Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 336/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 967

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Gegenstand

Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes; gerichtliche Billigkeitskontrolle bei rückwirkender Erhebung ohne Änderung des technischen Geschäftsplanes


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2014 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Rückzahlung für das [X.] gezahlten [X.] nebst Zinsen.

2

Die Beklagte, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der [X.] eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung (im weiteren: [X.]) ist Voraussetzung für den Erwerb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der [X.] zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das Beteiligungsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 [X.] ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten, dessen Inhalt durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung der Beklagten und deren Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Beschlüsse des Verwaltungsrats bestimmt wird.

3

Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - [X.] - vom 1. März 2002 (im weiteren: [X.]) vereinbarte die [X.] mit den beteiligten [X.] die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem [X.] beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit Ablauf des 31. Dezember 2000.

4

Anlage 5 zum [X.] enthält den Tarifvertrag [X.] 2001 (im Weiteren: [X.] 2001). Er bestimmt auszugsweise:

"4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch ab [X.] von 4 v. H. - wird durch steuerfreie, pauschale [X.] gedeckt.

…"

5

In Ergänzung dazu bestimmt der [X.]:

"§ 17 [X.]

(1)

(2) [X.] kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige [X.] weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat."

6

Die Höhe dieser [X.] ist für die Beklagte nicht tarifvertraglich festgelegt.

7

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 führte die Beklagte rückwirkend zum Ablauf des 31. Dezember 2001 ([X.]) das [X.] ein. Zugleich stellte sie ihre Finanzierung vom zuvor geltenden Umlageverfahren auf ein vollständig kapitalgedecktes Verfahren um. In ihrer Satzung finden sich unter anderem folgende Finanzierungsregelungen:

"§ 53 Kassenvermögen

(1) … Innerhalb des [X.] werden drei getrennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar

a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen ([X.] P),

b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhen ([X.] F) und

c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche ([X.] S).

...

(3) Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens … einen Rechnungsabschluss.

§ 54 Deckungsrückstellung

§ 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung

(3) [X.] die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. …

§ 63 Sanierungsgeld

(1) Der Beteiligte hat an die Kasse ein pauschales Sanierungsgeld zu zahlen.

(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des [X.] festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des [X.]es S, …

(5)

8

Durch Beschluss vom 16. April 2002 setzte der Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des [X.] die Höhe des zu erhebenden [X.] rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. Nachdem das [X.] durch Urteile vom 17. März 2010 die diesem Beschluss zugrunde liegende Ermittlung der Deckungslücke beanstandet hatte, beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten auf der Grundlage eines weiteren aktuariellen Vorschlags am 20. Mai 2010, die Höhe des [X.] für die Jahre 2002 bis 2009 wiederum auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festzusetzen. Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 ([X.], [X.], 219 und [X.], juris) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des [X.] zurück und verneinte auf den Beschluss vom 16. April 2002 gestützte Sanierungsgeldansprüche der Beklagten wegen Unbilligkeit der im Beschluss festgesetzten Sanierungsgeldhöhe.

9

Die Klägerin ist Beteiligte der Beklagten. Sie gehört unter anderem dem [X.] S an. Für das [X.] zahlte sie ein Sanierungsgeld von 57.679,67 € an die Beklagte, das sie nebst Zinsen mit ihrer Klage zurückverlangt.

Das [X.] hat der Klage - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die auf Rückzahlung des [X.] gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der [X.].

I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] verneint, weil der [X.] vom 20. Mai 2010 einen Rechtsgrund für das Behalten des [X.] bilde. Er beruhe auf den §§ 63, 55 Abs. 3 [X.], die jedenfalls mittelbar eine tarifvertragliche Grundentscheidung aus § 17 [X.] und Nr. 4.1. [X.] 2001 umsetzten. Wegen der zu beachtenden Tarifautonomie unterlägen sie nur einer Überprüfung anhand des [X.] Verfassungsrechts und des [X.] Gemeinschaftsrechts, wogegen sie indes nicht verstießen.

Zwar sei die Beklagte im Mai 2010 noch durch den vorangegangenen Beschluss vom 16. April 2002 an einer erneuten Festsetzung des [X.] gehindert gewesen, die Auslegung des Beschlusses vom 20. Mai 2010 ergebe aber, dass er mit der zulässigen Rechtsbedingung verknüpft gewesen sei, nur im Fall der später rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung vom 16. April 2002 gelten zu sollen. Aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der beteiligten Arbeitgeber sei "vernünftigerweise" davon auszugehen, dass der Beschluss vom 20. Mai 2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden sei, dass der Beschluss von 2002 durch den [X.] für wirkungslos erklärt werde.

