Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.10.2012, Az. 2 BvR 736/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 2206

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Fachgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörden bzgl der Ausgestaltung der Untersuchungshaft - hier: Einschlusszeiten für Untersuchungsgefangene in meck­len­burg-vor­pom­me­rischer Justizvollzugszugsanstalt - Wahrung des Abstandes zwischen normalem Haftvollzug und besonderen Maßnahmen wie Einzelhaft unzureichend geprüft - unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz Verlegung in andere JVA zur Verbüßung einer Haftstrafe


Tenor

Die Beschlüsse des [X.] vom 17. November 2010 - 21 Ks 2/10 - und des [X.] vom 1. März 2011 - I Ws 14/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben, und die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die Einschlusszeiten im Vollzug der Untersuchungshaft in der [X.].

2

1. Der Beschwerdeführer befand sich vom 27. Februar 2010 bis zum 12. April 2011 in der [X.] in Untersuchungshaft; am [X.] 2011 wurde er zur Verbüßung der Strafhaft in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt.

3

2. Unter dem 28.Oktober 2010 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf einstweiligen Rechtschutz" beim [X.], mit dem er unter anderem beantragte, festzustellen, dass der Tagesablauf in der Untersuchungshaft in der [X.] rechtswidrig sei, und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, einen gesetzeskonformen Tagesablauf, bestehend aus Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten, zu gewähren. Ihm sei entgegen § 7 Abs. 1 [X.] [X.] keine gültige Hausordnung übergeben worden. Diese solle nach § 84 [X.] [X.] Auskunft über die Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten geben. Er habe bereits mehrfach erfolglos versucht, hierüber Auskunft zu erhalten. Der [X.] 5/2764 sei zu entnehmen, dass die Freizeit neben den Arbeits- und Ruhezeiten ein eigenständiger Teil des Tagesablaufs sein solle und dass den [X.]n mit Blick auf die besonderen Belastungen in der Untersuchungshaft Gelegenheit zu geben sei, diese [X.] sinnvoll zu gestalten. Nach mehrmaligem Schriftverkehr mit dem [X.]habe sich die Leitung der Justizvollzugsanstalt vor einigen Wochen erstmals genötigt gesehen, die [X.] von 16.00 bis 19.00 Uhr als Freizeit zu bezeichnen, allerdings mit der Einschränkung, dass es deshalb keine offenen Haftraumtüren gebe. Auch [X.] werde ihm trotz mehrmaliger Gesuche nicht gestattet. Außer der täglichen Freistunde, wöchentlich ein- bis zweimal Sport für eineinhalb Stunden, am Wochenende jeweils einer Stunde [X.] sowie in regelmäßigen Abständen [X.] für ein bis zwei Stunden gebe es für [X.] keine Freizeit. Montags, mittwochs und freitags sei zwar von 14.15 bis 15.45 Uhr Aufschluss. Allerdings sei diese [X.] in erster Linie der Reinigung der Hafträume und der persönlichen Körperhygiene vorbehalten. Damit seien die [X.]n im Durchschnitt täglich 21,5 Stunden beziehungsweise wöchentlich 150 von 168 Stunden auf ihrem Haftraum eingeschlossen. Nach "hartem Kampf" sei es den [X.]n nunmehr am Wochenende nach der morgendlichen Essensausgabe für 45 Minuten erlaubt, die Küche zu nutzen. Warum das nicht täglich oder auch nach der abendlichen Essensausgabe möglich sei, sei nicht ersichtlich.

