Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2016, Az. IV ZR 340/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13993

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Gegenstand

Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Bindungswirkung einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Beschluss hinsichtlich der Festsetzung eines Sanierungsgeldhebesatzes; gerichtliche Billigkeitskontrolle der Festsetzung des Sanierungsgeldes


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2014 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 922.454,30 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der [X.] die Rückzahlung für die [X.], 2008 und 2009 gezahlter [X.] nebst Zinsen.

2

Die Beklagte, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der [X.] eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Folgenden: [X.]) stellte die Beklagte ihre Finanzierung vom zuvor geltenden Umlageverfahren auf ein vollständig kapitalgedecktes Verfahren um. In der Folgezeit erhob sie von den Beteiligten pauschale [X.], deren Höhe für die Beklagte nicht tarifvertraglich festgelegt ist.

3

Durch Beschluss vom 16. April 2002 setzte der Verwaltungsrat der [X.] gemäß § 63 Abs. 2 [X.] auf Vorschlag des [X.] die Höhe des zu erhebenden [X.] rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. Nachdem das [X.] durch Urteile vom 17. März 2010 die diesem Beschluss zugrunde liegende Ermittlung der Deckungslücke beanstandet hatte, beschloss der Verwaltungsrat der [X.] auf der Grundlage eines weiteren aktuariellen Vorschlags am 20. Mai 2010, die Höhe des [X.] für die Jahre 2002 bis 2009 wiederum auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festzusetzen. Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 ([X.], [X.], 219 und [X.], juris) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des [X.]s Hamm zurück.

4

Die Klägerin zahlte für die [X.], 2008 und 2009 Sanierungsgeld von insgesamt 922.454,30 € an die Beklagte, das sie nebst Zinsen mit ihrer Klage zurückverlangt.

5

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die auf Rückzahlung der [X.] gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

7

I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint, weil der [X.] vom 20. Mai 2010 einen Rechtsgrund für das Behalten der [X.] bilde. Zwar sei die Beklagte im Mai 2010 noch durch den vorangegangenen Beschluss vom 16. April 2002 an einer erneuten Festsetzung der [X.] gehindert gewesen, die Auslegung des Beschlusses vom 20. Mai 2010 ergebe aber, dass er mit der zulässigen Rechtsbedingung verknüpft gewesen sei, nur im Fall der später rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung vom 16. April 2002 gelten zu sollen. Die Höhe der [X.] sei mangels tarifvertraglicher Grundentscheidung anhand des § 315 Abs. 1 BGB zu prüfen und entspreche billigem Ermessen.

8

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht verneinen. Der [X.] vom 20. Mai 2010 bildet keinen Rechtsgrund für die von der Klägerin für 2007, 2008 und 2009 geleisteten [X.].

9

1. Dieser Beschluss ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam. Dies hat der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 ([X.], juris Rn. 18 ff.), das den gleichen Sachverhalt betraf, entschieden und im Einzelnen begründet. Der Beschluss enthält eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB. Das ihr aus ihrer Satzung zustehende Recht, den für sie tarifvertraglich nicht festgesetzten [X.] zu bestimmen, hat die Beklagte zunächst durch Ausübung im Beschluss vom 16. April 2002 verbraucht. Sie war trotz Unbilligkeit der mit diesem Beschluss festgesetzten Sanierungsgeldhöhe bis zum Erlass der beiden Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 an ihre Leistungsbestimmung gebunden. Für eine erneute Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 20. Mai 2010 war dementsprechend kein Raum. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht aufschiebend bedingt nur für den Fall gefasst worden, dass der Beschluss vom 16. April 2002 rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 19 ff.) näher ausgeführt.

2. Die Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 20. Mai 2010 ist darüber hinaus deswegen unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht. Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 26 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.

a) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 28 ff.).

b) Darüber hinaus ist der [X.] übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 31 f.). Ob der festgesetzte Hebesatz zudem die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Nr. 4.1 Abs. 2 [X.] 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des [X.] und Wechsels von der Gesamtversorgung zum [X.] entstanden sein soll, kann offenbleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den oben genannten Gründen unwirksam ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 33 ff.).

III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Mayen                                        Felsch                                      Harsdorf-Gebhardt

                  [X.]                              Dr. Bußmann

Meta

IV ZR 340/14

23.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 31. Juli 2014, Az: 7 U 192/13, Urteil

§ 315 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 63 Abs 2 KiZusVKSa

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2016, Az. IV ZR 340/14 (REWIS RS 2016, 13993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13993


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 340/14

Bundesgerichtshof, IV ZR 340/14, 23.03.2016.


Az. 7 U 192/13

Oberlandesgericht Köln, 7 U 192/13, 31.07.2014.


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