Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.08.2021, Az. 9 B 50/20

9. Senat | REWIS RS 2021, 3561

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Tenor

Das Urteil des [X.] vom 4. September 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

[X.]ie Kläger sind Teilnehmer eines [X.]s (Anordnungsbeschluss vom 11. Oktober 2007). Zum [X.] gehört ein ca. 11 000 m2 großes Flurstück, das im Eigentum zur gesamten Hand der Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft steht. Auf dem Grundstück stehen Gebäude des ehemaligen [X.], die sich im ([X.] der ... [X.] befinden (im Folgenden: Gebäudeeigentümerin).

2

[X.]ie Kläger wenden sich gegen einen auf § 63 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 34 Abs. 1 [X.] gestützten [X.]escheid, mit dem der [X.]eklagte Maßnahmen zur [X.] an einem näher bezeichneten Stallgebäude der Gebäudeeigentümer auf dem Grundstück der Kläger genehmigt hat. [X.]er [X.]escheid stellt ausdrücklich fest, dass die durchgeführten wertbeeinflussenden Maßnahmen bei der Ermittlung des Abfindungswertes im [X.] unberücksichtigt bleiben (Ziff. 2 des Tenors); dies soll auch für Änderungen gelten, die von dem nachgenehmigten Umfang nicht erfasst werden (Ziff. 3 Satz 1 des Tenors). [X.]er [X.]escheid enthält des Weiteren eine Auflage zum Nachweis der durch die Reparaturarbeiten bedingten Wertänderungen (Ziff. 4 des Tenors).

3

Im Gerichtsverfahren begehrten die Kläger Akteneinsicht, um ihre Klage näher begründen zu können. Hierzu wies der [X.]eklagte auf Folgendes hin: [X.]ie Akten seien dem Gericht bereits in einem anderen Verfahren der Kläger zum [X.]. 7 C 6/19.F vorgelegt worden (vgl. hierzu [X.]eschluss vom heutigen Tage im Verfahren [X.]VerwG 9 [X.]); es sei aber nur ein Teil dieser Akten für den Ausgangsbescheid herangezogen worden; hinsichtlich der übrigen Aktenteile bestehe kein Einsichtsrecht. [X.]er [X.]erichterstatter des [X.] schloss sich dieser Auffassung an und teilte den Klägern mit, dass "die Akteneinsicht auch bei Gericht auf die [X.] beschränkt wird, die die Klage betreffen".

4

Nachdem die Kläger konkrete Termine zur Akteneinsicht für den Juni 2020 vorgeschlagen hatten, bat der [X.]eklagte Anfang Juni 2020 im Verfahren mit dem [X.]. 7 C 6/19.F um die zeitnahe Rücksendung eines Teils der vorgelegten Akten; am 9. Juni 2020 wurden einem Vertreter des [X.]eklagten dann ausweislich des [X.] Heftungen [X.]ehördenakten auf der Geschäftsstelle ausgehändigt, darunter allerdings nicht die Akten zur Genehmigung des [X.]. [X.]iese verblieben als Verwaltungsvorgang beim dortigen Verfahren; die Kläger nahmen am 16. Juni 2020 insoweit Akteneinsicht. Erst im Nachgang informierte der zuständige [X.]erichterstatter des [X.] die Kläger über die Rückgabe der anderen Akten (vgl. Verfügung vom 2. Juli 2020). Zugleich setzte er ihnen eine Frist nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Angabe von Tatsachen und wies ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO hin.