Die Höhe des [X.] sei mangels tarifvertraglicher Grundentscheidung anhand des § 315 Abs. 1 [X.] zu prüfen und entspreche billigem Ermessen. Wirtschaftlicher Zweck des [X.] sei es, Finanzierungslücken der [X.] sowohl aus dem Wechsel zum [X.] als auch infolge der Einführung der kapitalgedeckten Finanzierung zu schließen. Durch Umstellung der Finanzierung entstehende Deckungslücken könnten allein durch ein [X.] geschlossen werden. Zwar sähen die Versorgungstarifverträge eine schrittweise Ablösung der Umlagefinanzierung durch ein kapitalgedecktes System vor; die danach zu erhebenden Beiträge finanzierten jedoch allein die nach dem [X.] entstehenden neuen Versorgungsanwartschaften. Für zum [X.] bestehende Ansprüche und unverfallbare Anwartschaften kämen im Fall einer Deckungslücke nur Sonderleistungen des Arbeitgebers, eben durch [X.], in Betracht. Dies sei nach der am Sinn des [X.]s zu orientierenden Auslegung in § 17 Abs. 1 [X.] "hineinzulesen".

Der beschlossene Hebesatz von 0,75% sei zur Deckung des [X.] erforderlich. Bei seiner Festsetzung habe der Verwaltungsrat aktualisierte Sterbetafeln zugrunde legen dürfen, denn eine ausreichende Finanzierung der Versorgungsansprüche und Anwartschaften setze eine realistische Berechnung anhand jeweils aktueller Parameter voraus. Soweit im Geschäftsplan der [X.] andere Sterbetafeln zugrunde gelegt sein sollten, begründe dies allenfalls die Obliegenheit der [X.], eine Änderung des Geschäftsplans herbeizuführen.

[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht verneinen. Der [X.] vom 20. Mai 2010 bildet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Rechtsgrund für das von der Klägerin für 2008 geleistete [X.].

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die rechtliche Grundlage für den [X.] vom 20. Mai 2010 den §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 [X.] entnommen. Beide Vorschriften bilden einen einheitlichen [X.]tatbestand ([X.]surteile vom 5. Dezember 2012  [X.], [X.], 219 Rn. 18; [X.], juris Rn. 18). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 [X.] für wirksam gehalten. Sie übernehmen von den Tarifvertragsparteien getroffene tarifrechtliche Grundentscheidungen, die daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung von der [X.] nicht aufgrund ihrer originären Satzungsgewalt außer [X.] gelassen werden können. Soweit sie danach einer Überprüfung anhand des [X.] Verfassungsrechts und des [X.] Gemeinschaftsrechts unterliegen, verstoßen sie hiergegen nicht ([X.]surteile vom 5. Dezember 2012 - [X.] aaO Rn. 19; [X.] aaO Rn. 19). Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. [X.] sind die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 [X.] mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. [X.]surteile vom 5. Dezember 2012 - [X.] aaO Rn. 19; [X.] aaO Rn. 19; vom 20. Juli 2011 - [X.], [X.], 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der [X.] der [X.] vom 20. Mai 2010 unwirksam.

