Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. VIII ZB 39/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1182

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[X.]/03vom15. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der V[X.]I. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.]:[X.] der Klägerin gegen den Beschluß des [X.] in [X.] des [X.] amMain vom 21. Februar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren [X.] Gründe:[X.] Klägerin verlangt von dem Beklagten aufgrund eines [X.] eine Restzahlung von 6.083,79 r-teil vom 1. November 2002 abgewiesen. Gegen das ihr am 12. November 2002zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 9. Dezember 2002 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Am27. Januar 2003 hat sie die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht ein-gereicht. Mit Verfügung vom 29. Januar 2003 hat der Vorsitzende des [X.] eine Frist zur [X.] 3 -zum 15. April 2003 gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Februar 2003, bei der [X.] der Klägerin am 7. Februar 2003 eingegangen, ist [X.] Vorsitzenden des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden, daß dieFrist zur Begründung der Berufung am 13. Januar 2003 abgelaufen sei. [X.] hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom17. Februar 2003, beim Berufungsgericht eingegangen am 18. Februar 2003,unter anderem [X.] der Anlage übersenden wir das hiesige Schreiben [X.], mit welchem wir um stillschweigende Fristver-längerung zur Vorlage der Berufungsbegründung um 14 Tage ge-beten haben. Da auch nach telefonischer Rücksprache mit [X.] [X.] in [X.]am 13. Januar 2003 einer Fristverlängerung nichts im [X.], wurde die [X.] im guten Glaubenam 23. Januar 2003 verfaßt. Unser entsprechendes Schreibenvom 10. Januar 2003 fügen wir bei. Auch das Schreiben [X.] vom 28. Januar 2003, mit welchem der Ge-genseite Frist zum 15. April 2003 gesetzt wurde, ließ uns im Glau-ben, daß die Frist stillschweigend verlängert [X.] Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom21. Februar 2003 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt,die Berufung sei erst am 27. Januar 2003 und damit nach Ablauf der Beru-fungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufungsbegründungsfrist seientgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht stillschweigend verlängertworden. Abgesehen davon, daß der Schriftsatz vom 10. Januar 2003, mit [X.] der Klägerin um 14-tägige stillschweigende Frist-verlängerung gebeten habe, nicht zu den Akten gelangt sei, sei [X.] schriftliche Verfügung des Vorsitzenden für eine wirksame Fristverlänge-rung erforderlich. Auch durch die vorgetragene telefonische Rücksprache mitdem [X.], [X.] in [X.], vom- 4 -13. Januar 2003, bei der erklärt worden sei, einer Fristverlängerung stehenichts im Raume, sei die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert worden.Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.Sie meint, die Beschwerde sei zulässig, da sie der Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung diene und der Beschluß die Klägerin in ihrem Verfahrens-grundrecht auf ein faires und objektiv willkürfreies Verfahren und in ihrem Rechtauf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletze.[X.] [X.] ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in [X.] mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (vgl. [X.], Beschluß vom [X.] - [X.], [X.], 3029 unter [X.]); daß die Wertgrenze des § 26Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, ist unschädlich ([X.], Beschluß vom4. September 2002 - [X.], [X.], 3783 unter [X.]; [X.], [X.] 19. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 132 unter [X.]).2. [X.] ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Klägerin hat keine rechtliche Diver-genz aufzuzeigen vermocht. Eine solche ist nur dann in Betracht zu ziehen,wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der angefochtenen Ent-scheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tra-genden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen [X.] desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts ab-- 5 -weicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - [X.], [X.] und vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 2957).Die Auffassung des Berufungsgerichts, unverzichtbare Voraussetzungfür einen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine Fristverlängerung sei, daß [X.] erlassene richterliche Entscheidung mitgeteilt worden sei, entspricht derständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 93, 300, 305; [X.], Urteil vom 22. Oktober 1997 - V[X.]I ZB 32/97, NJW 1998, 1155 unter [X.] aaa). Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, aus der behaupteten Erklä-rung, "einer Fristverlängerung stehe nichts im Raum", ergebe sich nicht, [X.] richterliche Entscheidung mitgeteilt worden sei, ist nicht zu beanstanden.Im übrigen ist diese Auskunft nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungder Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2003 von der [X.] erteilt worden.b) Eine Entscheidung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auchnicht wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 2 Abs. 1 und Art. [X.]. 1 GG) geboten. Eine solche Verletzung ist nicht dargelegt. Das [X.] hat den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Februar 2003unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechunggewürdigt. Das Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes(Art. 2 Abs. 1 GG i.[X.]. dem Rechtsstaatsprinzip) und der Anspruch auf [X.] Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind gewahrt. Für eine offenkundige Verlet-zung des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 [X.].[X.]. dem Rechtsstaatsprinzip) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.c) Das Berufungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, der [X.] wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Voraus-setzung für eine hierauf gestützte Rechtsbeschwerde ist, daß nach den [X.] -gungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte [X.] klar zutage tritt, also offenkundig ist, und die angefochtene Entschei-dung hierauf beruht ([X.], Beschluß vom 4. Juli 2002 aaO unter [X.] 3 [X.]). [X.] der Beschwerdeführerin räumt ein Verschulden ihrer [X.] an der Fristversäumung (§ 233 ZPO) nicht aus. Dieses Verschuldenmuß sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. Die [X.] der Klägerin hat im Schriftsatz vom 17. Februar 2003 nichts dazuvorgetragen, woraus sich ergeben soll, daß der Schriftsatz vom 10. [X.] tatsächlich an das Gericht abgesandt worden ist. In der Begründung [X.] wird vorgetragen, daß der Schriftsatz die "Kanzlei der [X.] der Klägerin ordnungsgemäß verlassen habe" und daß dieKlägerin den Schriftsatz "ordnungsgemäß zur Post gereicht habe". In der eides-stattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten der Klä-gerin heißt es, daß diese den Schriftsatz "auf den Postweg gebracht habe". [X.] offenbleiben, ob es sich bei diesem Beschwerdevorbringen nur um einezulässige Ergänzung der Begründung des im Schriftsatz vom 17. Februar 2003grundsätzlich konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrages oder um einenneuen, erst nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragenen [X.] nicht zu berücksichtigenden Sachverhalt handelt (vgl. dazu [X.],Beschluß vom 27. September 1989 - [X.], [X.], 1316). [X.] auf der Grundlage des jetzigen Vorbringens sind die Voraussetzungenfür eine Wiedereinsetzung nicht hinreichend dargetan. Schließlich durfte die- 7 [X.] der Klägerin auch auf die Auskunft der Geschäftsstelle,einer Fristverlängerung stünde nichts im Wege, nicht vertrauen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 39/03

15.10.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. VIII ZB 39/03 (REWIS RS 2003, 1182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1182

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