Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.03.2022, Az. B 5 R 298/21 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 661

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wirksame Fristenüberwachung in einer Anwaltskanzlei


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 14. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der 1939 geborene Kläger begehrt eine höhere Altersrente.

2

Er beantragte im November 2015 die Rücknahme bzw Überprüfung seines Rentenbescheids vom 6.12.1999. Gegen den ablehnenden Bescheid vom [X.] erhob der Kläger Widerspruch. Nachdem der Zusatzversorgungsträger [X.]en der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die hierin enthaltenen Entgelte festgestellt hatte (Bescheid vom 16.8.2016), berechnete die Beklagte die Altersrente des [X.] neu und bewilligte eine Nachzahlung ab Januar 2011 (Bescheid vom 10.11.2016). Mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2017 wies die Beklagte den aufrechterhaltenen Widerspruch zurück. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des [X.] vom 4.11.2019 zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Der Kläger habe über die mit Bescheid vom 10.11.2016 bewilligte Rentenzahlung hinaus weder Anspruch auf höhere Rente noch auf Nachzahlung von Rente für die [X.] vor dem 1.1.2011.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.], das seinem Bevollmächtigten Rechtsanwalt S am 13.10.2021 zugestellt worden ist, hat der Kläger Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 hat er Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] und eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Der vom Kläger ebenfalls bevollmächtigte Rechtsanwalt M hat mit Schriftsatz vom 13.1.2022 die Nichtzulassungsbeschwerde begründet.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht begründet; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus ist auch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht formgerecht dargelegt.

5

1. Die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 13.1.2022 wahrt die Begründungsfrist von zwei Monaten gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 [X.]G nicht. Da das Urteil des [X.] dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 13.10.2021 zugestellt worden ist, ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am [X.] abgelaufen (vgl § 64 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist (vgl § 160a Abs 2 Satz 2 [X.]G) wurde erst am 16.12.2021 gestellt.

6

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] kann nicht gewährt werden.

7

Nach § 67 Abs 1 [X.]G ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs 2 Satz 2 [X.]G sollen die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht werden. Dazu muss jedenfalls ein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter iS des § 73 Abs 4 Satz 2 [X.]G auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl den unterschiedlichen Wortlaut des § 67 Abs 2 [X.]G gegenüber § 236 Abs 2 Satz 1 ZPO bzw § 60 Abs 2 Satz 2 VwGO) die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen. Sie muss aufzeigen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 146/21 B - juris Rd[X.] 6 unter [X.]inweis auf [X.] Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 - juris Rd[X.]4 mwN). Auf Grundlage dieser Schilderung muss, sofern die genannten Tatsachen nicht anderweitig infrage gestellt werden, ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (vgl B[X.] aaO mwN).

8

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] begründet den Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen wie folgt: Zusammen mit dem Schriftsatz für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde an das B[X.] habe er gegenüber dem bearbeitenden [X.] am 15.11.2021 verfügt, dass die [X.]andakte zur weiteren Bearbeitung am [X.] wieder vorzulegen und der og Fristablauf einzutragen sei, um ggf einen Fristverlängerungsantrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen. Die Kanzleiangestellte, Frau [X.], habe am 15.11.2021 das Schreiben an das B[X.] nach seiner schriftlichen Vorgabe angefertigt und nach seiner Unterschrift um 18:35 Uhr ua vorab per Telefax versandt. Danach habe es die Kanzleiangestellte versäumt, die durch ihn mit der schriftlichen Vorgabe angeordnete Wiedervorlagefrist der gesamten [X.]andakte zum [X.] (Fristablauf) einzutragen. Frau [X.] sei ausdrücklich auf die verfügte Eintragung der einzuhaltenden Frist und die einzutragende Wiedervorlage der [X.]andakte hingewiesen worden. Sie habe dennoch am Abend des 15.11.2021 versehentlich den erteilten [X.]inweis und die schriftliche Verfügung übersehen und die Frist weder im elektronischen Kalender noch im analogen Kalender der Kanzlei noch in der [X.]andakte selbst eingetragen. Aus diesem Grund sei der Fristablauf nicht aufgefallen. Es gehöre zu den Kernaufgaben der Angestellten im Rahmen der [X.], entsprechende Schriftsätze anzufertigen und mit der Anfertigung von Schriftsätzen auch ergänzend verfügte Wiedervorlagen sowie [X.] in diverse Kalender der Kanzlei einzutragen sowie für die taggenaue Wiedervorlage der betreffenden [X.]andakte zu sorgen. Frau [X.] sei bereits seit vielen Jahren in der Kanzlei beschäftigt, stets zuverlässig beim Umgang mit einzutragenden Fristen in unterschiedlichen Kalendern der Kanzlei und auch einwandfrei bei der entsprechenden [X.]andhabung (Eintragungen und Wiedervorlagen) der [X.]andakten der Kanzlei tätig gewesen. Bisher habe es auch keinen Grund zur Beanstandung gegeben. Zudem hat er eine eidesstattliche Versicherung der Frau [X.] vom 30.12.2021, die seinen Vortrag bestätigt, zu den Akten gereicht.