a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]surteile vom 5. Dezember 2012 - [X.] aaO Rn. 21 f.; [X.] aaO Rn. 21 f.) sieht das Berufungsgericht in dem [X.] eine einseitige Leistungsbestimmung der [X.] nach § 315 Abs. 1 [X.]. Das ihr aus ihrer Satzung zustehende Recht, den für sie tarifvertraglich nicht festgesetzten [X.] zu bestimmen, hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter richtig erkannt hat, zunächst durch Ausübung im Beschluss vom 16. April 2002 verbraucht. Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 [X.] konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig, sie ist für den [X.] unwiderruflich ([X.], Urteile vom 19. Januar 2005 - [X.], [X.], 504 unter [X.]; vom 24. Januar 2002 - [X.], NJW 2002, 1421 unter III). Entspricht die Leistungsbestimmung, wie die Festsetzung des [X.] durch Beschluss vom 16. April 2002, nicht der Billigkeit, bleibt der Bestimmungsberechtigte gleichwohl an seine Leistungsbestimmung gebunden, bis das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 [X.] eine anderweitige Bestimmung durch Urteil getroffen hat (MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl. 2012 § 315 [X.] Rn. 44; [X.]/[X.], (2015) § 315 [X.] Rn. 414 ff.). Eine gerichtliche Festsetzung schied hier aus, weil bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die Leistungsbestimmung zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann ([X.]surteile vom 5. Dezember 2012 - [X.] aaO Rn. 35; [X.] aaO Rn. 35; [X.], 11 Rn. 38). In einem solchen Fall wird die unbillige Leistungsbestimmung erst infolge der sich aus der gerichtlichen Entscheidung ergebenden Gestaltungswirkung ([X.] Nr. 55 zu § 16 [X.] unter [X.] [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 492 Rn. 32) unwirksam. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit bleibt der Bestimmungsberechtigte an seine Bestimmung gebunden ([X.], Urteil vom 19. Januar 2005 aaO unter [X.] m.w.N.). Danach war die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, trotz Unbilligkeit der mit Beschluss vom 16. April 2002 festgesetzten [X.] bis zum Erlass der beiden [X.]surteile vom 5. Dezember 2012 an ihre Leistungsbestimmung gebunden. Für eine erneute Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 20. Mai 2010 war dementsprechend kein Raum.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht deswegen wirksam, weil er aufschiebend bedingt nur für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16. April 2002 rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Dieses Verständnis des [X.] hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) Die Auslegung des Beschlusses vom 20. Mai 2010 ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Beschlüsse des Verwaltungsrats der [X.] sind Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versicherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.]surteile vom 5. Dezember 2012 - [X.] aaO Rn. 24; [X.] aaO Rn. 24). Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2009 - [X.], [X.], 64 Rn. 18 m.w.N.).

bb) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung verstößt gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Dazu gehört, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat ([X.], Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005  [X.], NJW 2005, 3205 unter [X.] aa m.w.N.). Davon ist das Berufungsgericht abgewichen.

(1) Es hat zunächst richtig gesehen, dass dem Wortlaut des Beschlusses vom 20. Mai 2010 keine Bedingung zu entnehmen ist. Auch das Sitzungsprotokoll der [X.] vom 20. Mai 2010, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, enthält keine dem Beschlusswortlaut widersprechenden Gesichtspunkte. Der dortige Hinweis auf die Entscheidung des [X.], nach der ein "rückwirkender Heilungsbeschluss" möglich sei, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Verwaltungsrat den heilenden Beschluss nur in Abhängigkeit von der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden - Unwirksamkeit des Beschlusses vom 16. April 2002 hat fassen wollen.

Die zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte rechtfertigen die von ihm vertretene Auslegung nicht. Angesichts des Wortlauts des Beschlusses hat das Berufungsgericht weder aus der Interessenlage der [X.], noch aus dem Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten im Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Beschlusses vom 16. April 2002 auf eine bedingte Wirksamkeit des Beschlusses vom 20. Mai 2010 schließen dürfen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Beklagte bis zum Erlass der beiden [X.]surteile vom 5. Dezember 2012 und auch in den Vorinstanzen jener Rechtsstreite die Auffassung vertreten hat, die durch Beschluss vom 16. April 2002 getroffene Festsetzung des [X.] entspreche billigem Ermessen und sei deshalb verbindlich, für das Gegenteil. Zudem hat die Beklagte in den damaligen Revisionsverfahren versucht, den Beschluss vom 20. Mai 2010 zum Gegenstand der Prüfung zu machen ([X.]surteile vom 5. Dezember 2012 - [X.] aaO Rn. 23 f.; [X.] aaO Rn. 23 f.). Dieses Prozessverhalten war aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines an der [X.] Beteiligten nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beschluss vom 20. Mai 2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16. April 2002 für wirkungslos erklärt wird. In diesem Zusammenhang misst das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO auch dem Berichterstattervermerk in den weiteren Verfahren 20 U 84/12, 20 U 89/12 und 20 U 98/12 vor dem [X.] keine Bedeutung bei. Nach der dort wiedergegebenen Erklärung der [X.]vertreter habe der Beschluss vom 20. Mai 2010 den vorangegangenen Beschluss aus 2002 inhaltlich bestätigen und auf neue Füße stellen sollen. Sein Ziel sei es gewesen, die Schwäche des ersten Beschlusses zu heilen. Es habe sich zunächst um zwei kombinierte, übereinander liegende Beschlüsse handeln sollen. Dieser nachträglichen Erläuterung des [X.] durch den Erklärenden kommt, was das Berufungsgericht übersieht, jedenfalls indizielle Wirkung im Rahmen der Auslegung zu ([X.], Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - [X.], aaO unter [X.] bb m.w.N.). Aus ihr ergibt sich zugleich, dass die Beklagte selbst zwischen den beiden Beschlüssen zunächst kein gestaffeltes oder bedingtes Verhältnis gesehen hat. Dann aber kann, anders als das Berufungsgericht meint, von der Klägerin nicht verlangt werden, sie habe bei objektiver Betrachtung entgegen dem Beschlusswortlaut vernünftigerweise von einer bedingten [X.]festsetzung ausgehen müssen.