4

3. Zu dem Antrag nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung. Der Tagesablauf sei für [X.] grundsätzlich ebenso wie für Strafgefangene in Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten gegliedert. Arbeitende [X.] arbeiteten von 7.15 bis 15.30 Uhr. Nach dem Abendbrot werde der Aufenthalt auf dem [X.] angeboten; darüber hinaus könnten sie das interne Sportangebot oder die Aufschlusszeit am Abend auf der Station nutzen. Allerdings würden aufgrund eines geringen Arbeitsplatzangebotes vor allem Strafgefangene zur Arbeit eingesetzt. Durch eine Warteliste werde sichergestellt, dass bei freiwerdenden Arbeitsplätzen auch der Einsatz von [X.]n regelmäßig geprüft werde. Den [X.]n, die nicht zur Arbeit eingesetzt seien, werde am Vormittag der Aufenthalt auf dem [X.] angeboten. Zur effektiven Tätertrennung würden getrennte Freistunden durchgeführt, somit entfalle vormittags der Aufschluss auf den Stationen. Nur wenn die Freistunde früher beendet werde, werde für die verbleibende [X.] ein Aufschluss gewährt. Im weiteren Tagesverlauf werde [X.]n an den Wochentagen Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 14.15 bis 15.45 Uhr Aufschluss gewährt. Ein längerer Aufschluss könne nicht gewährt werden, da in der [X.] von 17.00 bis 19.00 Uhr die Möglichkeit von Telefonaten vorgehalten werden müsse, die von den Stationsbediensteten zu kontrollieren und gegebenenfalls mitzuhören seien. Die Nutzung der Küche und die Vorbereitung des Abendessens mit eigenen Lebensmitteln falle in die [X.] von 14.15 bis 15.45 Uhr. Da sehr zeitnah das Abendessen ausgeteilt werde, seien die Gefangenen nicht wesentlich in ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Weiterhin gebe es die Möglichkeit der Teilnahme an Freizeitmaßnahmen.

5

4. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. November 2010 wies das [X.] den Antrag als unbegründet zurück. Das Begehren des Beschwerdeführers sei als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO auszulegen. Es sei bereits zweifelhaft, inwieweit die Aufteilung des Tagesablaufs eine [X.] im Sinne des § 119a StPO sei; allerdings sei der Begriff der [X.] weit auszulegen. Es liege aber weder ein Verstoß gegen vollzugsrechtliche Normen noch ein Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer zähle in seiner Antragsbegründungselbstständig von der Justizvollzugsanstalt bereitgestellte Maßnahmen der Freizeitgestaltung auf, rüge aber letztlich, dass diese nicht ausreichten und die Einschlusszeit zu viele Stunden einnehme. Die [X.] obliege grundsätzlich der Justizvollzugsanstalt in eigener Zuständigkeit; einer Überprüfung durch den Haftrichter seien insoweit Grenzen gesetzt. Verstöße seitens der Justizvollzugsanstalt seien nicht festzustellen. Für den Beschwerdeführer als [X.]n behielten die Grundrechte ihre Gültigkeit; sie unterlägen aber aufgrund der Untersuchungshaft und der ihr innewohnenden Beschränkung der Lebensführung gewissen Eingrenzungen. § 5 [X.] [X.] schreibe zwar vor, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen sei; dies gelte aber nur, soweit die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zuließen. Arbeitsplätze könnten innerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht für jeden Gefangenen gestellt werden. Es sei ausreichend, dass auch [X.] grundsätzlich in die Prüfung der Verteilung einbezogen würden.

6

5. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde zum [X.]. Jede Beschränkung, die ihm auferlegt werde, müsse eine gesetzliche Grundlage haben. Es sei nicht ersichtlich, woher die Justizvollzugsanstalt ihr Recht ableite, unschuldige [X.], für die es außer den im gerichtlichen Haftbeschluss festgelegten freiheitseinschränkenden und verfahrenssichernden Maßnahmen keine weiteren gesetzlichen An- oder Verordnungen gebe, bis zu 23 Stunden am Tag wegzuschließen. Insbesondere fehle es an einer gültigen, gesetzeskonformen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Hausordnung. Der derzeitige Tagesablauf mit durchschnittlichen Einschlusszeiten von täglich über 20 Stunden sei rechtswidrig. § 4 [X.] [X.] schreibe vor, dass der Anschein zu vermeiden sei, dass die [X.]n zur Strafverbüßung festgehalten würden, was in der Justizvollzugsanstalt aber der Fall sei, da [X.] hinsichtlich der Einschlusszeiten schlechter behandelt würden als Strafgefangene. In § 5 [X.] [X.] heiße es, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen sei. Hiergegen werde verstoßen, wenn den [X.]n nicht gestattet werde, zu den Essensmahlzeiten die Küche zu nutzen. Es werde ihm verweigert, sich in seiner Freizeit täglich mit anderen [X.]n aufzuhalten, obwohl dies in § 12 Abs. 2 [X.] [X.] ausdrücklich vorgesehen sei. Er dürfe nur dreimal in der Woche duschen, die Strafgefangenen hingegen täglich, was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Ihrer Begründungspflicht für einschränkende Maßnahmen komme die Justizvollzugsanstalt nicht nach; es sei nicht nachvollziehbar, ob und wie die Justizvollzugsanstalt eine Ermessensprüfung hinsichtlich der von ihr angeordneten Beschränkungen und Maßnahmen vorgenommen habe. § 119 StPO sehe keine allgemein anzuordnenden Beschränkungen vor. Das Gesetz kenne keinen Unterschied zwischen einem arbeitenden und einem [X.] [X.]n; die Privilegierung der wenigen arbeitenden [X.]n hinsichtlich der Aufschlusszeiten sei nicht nachvollziehbar. Wenn die arbeitenden [X.]n in ihrer täglichen Freizeit offene Hafttüren hätten und alle anderen [X.]n nicht, liege offensichtlich eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung vor.

