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PDF anzeigen[X.] ZB 60/02vom30. September 2003in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 233 [X.] Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an demverspäteten Zugang eines [X.]es, wenn er veranlaßt, daß der [X.] sorechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlauf-zeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem [X.] keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerungder normalen [X.]en führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese [X.] werden.[X.], Beschluß vom 30. September 2003 - [X.]/02 - AG [X.]LG [X.]- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsseder 20. Zivilkammer des [X.] vom [X.] aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auchüber die Kosten des [X.] - an [X.] zurückverwiesen.[X.]: 2.255,39 Gründe:[X.] Klägerin hat gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des [X.] vom 7. Februar 2002, das ihr am 25. März 2002 zugestelltworden ist, am 25. April 2002 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die [X.] bis zum 25. Juni 2002 verlängert worden. Mit [X.] vom 24. Juni 2002, der den Eingangsstempel des [X.] trägt, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die eingelegteBerufung begründet. Auf die entsprechende Mitteilung des [X.] verspäteten Eingang der [X.], welche der [X.]n der Klägerin am 3. Juli 2002 zugestellt worden ist, [X.] mit [X.] vom 4. Juli 2002 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vo-- 3 -rigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Berufungsbegrün-dung ausweislich des Postausgangsbuchs und der zur Glaubhaftmachung vor-gelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Fachangestellten am 24. Juni2002 persönlich in der örtlichen Poststelle abgegeben worden sei. In der ei-desstattlichen Versicherung heißt es weiter, dies sei ca. 17.10 Uhr erfolgt. [X.] der Postfiliale seien täglich um 8.00 Uhr und um 17.30 Uhr,wobei die Postbedienstete zugesichert habe, daß alle abgegebenen Schreibenauch am 24. Juni 2002 die Postfiliale verließen. Die Prozeßbevollmächtigte derKlägerin hat hierzu weiter vorgetragen, daß grundsätzlich davon auszugehensei, daß ein Brief von der örtlichen Postfiliale nach [X.] an einem Tagden Empfänger erreiche. Darüber hinaus hat sie dargelegt, daß ihre Ange-stellte am Nachmittag des 25. Juni 2002 mit der zuständigen Abteilung [X.] telefoniert und sich von einem Mitarbeiter den Eingang der [X.] vorsorglich habe bestätigen lassen.Das [X.] hat mit Beschlüssen vom 1. August 2002 die [X.] Klägerin gegen das am 7. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts[X.] als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der [X.]. Das Berufungsgericht hat es nicht als hinreichend glaubhafterachtet, daß die Klägerin ohne Verschulden an der Wahrung der verlängertenBerufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Da die Berufungsbegrün-dungsschrift erst am Tag vor Fristablauf zur Post abgegeben worden sei, [X.] die Klägerin bzw. ihre Prozeßbevollmächtigte nicht darauf verlassen [X.], daß diese bereits am Folgetag in [X.] ausgeliefert werde. Nach demeigenen Vortrag der Klägerin hätten Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang [X.], denn die Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten wolle am 25. Juni2002 telefonisch bei der Geschäftsstelle nach dem Eingang der [X.] 4 -gründung nachgefragt haben. Indes sei der Klägerin eine entsprechendeGlaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung der Angestelltenihrer Prozeßbevollmächtigten nicht gelungen. Abgesehen davon, daß nichtnachvollziehbar sei, daß sich die Angestellte habe verbinden lassen, [X.] Telefonnummer der Geschäftsstelle ausweislich der Akten dort [X.] sei, könne diese auch den Namen des Mitarbeiters nicht angeben.Eine Notiz über dieses wichtige Telefonat sei offenbar nicht gefertigt worden.Es verblieben schon deswegen Zweifel, ob ein Telefonat mit dem [X.] am 25. Juni 2002 überhaupt stattgefunden habe, zumal sich die Akten andiesem Tage noch auf der Geschäftsstelle befunden hätten und der [X.] erklärt habe, daß er sich ziemlich genau erinnere, daßer keine Auskunft über den Eingang der [X.] gegebenhabe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung [X.] gewesen sei, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.Gegen die ihr am 12. August 2002 zugestellten Beschlüsse des Landge-richts vom 1. August 2002 hat die Klägerin am 11. September 2002 Rechtsbe-schwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist umzwei Monate mit [X.] vom 12. November 2002, eingegangen am selbenTage, begründet.I[X.] Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff ZPO). Sie istauch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung- 5 -und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-rufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein [X.] an dem verspäteten Zugang eines [X.]es, wenn er veranlaßt,daß der [X.] so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß [X.] den normalen [X.]en fristgerecht bei dem Gericht hätte [X.]. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände [X.] sind, die zu einer Verlängerung der normalen [X.]en führen [X.], darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl.[X.], Beschluß vom 5. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.]. 2001, 215 m. Anm.Borgmann; Beschluß vom 9. Februar 1998 - [X.] - NJW 1998, 1870).Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die im vorliegendenFall zu einer Verlängerung der normalen [X.] hätten führen können,hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob die [X.] der Klägerin darauf vertrauen durfte, daß der Brief nachden normalen [X.]en am Folgetag fristgerecht beim Berufungsgerichteingeht.2. In diesem Falle käme es entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht darauf an, ob die Klägerin glaubhaft gemacht hat, daß der Ange-stellten ihrer Prozeßbevollmächtigten auf entsprechende telefonische Nachfra-ge am 25. Juni 2002 seitens des Berufungsgerichts mitgeteilt worden ist, die[X.] sei eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte,der auf die Einhaltung der normalen [X.]en vertrauen darf, ist nämlichnicht- 6 -verpflichtet, sich nach dem Eingang des [X.]es telefonisch zu erkundi-gen (vgl. [X.], Beschluß vom 5. Juli 2001 - [X.]/00 - aaO; Beschluß vom8. April 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 1020, 1021).Müller[X.][X.][X.]Zoll
Meta
30.09.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. VI ZB 60/02 (REWIS RS 2003, 1424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1424
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