9

Aus dieser Sachverhaltsschilderung ergibt sich nicht, dass den Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trifft. Der Kläger muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 73 Abs 6 Satz 7 [X.]G iVm § 85 Abs 2 ZPO). Dieser darf [X.]ilfstätigkeiten zwar auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Angestellte übertragen, hat aber für eigenes Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden einzustehen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 146/21 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten ist nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl B[X.] aaO mwN).

Entsprechende Darlegungen enthält der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.12.2021 nicht. Er lässt zunächst Ausführungen zur Notierung einer Vorfrist vermissen. Es wurde lediglich eine Wiedervorlage am [X.] verfügt und damit an dem Tag, an dem die [X.] endete. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an [X.] und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei [X.] der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren ([X.] Beschluss vom 23.9.2020 - [X.] - juris Rd[X.] 9 mwN). Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist ([X.] aaO mwN). Die Verfügung einer Wiedervorlage am Tag des Ablaufs einer Frist für die Begründung eines Rechtsmittels - zumal an einen Obersten Gerichtshof des Bundes - ist demgegenüber nicht geeignet, eine sachgerechte Bearbeitung sicherzustellen. Das gilt auch für den Fall, dass der Bevollmächtigte beabsichtigt hat, eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Ein solcher Antrag muss vor dem Fristablauf gestellt werden und erfordert besondere Gründe (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]2 ff mwN).

Zudem fehlt ausreichender Vortrag dazu, welche allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine wirksame Fristenüberwachung zu gewährleisten. Das lässt den Schluss zu, dass ausreichende organisatorische Vorkehrungen für eine wirksame Fristenkontrolle gefehlt haben (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 146/21 B - juris Rd[X.]0 unter [X.]inweis auf [X.] Beschluss vom 23.9.2020 - [X.] - juris Rd[X.]3). Dass etwa üblicherweise Erledigungsvermerke getätigt werden, ist nicht vorgetragen.

Offenbleiben kann bei dieser Sachlage, ob eine Wiedereinsetzung nicht auch deshalb ausscheidet, weil der Bevollmächtigte, der nach eigenem Bekunden noch nie zuvor ein Verfahren vor dem B[X.] geführt hat, zu einer persönlichen Überprüfung der Fristeneintragung verpflichtet gewesen wäre (vgl zur Berechnung von Fristen in Verfahren vor dem B[X.] Urteil vom 5.12.2017 - [X.] P 2/16 R - juris Rd[X.]0 f).

2. Ungeachtet der versäumten Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger aber auch den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt.

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 [X.]G) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses [X.] (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) [X.]keit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 4 mwN). Daran fehlt es hier.

Der Kläger formuliert als Frage von grundsätzlicher Bedeutung,

        

ob die in § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG iVm § 260 [X.]B VI vorgenommene Begrenzung der rentenrechtlichen Entgelte lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze im Gebiet der neuen Bundesländer einer verfassungsrechtlichen Prüfung insbesondere im [X.]inblick auf Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG standhält.

Er vertritt insbesondere die Auffassung, dass ein vernünftiger und an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit gemessener Sachgrund für eine unterschiedliche Altersversorgung von [X.]ochschullehrern, die im Gebiet der [X.] und denen, die in [X.] gelehrt haben, nicht zu erkennen sei. Die [X.]keit der aufgeworfenen Frage legt der Kläger nicht anforderungsgerecht dar.

[X.] ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl bereits B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des B[X.] bzw des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem [X.] noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (aus jüngerer [X.] zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 RE 16/20 B - juris Rd[X.] 6 mwN).

Zwar bringt der Kläger vor, weder das B[X.] noch das [X.] hätten zu der Frage der unterschiedlichen Altersversorgung der [X.]ochschullehrer in den alten und den neuen Bundesländern bisher entschieden. Er versäumt es jedoch, auf die bisherige Rechtsprechung des B[X.] zur Beitragsbemessungsgrenze iVm § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] - auf die auch das [X.] verwiesen hat - einzugehen. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, dass das B[X.] in der Entscheidung vom 10.4.2003 - [X.] RA 41/02 R - ([X.] 4-2600 § 260 [X.]) unter Verweis auf das Urteil des [X.] vom [X.] - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - ([X.]E 100, 1 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3) befunden hat, dass die Beitragsbemessungsgrenze auch im Zusammenhang mit der Überleitung des [X.]B VI auf das Beitrittsgebiet zum [X.] verfassungsgemäß ist. Schließlich bleibt auch die Entscheidung des [X.] vom 16.1.2017 (1 BvR 861/13 - FamRZ 2017, 669) zur Altersversorgung von [X.]ochschullehrern der ehemaligen [X.] unerwähnt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 [X.]albsatz 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

                [X.]

Meta

B 5 R 298/21 B

16.03.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Altenburg, 4. November 2019, Az: S 2 R 648/17, Gerichtsbescheid

§ 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 2 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 85 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.03.2022, Az. B 5 R 298/21 B (REWIS RS 2022, 661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 661

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 R 61/23 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist wegen Fehlleitung des …


B 13 R 170/18 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - schuldhafte Fristversäumung - Pflicht …


B 9 V 3/23 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in …


B 6 KA 5/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten - Urteil - Unterschrift des Vorsitzenden bzw Mitgliedern des …


B 5 R 198/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg - Versendung eines elektronischen Dokumentes ohne qualifizierte …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZA 15/20

IV ZB 18/20

1 BvR 861/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.