7

Der Rechtsbeschwerde fügte der Beschwerdeführer eine Auflistung bei, in der er die Einschlusszeiten für den Monat Oktober 2010 auf 89,6 Prozent und für den Monat November 2011 auf 89,3 Prozent bezifferte.

8

6. Mit angegriffenem Beschluss vom 1. März 2011 verwarf das [X.] die Rechtsbeschwerde "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" als unbegründet.

II.

9

1. Mit seiner am 1. April 2011 rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des [X.]s und des [X.]s. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Es gehe ihm darum, in der Untersuchungshafteinen gesetzeskonformen Tagesablauf, der auch tatsächlich aus Arbeits-, Frei- und Ruhezeiten bestehe, herzustellen. Seit über einem Jahr würden ihm ungerechtfertigte, durch gesetzliche Vorschriften nicht gedeckte Beschränkungen seiner körperlichen Bewegungsfreiheitauferlegt. Die Gerichte hätten den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt; seine Ausführungen seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Es gehe um die tägliche Freizeit am Abend nach dem Abendessen, von 16.00 bis 19.00 Uhr, die den arbeitenden [X.]n und den Strafgefangenen auf der Station erlaubt, dagegen ihm, dem Beschwerdeführer, und den anderen [X.] [X.]n ohne ersichtlichen Grund vorenthalten werde. Es gebe Tage, an denen er, abgesehen von der täglichen Freistunde auf dem Hof, 23 Stunden in seinem Haftraum eingeschlossen sei. Damit sei er schlechter gestellt als die Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt.

2. Das [X.] [X.] hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat auf Anfrage des [X.] Auskünfte zu den Aufschlusszeiten in den Justizvollzugsanstalten des [X.] [X.] gegeben.

In der [X.], in der der Beschwerdeführer untergebracht war, ist Aufschluss für Strafgefangene - arbeitende wie nicht arbeitende - werktags von 16.30 bis 19.15 Uhr sowie wochenends von 7.30 bis 9.00 Uhr und von 14.45 bis 16.00 Uhr, für nicht arbeitende [X.] montags, mittwochs und freitags von 14.15 bis 15.45 Uhr vorgesehen (arbeitende [X.]: keine Angabe). [X.] von 10.00 bis 11.00 Uhr besteht für die nicht arbeitenden [X.]n die Möglichkeit des [X.]es (arbeitende [X.]: keine Angabe). Im Vollzug der Untersuchungshaft seien vormittags zur effektiven Tätertrennung mehrere getrennte Freistunden auf dem Hof nötig. Da diese Freistunden von den Stationsbediensteten überwacht würden, entfalle deren ständige Präsenz auf den Stationen, weshalb dort ein Aufschluss am Vormittag entfallen müsse. Nur wenn die Freistunde früher beendet werde, sei für die verbleibende [X.] ein Aufschluss möglich, der dann auch gewährt werde. An den Wochentagen außer Montag, Mittwoch und Freitag seien die Stationsbediensteten regelmäßig mit der Haftraumzuweisung und der Zuführung von Gefangenen (Umlauf) beschäftigt. Ein weiterer Aufschluss habe bisher nicht realisiert werden können, da in der [X.] von 17.00 bis 19.00 Uhr die Möglichkeit für Telefonate vorgehalten werden müsse.

