Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.05.2012, Az. 1 BvR 509/11

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2012, 5972

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess - hier: nicht nachvollziehbare Anwendung von § 522 Abs 2 ZPO idF vom 05.12.2005 trotz Abweichung des erkennenden Gerichts von obergerichtlicher Rspr - Zeitnahe Bewirkung der Zustellung gem § 167 ZPO bei vom Gericht zu verantwortender Verzögerung der Zustellung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 19. Januar 2011 - 28 U 4805/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Werkvertragsrecht.

2

1. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auf Zahlung von Werklohn in Höhe von rund 10.000 € in Anspruch. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2008 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Das Amtsgericht erstellte zunächst ein Schreiben, in dem die Angaben zu Rechtsanwaltskosten moniert wurden; die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte indes keine Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das [X.] wurde erst im März 2009 versandt. Nach telefonischer Rücksprache der Beschwerdeführerin wurde der beantragte Mahnbescheid am 19. März 2009 erlassen und den Beklagten am 24. März 2009 zugestellt.

3

Das Landgericht wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das [X.] nach vorangegangenem Hinweis mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt sei. Der Mahnbescheidsantrag habe nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen können, da er erst am 24. März 2009 und damit nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Die Zustellung sei nach der Rechtsprechung des [X.] nicht mehr demnächst erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlassen habe, beim [X.]nach Ablauf einer nach dem Einzelfall zu bestimmenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung veranlasst worden sei, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung von mehr als einem Monat geführt habe. Insoweit sei auf die Urteile des [X.] vom 1. April 2004 - [X.]/03 - (NJW-RR 2004, S. 1575) und vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - ([X.], [X.]) zu verweisen. Im vorliegenden Fall wäre angesichts der drohenden Verjährung jedenfalls nach einem Monat nachzufragen gewesen, ob die Zustellung erfolgt sei.

4

2. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

5

3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem [X.] sowie den Beklagten zugestellt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

6

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor. Das [X.] hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

7

1. Der angegriffene Beschluss des [X.]s verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

8

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für [X.] Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. [X.] 54, 277 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; 97, 169 <185>; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.] 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>). Dementsprechend beanstandet das [X.] eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. [X.] 74, 228 <234>; [X.], 235 <238 f.>; 12, 341 <343 f.>; 14, 238 <242 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, [X.], S. 1033). Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt insbesondere auch für die Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. [X.]K 11, 235 <238>; 12, 341 <343 f.>; 14, 238 <242 f.>).

9

b) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass die durch das [X.] vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzen.

aa) § 522 Abs. 2 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung sah eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nur für Fälle vor, in denen die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ vorlagen: Die Berufung durfte keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache durfte keine grundsätzliche Bedeutung haben ([ref=0afc9ccb-148c-460d-83ce-3140f1859bbb]§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO[/ref]) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durfte eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die - weiterhin unverändert fortbestehenden - Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO entsprechen den Voraussetzungen der Revisionszulassung in § 543 Abs. 2 ZPO. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO steht einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss unter anderem dann entgegen, wenn ein Rechtssatz der beabsichtigten Berufungsentscheidung von einem tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts abweicht (vgl. [X.]K 11, 235 <238 f.>).

bb) Das [X.] verkennt diese Voraussetzungen. Seine Annahme, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere hier keine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision, ist schlechterdings unvertretbar und damit objektiv willkürlich. Denn der angegriffene Beschluss des [X.]s weicht offensichtlich von einem tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des [X.] ab.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] darf bei der Frage, ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht, sind vielmehr die [X.]en vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können ([X.], 20 <28 f.>; 145, 358 <362>; 168, 306 <310 f.>). Der [X.]kennt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre. Dies soll auch dann gelten, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt, da sich der Kläger Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss ([X.], 20 <28 f.>; 145, 358 <363>; 168, 306 <310 f.>).

Allerdings geht der [X.] auch davon aus, dass einer [X.] solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen seien, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können ([X.], 358 <362>; 168, 306 <310 f.>). Dies ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten [X.], das Zustellungsverfahren verzögerten, sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des [X.]ausblieb.

In seinem Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.] - ([X.], 306 <310 ff.>) hat der [X.] [X.] indes explizit klargestellt, dass diese Grundsätze nicht auf den Fall übertragen werden könnten, in dem es zu [X.]erst dann komme, nachdem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Zustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht habe. Dann liege die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des [X.] ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen könnten. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehle die rechtliche Grundlage. Sie ergebe sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits alles getan habe, was die Zivilprozessordnung von ihm fordere.

(2) Demgegenüber ging das [X.] im vorliegenden Fall davon aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war, das Gericht zu kontrollieren und damit auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, obwohl diese bereits alles Erforderliche getan hatte. Damit weicht das [X.] offensichtlich von der genannten Entscheidung des [X.] des [X.] vom 12. Juli 2006 (a.a.[X.]) ab. Zwar hat sich das [X.] in seinem Beschluss ebenfalls auf Entscheidungen des [X.] berufen, und zwar auf die Urteile vom 1. April 2004 (a.a.[X.]) und vom 27. April 2006 (a.a.[X.]); in Bezug auf diese Entscheidungen ist keine aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstandende Abweichung ersichtlich. Ob das [X.] hingegen von der - insoweit deutlich differenzierteren - Entscheidung des [X.] vom 12. Juli 2006 (a.a.[X.]) bewusst abgewichen ist, oder ob ihm diese schlicht nicht bekannt war, lässt sich nicht feststellen. Diese Frage ist für die Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG indes ohne Belang. Die hierfür erforderliche Feststellung von Willkür (vgl. [X.]K 12, 341 <343 f.>; 14, 238 <242 f.>) enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen (vgl. [X.] 62, 189 <192>; 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Damit kommt es auch für die Verletzung des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht auf die subjektiven Umstände an (vgl. [X.]K 5, 189 <195>).

2. Ob das [X.] darüber hinaus mit seiner Auslegung des § 167 ZPO auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; [X.] 109, 13 <34>) verstoßen hat, kann damit offen bleiben.

Der Beschluss des [X.]s ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben; die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit [ref=[X.]-92f6-1c7e8aab586b]§ 14 Abs. 1 [X.]] festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt 8.000 € (vgl. [X.] 79, 365 <367 ff.>).

Meta

1 BvR 509/11

30.05.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 19. Januar 2011, Az: 28 U 4805/10, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 204 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG, § 167 ZPO, § 522 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO vom 05.12.2005

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.05.2012, Az. 1 BvR 509/11 (REWIS RS 2012, 5972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5972

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 156/19

Zitiert

1 BvR 1991/09

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