5

Im Zusammenhang mit den vorbeschriebenen Vorgängen lehnten die Kläger den [X.]erichterstatter und seine ebenfalls tätig gewordene Stellvertreterin wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ab. Hierüber entschied das Flurbereinigungsgericht jeweils in der [X.]esetzung mit zwei [X.]erufsrichtern ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen [X.]; die jeweils abgelehnten [X.] wirkten ebenfalls nicht mit. Am 4. September 2020, dem Tag der mündlichen Verhandlung, lehnten die Kläger, nachdem sie Kenntnis von den vorgenannten [X.]eschlüssen erlangt hatten, die beiden [X.]erufsrichter erneut ab, diesmal mit der [X.]egründung, dass über ihre [X.]efangenheitsanträge entgegen der gesetzlichen Regelung in § 139 [X.] ohne die ehrenamtlichen [X.] entschieden worden sei. Über dieses [X.]efangenheitsgesuch entschied das Flurbereinigungsgericht in seiner vollen [X.]esetzung, also einschließlich der drei ehrenamtlichen [X.], aber unter Mitwirkung der beiden abgelehnten [X.]. Es wies das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zurück und führte anschließend die mündliche Verhandlung in der genannten [X.]esetzung durch. [X.]ie Klage gegen den Genehmigungsbescheid wurde, soweit sie sich nicht gegen die Höhe der im Wi[X.]pruchsbescheid festgesetzten Kosten richtete, als unzulässig abgewiesen. [X.]en Klägern fehle die Klagebefugnis für die Anfechtung der Genehmigung, weil die Vorschrift des § 34 [X.] in der Regel - und so auch hier - nur die Flurbereinigungsbehörde schütze. [X.]ie Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.

II

6

[X.]ie zulässige [X.]eschwerde ist begründet. Zwar führt sie nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (A); es liegen jedoch mehrere von der [X.]eschwerde geltend gemachte Verfahrensmängel vor ([X.]), auf denen das Urteil beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). [X.]ies führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Rechtssache an die Vorinstanz nach § 133 Abs. 6 VwGO (C).

7

A. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

8

1. [X.]ie Frage,

ob eine Klagebefugnis aufgrund eines anderen [X.]esitzstandes grundsätzlich in einem [X.] nach dem [X.] ausgeschlossen werden kann, obwohl sich die [X.]eteiligten gemeinsam im [X.] befinden,

zielt auf die Frage, ob der Grundstückseigentümer klagebefugt ist, wenn er sich gegen Genehmigungen nach § 63 Abs. 2 [X.], § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] wendet, die dem Gebäudeeigentümer erteilt worden sind. Sie lässt sich auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens in bejahendem Sinne - und damit entgegen der dem Urteil des [X.] zugrunde gelegten Auffassung - beantworten:

9

Zwar schützt im Flurbereinigungsverfahren das [X.] nach § 34 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nicht andere Teilnehmer des Verfahrens; dies schließt aber auch dort die Möglichkeit von Ausnahmen im Einzelfall ein (stRspr, [X.]VerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 5 C 24.86 - [X.] 424.01 § 34 [X.] Nr. 3; [X.]eschluss vom 19. November 2020 - 9 [X.] 46.19 - NVwZ 2021, 570). [X.]ie Regelung korrespondiert mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden. [X.]urch die [X.] wird die an ihrer Einlage ausgerichtete Rechtsposition der anderen Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich nicht verschlechtert.

In bestimmten Fallgruppen ist [X.] jedoch anerkannt worden, beispielsweise dann, wenn Grundstücke nur unter den Voraussetzungen des § 45 [X.] verändert oder einem anderen zugeteilt werden dürfen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. Oktober 1979 - 5 C 3.77 - [X.] 424.01 § 34 [X.] Nr. 2) oder wenn durch ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 [X.] der Wert der Einlage eines anderen Teilnehmers in flurbereinigungsrechtlich beachtlicher Weise beeinträchtigt würde ([X.]VerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 5 C 24.86 - [X.] 424.01 § 34 [X.] Nr. 3 S. 2 f.).