In der [X.] wird arbeitenden und behandlungswilligen sowie nicht arbeitenden, aber arbeits- und behandlungswilligen Strafgefangenen werktags von 9.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 Uhr beziehungsweise ab Arbeitsende bis 20.00 Uhr und wochenends sowie an Feiertagen von 9.00 bis 11.00 und von 14.00 bis 18.00 Uhr Aufschluss gewährt. Für nicht behandlungswillige arbeitende Strafgefangene erfolgt der Aufschluss werktags nach Arbeitsende bis 19.00 Uhr, wochenends und feiertags von 16.00 bis 18.00 Uhr. Behandlungs- und arbeitsunwillige Strafgefangene erhalten Aufschluss täglich von 14.30 bis 15.30 Uhr. Für nicht arbeitende [X.] erfolgt Aufschluss an vier Wochentagen jeweils von 17.00 bis 20.00 Uhr, wochenends und an Feiertagen von 16.00 bis 18.00 Uhr. Arbeitende [X.] erhalten Aufschluss an denselben Wochentagen in der [X.] nach Arbeitsende bis 20.00 Uhr sowie wochenends und an Feiertagen von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Nach den Angaben für die [X.] sind dort für [X.] über den Aufenthalt im [X.] hinaus keine Aufschlusszeiten vorgesehen; im Übrigen reichen die nach Gefangenengruppen und Abteilungen stark differenzierten Aufschlusszeiten von werktäglich einer Stunde, zuzüglich einer weiteren Stunde vor dem Nachteinschluss in den Monaten Juni bis September, in einer der Abteilungen für männliche nicht arbeitende Strafgefangene bis zu täglich insgesamt sieben Stunden bei Abschiebungsgefangenen.

Die Aufstellung für die [X.] weist ebenfalls differenzierte Aufschlusszeiten - unter anderem für nicht arbeitende Strafgefangene über die tägliche Freistunde hinaus täglichen Aufschluss von 15.30 bis 19.45 Uhr - aus. Für [X.] ist neben der Freistunde kein Aufschluss vorgesehen.

Die Unterschiede zwischen den Aufschlusszeiten in den Justizvollzugsanstalten des [X.] seien abhängig von den teilweise stark voneinander abweichenden räumlichen Bedingungen, den unterschiedlichen Zuständigkeiten mit entsprechend zu beachtendem Sicherheitsstandard und dem nicht kontinuierlich zur Verfügung stehenden Personalbestand.

Neben den genannten Aufschlusszeiten gebe es zahlreiche Freizeitmaßnahmen. Die Teilnahme an diesen sei ebenso wie die Durchführung von Besuchen, das Telefonieren oder das Duschen mit einem Aufschluss verbunden, der in der Darstellung nicht berücksichtigt sei.

3. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass die Darstellung der Aufschlusszeiten in der [X.] weitgehend zutreffend sei; soweit das [X.] aber ausführe, dass an den Tagen außer Montag, Mittwoch und Freitag die Stationsbediensteten regelmäßig mit der Haftraumzuweisung und der Zuführung von Gefangenen (Umlauf) beschäftigt seien, sei dies unzutreffend, denn die Zuführung neuer [X.]r geschehe fast täglich zu jeder Tageszeit, und Verlegungen und Umlauf erfolgten in der Regel stets am frühen Vormittag, so dass hierin kein Grund für den kompletten [X.] zu sehen sei. Die abendlichen Telefonzeiten lägen zwischen 18.00 und 19.00 Uhr, würden aber nur von wenigen Gefangenen in Anspruch genommen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung(§ 93cAbs. 1[X.]) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einem die Kammerzuständigkeitbegründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]) offensichtlich begründet.

1. Der Zulässigkeit der fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in eine andere Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer Haftstrafe verlegt worden ist.

Bei gewichtigen [X.] ist vom Fortbestehen des [X.] im [X.] auch dann auszugehen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine [X.]spanne beschränkt, in der der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des [X.] kaum erlangen konnte (vgl. [X.] 117, 244 <268>; [X.]K 11, 54 <59>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris). Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können neben [X.], die das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. [X.] 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. nur [X.] 110, 77 <86>; [X.]K 11, 54 <59>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, NJW 2012, S. 2790 <2791>, m.w.N.).

Danach kann dem Beschwerdeführer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Wegen der typischerweise kurzen Dauer der Untersuchungshaft kann ein [X.]r nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine stattgebende Entscheidung des [X.] zu Maßnahmen in deren Vollzug nicht erlangen, während die Untersuchungshaft noch andauert. [X.] das Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerden, die Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, jeweils mit dem Übergang des Betroffenen in die Strafhaft oder mit einer aufgrund dessen erfolgenden Verlegung, so fiele ein wirksamer verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz in diesem Bereich weitgehend aus (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Angesichts der erheblichen Verschärfung, die der Freiheitsentzug in dem Maße erfährt, in dem der Gefangene über begrenzte Teile des Tages hinaus unfreiwillig auf seinen Haftraum beschränkt und an der Kontaktaufnahme mit anderen Gefangenen gehindert ist (vgl. für den [X.] [X.]K 2, 318 <323>), entfällt das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb, weil der gerügte Grundrechtseingriff nicht die erforderliche Schwere erreichte.

