Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2016, Az. B 6 KA 5/16 B

6. Senat | REWIS RS 2016, 7172

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten - Urteil - Unterschrift des Vorsitzenden bzw Mitgliedern des Senats im Anschluss an Rechtsmittelbelehrung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 475 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Höhe des [X.] ([X.]) des [X.], vorrangig aber die Einhaltung der Klagefrist.

2

Der Kläger nimmt als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]) teil. Gegen die Honorarbescheide für die [X.]/2009 bis IV/2011 legte der Kläger jeweils Widerspruch mit der Begründung ein, seine Mitarbeit in einem ambulanten Herzzentrum müsse als Praxisbesonderheit bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt werden. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 16.5.2012 zurück; dieser ging am [X.] bei dem damaligen Bevollmächtigten des [X.] (unter der neuen [X.] B.-Straße) ein. Am [X.] hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und zugleich wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe vom 1.1.2011 bis 30.6.2012 als Untermieter in der [X.] in der [X.] die Infrastruktur und das [X.] (einschließlich Fristenkontrolle) dieser Kanzlei mitgenutzt. Anfang Mai 2012 habe dieser den Umzug seiner Kanzlei in neue Räumlichkeiten in die B.-Straße begonnen, jedoch vereinbart, die Dienste des [X.]s noch bis zum 30.6.2012 zu nutzen, da ihm erst Anfang Juli 2012 ein für die Fristenkontrolle funktionsfähiges [X.] zur Verfügung gestanden habe. Am Tag des Eingangs des Widerspruchsbescheides habe er Frau U. im [X.] angerufen und sie gebeten, in der Sache eine Frist für den 18.6.2012 sowie eine Wiedervorlage für den 11.6.2012 zu notieren; Frau U. habe dies zugesagt. Diese Angabe werde anwaltlich versichert. Am 3.7.2012 habe er bei Durchsicht seiner Akten festgestellt, dass er nicht entsprechend informiert worden sei.

3

Das [X.] hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11.4.2014 als unzulässig abgewiesen. Auch die vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des L[X.] vom 9.12.2015). Das L[X.] hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Dem Kläger sei insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Zwar treffe einen Kläger kein Verschulden an der Säumnis, wenn diese auf ein Fehlverhalten von Hilfspersonen seines (früheren) Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sei; jener habe vorgetragen, Frau U. könne sich an das Telefonat vom [X.] noch erinnern und habe die damals erfolgte Anweisung des [X.] bestätigt. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Der frühere Prozessbevollmächtigte des [X.] habe seine Angaben zwar anwaltlich versichert. Aus der Auskunft von Rechtsanwalt [X.] aus der Kanzlei M. und Partner vom 11.7.2014 ergebe sich jedoch, dass sich Frau U. an das behauptete Telefonat nicht erinnern könne und in den Fristenbüchern auch keine entsprechende Frist eingetragen sei. Dass die Angestellte das Telefonat wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs lediglich vergessen habe, sei unwahrscheinlich, weil sich ein Versäumnis dieser Tragweite erfahrungsgemäß einpräge. Im Übrigen hätte die Vorlage einer von Frau U. unterzeichneten entsprechenden eidesstattlichen Versicherung durch den Prozessbevollmächtigten nahegelegen; dies sei jedenfalls weithin üblich. Angesichts dieser Lage reiche die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung nicht aus.