Mit der letztgenannten Fallgruppe vergleichbar ist das hier betroffene Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Gebäudeeigentümer im [X.]. Sowohl bei der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§ 63 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 27 ff. [X.]) als auch bei der Aufstellung des [X.] (§ 59 [X.]) ist die Restnutzungsdauer der Gebäude des Gebäudeeigentümers gemäß dem Rechtsgedanken des § 31 Abs. 1 SachenR[X.]erG zu berücksichtigen. Soweit dem Gebäudeeigentümer nicht ein Nutzungsrecht zusteht, das ihn zu einem Neubau berechtigen würde, führt eine geringe Restnutzungsdauer zu einer Erhöhung des [X.], die im Rahmen der Wertfestsetzung dem [X.] zugutekommt ([X.]VerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 9 C 29.15 - [X.]VerwGE 157, 194 Rn. 15).

Somit wird die Rechtsposition des [X.]s berührt, wenn dem Gebäudeeigentümer Veränderungen an den Gebäuden erlaubt werden, die Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben können. [X.]er [X.] muss in einem solchen Fall überprüfen können, ob seine rechtlichen Interessen bei der Genehmigungsentscheidung nach § 63 Abs. 2 [X.], § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.], die im Ermessen der [X.] steht ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 6), [X.]erücksichtigung gefunden haben. [X.]ies kann etwa dadurch geschehen, dass - wie vorliegend - die Genehmigung mit der Maßgabe erteilt wird, dass die durchgeführten wertbeeinflussenden Maßnahmen bei der Ermittlung des Abfindungswertes im [X.] unberücksichtigt bleiben.

2. [X.]ie Fragen,

ob Änderungen im Sinne von § 34 [X.] zulässig sind, wenn sie die Zuteilungsentscheidung in einem [X.] beeinflussen,

ob die [X.]ehörde bei Erteilung einer Genehmigung nach § 34 [X.] eine mögliche Zuteilungsentscheidung im Rahmen eines [X.]s generell mit zu überprüfen hat, wenn keine dauerhaft dinglich gesicherte Nutzung zu Zeiten der [X.] vorgelegen hat,

ob bei entsprechender Anwendung des § 34 [X.] im [X.] die dort genannte Nutzungsart der Grundstücke der Nutzungsart der Gebäude gleichsteht,

sind nicht klärungsbedürftig. [X.]ie Frage, ob § 34 [X.] im [X.] entsprechend angewandt werden kann, wird in der Rechtsprechung der [X.] (vgl. etwa: [X.], Urteil vom 27. April 2012 - [X.] 17.10 - [X.] zu § 34 Abs. 1 [X.]; [X.], Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 [X.]/06 - [X.] zu § 34 Abs. 1 [X.]) und in der Kommentarliteratur ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 10) ohne Weiteres bejaht. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich Änderungen im Sinne von § 34 [X.] zulässig sind, auch wenn sie die Zuteilungsentscheidung in einem [X.] beeinflussen. [X.]ei der Wertermittlung und bei der Aufstellung des [X.] wird - wie oben ausgeführt - die geringe Restnutzungsdauer eines Gebäudes zu Gunsten des [X.]s berücksichtigt, wenn dem Gebäudeeigentümer nicht ein Nutzungsrecht zusteht, das ihn zu einem Neubau berechtigen würde. Zusätzlichen Klärungsbedarf hierzu hat die [X.]eschwerde nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

[X.]ie zur Nutzungsart der Grundstücke bzw. Gebäude (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) gestellte Frage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil Gegenstand der erteilten Genehmigung nicht eine Veränderung der Nutzungsart, sondern eine wesentliche Veränderung der Gebäude ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

3. [X.]ie Fragen,

in welcher [X.]esetzung die [X.] bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheiden,

und ob ein [X.] nach abgelehntem [X.]efangenheitsantrag über die Anhörungsrüge gegen den Ablehnungsbeschluss mitentscheiden darf,

sind in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren ist grundsätzlich nur das angegriffene Urteil (§ 132 Abs. 1, § 137 Abs. 1 VwGO), nicht aber unanfechtbare vorgelagerte Entscheidungen, wie diejenigen über die [X.]efangenheit oder Anhörungsrügen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO).