2. a) Der angegriffene Beschluss des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.

aa) Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein [X.]r noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. [X.] 15, 288 <295>; 34, 369 <379>; 42, 95 <100>; [X.]K 13, 163 <165>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitmuss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße prägen (vgl. [X.] 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309>; [X.]K, a.a.[X.]). Auch [X.] können zwar nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls drohender Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird (vgl. [X.] 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 42, 95 <100 f.>; [X.]K, a.a.[X.]). Andererseits können aber nicht beliebige Einschränkungen allein damit gerechtfertigt werden, dass die gegebene personelle oder sonstige Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nichts anderes zulasse; denn Grundrechte gelten nicht nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. [X.] 15, 288 <296>; 34, 369 <380 f.>; 35, 307 <310>; [X.]K 13, 163 <166>, m.w.N.). Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von [X.]n zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. [X.] 36, 264 <275>; 42, 95 <101 f.>; [X.]K, a.a.[X.], m.w.N.). Bei der abwägenden Bestimmung dessen, was einerseits dem Gefangenen an Beschränkungen, andererseits der Anstalt und dem für ihre angemessene Ausstattung verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der [X.] nicht rechtskräftig verurteilt ist (vgl. [X.] 15, 288 <295>; 34, 369 <379>; 42, 95 <100>), für die Zumutbarkeit der Haftbedingungen also der Gesichtspunkt keine Rolle spielen kann, dass der Betroffene sich durch strafbares Verhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt habe (vgl. [X.]K, a.a.[X.]).

Bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Haftbedingungen ist die Indizwirkung internationaler Standards mit [X.](vgl. [X.] 116, 69 <90>) zu berücksichtigen. Die [X.], die auch für [X.] gelten (Empfehlung des Ministerkomitees des [X.], [X.], [X.]; s. auch  Empfehlung des Ministerkomitees des [X.] zur Untersuchungshaft, Rec(2006)13, Nr. 5 ), sehen vor, dass Gefangene so viele Stunden täglich außerhalb ihrer Hafträume verbringen können, wie es für ein angemessenes Maß an menschlicher und [X.] Interaktion notwendig ist ([X.], Nr. 25.2). Das [X.] oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ([X.]) nimmt in seinem 2. Jahresbericht (2nd General Report on the [X.]'s activities covering the period 1 January to 31 December 1991, [X.]/[X.] (92) 3 [EN], Ziff. 47) an, dass es das Ziel sein sollte, sicherzustellen, dass [X.] eine angemessene [X.] des Tages - acht Stunden oder mehr - außerhalb ihrer Hafträume verbringen und dort sinnvollen Aktivitäten nachgehen können.

Die besonderen Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Vollzug der Untersuchungshaftergeben, begrenzen auch die Möglichkeiten der Verallgemeinerung von Beschränkungen. Bei der Anwendung generalklauselartiger Vorschriften ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten (vgl. zur Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO a.F. [X.] 15, 288 <297>; 35, 5 <11>; 35, 307 <309>; [X.]K 12, 378 <380>; 13, 163 <165>). Dies schließt zwar, wo eine Gefährdung gesetzlicher Haftzwecke oder der Anstaltsordnung nicht durch jeweils einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann, Beschränkungen allgemeiner Art nicht aus (vgl. [X.] 34, 369 <380>; 34, 384 <399 f.>; s. auch, für Regelungen durch Allgemeinverfügung, [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris; [X.], Beschluss vom 17. März 2006 - 1 [X.] 42/06 ([X.]) -, NStZ 2006, [X.]); dem Grundsatz der [X.] insoweit jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der genannten Belange möglich ist (vgl. [X.] 15, 288 <294 f.>; 34, 384 <398, 400>; 42, 95 <102>; [X.]K 13, 163 <165>).

