Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. IV ZR 336/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 991

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 336/14
Verkündet am:

9. Dezember 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und die Richterin Dr. Bußmann
auf die [X.] Verhandlung vom 9. Dezember 2015

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7.
Zivil-senats des [X.] vom 31.
Juli 2014 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
Septem-ber 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren
trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, soweit für das Revisions-verfahren noch von Interesse, die Rückzahlung für das [X.] ge-zahlten [X.]
nebst Zinsen.

Die Beklagte, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, [X.] des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diö-1
2
-
3
-

zesen in der [X.] eine zusätzliche Alters-, Er-werbsminderungs-
und
Hinterbliebenenversorgung nach den für Ange-stellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. [X.] §
11 Abs.
2 Satz
1 ihrer Satzung (im weiteren: [X.]) ist Voraus-setzung für den Erwerb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der [X.] zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes
Versor-gungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesent-lich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich an-wendet. Das Beteiligungsverhältnis ist nach §
13 Abs.
1 [X.] ein [X.] Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten, dessen Inhalt durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung der Beklagten und deren
Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Beschlüsse des Verwaltungsrats bestimmt wird.

Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftig-ten des öffentlichen Dienstes -
Altersvorsorge-TV-Kommunal -
vom 1.
März 2002 (im weiteren: [X.]) vereinbarte die [X.] mit den beteiligten [X.] die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem
[X.] beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsren-tensystem mit Ablauf des 31.

Dezember 2000.

Anlage 5 zum [X.] enthält den Tarifvertrag [X.] 2001 (im Weiteren: [X.] 2001). Er bestimmt auszugsweise:

3
4
-
4
-

"4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) -
mindestens jedoch ab [X.] von
4 v. H. -
wird durch steuerfreie, pauschale [X.] gedeckt.

In Ergänzung dazu bestimmt der [X.]:


17 [X.]

(1) 1Zur
Deckung des infolge der Schließung des Gesamt-versorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtver-sorgungssystem zum [X.] zusätzlichen Finanzbe-darfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende
Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrich-tung vom Arbeitgeber [X.].

(2) [X.] kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige [X.] weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts be-tragen hat."

Die Höhe dieser [X.]
ist für die Beklagte nicht tarif-vertraglich festgelegt.

Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24.
Juni 2002 führte die [X.] rückwirkend zum Ablauf des 31.
Dezember 2001 ([X.]) das [X.] ein. Zugleich stellte sie ihre Finanzierung vom zu-vor geltenden Umlageverfahren auf ein vollständig kapitalgedecktes Ver-fahren um. In ihrer
Satzung finden sich unter anderem folgende Finan-zierungsregelungen:

5
6
7
-
5
-


53 Kassenvermögen

3Innerhalb des [X.] werden drei ge-trennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar

a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31.
Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen ([X.] P),

b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31.
Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen be-ruhen ([X.] F) und

c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche ([X.] S).

...

(3) 1Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens einen Rechnungsabschluss. 2Bestandteil des [X.] ist eine gesonderte Bilanz, die vom [X.] Aktuar zu testieren ist.

§
54 Deckungsrückstellung

1In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen [X.] aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach [X.] Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, Leistungsempfängern, freiwillig Versicherten sowie bei-tragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit

§
55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwen-dung

-
6
-

(3) 1Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen 3Solange die Verlustrücklage einen für den [X.] festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des [X.] zur Deckung des [X.] die Erhebung eines [X.] festle-

§
63 [X.]

(1) Der Beteiligte hat an die Kasse ein pauschales Sanie-rungsgeld zu zahlen.