4

Unabhängig hiervon sei die Versäumung der Klagefrist schon deshalb nicht unverschuldet, weil sie auf einem Überwachungsverschulden des früheren Prozessbevollmächtigten des [X.] beruhe. In besonderen Fällen müsse der Bevollmächtigte Vorkehrungen dagegen treffen, dass der von ihm erteilte Auftrag im Drang der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerate und die Frist dadurch versäumt werde. Ein besonderer Fall sei vorliegend gegeben, weil die Bürokraft Frau U. nicht in der neuen Kanzlei des Prozessbevollmächtigten in der B.-Straße, sondern in dessen früherer Kanzlei in der [X.] gearbeitet habe. Die frühere Bürogemeinschaft habe sich in Auflösung befunden. Bei derartigen Umzugssituationen bestehe angesichts der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Geschäftsabläufe in besonderem Maße Veranlassung, geeignete Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Fristsetzung und -kontrolle zu treffen. Der Prozessbevollmächtigte habe sich schon aus dem Arbeitsumfeld von Frau U. gelöst; deshalb habe die Gefahr bestanden, dass die Mitarbeiterin einzelne Aufträge nicht mehr im selben Grad als verbindlich angesehen habe wie früher. Zudem habe ein erhöhtes Risiko bestanden, die Fristeintragung zu vergessen, weil die Angestellte den Prozessbevollmächtigten nicht mehr regelmäßig gesehen habe. Aus diesen Gründen wäre es erforderlich gewesen, dass sich der Prozessbevollmächtigte durch gelegentliche - zB telefonische - Kontrollen vergewissert hätte, ob die Frist bzw der [X.] ordnungsgemäß notiert gewesen sei, oder die Angestellte gebeten hätte, die Eintragung der Frist bzw des Termins per E-Mail zu bestätigen. Dass der Prozessbevollmächtigte derartige Vorkehrungen getroffen habe, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.

5

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) sowie Verfahrensmängel ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) geltend.

6

II. Die Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

7

1. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet.

8

[X.] setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB B[X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.]; B[X.] [X.] 3-2500 § 75 [X.]; B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]; vgl auch B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] S 2 f sowie B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.]3 S 151 f mwN). Nichts anderes gilt, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom L[X.] dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.]/02 B - Juris RdNr 4). Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des vorliegenden Einzelfalls einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB B[X.] Beschluss vom 5.11.2008 - [X.] [X.]/07 B - RdNr 6 iVm 11). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die [X.] in B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 sowie [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.]6 RdNr 4 f).

9

a. Die Rechtsfragen,

        

ob an die anwaltliche Kontrolle von Einzelanweisungen strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Anwalt sich aus einer Bürogemeinschaft löst und deren Infrastruktur mitbenutzt,

sowie,

        

ob ein Anwalt, der eine Einzelanweisung erteilt, sich dann telefonisch oder anderweitig vergewissern muss, ob diese tatsächlich ausgeführt wurde, wenn er sich aus einer Bürogemeinschaft löst und deren Infrastruktur mitbenutzt,

sind nicht klärungsbedürftig.

aa. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (B[X.] [X.] 4-1500 § 67 [X.] Rd[X.]4; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 14 [X.]/10 B - RdNr 6 - Juris; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 67 Rd[X.], jeweils mwN). Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten dem vertretenen Beteiligten gemäß § 73 Abs 6 Satz 6 [X.]G iVm § 85 Abs 2 ZPO stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Für ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist (vgl B[X.] aaO). Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt dagegen vor, wenn er darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat.

Ein dem Kläger [X.] Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten ist gegeben, wenn die Nichteinhaltung der Frist darauf beruht, dass er es versäumt hat, durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der [X.] und Ausgangskontrolle, ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen (stRspr des B[X.], zB B[X.]E 61, 213, 215 = [X.] 1500 § 67 [X.]8 S 43; B[X.] Beschluss vom 11.12.2008 - [X.] [X.] 34/08 B - RdNr 8 - Juris). Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt; er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (stRspr, vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 189/07 - Rd[X.]2 mwN - Juris = NJW 2008, 2589; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 8d mwN).

Allerdings müssen dann, wenn die Anweisung des Rechtsanwalts einen so wichtigen Vorgang wie die Erstellung einer Rechtsmittelschrift betrifft und sie nur mündlich erteilt wird, in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung - etwa im Drange der übrigen Geschäfte - unterbleibt ([X.] Beschluss vom 8.2.2012 - [X.] 165/11 - Rd[X.]1 - Juris = NJW 2012, 1591 mwN; [X.] Beschluss vom 15.5.2012 - VI ZB 27/11 - Rd[X.]2 - Juris = NJW-RR 2013, 179; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/12 - Rd[X.]3 mwN - Juris; [X.] Beschluss vom 27.10.1994 - 2 [X.] - [X.]E 78, 184; [X.] Beschluss vom 27.9.1995 - 4 [X.] 473/95 - Rd[X.]3 - Juris = [X.] 1996, 555). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel ([X.] Beschluss vom [X.]). Welche organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei M. und Partner getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Fristeintragung in Vergessenheit gerät, hat der Kläger nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht (vgl hierzu [X.] Beschluss vom [X.] - XI Z[X.]/08 - RdNr 8 - Juris).