Diese Grundsätze gelten auch, soweit gesetzliche Vorschriften das Ausmaß der Beschränkungen, denen [X.] unterliegen, in das Ermessen der Vollzugsbehörden stellen. Sie sind daher der behördlichen [X.], und auf ihre Berücksichtigung hat sich die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessensausübung zu erstrecken. Soweit Entscheidungen, die rechtlich geschützte Belange des Einzelnen berühren, in das Ermessen der Behörden gestellt sind, hat der Betroffene zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Entscheidung, wohl aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Insoweit greift die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. [X.] 96, 100 <115>; für den Strafvollzug [X.]K 14, 381 <386>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 - juris; stRspr). Diese gewährleistet auch die notwendige Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. [X.] 101, 275 <294 f.>; [X.]K 4, 119 <127 f.>; 9, 390 <395>; 9, 460 <462 f.>, jew. m.w.N.).

bb) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss des [X.]s den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Die behördliche Ausübung des der Justizvollzugsanstalt durch § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] eingeräumten Ermessens sowie des Ermessens, das den zuständigen staatlichen Organen hinsichtlich der Ausstattung der Justizvollzugsanstalten mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal zukommt, wurde nicht in einer den grundrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise gerichtlich überprüft.

Die begründenden Ausführungen des [X.]s, wonach die Grundrechte des Beschwerdeführers haftbedingten Beschränkungen unterliegen und der [X.] des § 5 [X.] [X.] nur in den durch die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt gezogenen Grenzen gilt, enthalten keine Antwort auf die entscheidende Frage, ob die Justizvollzugsanstalt ihr Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Aufschlusszeiten fehlerfrei ausgeübt hat. An einer solchen Überprüfung fehlt es auch, wenn unterstellt wird, dass das [X.] sich der Sache nach stillschweigend die von der Justizvollzugsanstalt angegebenen Gründe für die Regelung der Aufschlusszeiten zu eigen gemacht hat. Darin liegt keine Überprüfung dieser Gründe daraufhin, ob sie die behördliche Entscheidung von Rechts wegen zu tragen vermögen.

(1) Es fehlt bereits an der notwendigen Auseinandersetzung mit der Frage, ob unter Haftbedingungen wie den vom Beschwerdeführer geschilderten der notwendige Abstand zu einer grundrechtswidrigen voraussetzungslosen Einzelhaft unterschritten ist.

Die unausgesetzte Absonderung eines [X.]n (Einzelhaft) ist nach § 50 [X.] [X.] nur aus in dessen Person liegenden Gründen unter engen Voraussetzungen zulässig. [X.] darf als besonders schwere, gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] in Einzelhaft zu vollziehende Disziplinarmaßnahme, auch wenn von über den Einschluss in Einzelhaft hinausgehenden Beschränkungen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] abgesehen wird, nur für einen [X.]raum von höchstens vier Wochen (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 [X.] [X.]) und nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden (§ 61 Abs. 3 [X.] [X.]). Die engen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser mit besonders weitreichendem Einschluss verbundenen Maßnahmen tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der hier besonders strikte Beachtung erfordert (vgl. für die Einzelhaft [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 <429>). Diesem Grundsatz läuft es jedenfalls zuwider, wenn bereits das normale Haftregime die Gefangenen Bedingungen unterwirft, die sich von denen der Einzelhaft kaum unterscheiden. In diesem Zusammenhang fällt es nicht ins Gewicht, wenn der ganztägige Einschluss durch den gesetzlich vorgesehenen - nicht primär der Kontaktpflege, sondern in erster Linie der körperlichen Gesunderhaltung dienenden - einstündigen Aufenthalt an der frischen Luft unterbrochen, also nicht zugleich auch noch von Nr. 27.1 der [X.] und Nr. 42 Satz 2 der  Empfehlung des Ministerkomitees des [X.] zur Untersuchungshaft abgewichen wird. Die Einräumung der täglichen Freistunde trägt zur Sicherung des hinsichtlich der Einschlusszeiten notwendigen Abstandes zur Vollzugssituation des [X.]s oder der als besondere Sicherungsmaßnahmeangeordneten Einzelhaft nicht bei. Denn der insoweit nicht eingeschränkte Anspruch auf einstündigen Aufenthalt an der frischen Luft (§ 20 Abs. 2; § 62 Abs. 3 Satz 3 [X.] [X.]) bleibt dem Gefangenen - wenn auch nicht als ein Anspruch, der die Möglichkeit [X.] Kontakte einschließt - in Übereinstimmung mit den genannten internationalen Standards auch im Vollzug von [X.] oder sonstiger Einzelhaft erhalten (vgl. zum Strafvollzugsrecht i.e.S. § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.]; [X.], [X.], 3. Aufl. 2011, § 89 Rn. 1; [X.], Beschluss vom 15. August 2008 - 3 Vollz ([X.]) 44/08 -, juris).