(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende [X.] beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des [X.] festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzver-sorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicher-

(5) 1Das [X.] wird von der Kasse nach [X.] der Jahresabrechnung für das vorangegangene Ka-

Durch Beschluss vom 16.
April 2002 setzte der Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des [X.] die Höhe des zu erhebenden [X.] rückwirkend ab dem 1.
Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. Nachdem das [X.] durch Urteile
vom 17.
März 2010 die diesem Beschluss zugrunde liegende Ermittlung der
Deckungslücke beanstandet hatte, beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten auf der Grundlage ei-nes weiteren aktuariellen Vorschlags am 20.
Mai 2010, die Höhe des [X.] für die Jahre 2002 bis 2009
wiederum auf 0,75% des 8
-
7
-

zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festzusetzen. Mit Urteilen vom 5.
Dezember 2012 ([X.], [X.], 219 und [X.], juris) wies der erkennende [X.] die Revisionen gegen die Urteile des [X.] zurück und verneinte auf den Beschluss vom 16. April 2002 gestützte [X.]ansprüche der Beklagten wegen Unbilligkeit der im Beschluss festgesetzten [X.].

Die Klägerin ist Beteiligte der Beklagten. Sie gehört unter anderem dem [X.] S an. Für das [X.] zahlte sie ein Sanie-rungsgeld von 57.679,67

an die Beklagte, das sie nebst Zinsen mit ih-rer Klage zurückverlangt.

Das [X.] hat
der Klage -
soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die auf Rückzahlung des [X.] ge-richtete
Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Klä-gerin aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 [X.] verneint, weil der [X.] vom 20.
Mai 2010 einen Rechtsgrund für das Behalten des [X.]s bilde. Er beruhe auf den
§§
63, 55 Abs.
3 [X.], die
jedenfalls mittelbar
eine tarifvertragliche Grundentscheidung aus § 17 9
10
11
12
-
8
-

[X.] und Nr.
4.1. [X.] 2001 umsetzten. Wegen der zu beachtenden Tarifautonomie unterlägen sie nur einer Überprüfung anhand des deut-schen Verfassungsrechts und des [X.] Gemeinschaftsrechts, wogegen sie indes nicht verstießen.

Zwar sei die Beklagte im Mai 2010 noch durch den vorangegange-nen Beschluss vom 16.
April 2002 an einer erneuten Festsetzung des [X.] gehindert gewesen, die Auslegung des Beschlusses
vom 20.
Mai 2010 ergebe aber, dass er mit der zulässigen Rechtsbedin-gung verknüpft gewesen
sei, nur im Fall der später rechtskräftig festge-stellten
Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung vom 16.
April 2002 [X.] zu sollen. Aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der beteiligten Arbeitgeber sei "vernünftigerweise"
davon auszugehen, dass der [X.] vom 20.
Mai 2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden sei, dass der Beschluss von 2002 durch den [X.] für [X.] erklärt werde.

Die Höhe des [X.] sei mangels tarifvertraglicher Grundentscheidung anhand des §
315 Abs.
1 [X.] zu prüfen
und ent-spreche billigem Ermessen. Wirtschaftlicher Zweck des [X.]s sei es, Finanzierungslücken der Beklagten sowohl aus dem Wechsel zum [X.]
als auch infolge der Einführung der kapitalgedeckten [X.] zu schließen. Durch Umstellung der Finanzierung entstehen-de Deckungslücken könnten allein durch ein [X.] werden. Zwar sähen die Versorgungstarifverträge eine schrittweise Ablösung der Umlagefinanzierung durch ein kapitalgedecktes System vor;
die danach zu erhebenden Beiträge finanzierten jedoch allein die nach dem [X.] entstehenden neuen Versorgungsanwart-schaften. Für zum [X.] bestehende Ansprüche und un-verfallbare Anwartschaften kämen im Fall einer Deckungslücke nur Son-13
14
-
9
-

derleistungen des Arbeitgebers, eben durch [X.],
in [X.].
Dies sei nach der am Sinn des [X.]s
zu ori-entierenden
Auslegung in §
17 Abs.
1 [X.] "hineinzulesen".

