Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.10.2012, Az. 2 BvR 737/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 1842

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines nichtrauchenden Untersuchungsgefangenen gemeinsam mit zwei stark rauchenden Mithäftlingen verletzt Betroffenen in Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - Zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Verlegung des Beschwerdeführers


Tenor

Die Beschlüsse des [X.] vom 9. Dezember 2010 - 21 Ks 2/10 - und des [X.] vom 3. März 2011 - I Ws 45/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sie die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch das Rauchen zweier Mitgefangener betreffen.

Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben, und die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beeinträchtigung eines Untersuchungsgefangenen durch das Rauchen von Mitgefangenen im Haftraum. Soweit die angegriffenen Entscheidungen noch Weiteres zum Gegenstand hatten, beanstandet der Beschwerdeführer sie ausdrücklich nicht.

2

1. Der Beschwerdeführer, ein Nichtraucher, wurde am 27. Februar 2010 als Untersuchungsgefangener in der [X.] in einem Drei-Personen-Haftraum mit zwei rauchenden Mitgefangenen untergebracht. Am 3. März 2010 wurden die beiden rauchenden Gefangenen in einen anderen Haftraum verlegt, und der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit einem Nichtraucher untergebracht.

3

2. Unter dem 29. November 2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim [X.]. Er beantragte unter anderem die Feststellung, dass die "Zulassung der Zufügung von körperlichen Schmerzen durch gesundheitsgefährdende Stoffe" rechtswidrig gewesen sei. Die beiden Mitgefangenen hätten stark geraucht, sogar mehrmals während der Nacht. Aufgrund des Rauches habe er bereits nach der ersten Nacht starke Kopfschmerzen bekommen, die trotz Schmerztabletten angehalten hätten. Auf seinen Hinweis, dass die Zustände im Haftraum für ihn unhaltbar seien, sei zunächst nichts unternommen worden. Er sei genötigt worden, gesundheitsgefährdende Stoffe zu inhalieren, wodurch ihm körperliche Schmerzen zugefügt worden seien. Eine Zustimmung zu einer gemeinsamen Unterbringung habe er nicht erteilt.

4

Zu dem Antrag nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung. Nach Hinweisen der Polizei sei von der Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung ausgegangen worden, so dass zum Schutz des Beschwerdeführerseine Unterbringung in Gemeinschaft sowie Kontrollen verfügt worden seien. Die kurzzeitige Unterbringung auf einem Haftraum mit Rauchern sei in der zeitweiligen [X.] der Justizvollzugsanstalt begründet gewesen. Die Notwendigkeit der Gemeinschaftsunterbringung sei vom psychologischen Fachdienst bis zum 7. April 2010 aufrechterhalten worden; seitdem sei der Beschwerdeführer allein untergebracht.

5

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Dezember 2010 wies das [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antrag sei, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Unterbringung mit Rauchern begehrt werde, unbegründet. Zwar seien die Untersuchungsgefangenen gemäß § 13 Abs. 1 [X.] während der Ruhezeiten grundsätzlich getrennt und nur mit ihrer Zustimmung gemeinsam unterzubringen. Ihre Zustimmung sei aber bei [X.] entbehrlich. Bei dem Beschwerdeführer sei vom psychologischen Fachdienst die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung erkannt worden. Dies habe eine Gemeinschaftsunterbringung notwendig gemacht. Die Aufteilung der Belegung der einzelnen Zelle obliege der Justizvollzugsanstalt in eigener Zuständigkeit. Dabei habe sie zwar grundsätzlich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten darauf zu achten, dass ein Nichtraucher nicht in einen Haftraum mit Rauchern gelegt werde. Sollte dies aufgrund der jeweiligen [X.] aber nicht sofort zu realisieren sein, so müsse die Möglichkeit einer kurzfristigen anderweitigen Unterbringung bestehen.

