Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2002, Az. V ZB 31/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1528

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[X.]/02vom19. September 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGZPO § 26 Nr. 8Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegeneinen die Berufung als unzulässig verwerfenden [X.]uß.ZPO § 574 Abs. 2Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es [X.] ordnungsgemäßen Bezeichnung des [X.] in der [X.], ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Eine Entscheidungdes [X.] ist auch nicht im Hinblick auf die durch das [X.] gewährleisteten [X.]garantien zur Fortbildung des Rechts erforder-lich.[X.], [X.]. v. 19. September 2002 - [X.] - [X.]. Havel- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2002 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und [X.]:[X.] gegen den [X.]uß der [X.] vom 17. April 2002 wird auf Kosten derKlägerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 1.025 Gründe:I.Das Amtsgericht Brandenburg an [X.] hat die auf Grundbuchbe-richtigung gerichtete Klage der Klägerin durch [X.]eil vom 21. Dezember 2001abgewiesen. Gegen dieses der Klägerin am 11. Januar 2001 zugestellte [X.] ihre Prozeßbevollmächtigten mit einem am 11. Februar 2001 beimLandgericht [X.] eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. [X.] enthält lediglich die Nachnamen der Parteien ohne Parteibezeich-nungen und ohne Beifügung des angefochtenen [X.]eils sowie die Erklärung,für die Klägerin Berufung einzulegen.- 4 -Das Landgericht [X.] hat mit [X.]uß vom 17. April 2002 die [X.] mit der Begründung als unzulässig verworfen, weder aus den [X.] der Berufungsschrift noch aus den bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu-gänglichen Unterlagen lasse sich ersehen, wer Rechtsmittelkläger und werRechtsmittelbeklagter sein solle. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerdeder Klägerin, mit der sie die Aufhebung des [X.]usses erstrebt.[X.] [X.] ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1Satz 4 ZPO statthaft. Der [X.] steht nicht entgegen, daß der Wert dergeltend gemachten Beschwer 20.000 3. Aufl., § 522 Rdn. 18). Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur fürdie [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kannauf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer-fenden [X.]uß nicht entsprechend angewendet werden. Zwar gibt es [X.] dafür, daß es der Gesetzgeber übersehen hat, daß durch die Ein-führung der Wertgrenze für [X.] gegen [X.]eile erheb-liche Unterschiede im Hinblick auf den Zugang zur Revisionsinstanz die [X.] (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 13). Wird eine Revisiondurch [X.]eil verworfen, gilt für das Rechtsmittel der [X.] diese für eine Übergangszeit vorgesehene Wertgrenze, wird sie durch[X.]uß verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), findet die Rechtsbeschwerde [X.] Einschränkung statt. Obwohl der Gesetzgeber an sich einen [X.] Gleichlauf der Rechtsmittel bei Verwerfung durch [X.]uß oder durch[X.]eil im Sinn hatte (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 96), läßt sich daraus jedoch- 5 -nicht auf eine planwidrige Regelungslücke schließen, die nur durch eine ent-sprechende Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO geschlossen werden könnte.Zum einen gibt es [X.] auch unabhängig von einer Wertgrenze [X.] keinen völligenGleichklang, was den Zugang zur Revisionsinstanz bei der Anfechtung von[X.]üssen und [X.]eilen anbelangt. Bei [X.]eilen ist die Revision stets statt-haft, wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hat. Auf weiteres kommt [X.] nicht an; nur wenn sie nicht zugelassen wurde, erhalten die Zulassungs-gründe des § 543 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde(§ 544 ZPO) Bedeutung. Bei [X.]üssen ist die Rechtsbeschwerde zwargrundsätzlich statthaft; zulässig ist sie aber nur, wenn die besonderen Zulas-sungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zum anderen ist es durchausfraglich, ob eine Annäherung der Voraussetzungen durch eine Einführung [X.] auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren herbeigeführt werdensollte. Wenigstens ebenso erwägenswert, wenn nicht sogar näherliegend, [X.] es, die Wertgrenze in Fällen der [X.] Berufung verwerfende [X.]eile nicht anzuwenden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.] 2002, § 522 ZPO Rdn. 16). Auch so könnteweitgehend ein Gleichlauf der Rechtsmittel erzielt und zudem erreicht werden,daß der Rechtsschutz gegen Entscheidungen, durch die die Berufung als [X.] verworfen wurde, nicht deutlich hinter dem bisherigen Recht (§ [X.]) zurück bleibt (vgl. [X.] aaO Rdn. 15, 16). Angesichts dieserUmstände könnte eine Angleichung der Rechtsmittel dahingehend, daß [X.] des § 26 Nr. 8 EGZPO auch für die Rechtsbeschwerde gelten soll,nur von dem Gesetzgeber vorgenommen werden.2. [X.] ist aber nicht zulässig, da es an den Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO [X.] 6 -a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzu-lässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsfüh-rers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Auch die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es [X.] ständige Rechtsprechung gibt (s. nur [X.], [X.]. v. 19. Februar 2002,VI [X.], NJW 2002, 1430; [X.]. v. 15. Juli 1999, [X.], [X.], 3124; [X.]Z 65, 114; 21, 168, [X.]. m.w.N.) und daß sich die [X.] Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsprechung hält. Es fehlt daher [X.] klärungsbedürftigen Rechtsfrage.b) Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zurFortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). [X.] ist gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, [X.] für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formel-len Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, [X.]. [X.] Juli 2002, [X.], zur [X.]. in [X.]Z bestimmt). Diese Vorausset-zungen sind hier nicht gegeben.Wenn die Rechtsbeschwerde meint, die Rechtsprechung des [X.] müsse im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mitdem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht auf ein objektivwillkürfreies Verfahren und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs(Art. 103 Abs. 1 GG) korrigiert werden, verkennt sie, daß die Rechtsprechungdes [X.] bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen einerBerufungsschrift gerade im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewähr-- 7 -leisteten [X.]garantien verlangt, daß der Zugang zu den in den Verfah-rensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in einer aus [X.] nichtmehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf ([X.], [X.]. v.19. Februar 2002, VI [X.], NJW 2002, 1430, 1431, unter Hinweis [X.], NJW 1991, 3140). Vielmehr muß die Frage, ob eine Berufung wegenunvollständiger oder fehlender Parteibezeichnung als unzulässig verworfenwerden darf, vor dem Hintergrund des prozessualen Zwecks dieses Erforder-nisses geprüft werden. Danach sind solche Mängel unbeachtlich, die in [X.] der [X.]eiligen Umstände letztlich keinen vernünftigen Zweifel an [X.] des [X.] aufkommen lassen ([X.], [X.]. v.7. November 1995, [X.]; vgl. auch [X.] 71, 202, 204 f). [X.], die die gerade auch von [X.] wegen zubeachtenden Leitlinien hinreichend deutlich festlegen, bedürfen weder der Er-gänzung noch der Korrektur. Insbesondere stellt es entgegen der [X.] Rechtsbeschwerde keine [X.] dar, daß die Rechtsprechung des [X.] für die Identifizierung der Parteien eine zeitliche Grenze setzt,indem sie verlangt, daß aus der Berufungsschrift, allein oder mit Hilfe andererUnterlagen, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen seinmuß, wer Berufungskläger und wer [X.] sein soll ([X.], [X.].v. 7. November 1995, [X.], [X.], 251; [X.]. v. 15. Juli 1999,[X.], NJW 1999, 3124; [X.]. v. 19. Februar 2002, VI [X.], [X.], 1430, 1431). Diese zeitliche Grenze beruht darauf, daß Mängel, die dieUnzulässigkeit eines Rechtsmittels begründen, stets nur bis zum Ende [X.] behoben werden können. Hinsichtlich der [X.] hierfür keine Besonderheiten. Es handelt sich dabei auch nicht um "reinformalistische Anforderungen", wie die Rechtsbeschwerde meint, sondern [X.], die den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten und- 8 -einem geregelten Ablauf des Verfahrens dienen ([X.], [X.]. v. 15. Juli 1999,aaO m.w.N.). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wird dabei [X.] entgegen derAnnahme der Rechtsbeschwerde [X.] nicht von dem "zufälligen und kaum zuver-lässig zu kontrollierenden Umstand abhängig gemacht, zu welchem Zeitpunktdas Berufungsgericht Kenntnis von der Person des [X.] erhält",sondern die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt [X.] wie stets [X.] von dem [X.] Kriterium ab, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittel-frist alle Zulässigkeitsvoraussetzungen schafft, sei es, daß er sie unmittelbarvorträgt oder beibringt, sei es, daß sie sich aus den Umständen ergeben. [X.] folglich keine sachlich nicht zu rechtfertigende Erschwerung des [X.] den grundgesetzlich garantierten Instanzen. Vielmehr ist dies die Folge [X.] nicht den notwendigen Anforderungen genügenden Rechtsmittelschrift.c) Schließlich ist eine Entscheidung des [X.] auch [X.] Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Zwar können auch [X.] worum es hier allein gehen kann [X.]Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall die Zulässigkeit der [X.] diesem Gesichtspunkt begründen. Erforderlich ist aber, daß der [X.] die Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung [X.] läßt, sei es, daß aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einerWiederholung desselben Fehlers besteht, sei es, daß aufgrund der [X.] in die Rechtsprechung als Ganzes erschüttert [X.] daß ein Nachahmungseffekt gegeben ist (Senat, [X.]. v. 4. Juli 2002,[X.], vorgesehen für [X.]Z; [X.]. v. 4. Juli 2002, [X.], [X.].S. 5 f, zur [X.]. vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nichtvor.- 9 -Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung von [X.] geltend macht (s.o.), ist ihr zwar zuzugeben, daß hierdurch allgemeineInteressen berührt sein können, da die Mißachtung solcher Grundsätze, insbe-sondere des Gebots des [X.] Verfahrens, das Vertrauen in die Recht-sprechung insgesamt erschüttern kann (Senat, [X.]. v. 4. Juli 2002, [X.], [X.]. [X.], zur [X.]. in [X.]Z vorgesehen). Ein solcher Verstoßliegt hier indes [X.] wie dargelegt [X.] nicht vor. Die angefochtene [X.], was die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anbelangt,alle vorgetragenen Umstände und ist in einem dem [X.] entsprechen-den, insbesondere das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs beruhendenVerfahren ergangen.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]KrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch

Meta

V ZB 31/02

19.09.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2002, Az. V ZB 31/02 (REWIS RS 2002, 1528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1528

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