Der
beschlossene Hebesatz von 0,75% sei zur Deckung des Fehl-betrags erforderlich. Bei seiner Festsetzung habe der Verwaltungsrat ak-tualisierte Sterbetafeln zugrunde legen dürfen, denn eine ausreichende Finanzierung der Versorgungsansprüche und Anwartschaften setze eine realistische Berechnung anhand jeweils aktueller Parameter voraus. So-weit im Geschäftsplan der Beklagten andere Sterbetafeln zugrunde ge-legt sein sollten, begründe dies allenfalls
die Obliegenheit der Beklagten, eine Änderung des Geschäftsplans herbeizuführen.

I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] durfte einen Anspruch der Klägerin aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt. 1 [X.] nicht verneinen. Der [X.] vom 20.
Mai 2010 bildet entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts kei-nen Rechtsgrund für das von der Klägerin für 2008 geleistete Sanie-rungsgeld.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die rechtliche Grundlage für den [X.] vom 20.
Mai 2010 den §§
63, 55 Abs.
3 Satz
3 [X.] entnommen. Beide Vorschrif-ten bilden einen einheitlichen [X.]tatbestand ([X.]surteile
vom 5.
Dezember 2012

[X.], [X.], 219 Rn.
18; [X.], juris Rn.
18). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die §§
63, 55 Abs.
3 Satz
3 [X.] für wirksam gehalten. Sie übernehmen von den
Tarifvertragsparteien
getroffene tarifrechtliche Grundentschei-dungen, die
daher
entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung 15
16
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-

von der Beklagten nicht aufgrund ihrer originären Satzungsgewalt außer [X.] gelassen werden können.
Soweit sie danach einer Überprüfung an-hand des [X.] Verfassungsrechts und des [X.] Gemein-schaftsrechts unterliegen, verstoßen
sie hiergegen nicht ([X.]surteile
vom 5.
Dezember 2012 [X.]
aaO Rn.
19; [X.] aaO Rn.
19). Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§
307 ff.
[X.] sind die §§
63, 55 Abs.
3 Satz
3 [X.] mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art.
9 Abs.
3 GG entzogen (vgl. [X.]s-urteile vom 5. Dezember 2012
[X.] aaO Rn.
19; [X.] aaO Rn.
19; vom 20. Juli 2011

[X.], [X.], 314 Rn.
50
ff.
jeweils m.w.N.).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verwal-tungsratsbeschluss der Beklagten vom 20.
Mai 2010 unwirksam.

a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]e
vom 5. Dezember 2012
[X.] aaO Rn.
21
f.; [X.] aaO Rn.
21
f.) sieht das Berufungsgericht in dem [X.] eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach §
315 Abs.
1 [X.]. Das ihr aus ihrer Satzung zustehende Recht, den für sie tarifvertraglich nicht festgesetzten [X.] zu be-stimmen, hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter richtig er-kannt hat, zunächst durch Ausübung im Beschluss vom 16.
April 2002 verbraucht. Die Leistungsbestimmung nach §
315 Abs.
1 [X.] konkreti-siert den Leistungsinhalt endgültig, sie
ist für den Bestimmenden unwi-derruflich ([X.], Urteile vom 19.
Januar 2005

VIII ZR 139/04, [X.], 504 unter [X.]; vom 24.
Januar 2002

[X.], NJW 2002, 1421 unter III). Entspricht die Leistungsbestimmung, wie die Festsetzung des [X.]s durch Beschluss vom 16.
April 2002, nicht der Bil-ligkeit, bleibt der Bestimmungsberechtigte gleichwohl an seine Leis-18
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tungsbestimmung gebunden, bis das Gericht nach §
315 Abs.
3 Satz
2 Alt.
1 [X.] eine anderweitige Bestimmung durch Urteil getroffen hat (MünchKomm-[X.]/[X.], 7.
Aufl. 2012 §
315 [X.] Rn.
44; [X.]/[X.], (2015)
§
315 [X.] Rn.
414 ff.). Eine gerichtliche Festsetzung schied hier aus, weil bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die Leistungsbestimmung zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann ([X.]sur-teile
vom 5.
Dezember 2012

