Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2015, Az. 9 B 45/15

9. Senat | REWIS RS 2015, 242

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Gegenstand

Bodenordnungsverfahren; Bodenwertbestimmung; Landabfindung; maßgeblicher Zeitpunkt


Leitsatz

1. Im Rahmen der Bodenwertbestimmung nach § 68 SachenRBerG, der im Verfahren nach §§ 64, 53 ff. LwAnpG (juris: LAnpG) sinngemäß anzuwenden ist, kommt es bei einem tatsächlich bebauten Grundstück auf die konkrete Nutzung nicht an; unabhängig davon ist grundsätzlich vom hälftigen Grundstückswert auszugehen.

2. Im Bodenordnungsverfahren richtet sich der Zeitpunkt für die Bestimmung der Wertverhältnisse gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes. Maßgebend für die Bemessung der Landabfindung ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG), hilfsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht. Eine unanfechtbare Wertfestsetzung ist der Ermittlung des Abfindungsanspruchs regelmäßig zu Grunde zu legen.

3. Die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG gilt gemäß der Verweisung in § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren. Sie wird nicht durch § 61a LwAnpG verdrängt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

3

a) Eine einen Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO begründende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Die [X.]eschwerde rügt, das [X.] habe für die Klägerin völlig überraschend seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass ihr Widerspruch gegen den [X.] dem Landesverwaltungsamt nicht erst am 14. Oktober 2009, sondern bereits am 22. Oktober 2008 und damit vor dem 27. Oktober 2008 zugeleitet worden sei. Das Übersendungsschreiben vom 22. Oktober 2008 habe sich in einer Verwaltungsakte befunden, von der die Klägerin keine Kenntnis gehabt habe. Nur deshalb sei das [X.] davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen für die vorzeitige Ausführungsanordnung im Sinne des § 63 Abs. 1 [X.] erfüllt gewesen seien.

4

[X.] ist damit nicht dargelegt. Das [X.] hat zwar seine Entscheidung darauf gestützt, dass entsprechend § 63 [X.] der Widerspruch der Klägerin der oberen Flurbereinigungsbehörde rechtzeitig vorgelegt worden war. Dies konnte der Klägerin aber nicht unbekannt sein. Selbst wenn sie von dem Schreiben vom 22. Oktober 2008 keine Kenntnis gehabt haben sollte, war ihr der Eingang des [X.] zu ihren Widersprüchen gegen die Anordnung des [X.]s und den 1. Nachtrag zum [X.] am 24. Oktober 2008 jedenfalls mit Schreiben des [X.] vom 7. November 2008 an ihren früheren [X.]evollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt [X.], mitgeteilt worden. Hiervon unabhängig trägt die [X.]eschwerde nicht vor, was sie bei einem Hinweis des Gerichts auf das [X.] vom 22. Oktober 2008 vorgetragen hätte.

5

b) Einen weiteren Gehörsverstoß macht die Klägerin geltend, weil das [X.] ihr eine beantragte Erklärungsfrist nicht gewährt habe, obwohl in der mündlichen Verhandlung eine der Klägerin nicht bekannte Karte zur konkreten Nutzung der einzelnen Teilflächen des klägerischen Grundstücks zur Grundlage der Erörterung gemacht worden sei und darüber hinaus das [X.] auf die der Klägerin ebenfalls nicht bekannte Rechtsprechung des [X.] zur [X.]estimmung der Funktionsflächen der Gebäude - Urteil vom 27. April 2005 - 9 K 2/03 - hingewiesen habe. Darauf, dass das [X.] im Ergebnis sein Urteil nicht auf diese Entscheidung gestützt habe, komme es nicht an.