Danach war in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht klärungsbedürftig, ob die Haftbedingungen des Beschwerdeführers sich, was die Einschlusszeiten angeht, von der Situation des [X.]s oder sonstiger Einzelhaft hinreichend unterschieden. Nach der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegebenen Darstellung bestanden für die nicht arbeitenden [X.]n über die tägliche Freistunde hinaus nur äußerst geringfügige Möglichkeiten des Aufenthalts außerhalb ihres [X.] und der Kontaktaufnahme mit Anderen, wobei ungeklärt geblieben ist, ob diese Möglichkeiten sich auf die Wochentage so verteilten, dass eine über die Freistunde hinausgehende Möglichkeit, sich außerhalb des [X.] aufzuhalten, für jeden Wochentag eröffnet war.

(2) Unabhängig davon hat das [X.] die beanstandeten Haftbedingungen nicht in der notwendigen Weise auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und insoweit einschlägige internationale Standards mit [X.] (s.o. III.2.a)aa)) nicht berücksichtigt.

Der Feststellung des [X.] oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dass für [X.] die Möglichkeit angestrebt werden sollte, täglich acht Stunden oder mehr außerhalb ihrer Hafträume zu verbringen und dort sinnvollen Aktivitäten nachzugehen ([X.], 2nd General Report on the [X.]'s activities covering the period 1 January to 31 December 1991, [X.]/[X.] (92) 3 [EN])), kommt zwar eine indizielle Bedeutung (vgl. [X.] 116, 69 <90>) dahingehend, dass bei jeder Unterschreitung dieses Wertes die Annahme einer Grundrechtsverletzung naheläge, schon deshalb nicht zu, weil es sich hier bereits der Formulierung nach nicht um einen menschenrechtlichen Mindeststandard, sondern um die Angabe eines anzustrebenden Ziels handelt. Nicht zuletzt angesichts des enormen Ausmaßes der Entfernung der Haftbedingungen des Beschwerdeführers von diesem Zielwert hätte jedoch Anlass zu näherer Prüfung der Zumutbarkeit dieser Haftbedingungen in der besonderen Konstellation der Untersuchungshaft bestanden.

Diese Prüfung hätte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Untersuchungshaft auch die vorgesehenen Unterschiede zwischen verschiedenen Gefangenengruppen in den Blick zu nehmen gehabt.

Insbesondere wären die erheblichen Unterschiede zwischen den für nicht arbeitende [X.] und den für arbeitende [X.] sowie Strafgefangene geltenden Aufschlusszeiten einer näheren Prüfung zu unterziehen gewesen. Das [X.] hat sich der Sache nach mit den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt dazu, dass die Personallage weitergehende Aufschlusszeiten für nicht arbeitende [X.] nicht erlaube, zufriedengegeben, ohne der Frage nachzugehen, ob die Anstalt ihr Ermessen hinsichtlich der Verteilung der personellen Ressourcen im Verhältnis der genannten Gefangenengruppen fehlerfrei ausgeübt hat.

Eine vollzugliche Schlechterstellung von [X.]n gegenüber Strafgefangenen ist in verschiedenen Bereichen wegen der besonderen Beschränkungen, die zur Sicherung des Zwecks der [X.] sein können, nicht durchgängig vermeidbar. Aus der gebotenen Rücksicht darauf, dass der [X.] nicht rechtskräftig verurteilt ist (s. unter III.2.a)aa)), und aus der gebotenen Rücksicht auf die besonderen mit der Untersuchungshaft verbundenen psychischen Belastungen (vgl. [X.]K 13, 163 <169 f.>) folgt auch nicht, dass eine solche Schlechterstellung ohne weiteres immer bereits dann unzulässig ist, wenn sie durch Umschichtungen im Personaleinsatz vermeidbar wäre. Soweit etwa angesichts gegebener Unterschiede im [X.] bereits geringfügige Verbesserungen bei den [X.]n mit erheblichen Einschränkungen bei den Strafgefangenen erkauft werden müssten, ist es nicht zu beanstanden, wenn von einer Angleichung der Vollzugssituation durch Veränderungen in der Verteilung des Personaleinsatzesabgesehen wird. Andererseits entspräche es aber, auch soweit absolute Mindeststandards noch gewahrt sind, nicht der verfassungsrechtlich gebotenen Rücksicht auf die Besonderheit der Situation des [X.]n, eine beliebige gegebene Verteilung personeller Ressourcen im Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Gefangenengruppen zum feststehenden Ausgangspunkt der Prüfung zu nehmen und die Verhältnismäßigkeit der für [X.] vorgesehenen Beschränkungen allein danach zu beurteilen, ob sie angesichts dieser gegebenen Ressourcenverteilung unvermeidbar sind. Vielmehr kann angesichts der Bedeutung, die ihr für das Ausmaß der hinzunehmenden Beschränkungen zukommt, auch die Verteilung der personellen Ressourcen selbst nicht der Prüfung daraufhin entzogen sein, ob ihr vertretbare, die besondere Situation der [X.]n angemessen berücksichtigende sachliche Gründe zugrundeliegen. Eine solche Prüfung ist nicht erfolgt, obwohl angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Aufschlusszeiten für die verschiedenen Gefangenengruppen und der erheblichen Schlechterstellung gerade der nicht arbeitenden und insofern auf anderweitige Kontaktmöglichkeiten besonders angewiesenen [X.]n die Möglichkeit einer Fehlgewichtung nicht fernlag.