Zwar ist wiederum anerkannt, dass es derartiger organisatorischer Maßnahmen nicht bedarf, wenn die klare und unmissverständliche ([X.] besteht, die genannte Begründungsfrist sofort einzutragen ([X.] Beschlüsse vom [X.] - [X.] 189/07 - Rd[X.]4 - Juris = NJW 2008, 2589 und - [X.] 190/07 - Rd[X.]4 - Juris), jedoch gilt dies nur dann, wenn darüber hinaus eine allgemeine Büroanweisung besteht, dass ein solcher Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen ist ([X.] aaO; s auch [X.] Beschluss vom [X.] - XI Z[X.]/08 - Rd[X.]1 - Juris). Dass eine derartige Büroanweisung in der Kanzlei M. und Partner bestand, ist nicht vorgetragen worden.

bb. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einen Rechtsanwalt bei Vorliegen besonderer Umstände erhöhte Sorgfaltspflichten treffen. Das Vorliegen derartiger besonderer Umstände hat das L[X.] in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht, ohne dass es hierzu noch der weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf:

Das Vorliegen eines derartigen besonderen Umstandes hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - neben der Ausschöpfung von Fristen (s B[X.] Beschluss vom 11.12.2008 - [X.] [X.] 34/08 B - Rd[X.]4 mwN - Juris) - etwa für den Fall angenommen, dass die mündlich angewiesene Rechtsanwaltsfachangestellte auch noch mit anderen Angelegenheiten befasst, in sonstiger Weise abgelenkt oder arbeitsmäßig und aus persönlichen Gründen besonders belastet ist ([X.] Beschluss vom 27.10.1994 - 2 [X.] - [X.]E 78, 184; [X.] Beschluss vom 27.9.1995 - 4 [X.] 473/95 - Rd[X.]3 - Juris = [X.] 1996, 555; [X.] Beschluss vom [X.] - RdNr 6 - Juris = [X.], 746).

Ebenso ist anerkannt, dass mit Blick auf einen anstehenden Umzug der Kanzlei in ein neues Bürogebäude und der absehbaren Möglichkeit einer damit ggf verbundenen Beeinträchtigung der Geschäftsabläufe in besonderem Maße Veranlassung bestand, geeignete Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, namentlich fristgerechte Weiterbearbeitung der Sache zu treffen (so OVG für das [X.] Beschluss vom 21.12.2010 - 1 A 1993/09 - Rd[X.]8 - Juris; in diesem Sinne auch [X.] Beschluss vom 2.3.1978 - [X.] - Rd[X.] - Juris = [X.], 644; [X.] Beschluss vom 24.3.1982 - IVa Z[X.]/82 - Rd[X.] - Juris = [X.], 651; [X.] Beschluss vom 8.2.2012 - [X.] 165/11 - Rd[X.]3 - Juris = NJW 2012, 1591; s auch [X.] Beschluss vom [X.] - Rd[X.]5 - Juris).

Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass in besonderen Situationen erhöhte Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Fristwahrung bestehen. So hat er ausgeführt, dass gerade angesichts des vom klagenden Arzt geschilderten Umbaus der Praxis und des bevorstehenden Urlaubs seiner Arzthelferin besonderer Anlass bestanden hätte, besondere Vorkehrungen für die Einhaltung der Frist zu treffen, auch wenn bei einer Privatperson in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sein mögen als bei einem Rechtsanwalt (B[X.] Beschluss vom 30.12.1996 - 6 [X.] - Rd[X.] - Juris).

