BESONDERES ELEKTRONISCHES ANWALTSPOSTFACH (BEA) ANWALTSHAFTUNG Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann über einen „sicheren Übermittlungsweg“ eingereicht, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
2. Dies ist dann der Fall, wenn das Dokument über den beA-Zugang derjenigen Person versendet wird, die für den Inhalt des Schriftsatzes verantwortlich zeichnet.
3. Der maschinengeschriebene Namenszug eines Rechtsanwalts unter einem Schriftsatz genügt den Anforderungen an eine „einfache Signatur“.
4. Versendet ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz eines Kollegen über seinen eigenen beA-Zugang an das Gericht – etwa, weil der Zugang des Kollegen nicht verfügbar ist – stimmt die verantwortende Person daher nicht mit derjenigen des Versenders überein, wenn der versendende Kollege nicht die inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt.
Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg - Versendung eines elektronischen Dokumentes ohne qualifizierte elektronische Signatur aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach - keine Identität des tatsächlichen Versenders mit der die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehmenden Person - eingescannte Unterschrift als einfache Signatur
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 2. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I. Der 1958 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte seinen Antrag ab (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.]), weil zum [X.]punkt des Eintritts der Erwerbsminderung im September 2015 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ([X.]) nicht erfüllt gewesen seien. Klage und Berufung des [X.] sind erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom 18.2.2020 und Beschluss des L[X.] vom 2.6.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des L[X.], der dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am [X.] zugestellt worden ist, richtet sich ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach [X.]) übermitteltes Schreiben, das im elektronischen Briefkasten des B[X.] am [X.] um 18.35 Uhr eingegangen ist. Es trägt den Briefkopf des Rechtsanwalts S und endet mit der maschinengeschriebenen Angabe "S, Rechtsanwalt" sowie dem handschriftlichen Zusatz "für den verhinderten [X.]" und zwei nicht entzifferbaren [X.] sowie dem Zusatz "RA". Das Anwaltspostfach wurde mit einem für [X.] benutzt. Der Kläger macht als [X.] die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G geltend. Zudem beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PK[X.]) unter Beiordnung von [X.].
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 [X.]albsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.]G zu verwerfen. Sie ist innerhalb der Beschwerdefrist nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden. [X.] liegen nicht vor.
a) Nach § 160a Abs 1 Satz 2 [X.]G ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim B[X.] innerhalb eines Monats nach Zustellung der L[X.]-Entscheidung einzulegen. [X.]ier lief die Beschwerdefrist am Mittwoch, dem [X.] ab. Innerhalb dieser Frist ist eine formgerechte Beschwerdeschrift nicht eingegangen.
Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf - wie sich auch aus § 160a Abs 1 Satz 3 [X.]G ergibt - der Schriftform (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 8 [X.] 44/18 B - juris Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]). Nach § 65a Abs 1 [X.]G kann anstelle des schriftlich einzureichenden Antrags ein elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Ab dem 1.1.2022 sind insbesondere Rechtsanwälte und Behörden zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments verpflichtet; die Einreichung als Schriftstück oder Telefax ist von da an nicht mehr wirksam (vgl § 65d Satz 1 [X.]G idF von Art 4 [X.] des [X.] mit den Gerichten vom 10.10.2013, [X.] 3786, sowie BT-Drucks 17/12634 S 27 - zu [X.]). Das elektronische Dokument muss von der verantwortenden Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ([X.]) versehen sein (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 [X.]G) oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]G). Im Falle der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg bedarf es grundsätzlich keiner [X.] (BVerwG Beschluss vom 4.5.2020 - 1 B 16/20 ua - [X.] 310 § 55a VwGO [X.] = juris Rd[X.] 5). Keine dieser Alternativen ist hier erfüllt.
aa) Der Schriftsatz vom [X.] genügt nicht der Formanforderung des § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 [X.]G. Die als elektronisches Dokument übersandte Beschwerdeschrift war ausweislich des [X.] nicht mit einer [X.] versehen.