6

Damit kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. [X.] liegt nicht vor. Denn der von dem [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte [X.] diente lediglich der Erörterung der landwirtschaftlichen Nutzungen des Flurstücks 10027. Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat, waren diese Nutzungen bereits Gegenstand des [X.]s und des Widerspruchsverfahrens. Der [X.], allerdings ohne die farblichen Markierungen, war schon Gegenstand der Wertermittlung im 1. Nachtrag zum [X.]. Dieser Plan ist zudem in der [X.], die dem Klägerbevollmächtigten vorgelegen hat, enthalten ([X.]). Davon abgesehen kam es auf die in der [X.]eschwerde angesprochenen weiteren Darlegungen der Klägerin zur Ermittlung erforderlicher Funktions- und zweckdienlicher Flächen der auf dem Grundstück stehenden Gebäude in dem hier vorliegenden Zusammenhang nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] nicht an.

7

Zu der Entscheidung des [X.] vom 27. April 2005 - 9 K 2/03 - musste schon deshalb keine Erklärungsfrist gewährt werden, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruht, denn das [X.] hat bei seiner Entscheidung darauf nicht abgestellt. Eine Überraschungsentscheidung liegt darin unbeschadet des vorsorglichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht.

8

2. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt ebenfalls nicht in [X.]etracht. Dieser Zulassungsgrund würde voraussetzen, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91 f.> und vom 20. Februar 2002 - 9 [X.] - [X.] 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2). Daran fehlt es hier.

9

a) Die Fragen,

Sind eingebrachte Verkehrsflächen in privater Nutzung im Verfahren nach §§ 64, 53 ff. [X.] stets, d.h. auch bei Nichtbeteiligung öffentlicher Rechtsträger, bei der Wertbemessung eingebrachter Grundstücke analog § 5 Abs. 1 VerkFl[X.]erG in Ansatz zu bringen? Ist für die Wertbemessung von Verkehrsflächen stets auf das VerkFl[X.]erG zurückzugreifen?,

bedürfen grundsätzlicher Klärung schon deshalb nicht, weil sie sich auf Tatsachen stützen, die das [X.] nicht festgestellt hat. Anders als die Klägerin ist das [X.] nämlich ausweislich des Tatbestandes ([X.]) davon ausgegangen, dass das Flurstück 10026 Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche ist, auch wenn die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks ist. Gegen diese Feststellung des [X.] hat die Klägerin keine Verfahrensrüge erhoben. Darüber hinaus bedarf die Frage keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, weil sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur [X.]ereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFl[X.]erG) gilt das Gesetz für Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes. Dies sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFl[X.]erG die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder kraft Gesetzes als öffentlich oder gewidmet geltenden Straßen, Wege und Plätze einschließlich Zubehör und Nebenanlagen. Liegen diese Verkehrsflächen im Gebiet eines angeordneten Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des [X.]es und werden in diesen Verfahren auch die Rechtsverhältnisse an öffentlich genutzten Grundstücken geregelt, gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 VerkFl[X.]erG. Danach bestimmt sich abweichend von den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes und des [X.]es der festzusetzende Ausgleich nach den Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes; das ist insbesondere für die Wertbestimmung der betroffenen Flächen bedeutsam (vgl. dazu Gesetzentwurf vom 11. Mai 2001, [X.]R-Drs. 341/01 S. 45; [X.], in: Prütting/[X.]/[X.], Grundstücksrecht Ost, Kommentar 2003 § 11 VerkFl[X.]erG Rn. 6).