Für die vorliegende Konstellation gilt letztlich nichts anderes. Wenn sich ein Rechtsanwalt aus einer Bürogemeinschaft löst, jedoch für eine Übergangszeit deren Infrastruktur weiterhin in Anspruch nimmt, begründen die besonderen Umstände erhöhte Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts. Dass ein Umzug der Kanzlei vorliegend allein den Rechtsanwalt, nicht aber die von ihm in Anspruch genommene Rechtsanwaltsfachangestellte betrifft, ändert daran nichts. Zwar war die Rechtsanwaltsfachangestellte U. nicht selbst durch den Umzug (mit-)betroffen, doch hat es aufgrund der räumlichen Trennung an einem persönlichen Kontakt zwischen ihr und dem Anwalt gefehlt; daraus - wie das L[X.] - den Schluss zu ziehen, dass sich damit das Risiko erhöht, dass mündlich erteilte Anweisungen in Vergessenheit geraten, ist schlüssig.

Nach den Angaben des [X.] hat sein früherer Bevollmächtigter die bisherigen Kanzleiräume Anfang Mai verlassen, war also bei Eingang des [X.] am [X.] schon rund drei Wochen aus dem Büroumfeld ausgeschieden. Ausweislich der Prozessakten wurde seither zwischen dem [X.] und dem Bevollmächtigten ausschließlich telefonisch bzw per E-Mail kommuniziert; Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Gerade bei lediglich telefonisch erteilten Anweisungen fehlt dem Anweisenden jeglicher Hinweis darauf, ob und wie die Anweisung notiert wurde bzw umgesetzt wurde. Hinzu kommt, dass infolge der räumlichen Trennung das übliche organisatorische Prozedere gestört war. So gehört zu den erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den [X.] eingetragen worden sind ([X.] Beschluss vom [X.] - Rd[X.]0 - Juris).

Auch wenn sich weder aus den Gerichtsakten noch aus dem Vorbringen des [X.] entnehmen lässt, ob sich die den Rechtsstreit betreffenden Handakten in den Räumen der Kanzlei M. und Partner oder bereits in den neuen Kanzleiräumen in der B.-Straße befunden haben, steht jedenfalls fest, dass der Widerspruchsbescheid an die neue [X.] in der B.-Straße adressiert war und auch dort eingegangen ist. Da nichts Gegenteiliges vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass er auch dort verblieben ist, während die Fristennotierung und -überwachung in der [X.] erfolgen sollte. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass dort die Anlage einer entsprechenden Handakte erfolgte oder wenigstens eine Kopie des Widerspruchsbescheides an die Kanzlei in der [X.] übersandt wurde, ebenso wenig, dass eine (Wieder-)Vorlage einer Handakte beabsichtigt war.

Aus dem Vorbringen des [X.] sowie aus dem Inhalt der Gerichtsakte lässt sich vielmehr allein der Schluss ziehen, dass die Aufgabe der [X.]sangestellten in der Kanzlei M. und Partner (allein) darin bestand, den früheren Bevollmächtigten des [X.] - wie ausweislich der von ihm vorgelegten E-Mails in anderen Fällen auch - per E-Mail über den Fristablauf zu informieren. Damit hing die Fristwahrung einzig und allein an dem Umstand, ob Frau U. - die ohnehin nur als Vertreterin für die bisherige Ansprechpartnerin des Bevollmächtigten, Frau S., tätig wurde - die Anweisung, die Frist einzutragen, tatsächlich umsetzte; weitere Sicherungen bestanden nicht. Gerade weil - offenbar - der Widerspruchsbescheid beim (früheren) Bevollmächtigten verblieben war, erhöhte sich die Gefahr, dass die Eintragung einer Frist unterblieb, weil es im [X.] an einem "gegenständlichen" [X.] für die Fristennotierung fehlte.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört, das [X.] über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst dann zu unterzeichnen, wenn die Rechtsmittelfrist in den Handakten festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im [X.] notiert ist (B[X.] Beschluss vom 26.11.1996 - 6 [X.]/96 - RdNr 6 - Juris; B[X.] Beschluss vom 29.6.2010 - [X.] [X.] 4/10 R - RdNr 21; BVerwG NVwZ 2003, 868 f mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/09 - Juris RdNr 6 mwN = NJW 2010, 1080; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/12 - Rd[X.]2 - Juris). [X.] den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erhöht sich damit die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Nichts anderes gilt auch für den Eingang eines Widerspruchsbescheides. Vorliegend ist nicht einmal vorgetragen, dass überhaupt Handakten geführt wurden.