Zwar kann die Rüge der unrichtigen Entscheidung über das [X.]efangenheitsgesuch ausnahmsweise dann als Verfahrensfehler beachtlich sein, wenn die fehlerhafte Entscheidung über die Ablehnung zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen [X.]) beinhaltet; eine solche Ausnahme liegt hier nach Auffassung des Senats auch vor. [X.]enn das Flurbereinigungsgericht hätte den zuletzt gestellten [X.]efangenheitsantrag nicht als missbräuchlich zurückweisen dürfen, sodass die [X.]bank bei der Abfassung des Urteils fehlerhaft besetzt war (s. dazu im Einzelnen unter [X.]).

Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen ergibt sich gleichwohl nicht. [X.]enn durch die Aufhebung des Urteils ist der ihm anhaftende Verfahrensmangel überholt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die von den Klägern aufgeworfenen Fragen der richtigen [X.]esetzung sich erneut stellen werden. Es steht weder fest, dass die frühere, vor allem aus der [X.]ehandlung des Akteneinsichtsgesuchs hergeleitete [X.]esorgnis der [X.]efangenheit bei den Klägern auch dann fortbesteht, wenn das Flurbereinigungsgericht nach den Maßgaben des vorliegenden [X.]eschlusses neu entscheidet, noch steht fest, dass das Flurbereinigungsgericht im Falle eines etwaigen erneuten [X.]efangenheitsgesuchs wiederum in der [X.]esetzung ohne ehrenamtliche [X.] - oder auch unter Mitwirkung der abgelehnten [X.]erufsrichter - entscheidet. Soweit die Kläger beanstandet haben, dass an den früheren [X.]eschlüssen ein [X.] am Verwaltungsgericht mitgewirkt hat, dürfte es sich um einen zum Zwecke der Erprobung an das Oberverwaltungsgericht abgeordneten [X.] gehandelt haben.

[X.]. [X.]ie [X.]eschwerde macht aber zu Recht Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.

1. Allerdings liegt kein absoluter Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 138 Nr. 1 VwGO) darin, dass das Urteil des [X.] in der [X.]esetzung ohne einen planmäßigen Vorsitzenden [X.] ergangen ist, sondern stattdessen mit einer beisitzenden [X.]in in Vertretung des Vorsitzenden. Zwar muss der planmäßige Vorsitzende eines [X.] ein statusrechtlicher Vorsitzender [X.] am Oberverwaltungsgericht sein ([X.]VerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - [X.]VerwGE 106, 345); für [X.] - wie hier - lässt diese Entscheidung jedoch ausdrücklich eine Abweichung zu.

2. Kein absoluter Verfahrensmangel liegt auch darin, dass das Flurbereinigungsgericht über die beiden ersten [X.]efangenheitsanträge ohne die drei ehrenamtlichen [X.] (§ 139 Abs. 1 Satz 2 [X.]) entschieden hat.

[X.]eschlüsse über die Ablehnung von [X.] sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der [X.]eschwerde angreifbar und unterliegen deshalb - wie oben bereits ausgeführt wurde - grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, es sei denn, die fehlerhafte Entscheidung über die Ablehnung beinhaltet zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen [X.]). Eine auf diese Weise verursachte fehlerhafte [X.]esetzung der [X.]bank setzt voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des Gerichts rechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 18. [X.]ezember 2007 - 1 [X.]vR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 <290>; Kammerbeschlüsse vom 11. März 2013 - 1 [X.]vR 2853/11 - juris Rn. 28 ff. und vom 5. Mai 2021 - 1 [X.]vR 526/19 - juris Rn. 22, 26; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Mai 2011 - 7 PKH 9.11 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 3 und vom 15. Mai 2008 - 2 [X.] 77.07 - NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; [X.]/[X.], 26. Aufl. 2020, § 54 Rn. 22, § 132 Rn. 21).