bb) Die Formanforderungen des § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]G sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Beschwerdeschrift wurde zwar über [X.] übermittelt. Allerdings ist ein elektronisches Dokument, das aus [X.] versandt wird und nicht mit einer [X.] versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl [X.] Beschluss vom 5.6.2020 - 10 [X.] 53/20 - [X.]E 171, 28 = juris Rd[X.]4; [X.] Beschluss vom 14.9.2020 - 5 [X.] - NJW 2020, 3476 Rd[X.] 20; BVerwG Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris Rd[X.] ff; s hierzu auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 65a Rd[X.] 9a; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 65a [X.]G Rd[X.]73, 179 ff, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022). [X.]ieran fehlt es.
(1) Das elektronische Dokument vom [X.], das die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält, ist am Ende mit der maschinengeschriebenen Angabe "S, Rechtsanwalt" versehen und damit einfach signiert (vgl [X.] Beschluss vom 14.9.2020 - 5 [X.] - NJW 2020, 3476 Rd[X.]5 ff mwN; BVerwG Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris Rd[X.] 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 65a [X.]G Rd[X.]68, 170, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022). [X.] hat das Dokument aber nicht über sein persönliches Anwaltspostfach selbst versendet.
(2) Das elektronische Dokument vom [X.] weist keine weitere einfache Signatur auf. Nach der Signatur "S, Rechtsanwalt" findet sich allerdings der handschriftliche Zusatz "für den verhinderten [X.]", gefolgt von nicht lesbaren [X.]andzeichen sowie der Abkürzung "RA". Zwar kann grundsätzlich auch eine eingescannte Unterschrift als einfache Signatur anzusehen sein (vgl [X.] Beschluss vom 14.9.2020 - 5 [X.] - NJW 2020, 3476 Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 65a [X.]G Rd[X.]70, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022). Das gilt aber nicht, wenn die Unterschrift nicht entzifferbar ist und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme keiner bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA (maschinenschriftlich und damit regelmäßig allgemein lesbar) ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl [X.] Beschluss vom 14.9.2020 - aaO Rd[X.]6). Ist die Unterschrift nicht lesbar, kann sie diese Funktion nicht erfüllen. Empfängern eines solchen Dokuments verbleibt dann nur, zu raten, zu vermuten oder zu glauben.
(3) Selbst wenn die genannten handschriftlichen Kürzel im Rechtsverkehr ohne Weiteres als einfache Signatur des Rechtsanwalts [X.] erkannt werden könnten, mangelt es jedenfalls daran, dass die als Nutzer des sicheren Übermittlungswegs beA ausgewiesene Person mit der Person identisch sein muss, die die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl [X.] Beschluss vom 14.9.2020 - 5 [X.] - aaO Rd[X.]9). Das war hier gerade nicht der Fall. [X.] hat auf gerichtliche Nachfrage in seinem Schreiben vom 20.7.2021 ausdrücklich erklärt, dass er die den Schriftsatz vom [X.] verantwortende Person sei, während Rechtsanwalt [X.] nach Auftreten technischer Probleme den Schriftsatz lediglich unterzeichnet und über seinen beA-Zugang übermittelt habe.
Soweit in der Folgezeit vorgebracht wurde, [X.] habe Rechtsanwalt [X.] eine [X.] erteilt, ist nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt [X.] mit seiner Unterschrift auch für den Inhalt des von ihm übermittelten Schriftsatzes verantwortlich zeichnen wollte. Nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten hatte dieser sich lediglich bereit erklärt, "die Beschwerdeschrift in [X.] für [X.] von s[X.]-Postausgang an das [X.] zu versenden", nachdem [X.]-Postfach des Bevollmächtigten am Abend des [X.] nicht mehr aktiviert werden konnte. Rechtsanwalt [X.] hat unter dem 10.9.2021 anwaltlich versichert, er sei von einer Kanzleimitarbeiterin des Rechtsanwalts S gebeten worden, die "Einreichung des gefertigten Nichtzulassungsbeschwerde-Schriftsatzes (…) über meinen [X.] vorzunehmen". Er habe sich hierzu bereit erklärt, doch sei ihm die Verwendung seiner eigenen Signatur hierfür nicht opportun erschienen, zumal eine inhaltliche Befassung mit dem Verfahren durch ihn nicht erfolgt sei. Mit seiner Unterschrift habe er lediglich die Verantwortung dafür übernommen, dass der von ihm übermittelte Text mit der vom Vollmachtgeber legitimierten Textfassung übereinstimme. Daraus wird nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt [X.] mit der oben dargestellten Zeichnung des Schriftsatzes auch eine inhaltliche Verantwortung übernehmen wollte (zu den Anforderungen bei Übersendung eines elektronischen Dokuments durch einen Rechtsanwaltskollegen s auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 65a [X.]G Rd[X.]80, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022).