b) Die Frage,

Kommt es für die Annahme des Halbteilungsgrundsatzes des § 68 SachenR[X.]erG im Verfahren nach §§ 64, 53 ff. [X.] darauf an, welche Flächen für die zweckentsprechende Nutzung der Gebäude (§ 22 Abs. 3 SachenR[X.]erG) im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erforderlich waren oder heute erforderlich sind?,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Wie sich aus § 68 des [X.] im [X.]eitrittsgebiet - Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenR[X.]erG -, der im Verfahren nach §§ 64, 53 ff. des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die [X.] und ökologische Marktwirtschaft in der [X.] - [X.] - [X.] - sinngemäß anzuwenden ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2003 - 9 [X.] 5.02 - [X.] 424.02 § 63 [X.] Nr. 1 S. 3), ohne Weiteres ergibt, kommt es bei einem - wie hier - tatsächlich bebauten Grundstück auf die konkrete Nutzung grundsätzlich nicht an; vielmehr ist unbesehen der konkreten Nutzung vom hälftigen Grundstückswert auszugehen. Entscheidend ist die Grundstücksbebauung, denn nur bei [X.]ebauung rechtfertigt sich die Halbteilung. Das ergibt sich auch aus § 70 SachenR[X.]erG, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt. Danach ist ein ungeteilter [X.]odenwert [X.]emessungsgrundlage für den Kaufpreis, wenn die Nutzung des Grundstücks geändert wird. Das Gesetz definiert im Einzelnen, wann eine Nutzungsänderung vorliegt. Das [X.] hat eine solche Nutzungsänderung nur für einen kleineren Teil des klägerischen Grundstücks angenommen. Soweit die Klägerin möglicherweise geltend machen will, dass ein größerer Teil des Grundstücks als vom [X.] angenommen gewerblich genutzt wird, betrifft das nur den Einzelfall und lässt sich nicht mit der aufgeworfenen Grundsatzfrage klären.

c) Auch die weiteren Fragen,

Ist § 63 Abs. 1 [X.] analog oder ergänzend im Verfahren nach §§ 64, 53 ff. [X.] anwendbar? Kann im Verfahren nach §§ 64, 53 ff. [X.] eine vorzeitige Ausführungsanordnung auch im Falle der Zusammenführung von Gebäudeeigentum und Eigentum an Grund und [X.]oden erfolgen?,

lassen sich anhand des Gesetzes und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten, so dass sie keiner grundsätzlichen Klärung bedürfen.

Eine vorzeitige Ausführungsanordnung, wie sie § 63 [X.] vorsieht, ist im [X.] nicht ausdrücklich erwähnt. Hierin liegt aber - entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde - keine bewusste Regelungslücke, die einer ergänzenden Anwendung des § 63 [X.] im [X.] entgegensteht. Vielmehr hat das [X.] bereits entschieden, dass sich schon aus der Entstehungsgeschichte des [X.]es die ergänzende Heranziehung des Flurbereinigungsgesetzes ergibt, wie sie in § 63 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommt ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 [X.] 11.13 - [X.] 424.02 § 64 [X.] [X.] Rn. 19; vgl. auch [X.], Die agrarstrukturelle Entwicklung in den neuen [X.]undesländern, [X.] f.). Die Auffassung der [X.]eschwerde würde dem Ziel des [X.]es, eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im ländlichen Raum zu ermöglichen und diese auch zügig durchzusetzen, zuwiderlaufen. Ließe man eine vorläufige Ausführungsanordnung im Sinne des § 63 [X.] nicht zu, könnten bei einem längeren Aufschub der Ausführung, wenn etwa der [X.] angegriffen ist, erhebliche Nachteile für [X.]eteiligte des [X.]s entstehen, denen die vorzeitige Ausführung entgegen wirken will. Sie soll den [X.]eteiligten die Verfahrensvorteile schon dann verschaffen, wenn der Plan noch nicht unanfechtbar ist. Die Regelung gilt daher auch im [X.] (ebenso [X.], Urteil vom 4. Juni 2009 - 70 A 1.08 - juris Rn. 17 f.; [X.], [X.]eschluss vom 12. Februar 2004 - 9 M 187/03 - [X.] - 10 - zu § 63 Abs. 2 [X.]). Dem steht § 64 Satz 2 [X.] nicht entgegen, da die vorzeitige Ausführungsanordnung keine irreversiblen Rechtszustände schafft, wie sich aus § 63 Abs. 2 [X.] ergibt (s. [X.], [X.]eschluss vom 21. März 1978 - 5 [X.][X.] 60.75 - [X.] - 11 - zu § 63 Abs. 1 [X.]). Auch aus § 61a [X.] (vorläufige [X.]esitzregelung) lässt sich nichts anderes herleiten. Diese [X.]estimmung ist eine Sonderregelung zu § 65 [X.], die die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht verdrängen kann. Sie zielt darauf, den [X.]eteiligten "nur" zum [X.]esitz neuer Grundstücke vorläufig, d.h. ausnahmsweise vor Unanfechtbarkeit des [X.]s, zu verhelfen, um bis zur Ausführung des [X.]s eine geordnete [X.]ewirtschaftung sicherzustellen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen der vorläufigen [X.]esitzeinweisung nach § 65 Abs. 1 [X.] vorliegen (vgl. Gesetzentwurf vom 26. Februar 1991, [X.]. 12/161 S. 7, 11; [X.], Die agrarstrukturelle Entwicklung in den neuen [X.]undesländern, S. 156 ff.).