Der frühere Prozessbevollmächtigte des [X.] hätte sich unter den dargestellten besonderen Umständen nicht darauf verlassen dürfen, dass seine Anweisung umgesetzt wird, sondern er war gehalten, sich entweder in der Folgezeit - durch einen erneuten Anruf oder durch persönliches Aufsuchen der früheren Kanzleiräume - zu vergewissern, dass die Eintragung der Frist tatsächlich erfolgt war, oder er hätte - zusätzlich - durch eigene Maßnahmen sicherstellen müssen, dass er die Frist im Blick behielt. [X.] ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Bevollmächtigte derart mit dem Umzug beschäftigt war, dass er die Angelegenheit laufen ließ.

b. Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die Rechtsfragen,

        

ob eine gerichtliche Entscheidung am räumlichen Ende ihrer Urteilsgründe unmittelbar mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dann unterschrieben werden muss,

sowie 

        

ob es für ein formwirksames Urteil noch ausreicht, die Rechtsmittelbelehrung zu unterschreiben, wenn diese von den Entscheidungsgründen deutlich abgesetzt ist bzw sich ohne Not auf einem separaten Blatt befindet.

Auch insoweit ergibt sich die Antwort auf diese Fragen aus der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Das Urteil des [X.] ist gemäß § 134 Abs 1 [X.]G vom Vorsitzenden, das Urteil des L[X.] von den Mitgliedern des Senats (§ 153 Abs 3 Satz 1 [X.]G) zu unterschreiben. An welcher Stelle die Unterschriften zu leisten sind, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist jedoch höchstrichterlich geklärt, dass die Rechtsmittelbelehrung bei Urteilen und Beschlüssen Bestandteil der Entscheidung ist (s § 136 Abs 1 [X.], § 142 Abs 1 [X.]G) und sie deshalb mit ihr verbunden und durch die Unterschrift gedeckt sein muss (B[X.]E 5, 87, 90; ebenso BVerwGE 134, 41, 42 f - Rd[X.]3 f; [X.] Beschluss vom 3.11.2004 - [X.]/04 - Juris RdNr 4; [X.]E 33, 63; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 66 RdNr 4 und § 134 RdNr 2b). Daraus lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass es nicht nur ausreichend, sondern sogar geboten ist, dass die erforderlichen Unterschriften erst im [X.] an die Rechtsmittelbelehrung geleistet werden und dass damit sowohl die Urteilsgründe als auch die Rechtsmittelbelehrung durch die Unterschriften gedeckt sind. Das vom Kläger zum Beleg seiner Auffassung angezogene Urteil des B[X.] vom 11.2.1981 (2 RU 37/80 - [X.] 1500 § 151 [X.] = [X.] 1981, 700) verhält sich nicht zu der Frage, an welcher Stelle ein Urteil zu unterschreiben ist.

Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, ob es der Formwirksamkeit eines Urteils entgegensteht, wenn die Rechtsmittelbelehrung den Urteilsgründen auf einem gesonderten Blatt folgt, ohne dass dies aus räumlichen Gründen geboten ist. Es liegt auf der Hand, dass für Rechtsmittelbelehrungen (gerichts-)einheitliche Textbausteine verwendet werden, weil so gewährleistet werden kann, dass die Rechtsmittelbelehrung(en) stets auf dem aktuellen Stand sind. Ob diese nun als elektronischer Textbaustein in die gerichtliche Entscheidung hineinkopiert oder als separater Ausdruck an diese angefügt werden, spielt für die Frage der Verbindung beider Teile keine Rolle. In Bezug auf die hier in Rede stehende Entscheidung wird diese Verbindung schon dadurch deutlich, dass Urteil und Rechtsmittelbelehrung fortlaufend durchnummeriert sind. Die Annahme, dass ein Leerraum von ca 26 cm zwischen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung die gebotene Verbindung zwischen beiden Teilen entfallen lasse, geht fehl.

2. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel ist die Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.