6

4. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Weder ein Hinweis der Polizei zu einer [X.] oder -verletzungsgefahrnoch die von der Justizvollzugsanstalt nicht belegte [X.] rechtfertigten einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und die Gefährdung und Schädigung seiner Gesundheit. Wenn die Justizvollzugsanstalt den Hinweis der Polizei, die zur Stellung einer solchen Diagnose weder kompetent noch qualifiziert sei, ernstgenommen hätte, wäre es ihre Pflicht gewesen, ihn einem Arzt vorzustellen. Hierauf habe die Justizvollzugsanstalt aber verzichtet; dem psychologischen Fachdienst sei er erst nach zwei Tagen vorgestellt worden. Einen weiteren Tag später sei er einem Arzt zur Aufnahmeuntersuchung vorgestellt worden. Dieser habe die angeblichen [X.] oder -verletzungsabsichten sofort verneint. § 52 Abs. 2 [X.] bestimme, dass, wenn der seelische Zustand eines Untersuchungsgefangenen Anlass zu einer Sicherungsmaßnahme gebe,  vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen sei. Zur [X.]habe die Justizvollzugsanstalt nur unzureichend und ohne Beleg vorgetragen. Die später erfolgte Zusammenlegung mit einem anderen, nicht rauchenden Untersuchungsgefangenen hätte auch sofort, nicht erst nach vier Tagen, erfolgen können. Es sei unklar, wie die Justizvollzugsanstalt zu ihrer Aussage komme, die [X.] habe die Form der Unterbringung erfordert.

7

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. März 2011 verwarf das [X.] die Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" als unbegründet.

II.

8

1. Mit seiner am 1. April 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 [X.]. Die gemeinsame Unterbringung mit zwei Rauchern sei weder im Hinblick auf die [X.] noch im Hinblick auf die angebliche [X.] gewesen. Die Gerichte hätten den dürftigen Vortrag der Justizvollzugsanstalt einer Überprüfung unterziehen müssen. Sie hätten sich nicht mit dem [X.], dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Übermaßverbot sowie dem Ausschluss von unmenschlicher Behandlung und dem Willkürverbot auseinandergesetzt.

9

2. Das [X.] [X.] hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung(§ 93cAbs. 1[X.]) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]) offensichtlich begründet.

1. Der Zulässigkeit der fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zur Verbüßung von Strafhaft in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist. Bei gewichtigen [X.] ist vom Fortbestehen des [X.] im [X.] auch dann auszugehen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des [X.] kaum erlangen konnte (vgl. [X.] 117, 244 <268>; [X.]K 11, 54 <59>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris). Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können neben [X.], die das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. [X.] 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. nur [X.] 110, 77 <86>; [X.]K 11, 54 <59>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, juris, m.w.N.).

Danach kann dem Beschwerdeführer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Wegen der typischerweise kurzen Dauer der Untersuchungshaft kann ein Untersuchungsgefangener nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine stattgebende Entscheidung des [X.] zu Maßnahmen in deren Vollzug nicht erlangen, während die Untersuchungshaft noch andauert. [X.] das Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerden, die Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, jeweils mit dem Übergang des Betroffenen in die Strafhaft oder mit einer aufgrund dessen erfolgenden Verlegung, so fiele ein wirksamer verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz in diesem Bereich weitgehend aus (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Auf die im fachgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigende Frage, ob Beeinträchtigungen durch das Rauchen von im selben Haftraum untergebrachten Mitgefangenen sich darüber hinaus generell oder in der Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist, auch unabhängig von der Dauer der [X.] - etwa wegen gezielter Erledigung zur Aufrechterhaltung einer Praxis, die gerichtlicher Überprüfung nicht standhalten kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 4) - binnen so kurzer Frist erledigen, dass der Betroffene auch eine fachgerichtliche Entscheidung vor dem Zeitpunkt der Erledigung nicht erlangen kann, kommt es daher für die Frage eines fortbestehenden [X.] im vorliegenden [X.] nicht an. In Anbetracht des Gewichts des vom Beschwerdeführer gerügten Eingriffs (s. unter 2.a)) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil der gerügte Grundrechtseingriff nicht die erforderliche Schwere erreichte.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

a) Der angegriffene Beschluss des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Angesichts der jedenfalls bei unentrinnbarem gemeinsamen Aufenthalt auf engem Raum nicht nur erheblich belästigenden, sondern auch - zumindest nicht ausschließbaren - gesundheitsgefährdenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. [X.] 95, 173 <184 f.>;121,317 <350 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Februar 1998 - 1 BvR 2234/97 -, NJW 1998, S. 2961 <2962>) kann darin, dass ein Gefangener auf seinem Haftraum ohne seine Zustimmung dem Rauchen eines Mitgefangenen ausgesetzt wird, ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht liegen (vgl. [X.]K 13, 67 <68>). Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal(vgl. [X.]K 13, 67 <68>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008 - 2 BvR 1203/07 - juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung [X.], Beschluss vom 1. Juni 2004 - 1 [X.] 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 <2767>; [X.], Beschluss vom 12. September 1988 - 3 [X.] 402/88 -, NStZ 1989, [X.]; [X.], Beschluss vom 26. Juli 1984 - 1 Vollz ([X.]) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 <575>; [X.], Beschluss vom 9. September 2008 - 2 [X.] 416/08 -, juris; [X.], Urteil vom 2. November 2006 - 9 O 163/05 -, juris). Demnach lag hier ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers war dieser als Nichtraucher gegen seinen Willen für mehrere Tage mit zwei stark rauchenden Mitgefangenen in einem Haftraum untergebracht.

