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PDF anzeigen[X.] September 2002in dem [X.]:[X.]: nein§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.[X.])Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfendenBeschluß ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 [X.] erreicht [X.])Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen höchstrichterlichenRechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der Zulas-sungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" gegeben.[X.], Beschluß vom 4. September 2002 - [X.] -LG DuisburgAG Oberhausen- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der13. Zivilkammer des [X.] vom 1. Februar 2002aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.].Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 4.011,43 Gründe:[X.] Kläger nehmen die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen [X.], der durch Mietvertrag vom 20. März 1984 eine Wohnung imHause der Kläger gemietet hatte, auf Zahlung restlicher Miete, [X.] Schadensersatz in Anspruch. Durch Urteil vom 28. September 2001 [X.] Amtsgericht der Klage in Höhe von 7.845,67 DM nebst Zinsen stattgege-ben. Gegen dieses Urteil haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigtender Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung [X.] bis zum 5. Januar 2002 mit Schriftsatz vom28. Dezember 2001, bei Gericht eingegangen am 2. Januar 2002, begründet. [X.] Berufungsbegründung, die keine Berufungsanträge enthält, ist ausgeführt,weshalb die Beklagte das Urteil des Amtsgerichts für unrichtig [X.] 3 -Nach richterlichem Hinweis, daß die Berufung wegen fehlender Antrag-stellung unzulässig sein dürfte, haben die Prozeßbevollmächtigten der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu eine eides-stattliche Versicherung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der [X.] vorgelegt. Durch Beschluß vom 1. Februar 2002 hat das [X.] Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 519Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. hätte die Berufungsbegründung eine Erklärung enthaltenmüssen, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungendes Urteils beantragt würden; eine solche Erklärung finde sich weder in [X.] vom 2. November 2001 noch in der [X.] 28. Dezember 2001. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand sei nicht begründet.Gegen diesen, den [X.] am 14. Februar 2002 zugestell-ten Beschluß hat die Beklagte durch einen beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt am 13. März 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diesenach Fristverlängerung [X.] 4 -II.1. [X.]) Gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F., die auf dasvorliegende Verfahren anzuwenden sind (§ 26 Nr. 10 EGZPO), findet gegeneinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß eines Land- oderOberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statt.Zwar ist nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschrift des§ 26 Nr. 8 EGZPO im Falle einer Verwerfung der Berufung durch Urteil die hier-gegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert dermit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt, wäh-rend für die Rechtsbeschwerde eine Wertgrenze nicht bestimmt ist (Musie-lak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rdn. 18). Damit wird allerdings der vom [X.] beabsichtigte "weitgehende Gleichlauf" beider Rechtsmittel ([X.]/4722 [X.]) nicht erreicht, vielmehr bleibt der Rechtsschutz gegen eine Ver-werfung der Berufung durch Urteil hinter dem Rechtsschutz gegen eineBeschlußverwerfung deutlich zurück ([X.] in [X.]/[X.],[X.] 2002 mit [X.], § 522 Rdnr. 15), ohne [X.] sachliche Gründe erkennbar sind. Darüber hinaus ist ohne Besteheneiner Wertgrenze für eine Rechtsbeschwerde gegen die [X.] § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. der [X.] vor einer mögli-chen Überlastung nicht geschützt, der gerade durch die Vorschrift des § 26Nr. 8 EGZPO vorgebeugt werden sollte ([X.]. 14/4722 S. 126).b) Es kann offenbleiben, ob die Ungleichbehandlung beider [X.] dadurch vermieden werden kann, daß die Vorschrift des § 26Nr. 8 EGZPO auf [X.], die sich gegen ein die Beru-fung als unzulässig [X.] Urteil richten, nicht anzuwenden ist (so- 5 -Gehrlein, Zivilprozeßrecht nach der [X.] 2002, § 14 Nr. 41; [X.]/[X.], § 522 Rdnr. 16). Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls zur [X.] des beabsichtigten [X.] beider Rechtsmittel die Rechtsbe-schwerde, die gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß gerichtet ist,nicht in entsprechender Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO vom [X.] Wertgrenze von 20.000 Zöller/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdnr. 13). Bei einer solchen erweitertenAuslegung des § 26 Nr. 8 EGZPO würde der gesetzlich eingeräumte Rechts-schutz und damit auch das Recht auf Zugang zum Gericht eingeschränkt. [X.] Rechtsprechung des [X.] darf aber der Zu-gang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in [X.], aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwertwerden; die Gesetze über die Einlegung und Begründung von [X.] sich vielmehr durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit undinnere Logik auszeichnen (vgl. [X.] 69, 381, 385; 74, 228, 234; 88, 118,123 ff.). Gegen diese Grundsätze würde verstoßen, wenn entgegen der gesetz-lichen Regelung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. die [X.] der temporären Zugangsbeschränkung des § 26 Nr. [X.] unterstellt [X.] Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die [X.] rügt die Verwerfung ihrer Berufung gegen das Urteil des [X.] wegen fehlender Berufungsanträge (§ 519 Abs. 3Nr. 1 ZPO a.F.) durch das [X.] als rechtsfehlerhaft. Damit beruft die [X.] sich auf eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage (vgl. [X.],Beschluß vom 29. Mai 2002 - [X.], NJW 2002, 2473 unter [X.]) zuder ständigen Rechtsprechung des [X.], wonach es eines förm-lichen Antrags nicht bedarf, es vielmehr ausreicht, wenn die innerhalb der [X.] eingegangenen Schriftsätze des [X.] -ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mitwelchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. [X.], Beschluß vom13. November 1991 - [X.], [X.], 698 f.; [X.], Beschluß vom13. Mai 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 211 unter [X.]; [X.], [X.] 15. Juli 1998 - [X.] 39/97, [X.], 1576 unter II; s.a. [X.],ZPO, 21. Aufl., § 519 Rdnr. 25 m.w.Nachw.). Diese objektive Abweichung vonder höchstrichterlichen Rechtsprechung unterfällt, wenn - wie hier - die Gefahreiner Wiederholung besteht, nach dem Willen des Gesetzgebers dem Zulas-sungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2Nr. 2 ZPO n.F.; vgl. [X.]. 14/4722, S. 104).Mit der Geltendmachung der Abweichung von der höchstrichterlichenRechtsprechung im angefochtenen Beschluß hat die Beklagte zugleich ent-sprechend § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. die Zulässigkeitsvoraussetzungen des§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. dargelegt ([X.] in [X.]/[X.] aaO§ 544 Rdnr. 16).3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.Entgegen der Ansicht des [X.]s entspricht die Berufungsbegrün-dungsschrift den gesetzlichen Erfordernissen, so daß es auf den Wiedereinset-zungsantrag der Beklagten nicht ankommt. Den Ausführungen der Beklagten inder Berufungsbegründung ist zu entnehmen, daß sie das Urteil des [X.] insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellen wollte.Inwieweit der [X.] vom 28. Dezember 2001 zuden einzelnen Punkten den Anforderungen einer ordnungsgemäßen [X.] -fungsbegründung (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) genügt, wird das [X.]zu überprüfen haben.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Wolstfür den wegen Urlaubs an [X.] verhindertenRichter am [X.][X.]Karlsruhe, 10.09.2002
Meta
04.09.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. VIII ZB 23/02 (REWIS RS 2002, 1735)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1735
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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