(2) Die Auslegung des Beschlusses durch das Berufungsgericht ist deshalb für den [X.] nicht bindend. Da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann er den Beschlussinhalt selbst auslegen ([X.]surteil vom 22. Juli 2015 - [X.], [X.], 1148 Rn. 30; [X.], Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - [X.] aaO unter [X.]). Entsprechend den vorstehend dargelegten Maßstäben kann ihm aus der objektiven Sicht eines an der [X.] beteiligten Arbeitgebers nicht entnommen werden, dass der Beschluss vom 20. Mai 2010 nur bei  rechtskräftig festgestellter  Unwirksamkeit des vorangegangenen Beschlusses vom 16. April 2002 hat Geltung erlangen sollen.

3. Die Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 20. Mai 2010 ist darüber hinaus deswegen unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Festsetzung des [X.] einer Billigkeitskontrolle anhand des § 315 Abs. 1 [X.] unterworfen (vgl. [X.]surteile vom 5. Dezember 2012 - [X.] aaO Rn. 20 f.; [X.] aaO Rn. 20 f.). Seine tatrichterlichen Ausführungen kann das Revisionsgericht daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat. Billigkeit im Sinne des § 315 [X.] bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind ([X.]surteile vom 5. Dezember 2012 - [X.] aaO Rn. 26 f. m.w.N.; [X.] aaO Rn. 26 f.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Verwaltungsrat der [X.] mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten.

b) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der [X.] entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat.

Tarifvertraglich regelt Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 4 zum [X.] die versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz. Danach dienen als biometrische Rechnungsgrundlagen die [X.] 1998 von [X.]. Inwieweit es der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt einer ausreichenden Finanzierung der im [X.] geführten Versorgungsansprüche und Anwartschaften der [X.] rechtfertigen kann, von diesen Vorgaben abzuweichen, muss der [X.] nicht entscheiden. Jedenfalls erlaubt die Satzung der [X.] nicht, dass der Verantwortliche Aktuar - wie hier - ohne vorherige Änderung des technischen Geschäftsplans durch die Beklagte von diesem abweichende [X.] verwendet.

Im Verhältnis zu den beteiligten Arbeitgebern sind die Satzungsbestimmungen der [X.] als Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger [X.]srechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. [X.]surteil vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 123, 83, 85; st. Rspr.). Mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach der Verantwortliche Aktuar die Übereinstimmung der [X.] für Anwartschaften und Ansprüche aus Pflichtbeiträgen mit dem technischen Geschäftsplan der [X.] zu bestätigen hat, wird ein durchschnittlicher, an der [X.] beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die der Ermittlung der [X.] zugrunde liegenden biometrischen Rechnungsgrundlagen dem versicherungstechnischen Geschäftsplan entsprechen müssen. Darin bestärkt ihn, dass nach § 54 Satz 2 [X.] auch der für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten im Rahmen der versicherungstechnischen Geschäftspläne festgelegt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Satzung für einen durchschnittlichen Arbeitgeber nicht, dass der Aktuar, der die sich aus dem Geschäftsplan ergebenden biometrischen Rechnungsgrundlagen für unzureichend hält, ohne vorherige Änderung des Geschäftsplans auf von diesem abweichende Rechnungsgrundlagen zurückgreifen darf und die Beklagte lediglich ihren Geschäftsplan entsprechend anzupassen hat. Abgesehen davon, dass dies auch in den Augen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Festsetzung der Rechnungsgrundlagen im Geschäftsplan faktisch unverbindlich und damit überflüssig machte, wird der Versicherungsnehmer § 8 [X.], der die Aufgaben des [X.] regelt, eine solche Befugnis nicht entnehmen. Vielmehr wird er mit Blick auf § 8 Abs. 2 [X.], wonach der Aktuar bei fehlender Übereinstimmung der [X.] mit dem technischen Geschäftsplan den Vorstand der [X.] zur Abhilfe der Beanstandung zu unterrichten hat, davon ausgehen, dass der Aktuar bei inhaltlichen Bedenken gegen die im versicherungstechnischen Geschäftsplan aufgeführten biometrischen [X.] ebenfalls nicht eigenverantwortlich von diesen abweichen darf.

