etwas allgemein gehalten, insbe-sondere ist die Art und Schwere der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten nicht näher beschrieben worden. Diese Lücken sind jedoch unschädlich. Der Antragsteller hat sich zur Begründung der Fristversäumnis auf einen bestimm-ten Sachverhalt (eigene Erkrankung und Verletzung seiner Mitarbeiterin) festge-legt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2008 - [X.] 169/07, aaO mwN). Anders als das Berufungsgericht meint, war der [X.] nicht daran gehindert, nähere - 9 - Einzelheiten zu diesem Sachverhalt auch noch nach Ablauf der [X.] vorzutragen. 15 (3) Zwar sind nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO an sich alle Tatsa-chen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorzutragen. Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder ver-vollständigt werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - [X.], [X.]Report 2001, 982; vom 29. Januar 2002 - [X.], [X.]Report 2002, 434; vom 13. Juni 2007 - [X.] 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 21. Oktober 2010 - [X.] 73/10, aaO; jeweils mwN). Um solche An-gaben handelt es sich bei den im Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 [X.] Einzelheiten der krankheitsbedingten Verhinderung des Prozessbevoll-mächtigten des [X.]n und dessen Mitarbeiterin. Das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf die erkennbar fehlende Konkretisierung der beim [X.] der [X.]n aufgetretenen Krankheitssymptome vor einer Ent-scheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch auf eine entsprechende Ergän-zung des bisherigen Vorbringens hinwirken müssen. Ein unzulässiges Nach-schieben neuer Tatsachen ist mit diesen ergänzenden Angaben nicht verbun-den (vgl. auch [X.], Beschluss vom 6. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 2284 unter 3 [X.]). Auch eine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen ist rechtzeitig erfolgt, denn sie braucht nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht im Antrag enthalten zu sein, sondern kann auch noch im Verfahren selbst nachgeholt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. März 1996 - [X.] ZB 7/96, [X.], 1682 unter II 1 a). [X.]) Auf sein rechtzeitig gestelltes und ordnungsgemäß begründetes Ge-such ist dem [X.]n Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] - 10 - säumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO). Er war [X.] eigenes oder ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten daran gehindert, die Berufungsbegründung vor Ablauf der bis 28. Oktober 2009 verlängerten Frist einzureichen. Der [X.] hat [X.] und durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter im Hinblick auf dessen plötzliche Erkran-kung unverschuldet daran gehindert war, die bis zum 28. Oktober 2009 verlän-gerte [X.] einzuhalten. (1) Den Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 ist zu [X.], dass sein Prozessbevollmächtigter unmittelbar nach dessen [X.] des 24. Oktober 2009 an einer Magen-Darmgrippe, beglei-tet von starken Schwindelattacken, erkrankte und sich deswegen am Montag, dem 26. Oktober 2009, in ärztliche Behandlung begab. Ausweislich der ärztli-chen Bescheinigung vom 27. November 2009 war er aufgrund dieser [X.] im [X.]raum vom 26. Oktober 2009 bis 30. Oktober 2009 arbeitsun-fähig erkrankt. Weiter hat der [X.] dargelegt, dass seinem Prozessbevoll-mächtigten im Hinblick auf dessen Erkrankung eine rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erstellung der Berufungsbegründung trotz entsprechender Arbeitsver-suche nicht möglich war und die Einschaltung eines Vertreters in Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden [X.] und des Umfangs des zu bearbei-tenden [X.] nicht in Betracht kam. Erschwerend kam hinzu, dass nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des [X.]n auch die Mitarbeite-rin seines Prozessbevollmächtigten aufgrund einer am 27. Oktober 2009 erlitte-nen Verletzung am rechten Arm an diesem Tag und an den darauf folgenden Tagen in ihrer Schreibfähigkeit stark eingeschränkt war. 17 (2) In Anbetracht dieser unvorhersehbar aufgetretenen und akuten Er-krankung des Prozessbevollmächtigten des [X.]n bestand auch keine [X.] - 11 - pflichtung zur Beauftragung eines Vertreters. Ein Rechtsanwalt hat zwar im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Pro-zesshandlungen vornimmt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Februar 1996 - [X.], [X.], 1540 unter [X.]; vom 17. März 2005 - [X.] 74/04, juris Rn. 5; vom 18. September 2008 - [X.], [X.], 3571 Rn. 9; jeweils mwN). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situati-on vorhersehen kann ([X.], Beschlüsse vom 18. September 2008 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 10). Wird er dagegen unvor-hergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertre-ters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2000 - [X.], juris Rn. 12; vom 18. September 2008 - [X.], aaO Rn. 9, 12; vom 6. Juli 2009 - [X.], aaO; jeweils mwN). So liegen die Dinge hier. Der Prozessbevollmächtigte des [X.]n ist am Abend seiner Urlaubsrückkehr plötzlich an einer schweren Magen-Darmgrippe erkrankt, die bei ihm auch Schwindelattacken auslöste. Die [X.] eines Vertreters war im Hinblick auf die erst kurz vor Fristablauf ein-getretene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des [X.]n und in [X.] nicht zumutbar. Der Vertreter hätte sich bin-nen zweier Tage (vom 26. Oktober bis 28. Oktober 2009) mit einem ihm bislang nicht bekannten [X.] - gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem [X.] - vertraut machen und eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erstellen müssen, wobei er zudem wegen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des [X.]n auf eine eigene Schreibkraft hätte zurückgreifen müssen. Bei dieser Sachlage durfte der [X.] - 12 - zessbevollmächtigte des [X.]n von der Beauftragung eines Vertreters [X.]. 20 Damit beruht die Fristversäumung nicht auf einem vorwerfbaren Verhal-ten des Prozessbevollmächtigten des [X.]n. Da er die versäumte Prozess-handlung auch rechtzeitig - mit am 30. August 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz - nachgeholt hat, steht einer Wiedereinsetzung nichts im Wege. [X.] Dr. Milger [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.07.2009 - 412 C 34269/08 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VIII ZB 81/10

05.04.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. VIII ZB 81/10 (REWIS RS 2011, 7955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7955

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