Hierfür reicht allein ein Fehler bei der Gesetzesanwendung nicht aus; Willkür liegt erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm in krasser Weise fehlgedeutet wird. Eine derart willkürliche Fehldeutung der die [X.]esetzung des [X.] regelnden Normen liegt hier nach Auffassung des Senats nicht vor; vielmehr handelt es sich um eine in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärte Frage, die in der Praxis der [X.] unterschiedlich gehandhabt wird.

Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 [X.], der nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt geblieben ist (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), ist in jedem Land bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 [X.] nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung enthält § 139 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach das Flurbereinigungsgericht in der [X.]esetzung von zwei [X.]n und drei ehrenamtlichen [X.]n verhandelt und entscheidet, von denen nach § 139 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein ehrenamtlicher [X.] zum höheren [X.]ienst der [X.] befähigt sein muss und mindestens drei Jahre in [X.] tätig gewesen sein soll. [X.]iese besondere [X.]esetzung des [X.] dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6.97 - [X.]VerwGE 106, 345 <346 f.> m.w.[X.]; vgl. zur besonderen Sachkunde des [X.] auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2017 - 9 [X.] 57.16 - [X.] 424.01 § 44 [X.] Nr. 92 Rn. 14).

[X.]ie Vorschrift ist hinsichtlich der [X.]esetzung eine Spezialregelung zu § 9 Abs. 3 VwGO ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. [X.]ezember 2005 - 10 [X.] 44.05 - juris Rn. 5), wonach die Senate des [X.] in der [X.]esetzung von drei [X.]n entscheiden und landesrechtlich eine [X.]esetzung mit fünf [X.]n, davon zwei ehrenamtlichen [X.]n vorgesehen werden kann; dabei kann auch geregelt werden, dass die ehrenamtlichen [X.] bei [X.]eschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken (Stelkens/Panzer, in: [X.]/[X.], VwGO, Stand Februar 2021, § 9 Rn. 16, s. etwa § 109 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im [X.] vom 26. Januar 2010, [X.]. [X.]; § 17 Abs. 2 des [X.] zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i.d.F. vom 27. Oktober 1997, [X.][X.]l. [X.]). Letzteres ist für das Verwaltungsgericht sogar generell vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO); dort wirken bei [X.]eschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei [X.] die ehrenamtlichen [X.] nicht mit. [X.]a in [X.] eine Mitwirkung von ehrenamtlichen [X.]n an den Oberverwaltungsgerichten aber grundsätzlich nicht vorgesehen ist, gibt es hier schon deshalb keine landesrechtliche Regelung zur Mitwirkung von ehrenamtlichen [X.]n außerhalb der mündlichen Verhandlung.

[X.]ie Formulierung "verhandelt und entscheidet" könnte zwar für ein enges, auf die mündliche Verhandlung beschränktes Verständnis sprechen, sodass für Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung im [X.] eine Regelungslücke bestünde, deren Ausfüllung sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und dem jeweiligen - nicht revisiblen - Landesrecht richten würde.

[X.]er Sinn und Zweck der speziellen [X.]esetzungsvorgaben in § 139 Abs. 1 Satz 2 [X.] spricht jedoch eher für ein weites Verständnis, sodass hiervon nicht nur Urteile, sondern auch Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung erfasst werden und bundesweit sämtliche Entscheidungen des [X.] grundsätzlich in voller [X.]esetzung ergehen müssten. Auch bei derartigen Entscheidungen, wie etwa [X.], [X.], [X.] nach übereinstimmender Erledigungserklärung oder Streitwertbeschlüssen kann es entscheidend auf den besonderen Sachverstand der ehrenamtlichen [X.] ankommen. Probleme bereitet bei dieser Auslegung allerdings eine Abgrenzung zu bloßen Formalbeschlüssen wie etwa [X.] nach Klagerücknahme oder [X.]eiladungsbeschlüssen; auch diese müssten konsequenterweise stets in voller [X.]esetzung ergehen. [X.]er Katalog in § 87a Abs. 1 VwGO mit Entscheidungen, die dem [X.]erichterstatter übertragen sind, geht über bloße Formalentscheidungen hinaus; er könnte gleichwohl als ein Anhaltspunkt herangezogen werden, so dass etwa bloße Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme durch den [X.]erichterstatter ergehen könnten.

