Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2011, Az. III ZB 31/11

3. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1901

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen die ohne Vorabentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erfolgte Verwerfung der Berufung


Leitsatz

Einem Berufungskläger ist auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wenn das Berufungsgericht sein Rechtsmittel wegen Versäumung dieser Frist verworfen hat, ohne zuvor über das Prozesskostenhilfegesuch des Rechtsmittelführers entschieden zu haben, und dieser die Verwerfungsentscheidung anficht, aber eine Berufungsbegründung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht nachholt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995) .

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 25. Oktober 2010 - 5 U 1281/10 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger war als Kieferchirurg tätig und macht gegen die Beklagte Honoraransprüche geltend.

2

Seine Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das Urteil des [X.] wurde seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Juni 2010 zugestellt. Mit am 5. Juli 2010 beim Berufungsgericht eingegangenem Schreiben des [X.] beantragte dieser, ihm Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung zu gewähren. Mit am 9. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz bestellte sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Kläger und legte Berufung gegen das Urteil des [X.] ein. Die Anträge und die Begründung behielt er einem weiteren Schriftsatz vor.

3

Mit Schriftsatz vom 1. August 2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des [X.], die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 9. September 2010 zu verlängern. Er führte hierzu aus, eine Erkrankung des [X.] mache einen Informationsaustausch unmöglich, und er selbst sei akut arbeitsüberlastet. Gleichzeitig bat er um Akteneinsicht und fragte an, ob über den Prozesskostenhilfeantrag des [X.] bereits entschieden worden sei. Die Fristverlängerung sowie die Akteneinsicht wurden gewährt.

4

Mit am 9. September 2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Prozessbevollmächtigte des [X.] die erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Unter der Überschrift "Begründung" führte er zunächst aus, dass die Erkrankung des [X.] andauere und dieser deshalb nicht in der Lage sei, die erforderlichen Unterlagen herauszusuchen und die zur Besprechung der Sache erforderlichen Termine wahrzunehmen. Hieran schloss sich folgender Passus an:

"Gleichzeitig steht noch die Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe aus. Diesbezüglich bitte ich ebenfalls nochmals und höflichst um Mitteilung einer Entscheidung.

Um antragsgemäße Verlängerung wird daher höflichst gebeten."

5

Diesen Fristverlängerungsantrag wies der Vorsitzende des [X.] im Hinblick auf die fehlende Zustimmung des Gegners zurück (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

6

Mit Verfügung vom 21. September 2010 wies das Berufungsgericht darauf hin, dass es beabsichtige, das Rechtsmittel wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu verwerfen. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit am 5. Oktober 2010 eingegangenem Schriftsatz unter erneutem Hinweis auf dessen Erkrankung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er machte weiter geltend, dass nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung zu gewähren sei.

7

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des [X.] verworfen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 29. Oktober 2010 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 hat das Berufungsgericht außerdem den Prozesskostenhilfeantrag des [X.] zurückgewiesen.

8

Gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit am 12. November 2010 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz "Beschwerde" und Anhörungsrüge erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Weiterhin hat sich der Kläger persönlich gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichts gewandt. Insbesondere mit Schreiben vom 12. November 2010 - eingegangen am selben Tag - hat er "unter ausdrücklicher Berufung auf meinen Antrag auf PKH … sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" erhoben und beantragt, "die sofortige Beschwerde dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen".

9

Mit am 28. und 29. November 2010 beim [X.] eingegangenen Schreiben hat der Kläger überdies Prozesskostenhilfe für eine "sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Revision" und hilfsweise "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. Oktober 2010 beantragt.

Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss bewilligt.

II.

1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2010, mit dem die Vorinstanz die Berufung des [X.] verworfen hat, ist auch im Übrigen zulässig.

a) Zwar ist sie entgegen § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung eingelegt worden. Allerdings ist dem Kläger insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist beim [X.] einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss eingereicht hat und die versäumten Prozesshandlungen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat.

Darauf, dass die Wiedereinsetzung auch deshalb zu gewähren gewesen wäre, weil das Berufungsgericht gehalten war, die bei ihm am 12. November 2010 eingegangenen Schriftsätze als Prozesskostenhilfeanträge für eine Rechtsbeschwerde auszulegen und sie innerhalb des immerhin 17 Tage betragenden Zeitraums bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist an den [X.] weiterzuleiten (vgl. z.B. [X.] 93, 99, 115 f; [X.] [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2005, 2137, 2138; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - [X.], juris Rn. 9 und vom 4. April 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1429 Rn. 12 jew. mwN.; [X.], Beschlüsse vom 17. August 2011 - [X.]/11, Rn. 20 ff und vom 20. April 2011 - [X.], NJW 2011, 2053 Rn. 13 f), kommt es nicht mehr an.

b) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des [X.] gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil dem Kläger durch den angefochtenen Beschluss aus den noch auszuführenden Gründen der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wurde und dies seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - [X.], [X.]Report 2004, 1102, 1103 mwN, insoweit in [X.]R ZPO § 520 Abs. 2 Berufungsbegründungsfrist 2 nicht abgedruckt).