c) Darüber hinaus ist der [X.], worauf die Revision zu Recht hinweist, übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] beschränkt demgegenüber - ungeachtet der vom Berufungsgericht herangezogenen Regelung des § 17 Abs. 2 [X.] - das [X.] auf denjenigen zusätzlichen Finanzbedarf, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage, bei der [X.] 4,25% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, hinausgeht.

Obwohl sich aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 3 [X.] keine entsprechende Beschränkung ergibt, wird ein durchschnittlicher, an der [X.] beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Festsetzung des [X.] durch die Beklagte den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll. Zwar bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass der Inhalt des [X.] an der [X.] durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung und ihrer Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden [X.] bestimmt wird. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird diese Aufzählung aber nicht als abschließend ansehen. Vielmehr entnimmt er § 11 Abs. 2 [X.], der ausdrücklich die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungserwerbs macht, dass der Inhalt dieses Versorgungstarifrechts zusätzlich zu berücksichtigen ist.

I[X.] Ob der festgesetzte Hebesatz darüber hinaus, wie die Revision meint, die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Nr. 4.1 Abs. 2 [X.] 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des [X.] und Wechsels von der Gesamtversorgung zum [X.] entstanden sein soll, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden.

1. Die Revision beanstandet bereits die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das Berufungsgericht. Daran ist richtig, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach das [X.] auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf [X.] beschränkt. Dass das [X.], wie das Berufungsgericht meint, darüber hinaus dem [X.] nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschriften dagegen keine Stütze. Zwar ist die aufgrund des [X.]s zu zahlende Versorgung nach Nr. 2.1 Satz 2 [X.] 2001 und Satz 2 der Präambel zum [X.] nach den Leistungen zu ermitteln, die sich ergäben, wenn die Beiträge vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden. Das betrifft aber ersichtlich nur den Umfang der Versorgungsleistung, denn zu der anderenfalls notwendigen sofortigen Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der Tarifvertrag gerade nicht (vgl. [X.], [X.] 2002, 230, 235). Allerdings kann der [X.] bislang nicht erkennen, dass eine am Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] orientierte Beschränkung des [X.] auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Umstellung des [X.] zu einem sachgerechten Verständnis der tarifvertraglichen Bestimmungen führt. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Systemwechsel auf [X.] für sich genommen keinen zusätzlichen Finanzbedarf erzeugen kann, weil die nach dem [X.] zu ermittelnden Versorgungsansprüche erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des [X.] (vgl. [X.], [X.] an einer Zusatzversorgungskasse 2009, S. 95 f.; Furtmayr/Wagner, [X.] 2007, 543, 547 ff.).

2. Dass die dem [X.] zugrunde liegende Deckungslücke im [X.] der [X.] auf einem, bereits vom Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfassten, zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf [X.] beruht, steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat die Herkunft des Finanzbedarfs, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht geklärt. Dies kann ebenso wie die Frage, ob auch zusätzlicher Finanzierungsbedarf infolge einer Umstellung des Finanzierungssystems die Erhebung eines [X.] rechtfertigt, offenbleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den unter [X.] erörterten Gründen unwirksam ist.

IV. Mit Blick darauf führen die unter I[X.] angesprochenen Gesichtspunkte nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Mayen                                  Felsch                                  [X.]

                [X.]                        Dr. Bußmann

Meta

IV ZR 336/14

09.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 31. Juli 2014, Az: I-7 U 196/13, Urteil

§ 315 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 55 Abs 3 S 3 KiZusVKSa, § 63 KiZusVKSa

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 336/14 (REWIS RS 2015, 967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 967


Verfahrensgang

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Az. IV ZR 336/14

Bundesgerichtshof, IV ZR 336/14, 09.12.2015.


Az. 7 U 196/13

Oberlandesgericht Köln, 7 U 196/13, 31.07.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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