2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs 1 [X.]G voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. [X.] Gründe, die den Kläger daran gehindert haben könnten, die Beschwerde rechtzeitig formgerecht einzulegen, hat der Prozessbevollmächtigte nicht vorgetragen. Der Kläger muss sich insoweit ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (vgl § 73 Abs 6 Satz 7 [X.]G iVm § 85 Abs 2 ZPO; s dazu B[X.] Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris Rd[X.]4 mwN). Um eine wirksame Übermittlung des Schriftsatzes vom [X.] über [X.] des Rechtsanwalts [X.] sicherzustellen, hätte der Prozessbevollmächtigte das von ihm verantwortete elektronische Dokument mit einer [X.] versehen müssen. Alternativ dazu hätte ihm im Juli 2021 für eine fristgerechte Übermittlung an das B[X.] auch noch das in seiner Kanzlei vorhandene Telefax zur Verfügung gestanden (zur Ersatzeinreichung auf herkömmlichem Weg bei technischen Störungen [X.] vgl § 65d Satz 3 und 4 [X.]G). Die seinem Schriftsatz vom [X.] offenbar zugrunde liegende Annahme, eine Beschwerde zum B[X.] habe damals schon "nur per beA" eingelegt werden können, war unzutreffend. Die Nutzungspflicht nach § 65d [X.]G ist erst zum 1.1.2022 in [X.] getreten. Ein etwaiger Rechtsirrtum des Rechtsanwalts hierüber ist nicht unverschuldet (B[X.] Beschluss vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - [X.] 4-1500 § 65a [X.] 6 Rd[X.]7 unter Bezugnahme auf [X.] Beschluss vom 5.6.2020 - 10 [X.] 53/20 - [X.]E 171, 28 = [X.] 2020, 965 Rd[X.] 37 mwN), zumal auch die Rechtsmittelbelehrung des L[X.]-Beschlusses keine Angaben enthielt, die auf eine bereits damals schon bestehende Verpflichtung zur Nutzung [X.] hätten schließen lassen können.
3. Darüber hinaus ist die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] auch unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 [X.]G) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des [X.]es der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) [X.]keit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 30 Rd[X.] mwN). In der Beschwerdebegründung muss unter Auswertung der Rechtsprechung des B[X.] bzw des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem [X.] noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (stRspr, vgl etwa B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 RE 16/20 B - juris Rd[X.] 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger benennt folgende Frage: |
"Ist es bei der für die Beurteilung, ob eine Leistungsminderung auf nicht absehbare [X.] gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 [X.]B VI vorliegt, nach der Rechtsprechung (B[X.], Urteil vom 23. März 1977, - 4 RJ 49/76 -; L[X.] [X.]essen, Urteil vom 22. Februar 2013 - L 5 R 211/12 - und vom 5. September 2018 - L 6 R 342/17 -) vorzunehmenden rückschauenden, d.h. retrospektiven Betrachtungsweise zum [X.]punkt der Entscheidung des Versicherungsträgers über den Rentenantrag bzw. zum [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung von Bedeutung, welche Ursachen (Krankheiten) der Leistungsminderung zugrunde liegen und begründet nur die Krankheit, die eine Leistungsminderung von über 6 Kalendermonaten zur Folge hat, den Versicherungsfall der Erwerbsminderung oder kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung allein darauf an, dass nur eine Leistungsminderung von über 6 Kalendermonaten, unabhängig von der Krankheit, die die Leistungsminderung bewirkt hat, vorgelegen hat?" |
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung damit eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht enthält. Vor dem [X.]intergrund der Sachverhaltsschilderung versteht der Senat die Frage dahin, dass der Kläger danach fragt, ob der [X.]raum der Leistungsminderung jeweils nach der Ursächlichkeit einer spezifischen Krankheit zu bemessen ist oder ob sich eine Leistungsminderung von mehr als sechs Monaten auch aufgrund mehrerer Erkrankungen ergeben kann. Der Kläger legt weder die [X.]keit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage hinreichend dar.