d) Grundsätzlich bedeutsam ist schließlich auch nicht die Frage,

Zu welchem Zeitpunkt sind die Nutzungen und die Wertverhältnisse der eingebrachten Grundstücke zu bestimmen?

Auch sie lässt sich hinsichtlich der Wertverhältnisse (zu den Nutzungen s. bereits o. zu Frage b) eindeutig beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Im [X.] muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eigene [X.]estimmungen für die Wertermittlung, insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt, enthält das [X.] nicht. Auf § 19 SachenR[X.]erG kann insoweit nicht zurückgegriffen werden. Zwar ist § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 SachenR[X.]erG, der eine interessengerechte Regelung zur [X.]odenwertbestimmung bereithält, auf das [X.] entsprechend anwendbar ([X.], Urteil vom 26. März 2003 - 9 [X.] 5.02 - [X.] 424.02 § 63 [X.] Nr. 1 S. 3; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Dezember 2003 - 7 F 884/01 - [X.] - 9 - zu § 63 Abs. 2 [X.] S. 3; [X.], Urteil vom 16. April 1998 - 9 K 28/97 - juris Rn. 40 ff.). Nicht anwendbar ist jedoch § 19 Abs. 1 SachenR[X.]erG, wonach der [X.]odenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen ist, in dem ein Angebot zum Vertragsschluss abgegeben wird. Im [X.] fehlt es an einem solchen Angebot zum Vertragsschluss; das [X.] enthält vielmehr eigene Regelungen über die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse. Damit richtet sich der Zeitpunkt für die [X.]estimmung der Wertverhältnisse nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes (§ 63 Abs. 2 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 [X.] 11.13 - [X.] 424.02 § 64 [X.] [X.] Rn. 19).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind für die [X.]emessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 [X.] ermittelten Werte zu Grunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Das ist nach § 61 Satz 2 [X.] der in der Ausführungsanordnung festgelegte Zeitpunkt. Ein früherer Zeitpunkt ist dann maßgeblich, wenn eine vorzeitige Ausführungsanordnung (§ 63 [X.]) oder eine vorläufige [X.]esitzeinweisung (§ 65 [X.]) ergangen sind. Ansonsten ist in flurbereinigungsrechtlichen Abfindungsstreitigkeiten für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht maßgebend ([X.], [X.]eschluss vom 3. November 2006 - 10 [X.] 19.06 - [X.] 424.01 § 41 [X.] Nr. 8 Rn. 5 m.w.[X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 20 ff.). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des [X.]es ([X.]/[X.] a.a.[X.] Rn. 20; [X.], Urteil vom 4. April 2002 - 7 [X.]/01.F - juris Rn. 31).

