Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2011, Az. 1 BvR 2003/11

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 951

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu Gericht erfordern nicht, dass Hinweis gem § 522 Abs 2 S 2 ZPO von allen Mitgliedern des Spruchkörpers erteilt wird


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das [X.] gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eine Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem dagegen, dass der dem Beschluss vorangegangene Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nach Beratung von nur zwei der drei zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder, nämlich dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin, erteilt worden ist.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen ([ref=becaed16-df10-4c81-9c75-e056d795debe]§ 93a Abs. 2 [X.]]).

3

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnte, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

4

Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 ZPO a.F. durch einstimmigen Beschluss verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz, wenn die [X.] auf einer schlechterdings nicht vertretbaren Auslegung und Anwendung des [ref=ff9b465a-8853-4e57-9b89-5f248c523c51]§ 522 Abs. 2 ZPO[/ref] beruht (vgl. [X.], 235 <238>) und so einer [X.] den Zugang zu einer durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich eröffneten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. [X.], 189 <193>; 12, 341 <343 f.>).

5

Das war vorliegend nicht der Fall. Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des [ref=90432c30-966f-4226-beff-89341d6b8f35]§ 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO[/ref] a.F. im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Juli 2011 - 1 BvR 1618/10 -, juris, Rn. 13; [X.]K 14, 8 <11 f.>; 14, 118 <120>; 14, 316 <321>). Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist hingegen, dass bereits der Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO von [X.] an der späteren Entscheidung beteiligten Richtern erteilt wird. Eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers ist weder dargelegt noch erkennbar.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2003/11

30.11.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 29. Juni 2011, Az: 1 U 137/10, Beschluss

Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 522 Abs 2 S 1 ZPO vom 05.12.2005, § 522 Abs 2 S 2 ZPO vom 05.12.2005

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2011, Az. 1 BvR 2003/11 (REWIS RS 2011, 951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 951

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1618/10 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Zurückweisung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO - Substantiierungsanforderungen bei Rüge …


1 BvR 2811/14 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verjährung von Rückforderungsansprüchen bzgl Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung …


1 BvR 509/11 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess - hier: nicht nachvollziehbare Anwendung …


1 BvR 285/11 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Verwerfung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO …


1 BvR 2534/10 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog. "Policenmodell" (§ 5a Abs 1 …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 1618/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.