Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2016, Az. IV ZR 346/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13969

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[X.]:[X.]:BGH:2016:230316UIVZR346.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 346/14

Verkündet am:

23. März 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Bußmann
im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2.
März
2016
eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 31. Juli 2014 aufgehoben.

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 20. Zi-vilkammer des [X.] vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 102.656,25

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der [X.], soweit
für das Revisions-verfahren noch von Interesse, die Rückzahlung für das [X.] ge-zahlten [X.] nebst Zinsen.
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3
-

Die Beklagte, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, [X.] des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den [X.] in der [X.] eine zusätzliche Alters-, Er-werbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung nach den für Ange-stellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Folgenden: [X.]) stellte die Beklagte ih-re Finanzierung vom zuvor geltenden Umlageverfahren auf ein vollstän-dig kapitalgedecktes Verfahren um. In der Folgezeit erhob sie von den Beteiligten pauschale Sanierungsgelder, deren Höhe für die Beklagte nicht tarifvertraglich festgelegt ist.

Durch Beschluss vom 16.
April 2002 setzte der Verwaltungsrat der [X.] gemäß §
63 Abs.
2 [X.] auf Vorschlag des [X.] die Höhe des zu erhebenden [X.] rückwir-kend ab dem 1.
Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichti-gen Entgelts fest. Nachdem das [X.] durch Urteile vom 17.
März 2010 die diesem Beschluss zugrunde liegende Ermittlung der Deckungslücke beanstandet hatte, beschloss der Verwaltungsrat der [X.] auf der Grundlage eines weiteren aktuariellen Vorschlags am 20.
Mai 2010, die Höhe des [X.] für die Jahre 2002 bis 2009 wiederum auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festzusetzen. Mit Urteilen vom 5.
Dezember 2012 ([X.], [X.], 219 und [X.], juris) wies der erkennende [X.] die [X.] gegen die Urteile des [X.] zurück.

Die Klägerin zahlte für das [X.] ein Sanierungsgeld von 102.656,25

an die Beklagte, das sie nebst Zinsen mit ihrer Klage zu-rückverlangt.
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Das Landgericht hat der Klage -
soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die auf Rückzahlung des [X.] ge-richtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der [X.].

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Klä-gerin aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB verneint, weil der [X.] vom 20.
Mai 2010 einen Rechtsgrund für das Behalten des [X.] bilde. Zwar sei die Beklagte im Mai 2010 noch durch den vorangegangenen Beschluss vom 16.
April 2002 an einer erneuten Festsetzung des [X.] gehindert gewesen, die Auslegung des Beschlusses vom 20.
Mai 2010 ergebe aber, dass er mit der zulässi-gen Rechtsbedingung verknüpft gewesen sei, nur im Fall der später rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung vom 16.
April 2002 gelten zu sollen. Die Höhe des [X.] sei mangels tarifvertraglicher Grundentscheidung anhand des §
315 Abs.
1 BGB zu prüfen und entspreche billigem Ermessen.

I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] durfte einen Anspruch der Klägerin aus §
812 Abs.
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8
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5
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Satz
1 Alt.
1 BGB nicht verneinen. Der [X.] vom 20.
Mai 2010 bildet keinen Rechtsgrund für das von der Klägerin für 2008 geleistete Sanierungsgeld.

1. Dieser Beschluss ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts unwirksam. Dies hat der [X.] mit Urteil vom 9.
Dezember 2015 ([X.], juris Rn.
18
ff.), das den gleichen Sachverhalt betraf, ent-schieden und im Einzelnen begründet. Der Beschluss enthält eine einsei-tige Leistungsbestimmung der [X.] nach §
315 Abs.
1 BGB. Das ihr aus ihrer Satzung zustehende Recht, den für sie tarifvertraglich nicht festgesetzten [X.] zu bestimmen, hat die Beklagte zunächst durch Ausübung im Beschluss vom 16. April 2002 verbraucht. Sie war trotz Unbilligkeit der mit diesem Beschluss festgesetzten [X.] bis zum Erlass der beiden [X.]surteile vom 5.
Dezem-ber 2012 an ihre Leistungsbestimmung gebunden. Für
eine erneute Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 20.
Mai 2010 war dementsprechend kein Raum. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht aufschiebend bedingt nur für den Fall gefasst worden, dass der Beschluss vom 16.
April 2002 rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Dies hat der [X.] in dem Urteil vom 9.
Dezember 2015 (aaO Rn.
19
ff.) näher ausgeführt.

2. [X.] [X.] im Beschluss vom 20.
Mai 2010 ist darüber hinaus
deswegen unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht. Auch dies hat der [X.] in dem Urteil vom 9.
Dezember 2015 (aaO Rn.
26
ff.) entschieden und im Einzelnen be-gründet.
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a) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte [X.] zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berech-nungen nicht dem technischen Geschäftsplan der [X.] entspre-chende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde ge-legt hat ([X.]surteil vom 9.
Dezember 2015 aaO Rn.
28
ff.).

b) Darüber hinaus ist der [X.] übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat ([X.]surteil vom 9.
Dezember 2015 aaO Rn.
31
f.). Ob der festgesetzte Hebesatz zudem die Grenzen billigen Er-messens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte [X.] entgegen §
17 Abs.
1 Satz
1 ATV-K und Nr.
4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des [X.] und Wechsels von der Gesamtversorgung zum [X.] entstanden sein soll, kann offenbleiben, weil der [X.] vom 20.
Mai 2010 schon aus den oben genannten Gründen un-wirksam ist ([X.]surteil vom 9.
Dezember 2015 aaO Rn.
33
ff.).
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7
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II[X.] Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2013 -
20 O 495/12 -

OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2014 -
7 [X.] -

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Meta

IV ZR 346/14

23.03.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2016, Az. IV ZR 346/14 (REWIS RS 2016, 13969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13969

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IV ZR 336/14

7 U 193/13

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