[X.] aaO Rn.
35; IV ZR
111/10 aaO Rn.
35; [X.], 11 Rn.
38).
In einem solchen Fall wird die unbil-lige Leistungsbestimmung erst infolge der sich aus der gerichtlichen Ent-scheidung ergebenden Gestaltungswirkung (BAG
AP Nr.
55 zu §
16 Be-trAVG unter [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 4.
Juli 2013
[X.], NJW-RR 2014, 492 Rn.
32) unwirksam. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit bleibt der Bestimmungsberechtigte an seine Bestimmung gebunden ([X.], Urteil vom 19.
Januar 2005 aaO unter [X.] m.w.N.). Danach
war die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, trotz Unbilligkeit der mit Beschluss vom 16.
April 2002 festgesetzten [X.] bis zum Erlass der beiden [X.]e vom 5.
Dezember 2012 an ihre Leistungsbestimmung [X.].
Für eine erneute Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 20.
Mai 2010 war dementsprechend kein Raum.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht deswegen wirksam, weil er aufschiebend bedingt
nur für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16. April 2002 rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Dieses Verständnis des [X.]inhalts hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
20
-
12
-

aa) Die Auslegung des Beschlusses vom 20.
Mai 2010 ist grund-sätzlich Sache des Tatrichters. Beschlüsse des Verwaltungsrats der [X.] sind Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versiche-rungsbedingung anzusehenden §
63 Abs.
2 [X.] (vgl. [X.]surteile
vom 5.
Dezember 2012
[X.]
aaO Rn.
24; [X.] aaO Rn.
24). Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin über-prüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Ver-fahrensvorschriften
verletzt sind (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Oktober 2009

[X.], [X.], 64 Rn.
18 m.w.N.).

bb) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung verstößt ge-gen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Dazu gehört, dass die Vertrags-auslegung in erster Linie
den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten [X.] zu berücksichtigen hat ([X.], Versäumnisurteil vom 6.
Juli 2005

VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter [X.] aa m.w.N.). Davon ist das Berufungsgericht abgewichen.

(1) Es hat zunächst richtig
gesehen, dass dem Wortlaut des [X.]es vom 20.
Mai 2010 keine Bedingung zu entnehmen ist. Auch das Sitzungsprotokoll der Beklagten vom 20.
Mai 2010, auf das das [X.] Bezug nimmt,
enthält keine dem Beschlusswortlaut wider-sprechenden Gesichtspunkte. Der dortige Hinweis auf die Entscheidung des [X.]s
Hamm, nach der ein "rückwirkender Heilungsbe-schluss"
möglich sei, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der [X.] den heilenden Beschluss nur in Abhängigkeit von der

zu
diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden

Unwirksamkeit
des [X.]es
vom 16.
April 2002 hat fassen wollen.
21
22
23
-
13
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Die zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses vom [X.] herangezogenen Gesichtspunkte rechtfertigen die von ihm vertretene Auslegung nicht. Angesichts des Wortlauts des Beschlusses hat das Berufungsgericht weder aus der Interessenlage der Beklagten, noch aus dem Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten im Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Beschlusses vom 16.
April 2002 auf eine [X.] Wirksamkeit des Beschlusses vom 20.
Mai 2010 schließen dürfen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Beklagte bis zum Erlass der bei-den [X.]surteile vom 5.
Dezember 2012 und auch in
den Vorinstanzen jener Rechtsstreite
die Auffassung vertreten hat, die durch Beschluss vom 16.
April 2002 getroffene Festsetzung des [X.] billigem Ermessen und sei deshalb verbindlich, für das Gegen-teil. Zudem hat die Beklagte in den
damaligen Revisionsverfahren ver-sucht, den Beschluss vom 20.
Mai 2010 zum Gegenstand der Prüfung zu machen ([X.]surteile vom 5.
Dezember 2012

