Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess - hier: nicht nachvollziehbare Anwendung von § 522 Abs 2 ZPO idF vom 05.12.2005 trotz Abweichung des erkennenden Gerichts von obergerichtlicher Rspr - Zeitnahe Bewirkung der Zustellung gem § 167 ZPO bei vom Gericht zu verantwortender Verzögerung der Zustellung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
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