Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.05.2011, Az. 2 BvR 722/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 6987

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs 2 S 1 StVollzG war vorliegend nicht zu prüfen, da eine Ungleichbehandlung nicht dargelegt wurde


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).

2

1. Nachdem die Justizvollzugsanstalt im Verfahren vor dem [X.] auf die zwischenzeitliche Änderung der [X.]hingewiesen und der Beschwerdeführer daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 nur noch darauf bestanden hatte, es müsse geklärt werden, warum unter Verletzung des [X.] zwischen arbeitenden und [X.] Strafgefangenen unterschieden werde, konnte das [X.] ohne Verstoß gegen die Pflicht, Anträge unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. [X.] 122, 190 <198>; BVerfGK 7, 403 <408>), davon ausgehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nur noch hierauf gerichtet war.

3

Indem das [X.] den verbleibenden Antrag ohne nähere Begründung als unzulässig verworfen hat, weil es insoweit an einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 [X.] fehle, hat es allerdings nicht erwogen, ob die Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten durch die [X.], die der Beschwerdeführer als gleichheitswidrig beanstandete, eine Allgemeinverfügung darstellt und als solche für den Beschwerdeführer, soweit ihn betreffend, gemäß § 109 Abs. 1 [X.] angreifbar ist (so für die Regelung der Aufschlusszeiten [X.], Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 ([X.]) -, NStZ 2006, S. 582 f. <582>; KG, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -, [X.] 1998, S. 310 <311>; für die Regelung der [X.], Beschluss vom 30. November 1988 - 5 Vollz (Ws) 284/88 u.a. -, NStZ 1989, [X.] ff.; allgemein zu den Voraussetzungen, unter denen Hausordnungs- oder Hausverfügungsregelungen als regelnde Maßnahmen im Sinne des [[X.]-4ffd-a059-89531e380cde]§ 109 Abs. 1 [X.] angreifbar sind, OLG[/ref] [X.], Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 Ws 295/89 [X.] -, NStZ 1990, S. 426 <427 f.>; [X.], Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669 <669 f.>).

4

Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte. Denn aus seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die beanstandete Ungleichbehandlung überhaupt gegeben wäre. Aus den vorgelegten [X.]n ist schon für die Zeit vor der Änderung nicht ersichtlich, dass der Freizeitaufschluss für arbeitende und nicht arbeitende Gefangene der Dauer nach unterschiedlich geregelt gewesen wäre. Dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt, dass eine Ungleichbehandlung insoweit nicht vorliege, ist der Beschwerdeführer schon im fachgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

5

Danach ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung auch hinsichtlich der Beschlüsse des [X.]nicht angezeigt.

6

2. Ob die Einschlusszeiten, denen der Beschwerdeführer in der [X.] unterliegt, mit [ref=cf68552b-5953-449d-80cb-0fa9244e22bc]§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.][/ref] - von dessen Anwendbarkeit die Justizvollzugsanstalt nicht gemäß § 201 Nr. 2 [X.] ausgenommen ist und der nicht uneingeschränkt zur Disposition der Hausordnung (§ 161 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) steht - vereinbar sind, war danach im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 722/11

05.05.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. März 2011, Az: 1 Ws 43/11, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 109 Abs 1 StVollzG, § 17 Abs 2 S 1 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.05.2011, Az. 2 BvR 722/11 (REWIS RS 2011, 6987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6987

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Referenzen
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2 BvR 695/16

2 BvR 2369/14

2 BvR 736/11

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