[X.]ie Entstehungsgeschichte des § 139 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist für die Auslegungsfrage nicht aufschlussreich. [X.]ie Regelung ist seit Erlass des [X.] am 14. Juli 1953 ([X.]G[X.]l. I S. 591) wortgleich mit der heutigen Fassung. Sie geht auf den Regierungsentwurf eines [X.] vom Mai 1952 zurück, dessen Fassung des § 141 Abs. 1 Satz 2 [X.] allerdings noch eine [X.]esetzung mit einem [X.] und zwei [X.]eisitzern vorsah ([X.]T-[X.]rs. 1/3385 S. 48). [X.]ie Änderung der [X.]esetzung (Erhöhung auf zwei [X.] und drei [X.]eisitzer) geht auf den Vorschlag des [X.]undesrates zurück; angesichts der [X.]edeutung und Tragweite der vom Flurbereinigungsgericht zu treffenden Entscheidungen sei eine stärkere [X.]esetzung geboten. Es sei erforderlich, den Vorsitzenden im Interesse der Rechtsfindung und zum Zwecke seiner Entlastung durch einen zweiten [X.]erufsrichter zu unterstützen. Außerdem erscheine es aus agrarpolitischen Gründen notwendig, die Zahl der bäuerlichen [X.]eisitzer zu verstärken ([X.]T-[X.]rs. 1/3385 [X.]). [X.]ie Entstehungsgeschichte betont damit zwar die besondere Sachkunde des Gerichts; für die hier aufgeworfene Frage der Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung geben die Materialien indes nichts her. Auch die Kommentar- und sonstige Literatur geht - soweit ersichtlich - nicht auf die Frage ein (vgl. etwa Seehusen/[X.]/[X.], [X.], Kommentar 1954 und 2. Aufl. 1966; [X.], Recht der Flurbereinigung, [X.], Stand April 1989; [X.]/[X.], [X.], Kommentar, 10. Aufl. 2018; [X.], [X.]V[X.]l. 1971, 98).

[X.]ies zugrunde gelegt erscheint die Verfahrensweise des [X.] jedenfalls nicht durch eine willkürliche Entfernung von den gesetzlichen Vorgaben geprägt.

3. Nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze liegt ein durchgreifender Verfahrensmangel aber darin, dass der am Verhandlungstag gestellte [X.]efangenheitsantrag gegen die beiden [X.]erufsrichter unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] als rechtsmissbräuchlich verworfen worden ist, da er "offensichtlich der Verhinderung der [X.]urchführung der mündlichen Verhandlung" diene. Mangels objektiver Anhaltspunkte für diese Einschätzung hält der Senat diesen Verfahrensfehler für derart schwer, dass er in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen [X.]esetzung des Gerichts rechtfertigt.

Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. April 2020 - 5 [X.] 15.20 [X.] - juris Rn. 3 und vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m.w.[X.]). [X.]avon ist auszugehen, wenn geeignete [X.]efangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu rechtfertigen. [X.]as ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. [X.], [X.] vom 15. Juni 2015 - 1 [X.]vR 1288/14 - juris Rn. 15 f.). [X.]ei der Frage, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig behandelt und durch den abgelehnten [X.] selbst entschieden werden kann, ist ein Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine [X.]egründetheitsprüfung einzutreten ([X.], Stattgebender [X.] vom 24. Februar 2006 - 2 [X.]vR 836/04 - [X.]K 7, 325 <340> = NJW, 3129 Rn. 50).