[X.] aaO Rn.
23
f.; [X.] aaO Rn.
23
f.). Dieses Prozessverhalten war aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines an der Beklagten Beteiligten
nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beschluss vom 20.
Mai 2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16.
April 2002 für wirkungslos erklärt wird. In diesem Zusammenhang misst das Berufungsgericht entgegen §
286 ZPO auch dem
Berichterstat-tervermerk in den weiteren Verfahren 20 U 84/12, 20 U 89/12 und 20 U 98/12 vor dem [X.]
keine Bedeutung bei. Nach der dort wiedergegebenen Erklärung der Beklagtenvertreter habe der [X.] vom 20.
Mai 2010 den vorangegangenen Beschluss aus 2002 inhaltlich bestätigen und auf neue Füße stellen sollen. Sein Ziel sei es gewesen, die Schwäche des ersten Beschlusses zu heilen. Es habe sich zunächst um zwei kombinierte, übereinander liegende Beschlüsse [X.]
-
14
-

deln sollen. Dieser nachträglichen Erläuterung des [X.] durch den Erklärenden kommt, was das Berufungsgericht übersieht, je-denfalls indizielle Wirkung im Rahmen der Auslegung zu ([X.], [X.] vom 6. Juli 2005
VIII ZR 136/04, aaO unter [X.] bb m.w.N.). Aus ihr ergibt sich zugleich, dass die Beklagte selbst zwischen den beiden Beschlüssen zunächst kein gestaffeltes oder bedingtes [X.] gesehen hat. Dann aber kann, anders als das Berufungsgericht meint, von der Klägerin nicht verlangt werden, sie habe bei objektiver Betrachtung entgegen dem Beschlusswortlaut vernünftigerweise von [X.] bedingten [X.]festsetzung ausgehen müssen.

(2) Die Auslegung des Beschlusses durch das Berufungsgericht
ist deshalb für den [X.] nicht bindend. Da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann er den Beschlussinhalt selbst auslegen ([X.] vom 22.
Juli 2015

IV ZR 437/14, [X.], 1148 Rn.
30; [X.], Versäumnisurteil vom 6.
Juli 2005 VIII ZR 136/04 aaO unter [X.]). Entsprechend den vorstehend dargelegten Maßstäben kann ihm aus der objektiven Sicht eines an der Beklagten beteiligten Arbeitgebers nicht entnommen werden, dass der Beschluss vom 20.
Mai 2010 nur bei

rechtskräftig festgestellter

Unwirksamkeit
des vorangegangenen [X.]es vom 16.
April 2002 hat Geltung erlangen sollen.

3. [X.] im Beschluss vom 20.
Mai 2010 ist darüber hinaus deswegen unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht.

a) Zu Recht hat
das Berufungsgericht die Festsetzung des [X.] anhand des §
315 Abs.
1 [X.] un-terworfen (vgl. [X.]surteile
vom 5. Dezember 2012
[X.] aaO Rn.
20
f.; [X.] aaO Rn.
20
f.).
Seine tatrichterlichen Ausführun-25
26
27
-
15
-

gen kann das Revisionsgericht daraufhin überprüfen, ob das Berufungs-gericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat. Billigkeit im Sinne des §
315 [X.] bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen In-teressen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen [X.] und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind ([X.]surteile vom 5.
Dezember 2012
[X.] aaO Rn.
26
f.
m.w.N.; [X.] aaO Rn.
26
f.).
Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts
hat der Verwaltungsrat der Beklagten mit seinem Beschluss vom 20.
Mai 2010 die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten.

b) Dem Beschluss liegt
schon deshalb eine unrichtig ermittelte [X.] zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berech-nungen nicht dem technischen Geschäftsplan
der Beklagten entspre-chende
biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde ge-legt hat.