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

a) Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar entschuldige das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer [X.], einen Rechtsanwalt mit fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, regelmäßig die Nichteinhaltung der Frist. Voraussetzung sei aber, dass die Bedürftigkeit ursächlich für die Nichteinhaltung der Frist gewesen sei. Vorliegend fehle es an der Kausalität der Mittellosigkeit des [X.] für die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Berufung. Auch einer Vorabentscheidung über die Prozesskostenhilfe bedürfe es daher nicht. Dass die Bedürftigkeit für die Fristversäumnis keine Rolle gespielt habe, ergebe sich aus Folgendem:

Der Kläger, der zunächst nur persönlich Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt habe, habe in noch laufender Berufungsfrist uneingeschränkt Berufung durch einen neuen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen. Dessen Schriftsätze ließen weder erkennen, dass die Berufung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe abhängig sein sollen, noch dass seiner anwaltlichen Begründung der Berufung finanzielle Hindernisse entgegenstünden. Letzteres werde auch nicht in den beiden Fristverlängerungsgesuchen zum Ausdruck gebracht. Allein die Anfrage, ob über das [X.] schon entschieden sei, sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Berufungsbegründung auch wegen der ausstehenden Prozesskostenhilfebewilligung nicht habe erfolgen sollen. Das [X.] vom 1. August 2010, in dem der Prozessbevollmächtigte des [X.] auf den nötigen, aber wegen der Krankheit des [X.] nicht möglichen Informationsaustausch verwiesen habe und das Akteneinsichtsgesuch damit begründet habe, dass sonst eine "effektive Berufungsbegründung" nicht gewährleistet sei, spreche gerade nicht für die Abhängigkeit der Tätigkeit des Anwalts von der Gewährung der Prozesskostenhilfe.

Auch die vorgetragene Erkrankung des [X.] vermöge die Wiedereinsetzung nicht zu begründen.

b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch die Mittellosigkeit des [X.] ursächlich, so dass vorab über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden gewesen wäre und dem Kläger sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen.

Anders als die Vorinstanz meint, hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] hinreichend deutlich gemacht, dass er die Berufungsbegründung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen wollte. Er hat in seinem, gerade noch vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 9. September 2010 - anders als das Berufungsgericht ausführt - nicht lediglich nach dem Stand des [X.] gefragt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben, dass er sich auch infolge der bislang unterbliebenen Bewilligung von Prozesskostenhilfe darin gehindert sah, die Berufungsbegründung zu fertigen. Mit dem Schriftsatz hat der Rechtsanwalt die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Oktober 2010 beantragt. Unter der Überschrift "Begründung" befindet sich nach der Darstellung, dass eine Rücksprache mit dem Kläger wegen dessen Erkrankung bisher nicht habe erfolgen können, der Absatz "Gleichzeitig steht noch die Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe aus. Diesbezüglich bitte ich ebenfalls nochmals und höflichst um Mitteilung einer Entscheidung." Daran schließt sich der Satz an "Um antragsgemäße Verlängerung wird daher höflichst gebeten." Diese Wendung fasst mit dem Wort "daher" zur Begründung des Verlängerungsantrags die davor stehenden Ausführungen, also auch den Hinweis auf die bislang unterbliebene Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zusammen. Da kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, dass sich der Kläger nicht für bedürftig halten durfte, hätte ihm nach der Bescheidung seines [X.]s Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen.

Deshalb hätte das Berufungsgericht zunächst über diesen Antrag entscheiden und dem Kläger Gelegenheit geben müssen, anschließend einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. März 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 995 Rn. 10 und vom 3. Dezember 2003 - [X.]/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219). Dies gilt auch, wenn die beantragte Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen wäre, weil es dem Kläger hätte ermöglicht werden müssen, nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begründung der Berufung fortzuführen (vgl. [X.] aaO).

bb) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil der Kläger die Berufungsbegründung - ungeachtet der unzutreffenden Verwerfung seines Rechtsmittels und ihrer Anfechtung - nach Ablehnung des [X.] mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nebst einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 mwN) hätte nachholen müssen.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s (z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - [X.], [X.]R ZPO § 520 Abs. 2 Berufungsbegründungsfrist 2; [X.], Beschlüsse vom 13. Januar 1998 - [X.], NJW 1998, 1155; vom 7. Juni 1978 - [X.], [X.], 841; vom 16. März 1977 - [X.], [X.], 573 und vom 18. Dezember 1974 - [X.], [X.], 421; siehe auch [X.], 195, 197) wird zwar grundsätzlich der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht durch einen (angefochtenen) die Berufung verwerfenden Beschluss unterbrochen.

Diese Rechtsprechung ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu übertragen. Für einen vergleichbaren Sachverhalt hat der [X.]. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 23. März 2011 ([X.], NJW-RR 2011, 995) eine Obliegenheit des Berufungsklägers, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen und die Begründung nachzuholen, nachdem sein Rechtsmittel verworfen und anschließend Prozesskostenhilfe versagt wurde, nicht erwogen. Vielmehr hat der [X.]. Zivilsenat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (erst) mit der Zustellung seines die [X.] aufhebenden Beschlusses die [X.] hinsichtlich der abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist zu laufen beginne (aaO, Rn. 15). Dies ist auch sachgerecht, denn es kann vor der Entscheidung über das [X.] weder dem Antragsteller zugemutet werden, an seinen Rechtsanwalt eine (Vorschuss-)Zahlung zu leisten, noch dem Anwalt - auf das Risiko hin, eine Entlohnung weder von der Staatskasse noch von seinem Mandanten zu erhalten -, eine Berufungsbegründung zu fertigen.

c) Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht hat.

[X.]                                       Herrmann                                    Wöstmann

                        Hucke                                            Seiters

Meta

III ZB 31/11

27.10.2011

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 25. Oktober 2010, Az: 5 U 1281/10, Beschluss

§ 85 Abs 2 ZPO, § 114 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2011, Az. III ZB 31/11 (REWIS RS 2011, 1901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1901

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