[X.]ei gestufter Durchführung des [X.]s besteht dieses allerdings aus den selbständigen [X.] Anordnungsbeschluss (§ 4 [X.] i.V.m. § 63 Abs. 2 [X.]), Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung (§ 27 ff. [X.] i.V.m. § 63 Abs. 2 [X.]) und [X.] (§ 59 [X.]; vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 [X.] 11.13 - [X.] 424.02 § 64 [X.] [X.] Rn. 13). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung [X.]etroffenen die Anfechtungslast (vgl. [X.], Urteile vom 10. Dezember 2003 - 9 [X.] 5.03 - [X.] 424.02 § 64 [X.] Nr. 10 S. 13 und vom 19. Januar 2011 - 9 [X.] 3.10 - [X.] 424.02 § 64 [X.] Nr. 13 Rn. 27). Die selbständige Anfechtbarkeit von [X.] führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 1. September 2009 - 6 [X.] 4.09 - [X.]E 134, 368 Rn. 25, 28). Dieser Abschichtungseffekt bestandskräftiger [X.] bringt es mit sich, dass die Ergebnisse der auf den Feststellungszeitpunkt bezogenen Wertermittlung - nach Eintritt der Unanfechtbarkeit - der Abfindung zu Grunde zu legen sind ([X.], Urteil vom 29. April 1976 - 5 [X.] 83.74 - [X.] 424.01 § 134 [X.] Nr. 10 S. 2 f.; [X.]eschlüsse vom 31. Januar 1979 - 5 [X.] 72.77, 5 [X.] 76.77 - [X.] 424.01 § 60 [X.] Nr. 3 S. 4 und vom 10. Mai 1996 - 11 [X.] 33.96 - juris Rn. 3; [X.], Urteil vom 27. Juli 2006 - 7 [X.]/04.F. - juris Rn. 23; [X.], Urteile vom 18. Oktober 2006 - 7 [X.]/04 - [X.] - 60 - zu § 64 [X.] S. 1 f. und vom 28. November 2007 - 7 F 784/06 - [X.] - 63 - zu § 64 [X.] S. 3; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 27 Rn. 10).

Daraus folgt nicht, dass die nach §§ 27 bis 33 [X.] ermittelten Werte den ausschließlichen Maßstab für die [X.]estimmung einer wertgleichen Abfindung bilden. Zusätzlich sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 [X.] noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen ([X.], Urteil vom 23. August 2006 - 10 [X.] 4.05 - [X.]E 126, 303 Rn. 14). Zudem sind ggf. spätere Wertänderungen, die nach Abschluss der Wertfeststellung bis zum Zeitpunkt des nach § 44 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die Gleichwertigkeit der Abfindung maßgeblichen Stichtags eintreten, bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs zu berücksichtigen ([X.], [X.]eschluss vom 31. Januar 1979 - 5 [X.] 72.77, 5 [X.] 76.77 - [X.] 424.01 § 60 [X.] Nr. 3 S. 4; [X.], Urteil vom 19. November 2010 - F 7 [X.] 33/08 - juris Rn. 29 ff.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2013, § 27 Rn. 11).

Hiervon ausgehend ist weder auf den Zeitpunkt der [X.]ekanntgabe des [X.]s abzustellen, wie das angefochtene Urteil annimmt, noch ist als Stichtag für die [X.]estimmung der Wertverhältnisse der [X.]eschluss zur Einleitung des [X.]s in Anlehnung an § 19 Abs. 1 SachenR[X.]erG und § 5 Abs. 1 VerkFl[X.]erG maßgeblich, wie die [X.]eschwerde meint.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Meta

9 B 45/15

21.12.2015

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. März 2015, Az: 8 K 3/12, Urteil

§ 19 SachenRBerG, § 68 SachenRBerG, § 70 SachenRBerG, § 53 LAnpG, § 61a LAnpG, § 63 Abs 2 LAnpG, § 64 LAnpG, § 44 FlurbG, § 63 Abs 1 FlurbG, § 65 FlurbG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2015, Az. 9 B 45/15 (REWIS RS 2015, 242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 242

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