[X.] regelt Nr.
3 Abs.
1 Satz
1 der Anlage
4 zum [X.] die versicherungsmathematischen
Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz. [X.] dienen als biometrische Rechnungsgrundlagen die [X.] 1998 von [X.]. Inwieweit es der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt einer ausreichenden Finanzierung der im [X.] geführten Versorgungsansprüche und Anwartschaften der [X.]
rechtfertigen kann, von diesen Vorgaben abzuweichen, muss der [X.] nicht entscheiden. Jedenfalls erlaubt die Satzung der Beklagten nicht, dass der Verantwortliche Aktuar

wie hier

ohne vorherige Ände-28
29
-
16
-

rung des
technischen Geschäftsplans
durch die Beklagte von diesem
abweichende [X.] verwendet.

Im Verhältnis zu den beteiligten Arbeitgebern sind die [X.] als Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger [X.]srechtsprechung so auszulegen, wie ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, auf-merksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzu-sammenhangs verstehen muss (vgl.
[X.]surteil vom 23.
Juni 1993
[X.], [X.]Z 123, 83, 85; st. Rspr.). Mit Blick auf §
8
Abs.
1 Satz
2 [X.], wonach der Verantwortliche Aktuar die Übereinstimmung der Deckungsrückstellungen für Anwartschaften und Ansprüche aus Pflicht-beiträgen mit dem technischen Geschäftsplan
der Beklagten zu bestäti-gen hat, wird ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter [X.] davon ausgehen, dass die der Ermittlung der Deckungsrückstel-lungen zugrunde liegenden biometrischen Rechnungsgrundlagen dem
versicherungstechnischen Geschäftsplan entsprechen müssen. Darin bestärkt
ihn, dass nach §
54 Satz
2 [X.] auch der
für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten im Rahmen der versicherungstechnischen Ge-schäftspläne festgelegt werden.
Entgegen der Auffassung des [X.]s ergibt sich aus der Satzung für einen durchschnittlichen Arbeitgeber nicht, dass der Aktuar, der die sich aus dem
Geschäftsplan
ergebenden biometrischen Rechnungsgrundlagen für unzureichend hält, ohne vorherige Änderung des Geschäftsplans
auf von diesem
abwei-chende Rechnungsgrundlagen
zurückgreifen darf und die Beklagte ledig-lich ihren
Geschäftsplan
entsprechend anzupassen hat. Abgesehen da-von, dass dies auch in den Augen eines durchschnittlichen [X.] eine Festsetzung der Rechnungsgrundlagen im
Ge-30
-
17
-

schäftsplan
faktisch unverbindlich und damit überflüssig machte, wird der Versicherungsnehmer §
8 [X.], der die Aufgaben des [X.] regelt, eine solche Befugnis nicht entnehmen. Vielmehr wird er mit Blick auf §
8 Abs.
2 [X.], wonach der Aktuar bei fehlender Übereinstimmung der Deckungsrückstellungen mit dem technischen [X.] den Vorstand der Beklagten zur Abhilfe der Beanstandung zu unterrichten hat, davon ausgehen, dass der Aktuar bei inhaltlichen Bedenken gegen die im versicherungstechnischen Geschäftsplan
aufge-führten biometrischen Rechengrundlagen ebenfalls nicht eigenverant-wortlich von diesen abweichen darf.

c) Darüber hinaus ist der [X.], worauf die Re-vision zu Recht hinweist, übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat. §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.] beschränkt demgegenüber

ungeachtet
der vom [X.] herangezogenen Regelung des §
17 Abs.
2 [X.]

das
[X.] auf denjenigen zusätzlichen Finanzbedarf, der über die am 1.
November 2001 jeweils geltende Umlage, bei der Beklagten 4,25% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, hinausgeht.