An den Voraussetzungen für eine - nach alledem nur ausnahmsweise mögliche - Ablehnung des [X.]efangenheitsantrags als missbräuchlich fehlte es hier. Für die vom Flurbereinigungsgericht angenommene Verschleppungsabsicht bestanden keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere handelte es sich nicht um eine bloße Wiederholung der Gründe für die früheren [X.]ablehnungen. [X.]ei verständiger Auslegung des am Verhandlungstag zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellten und begründeten [X.]efangenheitsgesuchs hätte das Flurbereinigungsgericht erkennen müssen, dass es den Klägern darum ging, eine Entscheidung über die ursprünglichen [X.]efangenheitsanträge in der vollen [X.]esetzung nach § 139 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu erreichen oder zumindest eine Erläuterung für die Abweichung vom Gesetzestext zu erhalten. Zur [X.]egründung hatten sie angeführt, ihnen sei erst jetzt - auf Nachfrage - zur Kenntnis gelangt, dass das Gericht zuvor zweimal ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen [X.] über die [X.]efangenheitsanträge entschieden habe. [X.]ies entspreche nicht den Vorgaben des § 139 [X.] zum gesetzlichen [X.]. Auch habe ein [X.] am Verwaltungsgericht mitgewirkt, was sich ihnen nicht erschließe. [X.]a die Kläger auch im Vorfeld der auf den 4. September 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung keinen Terminverlegungsantrag gestellt hatten, worauf sie zutreffend in ihrer [X.]eschwerdebegründung hinweisen, deutete nichts auf eine Verschleppungsabsicht hin. [X.]er Termin zur mündlichen Verhandlung wurde vielmehr einmal von Amts wegen und einmal auf Antrag des [X.]eklagtenvertreters verlegt. [X.]aher wäre es geboten gewesen, die Vorwürfe der Kläger einer objektiven Klärung durch einen neutralen, unvoreingenommenen [X.] zuzuführen, um zu verhindern, dass die abgelehnten [X.] ihre eigene Prozessführung - hier in [X.]ezug auf die gerügten [X.]esetzungsfragen - beurteilten und sich so zum [X.] in eigener Sache machten.

[X.]as angefochtene Urteil beruht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem Verfahrensmangel, denn hierdurch hat das Flurbereinigungsgericht zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

4. [X.]ie [X.]eschlüsse des [X.] vom 23. September 2020 betreffend die Anhörungsrügen gegen die Ablehnung der [X.]efangenheitsanträge sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit nicht Gegenstand der Überprüfung des Senats im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO).

5. [X.]as Flurbereinigungsgericht hat zudem verfahrensfehlerhaft die Anforderungen an die Klagebefugnis überspannt. Es hätte über die Klage nicht (überwiegend) durch Prozessurteil entscheiden dürfen.

Zwar ist die Frage, ob das vorinstanzielle Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des [X.] aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt fehlerhaft sein sollte. [X.]ies gilt grundsätzlich auch für den Fall der Verneinung der Klagebefugnis, wenn auf der Grundlage des tatsächlichen Prozessstoffes das Gericht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung prüft, diesen dann aber unzutreffend zum Nachteil der [X.] würdigt. An[X.] stellt sich die Rechtslage aber dar, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen gerade der Prozessrechtsnorm unzutreffend beurteilt, etwa bei einer Verkennung der prozessualen [X.]edeutung des § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein zu strenger Maßstab an die notwendige Geltendmachung einer Rechtsverletzung angelegt wird. In diesem Falle missachtet das Gericht eine den äußeren Verfahrensgang regelnde Vorschrift. Insbesondere wenn das Vorgericht die prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt und infolgedessen vom Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung ausgeht, kann nicht mehr lediglich von einer fehlerhaften Subsumtion des Sachverhalts ausgegangen werden (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. Juni 2007 - 7 [X.] 4.07 - juris Rn. 7 und vom 21. Juli 2014 - 3 [X.] 70.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68; [X.], in: [X.]., VwGO, 3. Aufl. 2020, Vorb. §§ 40 bis 53 Rn. 14 m.w.[X.]).