Wer die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 4 mwN). Begründet ist die Rüge nur dann, wenn der den Anforderungen entsprechend geltend gemachte Verfahrensmangel tatsächlich vorliegt und die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 22a, 23).

a. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, dass das L[X.] die Anforderungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine ausreichende Glaubhaftmachung des Vorbringens überspannt habe, so kann dahingestellt bleiben, ob er damit nicht allein Fehler in der Beweiswürdigung des L[X.] (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G) rügen will, obwohl ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nicht auf die Verletzung dieser Vorschrift gestützt werden kann. Sofern der Kläger in der Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung selbst einen - nicht näher bezeichneten - Verfahrensmangel geltend macht, kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher - etwa als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (s hierzu B[X.] [X.] 4-1500 § 73a [X.] Rd[X.] ff) - überhaupt in Betracht kommt. Denn das L[X.] hat seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige Begründungselemente gestützt, nämlich zum einen auf eine fehlende Glaubhaftmachung, zum anderen auf das Vorliegen eines Überwachungsverschuldens. Selbst wenn also das L[X.] seine Entscheidung (auch) [X.] auf eine fehlende Glaubhaftmachung der für eine unverschuldete Fristversäumung streitenden Gesichtspunkte gestützt hätte, verbliebe es bei dem vom L[X.] angenommenen Überwachungs- bzw Organisationsverschulden.

Damit fehlt es insoweit an dem Erfordernis, dass die angefochtene Entscheidung auf dem (behaupteten) Verfahrensmangel beruhen kann. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das L[X.] ohne den Verfahrensmangel zu einem für den Beteiligten günstigeren Ergebnis gekommen wäre ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 23, mwN). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die vom L[X.] an die Glaubhaftmachung des Vorbringens gestellten Anforderungen Einfluss auf dessen Entscheidung gehabt haben, vorliegend ein Organisationsverschulden des früheren Bevollmächtigten des [X.] zu bejahen, weil es sich hierbei allein auf erhöhte Sorgfaltsanforderungen des Rechtsanwalts im Falle eines [X.] gestützt hat, zu deren Einhaltung überhaupt kein Vortrag erfolgt ist.

b. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch insoweit, als der Kläger einen Verfahrensfehler darin zu sehen meint, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Verneinung eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten überspannt habe: Dieses sei - so der Kläger - entgegen der Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, dass den Rechtsanwalt auch nach einer Einzelanweisung ggf weitere Sorgfaltspflichten träfen. Im Übrigen reichten die vom L[X.] angeführten Umstände nicht aus, um einen etwaigen Ausnahmefall anzunehmen. Damit macht er in der Sache keinen Verfahrensfehler des L[X.] geltend, sondern rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung bzw Subsumtion seitens des Berufungsgerichts; dies ist nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge. Eine etwaige Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] wäre weder formgerecht dargelegt noch läge sie vor, weil - wie dargelegt - höchstrichterlich Übereinstimmung darin besteht, dass den Bevollmächtigten in besonderen Situationen besondere Sorgfaltspflichten treffen und die schlichte Erteilung einer Einzelanweisung in diesen Fällen nicht genügt.

c. Fehl geht der Kläger schließlich, soweit er einen Verfahrensfehler darin zu erblicken meint, dass das L[X.] seinen Einwand unberücksichtigt gelassen habe, das [X.]-Urteil sei nicht mit einer Unterschrift versehen, weil dieses erst nach der Rechtsmittelbelehrung auf der Folgeseite unterschrieben worden sei; zudem habe das L[X.] diesen Fehler auch beim eigenen Urteil wiederholt. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht nur ausreichend, sondern geboten, gerichtliche Entscheidungen erst der Rechtsmittelbelehrung nachfolgend zu unterschreiben; ebenfalls dargelegt wurde, dass ungeachtet der vom Kläger beanstandeten räumlichen Trennung die erforderliche Verbindung von Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung gewahrt ist.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

4. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht den Festsetzungen der Vorinstanz vom 9.12.2015, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

Meta

B 6 KA 5/16 B

03.08.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 11. April 2014, Az: S 24 KA 378/12, Gerichtsbescheid

§ 73 Abs 6 S 6 SGG, § 134 Abs 1 SGG, § 153 Abs 3 S 1 SGG, § 85 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2016, Az. B 6 KA 5/16 B (REWIS RS 2016, 7172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7172

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - unstatthafte Berufung - Verwerfung durch Beschluss nach einem …


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XII ZB 165/11

VI ZB 27/11

VI ZB 58/09

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