Obwohl sich aus dem Wortlaut des §
55 Abs.
3 Satz
3 [X.] kei-ne entsprechende Beschränkung ergibt, wird ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Festset-zung des [X.]s durch die Beklagte den zugrundeliegenden ta-rifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll. Zwar bestimmt §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.], dass der Inhalt des [X.] an der Beklagten durch die jeweils
geltenden Vorschriften der Satzung und ihrer Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden [X.] bestimmt wird.
Ein durchschnittlicher Versiche-31
32
-
18
-

rungsnehmer wird diese Aufzählung aber nicht als abschließend anse-hen. Vielmehr entnimmt er §
11 Abs.
2 [X.], der ausdrücklich die An-wendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsglei-chen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungserwerbs macht, dass der Inhalt dieses Versorgungstarifrechts zusätzlich zu berücksichtigen ist.

II[X.] Ob der festgesetzte Hebesatz darüber hinaus, wie die Revision meint, die Grenzen billigen
Ermessens
überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.] und Nr.
4.1 Abs.
2 [X.] 2001 nicht aufgrund
des finanziellen [X.] wegen Schließung des [X.] und Wechsels von der Gesamtversorgung zum [X.] entstanden sein soll,
kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab-schließend beurteilt werden.

1. Die Revision beanstandet bereits die Auslegung des §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.] durch das Berufungsgericht. Daran ist richtig, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach das [X.] auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf [X.] beschränkt. Dass das [X.], wie das Berufungsgericht meint, darüber hin-aus dem [X.] nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der tarifvertraglichen Vor-schriften dagegen keine Stütze. Zwar ist die aufgrund des [X.]s zu zahlende Versorgung nach Nr.
2.1 Satz
2 [X.] 2001 und Satz
2 der Präambel zum [X.] nach den Leistungen zu ermitteln, die sich ergä-ben, wenn die Beiträge vollständig in ein kapitalgedecktes System [X.] würden. Das betrifft aber ersichtlich nur den Umfang
der Versor-33
34
-
19
-

gungsleistung, denn zu der anderenfalls notwendigen sofortigen Umstel-lung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der [X.] gerade nicht (vgl. [X.], [X.] 2002, 230, 235). Allerdings kann der [X.] bislang nicht erkennen, dass eine
am Wortlaut des §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.] orientierte
Beschränkung des [X.]s auf zusätz-lichen Finanzbedarf infolge der Umstellung des [X.] zu ei-nem sachgerechten Verständnis der tarifvertraglichen Bestimmungen führt. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der [X.] auf [X.] für sich genommen keinen zusätzlichen Finanzbedarf erzeugen kann, weil die nach dem [X.] zu ermit-telnden Versorgungsansprüche
erwartbar
geringer ausfallen als die [X.] aufgrund des [X.] (vgl. [X.], [X.] an einer Zusatzversorgungskasse 2009, S.
95
f.; Furtmayr/Wagner, [X.] 2007, 543, 547
ff.).

2. Dass die dem [X.] zugrunde liegende Deckungslü-cke im [X.] S der Beklagten auf einem, bereits vom Wortlaut des §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.] erfassten, zusätzlichen
Finanz-bedarf infolge des Systemwechsels auf [X.] beruht, steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat die Herkunft des Finanzbedarfs, aus s[X.] Sicht folgerichtig, nicht geklärt. Dies kann ebenso wie die Frage, ob auch zusätzlicher Finanzierungsbedarf infolge einer Umstellung des [X.]ssystems die Erhebung eines [X.] rechtfertigt,
offenbleiben, weil der Beschluss vom 20.
Mai 2010 schon aus den unter I[X.] erörterten Gründen unwirksam ist.

IV. Mit Blick darauf führen die unter II[X.] angesprochenen Gesichts-punkte nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuver-35
36
-
20
-

weisen. Der [X.] kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif
ist (§
563 Abs.
3 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2013 -
20 O 499/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2014 -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 336/14

09.12.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. IV ZR 336/14 (REWIS RS 2015, 991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 991

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 110/10

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7 U 196/13

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