Auch soweit allein die Situation unterschiedlicher Gruppen von [X.]n und die gegebene Personalausstattung in diesem Bereich in den Blick genommen wird, fehlt jede weitere Aufklärung dazu, warum ein Aufschluss am Abend auf der Station trotz der erforderlichen [X.] zwar für arbeitende [X.], nicht aber für nichtarbeitende [X.] möglich sein soll, ob der tatsächliche Anfall von [X.] für Telefongespräche es erfordert, hierfür den gesamten dafür vorgesehenen [X.]raum von 17.00 bis 19.00 Uhr - auf Kosten von Möglichkeiten des [X.] und des [X.]es während dieser [X.] - vorzuhalten, und warum der nachmittägliche Aufschluss für nichtarbeitende [X.] nur an drei Wochentagen stattfindet. Auch insoweit finden sich in dem Beschluss des [X.]s keinerlei konkrete Ausführungen zu dem mit der Einräumung von Aufschlusszeiten und mit entgegenstehenden anderen Aufgaben verbundenen [X.]- und Personalaufwand, die eine Beurteilung der Erforderlichkeit der Einschlusszeiten erlauben würden.

Dass das [X.] nicht geprüft hat, ob die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten im Wege der individuellen Ausnahme für den Beschwerdeführer (vgl. [X.] 15, 288 <294 f.>; 34, 384 <398, 400>; 42, 95 <102>; [X.]K 13, 163 <165>) erforderlich gewesen wäre, ist zwar im Hinblick darauf hinnehmbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei für ihn persönlich sprechende Ausnahmegründe angeführt hatte. Das [X.] hat jedoch, obwohl hierzu ein weiterführender Vortrag vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden konnte, auch nicht überprüft, ob erweiterte Aufschlusszeiten, von denen auch der Beschwerdeführer profitieren könnte, im Wege der Differenzierung zugunsten von - etwa nach [X.], Art der vorgeworfenen Delikte, Angewiesenheit auf zusätzliche Kontaktmöglichkeiten gebildeten - Untergruppen hätten zugelassen werden können und müssen.

b) Der angegriffene Beschluss des [X.]s, der sich auf die Beschlussbegründung des [X.]s stützt, verstößt damit ebenfalls gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

c) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des Beschwerdeführersverletzt worden sind, kann angesichts der bereits festgestellten Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.

IV.

1. Die angegriffenen Beschlüsse des [X.]sund des [X.]s beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben; die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 736/11

17.10.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 1. März 2011, Az: I Ws 14/11, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 119 StPO, § 12 Abs 2 S 1 UVollzG MV, § 20 Abs 2 UVollzG MV, § 50 UVollzG MV, § 61 Abs 1 UVollzG MV, § 62 Abs 3 S 1 UVollzG MV, § 62 Abs 3 S 3 UVollzG MV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.10.2012, Az. 2 BvR 736/11 (REWIS RS 2012, 2206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2206

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 722/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der …


2 BvR 737/11 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines nichtrauchenden Untersuchungsgefangenen gemeinsam mit zwei stark rauchenden Mithäftlingen verletzt Betroffenen in …


3 Ws 213/14 (Oberlandesgericht Hamm)


1 BvR 409/09 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art …


2 BGs 255/14 (Bundesgerichtshof)

Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Ablehnung einer vom Untersuchungsgefangenen begehrten Besuchsregelung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.