Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. III ZB 82/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4158

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 82/02vom27. Februar 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 233 [X.] Erteilung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozeß-bevollmächtigte einen falsch adressierten Fristverlängerungsantrag [X.], einem zuverlässigen Angestellten jedoch die - nicht befolgte - [X.] erteilt, entsprechend der handschriftlich bereits angebrachten [X.] neue Reinschrift der Seite herzustellen und den Schriftsatz sodann [X.] erneut vorzulegen.[X.], Beschluß vom 27. Februar 2003 - [X.]/02 -LG [X.] [X.] hat am 27. Februar 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß [X.] [X.] - 11. Zivilkammer - vom 4. [X.] - 11 S 157/02 - aufgehoben.Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 7. Juni 2002 - 29 C 1495/00 - Wiedereinsetzung in [X.] Stand gewährt.[X.] das seinem Prozeßbevollmächtigten am 12. Juni 2002 zuge-stellte Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte am 24. Juni 2002 Berufung [X.]. Ein an das Amtsgericht adressierter und dort am 12. August 2002 ein-gegangener Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zweiWochen ging beim Berufungsgericht am 16. August 2002 ein. Nach [X.] 19. August 2002 auf die Verfristung dieses Antrags beantragte der Be-- 3 -klagte am 2. September 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und [X.] am gleichen Tag seine Berufung.Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen [X.] der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als [X.] verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].II.1.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weildie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).2.Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Beklagte die Beru-fungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen rechtzeitigen Antrag ist ihm jedochgemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Damit wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des [X.]) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhaltzugrunde gelegt, der durch anwaltliche Versicherung des [X.] und eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachangestellten [X.]glaubhaft gemacht worden ist: Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten [X.] am 12. August 2002 einen Fristverlängerungsantrag, der noch an dem-selben Tag per Telefax an das Gericht übersendet werden sollte. Die [X.] 4 -schrift wurde von dem Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] gefertigt und [X.] zur Unterschrift vorgelegt. Dem [X.] fiel hierbei auf, daß als Adressat fälschlicherweise das Amtsgericht an-geführt war. Daraufhin strich der Prozeßbevollmächtigte den Adressaten durchund setzte das [X.] als richtigen Adressaten handschriftlich unter [X.]. Den Schriftsatz unterzeichnete er sodann auf der zweiten Seiteund gab dem Rechtsanwaltsfachangestellten die mündliche Weisung, [X.] - wie handschriftlich geschehen - zu ändern. Darüber hinaus [X.] diesen an, ihm nach der ausgeführten Korrektur den Schriftsatz nochmalszum Gegenlesen vorzulegen. Entgegen dieser Anweisung unterließ [X.] - eine seit drei Jahren bei dem [X.] beschäftigte, geschulte und zuverlässige Bürokraft, die schriftlicheund mündliche Anweisungen immer unverzüglich und fehlerfrei ausführte - [X.] und Wiedervorlage. Vielmehr druckte er die erste Seite des Schrift-satzes mit dem Fehler erneut aus und gab den Schriftsatz dann ohne Rück-sprache der Bürovorsteherin zur [X.]) Das Berufungsgericht sieht ein dem Beklagten zuzurechnendes [X.] seines Prozeßbevollmächtigten darin, daß dieser einen als falschadressiert erkannten Schriftsatz nach handschriftlicher Korrektur unterschrie-ben habe. Im Hinblick auf den Umstand, daß an diesem Tag die Berufungsbe-gründungsfrist abgelaufen sei, hätte er den falsch adressierten Schriftsatz vorder Korrektur entweder nicht unterzeichnen dürfen oder er hätte vor Tagesab-lauf bemerken müssen, daß ihm der Schriftsatz entgegen seiner Weisung [X.] worden sei.- 5 -Damit werden die Anforderungen an die Sorgfalt eines [X.] überspannt. Zwar trägt ein Anwalt die Verantwortung dafür, [X.] rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Inso-fern muß er sich - wie auch hier geschehen - bei deren Unterzeichnung davonüberzeugen, daß sie zutreffend adressiert ist. Der Anwalt darf aber auf der an-deren Seite grundsätzlich darauf vertrauen, daß ein Büroangestellter, der [X.] als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. [X.] unter solchen Umständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend überdie Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. [X.], Beschluß vom13. April 1997 - [X.]/97 - NJW 1997, 1930; Senatsbeschluß vom31. Oktober 2002 - [X.]/02 - Umdruck S. 5). Es kann ihm - wie der [X.] in einem vergleichbaren Fall entschieden hat - unter [X.] auch nicht als Verschulden zugerechnet werden, daß er [X.] vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnethat (vgl. [X.], Beschluß vom 10. Februar 1982 - [X.]/81 - VersR 1982,471). Dies gilt nicht nur für den Fall einer allgemein erteilten Weisung, wie mitzu korrigierenden Schriftstücken zu verfahren ist, sondern erst recht für eineauf einen speziellen Fall zugeschnittene Einzelweisung, wie sie hier [X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu denbis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.] kann ein Rechts-anwalt in aller Regel erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung [X.] entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund imSinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. geltend gemacht wird (vgl. nur [X.],Beschluß vom 24. Oktober 1996 - [X.] - NJW 1997, 400). Für dieMöglichkeit der Verlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. gilt insoweit- 6 -nichts anderes. Daß die Begründungsfrist bei rechtzeitiger Antragstellung [X.] wurde mit dem Jahresurlaub des sachbearbeitenden [X.] - verlängert worden wäre, ergibt sich ferner aus der Begründung desangefochtenen Beschlusses und aus der anwaltlichen Versicherung des [X.], ihm sei am Morgen des 12. August 2002 auf [X.] zugesagt worden, daß die erbetene Fristverlängerung gewährt werde.Da dem Fristverlängerungsantrag somit zu entsprechen gewesen wäre und [X.] innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholtworden ist, kann der Senat selbst dem Beklagten die begehrte Wiedereinset-zung erteilen.[X.][X.] [X.][X.]Galke

Meta

III ZB 82/02

27.02.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. III ZB 82/02 (REWIS RS 2003, 4158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4158

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.