[X.] ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr, vgl aus jüngerer [X.] zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 149/21 B - juris Rd[X.] 9 mwN). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des B[X.] bzw des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem [X.] noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 RE 16/20 B - juris Rd[X.] 6 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger nennt zwar die maßgebliche, auch vom L[X.] herangezogene Entscheidung des B[X.] vom [X.] (4 RJ 49/76 - [X.] 2200 § 1247 [X.]6). Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung hiermit findet indes nicht statt. So geht die Beschwerdeschrift nicht auf die dortigen Ausführungen ein, wonach rückschauend bei einer Leistungsunfähigkeit von tatsächlich länger als 26 Wochen der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sofort bei Beginn der Leistungsunfähigkeit eintritt, gleichgültig, ob zunächst Aussicht auf Behebung der Leistungsunfähigkeit bestanden hat oder noch besteht. Der Auffassung der damaligen Vorinstanz, dass es auf die [X.] über den mutmaßlichen [X.]eilungsverlauf ankomme, hat das B[X.] ausdrücklich eine Absage erteilt. [X.]ierzu verhält sich die Beschwerdebegründung genauso wenig wie dazu, welche Bedeutung Kausalitätsfragen generell im Recht der Renten wegen Erwerbsminderung haben.
Zudem fehlen ausreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Der Kläger trägt vor, in dem vom B[X.] entschiedenen Fall habe die Leistungsminderung "auf nicht absehbare [X.]" auf ein und derselben Krankheit beruht, während in seinem Fall die Krebserkrankung in Remission gewesen und erst aufgrund von Komplikationen nach einer [X.] am 8.12.2015 eine volle Erwerbsminderung eingetreten sei. Er lässt dabei außer [X.], dass die [X.] nach Auffassung des L[X.] Folge der Krebserkrankung des [X.] war und das L[X.] daher die gleiche Konstellation angenommen hat, wie sie dem Urteil des B[X.] vom [X.] zugrunde lag. Dass er selbst dies anders beurteilt, kann für die Klärungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Beweiswürdigung des L[X.] ist durch § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albsatz 2 [X.]G der Überprüfung im Verfahren über die Zulassung der Revision entzogen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, inwiefern nach den Feststellungen des L[X.] für ihn im [X.]raum von September bis zum 8.12.2015 zwei weitere Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen sind, sodass er bei Eintritt der Erwerbsminderung erst zum letztgenannten [X.]punkt die [X.] erfüllt hätte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 [X.]albsatz 2 [X.]G).
4. Der Antrag auf Bewilligung von PK[X.] unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Zudem hat der Kläger trotz eines entsprechenden gerichtlichen [X.]inweises (Schreiben vom 28.7.2021) bis heute keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt ( § 73a Abs 1 [X.]G iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ).
5. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.
[X.]
Meta
16.02.2022
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Berlin, 18. Februar 2020, Az: S 176 R 2122/16, Urteil
§ 65a Abs 1 SGG, § 65a Abs 3 S 1 Alt 1 SGG, § 65a Abs 3 S 1 Alt 2 SGG, § 65d S 1 SGG, § 65d S 3 SGG, § 65d S 4 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 1 S 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 85 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.02.2022, Az. B 5 R 198/21 B (REWIS RS 2022, 1216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1216
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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