[X.]as Flurbereinigungsgericht hat hier deutlich überzogene Anforderungen an die Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO gestellt. [X.]ie Kläger haben diese Anforderungen bereits dadurch erfüllt, dass sie sich als [X.] gegen eine an den Gebäudeeigentümer erteilte Genehmigung nach § 63 Abs. 2 [X.], § 34 Abs. 1 [X.] wenden. Wie oben ausgeführt, muss ein Grundeigentümer überprüfen können, ob bei einer solchen Genehmigung seine rechtlich geschützten Interessen gewahrt werden. Indem das Oberverwaltungsgericht die Kläger stattdessen auf die Anfechtung der Ergebnisse der Wertermittlung verweist, überspannt es die Anforderungen an die Klagebefugnis. [X.]er Rechtsschutz kommt in diesem Stadium zu spät, weil eine durch [X.]aumaßnahmen an den Gebäuden veränderte Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach den oben dargestellten Maßgaben bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ist, wenn nicht durch entsprechende Maßgaben in der Genehmigungsentscheidung etwas Anderes festgelegt wird.

[X.]as angefochtene Urteil beruht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem Verfahrensmangel. [X.]enn infolge der Klageabweisung durch Prozessurteil statt durch [X.] ist das Oberverwaltungsgericht den von den Klägern geltend gemachten [X.]edenken gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht nachgegangen.

6. Keinen Erfolg hat die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

[X.]as Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert den [X.]eteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und [X.]erücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört die Möglichkeit der Akteneinsicht; diese dient auch dem umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. [X.]as Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. [X.]ie Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine [X.]edeutung hat. [X.]enn über den [X.]eweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die [X.]eteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern ([X.], [X.]eschluss vom 13. April 2010 - 1 [X.]vR 3515/08 - NVwZ 2010, 954 Rn. 36 ff.; vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 [X.] - [X.] 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 3 f.).

Im Unterschied zum Parallelverfahren 9 [X.], in dem den Klägern zum dortigen Streitgegenstand (Gebietserweiterung) gehörende [X.] nicht zur Einsicht vorgelegt worden sind, ist vorliegend nichts Vergleichbares erkennbar. Vielmehr haben die Kläger am 16. Juni 2020 Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zum hier angefochtenen [X.]escheid vom 15. März 2019 (Genehmigung der [X.]eseitigung von Sturmschäden) erhalten. [X.]ie im Verfahren 9 [X.] erhobene Rüge, ausweislich der durchlaufenden Zählung im [X.] seien [X.] herausgenommen worden, bezieht sich allein auf den dortigen Gegenstand der Erweiterung des [X.]odenordnungsgebiets.

7. [X.]ie von den Klägern gerügte Verbindung des Verfahrens zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung (vgl. § 93 Satz 1 VwGO) mit einem anderen - ebenfalls von ihnen geführten - Verfahren, das nach ihrer Auffassung einen anderen Gegenstand hat, kann wiederum gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der [X.]eschwerde angefochten werden und unterliegt deshalb nicht der Überprüfung in der Revisionsinstanz (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO).

C. [X.]er Senat übt sein ihm im Rahmen von § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumtes Ermessen dahin aus, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird. [X.]ies dient der Verfahrensbeschleunigung, weil durch die noch fehlende Sachprüfung möglicherweise weitere Tatsachenfeststellungen des [X.] erforderlich werden.

[X.]. [X.]ie Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. [X.]ie Festsetzung des Streitwertes für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Meta

9 B 50/20

03.08.2021

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 4. September 2020, Az: 7 C 14/19.F, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.08.2021, Az. 9 B 50/20 (REWIS RS 2021, 3561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3561

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