bb) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG darf in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die vom [X.] herangezogene Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.], nach der bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit eine gemeinsame Unterbringung von Untersuchungsgefangenen während der Ruhezeiten auch ohne die Zustimmung des gefährdeten oder hilfsbedürftigen Untersuchungsgefangenen möglich ist, stellt keine Rechtsgrundlage für den hier zu beurteilenden, in der gemeinsamen [X.] des Beschwerdeführers gerade mit mehreren rauchenden Mitgefangenen liegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar.

Das [X.] hat zudem jedenfalls bei der Anwendung der als Eingriffsgrundlage herangezogenen Norm die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dadurch verkannt, dass es die gemeinsame Unterbringung des Beschwerdeführers mit zwei Rauchern als rechtmäßig bewertet hat, ohne die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen, wie dies bei der angenommenen grundsätzlichen Nutzbarkeit des § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] als Eingriffsgrundlage oder bei Anwendung anderer Vorschriften, deren Heranziehung hätte erwogen werden können (§ 4 Abs. 2 [X.]), geboten gewesen wäre.

(1) Schon der Frage, ob der Eingriff erforderlich war, ist das [X.] nicht in der gebotenen Weise nachgegangen.

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. [X.] 101, 275 <294 f.>; [X.]K 4, 119 <127 f.>; 13, 487 <493>). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Die materiell berührten Grundrechte - hier Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG -, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. [X.]K 9, 390 <395>; 9, 460 <463 f.>, [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 2518/08 -, juris, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). An der demnach gebotenen Sachverhaltsaufklärung fehlt es hier. Das [X.] hat angenommen, dass die gemeinsame Unterbringung des Beschwerdeführers mit einem oder mehreren Nichtrauchern aufgrund der [X.] nicht möglich gewesen sei. Dies hat es aus der Angabe der Justizvollzugsanstalt gefolgert, die Unterbringung auf einem Haftraum mit Rauchern sei in der zeitweiligen [X.] der Justizvollzugsanstalt begründet gewesen. Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt enthielt jedoch noch nicht einmal eine ausdrückliche Feststellung des Inhalts, dass in einer gemeinsamen Unterbringung des Beschwerdeführers mit zwei rauchenden Mitgefangenen tatsächlich - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer vorübergehenden anstaltsinternen Verlegung anderer Gefangener - die einzige Möglichkeit der sicheren Unterbringung des Beschwerdeführers bestand, geschweige denn eine Begründung, die dies plausibel gemacht hätte.

(2) Das [X.] hat sich zudem einer näheren Prüfung der Zumutbarkeit des Eingriffs in der unzutreffenden Annahme verschlossen, Grundrechtseingriffe, die durch die faktischen Verhältnisse in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt bedingt sind, seien vom Gefangenen ohne weiteres hinzunehmen. Die Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers hat es mit der Begründung gebilligt, dass eine solche Unterbringung möglich sein müsse, wenn aufgrund der gegebenen [X.] eine von Rauchern getrennte Unterbringung nicht sofort zu realisieren sei.

Diese Begründung verkennt, dass nicht beliebige Einschränkungen damit gerechtfertigt werden können, die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt lasse nichts anderes zu. Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. [X.] 15, 288 <296>; 34, 369 <380 f.>; 35, 307 <310>; [X.]K 13, 163 <166>, m.w.N.). Vielmehr stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl. [X.] 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309>; [X.]K, a.a.[X.]), auch Anforderungen an die Ausstattung der Justizvollzugsanstalten. Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. [X.] 36, 264 <275>; 42, 95 <101 f.>; [X.]K 13, 163 <168 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, a.a.[X.], m.w.N.).

b) Nach alledem verletzt auch der Beschluss des [X.]s, der sich auf die für zutreffend erachteten Gründe des angegriffenen Beschlusses des [X.]s stützt, die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben; die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 737/11

28.10.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 3. März 2011, Az: I Ws 45/11, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, StVollzG, § 13 Abs 1 S 3 UVollzG MV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.10.2012, Az. 2 BvR 737/11 (REWIS RS 2012, 1842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1842

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