Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. I ZB 42/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3453

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[X.] ZB 42/02vom10. April 2003in der Rechtsbeschwerdesache- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.], Prof.[X.], [X.] und [X.]:[X.] gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom 17. Oktober 2002 wird [X.] der Klägerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 45.786,29 festgesetzt.Gründe:[X.] Gegen das am 25. Juli 2002 zugestellte Urteil des [X.] legte die Klägerin am Montag, dem 26. August 2002, [X.], die sie am 26. September 2002 begründete.Wegen Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung beantragtedie Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des [X.] trug die Klägerin vor:- 3 -Ihr Prozeßbevollmächtigter habe seine ansonsten zuverlässige Büroleite-rin sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen Zivilprozeßrechts am1. Januar 2002 auf die Rechtsänderungen bei der Frist zur Begründung der [X.] hingewiesen. Nach der Zustellung des Urteils des [X.] habe [X.] seiner Büroleiterin wie üblich die Anweisung erteilt, [X.] für die Berufung und die Berufungsbegründung im Fristenkalender zunotieren. Entgegen dieser Weisung habe die Büroleiterin die Frist für die [X.] zunächst nicht notiert, sondern dies erst unmittelbar vor [X.] der Berufung nachgeholt. Dabei sei die Berufungsbegründungsfrist un-zutreffenderweise vom Zeitpunkt der Einlegung der Berufung an berechnetworden, wie dies früherem Recht entsprochen habe. Eine vor Ablauf der [X.]sfrist notierte [X.] sei vom Personal des [X.] ebenfalls übersehen worden.Durch den angefochtenen [X.]uß hat das Berufungsgericht den [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.]sfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als [X.] verworfen. Es hat angenommen, der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-rin hätte sich nach Vorlage der Berufungsschrift und nach Vorlage der [X.] davon überzeugen müssen, daß seiner Anweisung, die Frist [X.] der Berufung zu notieren, ordnungsgemäß nachgekommen [X.] sei.I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafteRechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. [X.] nicht gegeben [X.] 4 -1. [X.] kommt entgegen der Meinung der Klägerinkeine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). [X.] hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche undklärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahlvon Fällen stellen kann ([X.], [X.]. v. 4.7.2002 - [X.], NJW 2002,3029).Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die im Streitfall maßgebli-chen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des [X.] geklärtsind und die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte derKlägerin hätte bei Vorlage der Berufungsschrift und der Gerichtsakten die [X.] Notierung der Berufungsbegründungsfrist selbst überwachenmüssen, eine nach den Gesamtumständen auf den konkreten Einzelfall bezo-gene Feststellung ist.Ein Rechtsanwalt darf ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung einesUrteils erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in der maßgeblichen Hand-akte der Ablauf der Rechtsmittelfrist vermerkt und die Frist notiert ist (vgl. [X.],[X.]. v. 26.3.1996 - VI ZB 1 und 2/96, [X.], 1900, 1901; Urt. v.16.7.1998 - [X.], NJW 1998, 3125; Urt. v. 22.4.1999 - [X.] 1999, 2120, 2121). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daßdiese Verpflichtung den Rechtsanwalt nach Zustellung der gerichtlichen Ent-scheidung auch hinsichtlich der Begründungsfrist für das Rechtsmittel trifft,nachdem die zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 [X.] Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu laufen beginnt.Allerdings kann der Prozeßbevollmächtigte, sofern er die erforderlichenEintragungen in der Handakte und dem Fristenkalender nicht selbst vornimmt,- 5 -diese durch eine besondere Einzelanweisung an sein [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 26.9.1995 - [X.], [X.], 130; [X.]. v.31.10.2002 - [X.], NJW-RR 2003, 276 f.). Ob die Anweisung des [X.] der Klägerin die Voraussetzungen erfüllte, die an eineEinzelanweisung zu stellen sind, erscheint vorliegend zweifelhaft, weil die An-weisung, die maßgeblichen Fristen zu notieren, der üblichen Verfahrensweisein der Praxis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin entsprach. Dann ist [X.] nicht von der Hand zu weisen, daß die Eintragung der Fristen in einemEinzelfall unterbleibt. Die Frage kann aber auf sich beruhen.Jedenfalls konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage der Recht-sprechung des [X.] davon ausgehen, bei Vorlage der Beru-fungsschrift und bei Vorlage der Gerichtsakten sei der [X.] Klägerin verpflichtet gewesen, die Eintragung der Berufungsbegründungs-frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die von ihm erteilte Anweisung zur Ein-tragung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist enthielt nicht [X.] des konkreten Zeitpunktes, zu dem der Lauf der Frist endete. [X.] [X.] der Klägerin aber davon ab, vor Unterzeichnung [X.] des [X.] die maßgeblichen Fristen selbst zuvermerken und erteilte er nur eine der üblichen Verfahrensweise entsprechendeallgemeine Anweisung zur Notierung der Frist, so kam bei Vorlage der Beru-fungsschrift und der Gerichtsakten eine entsprechende Verpflichtung des [X.] in Betracht, sich von dem ordnungsgemäßen Eintrag [X.] zu überzeugen. Die Berechnung des [X.] und einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist eine besonders wichti-ge Aufgabe. Sie kann, wenn es sich um eine routinemäßige Fristberechnunghandelt, vom Rechtsanwalt seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwach-ten Büropersonal überlassen werden. Der Rechtsanwalt muß durch geeignete- 6 -allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, [X.] möglichstvermeidenden Geschäftsgang hinwirken (vgl. [X.], [X.]. v. 13.6.1996- VII ZB 7/96, [X.], 2514; [X.]. v. 21.11.2000 - [X.], [X.]-Rep2001, 141). In zweifelhaften oder risikoträchtigen Fällen muß der Rechtsanwaltdie Berechnung der Frist allerdings kontrollieren (vgl. [X.], [X.]. v. 9.7.1982- V ZB 10/82, [X.], 974; vgl. auch [X.], [X.]. [X.] X ZB 4/80, NJW 1980, 1846).Es handelt sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalls. Er istnach der Beurteilung des Berufungsgerichts durch ein Nebeneinander der Be-rechnung von [X.] nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPOa.[X.] und § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.[X.] sowie dadurch gekennzeichnet, daß [X.] als bei der Berufungsfrist, die an einem Montag ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO),eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht eintrat.2. [X.] ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO). Die angefochteneEntscheidung ist eine Einzelfallentscheidung, die mit der Rechtsprechung des[X.] in [X.] 7 -II[X.] [X.] war daher mit der Kostenfolge des § 97Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.Ullmann[X.]BornkammBüscherSchaffert

Meta

I ZB 42/02

10.04.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. I ZB 42/02 (REWIS RS 2003, 3453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3453

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