Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. VI ZB 29/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4703

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 29/02vom28. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2003 durch [X.] Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des[X.]s [X.] ([X.]) vom 3. Mai 2002 wird auf ihreKosten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt2.556,45 Gründe:[X.] von der Klägerin erhobene Schmerzensgeldklage ist durch Urteil [X.]vom 21. Februar 2002, ihr zugestellt am [X.], abgewiesen worden.Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin fertigte am 21. März 2002 [X.] und beabsichtigte, diese vorab per Telefax an das [X.]zu senden. Versehentlich faxte er jedoch die an das zuständige[X.] [X.]adressierte Berufungsschrift am Abend des [X.] unter Verwendung der im "Ortsverzeichnis" aufgeführten Fax - Nummer- 3 -des Amtsgerichts [X.]. Er war beim Heraussuchen der Nummer in diefalsche Spalte geraten. Das Original der Berufungsschrift versandte er [X.] im Postwege. Dieses Original ging am 26. März 2002 beim[X.] [X.] ein. Das am 21. März 2002 um 21.11 Uhr auf [X.] des Amtsgerichts [X.] eingetroffene Fax ist am 27. März 2002an das [X.] gelangt.Das [X.] hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfristals unzulässig verworfen. Maßgeblich sei der Eingang des Fax beim [X.] am 27. März 2002. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiederein-setzung sei bereits wegen Versäumung der Frist des § 234 ZPO unzulässig.Überdies sei er unbegründet. Auch bei umgehender Weiterleitung im [X.] wäre das Berufungsfax frühestens am darauffolgenden Montag,dem 25. März 2002, und damit nach Fristablauf zum Berufungsgericht gelangt.[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Soweit sie sich gegen den die Beru-fung als unzulässig verwerfenden Teil des Beschlusses richtet, ist die Rechts-beschwerde das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel. [X.] ihr zugleich die Zurückweisung des [X.] angegriffenwird, folgt die [X.] aus § 238 Abs. 2 ZPO, wonach ebenfalls § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO anwendbar ist (vgl. [X.], Beschluß vom 29. Mai 2002- [X.] - VersR 2002, 1257 f.). Der [X.] steht auch nicht entge-gen, daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die [X.] derNichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die [X.] 4 -schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlußnicht entsprechend angewendet werden (vgl. [X.], Beschluß vom4. September 2002 - [X.] - NJW 2002, 3783; vom 19. September 2002- [X.] - NJW-RR 2003, 132; vom 31. Oktober 2002 - [X.]/02 -[X.]Report 2003, [X.] Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann oder [X.] Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat, die deren Interessen im [X.] berühren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.] - NJW2002, 3029 und vom 1. Oktober 2002 - [X.] Œ NJW 2003, 65, 67). Die inder Rechtsbeschwerde aufgezeigten Fragen von grundsätzlicher Bedeutungsind nämlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt.aa) Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, daß [X.] den rechtzeitigen Eingang darauf ankommt, wann das zuständige [X.] tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhaltenhat (vgl. [X.], [X.] vom 18. Februar 1997 - [X.] - [X.], 892, 893 und Beschluß vom 13. Oktober 1982 - [X.] - [X.], 59; [X.], Urteil vom 29. August 2001 - 4 [X.], 846; [X.], Beschlüsse vom 29. April 1981 - 1 BvR 159/80, [X.]E 57,117, 120 f. und vom 3. Oktober 1979 - 10 BvR 726/78, [X.]E 52, 203,206 [X.]). Daraus ergibt sich, daß die beim Faxgerät eines anderen Gerichts ein-gehende Berufungsschrift zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zu-ständigen Gericht eingegangen [X.] -bb) Im übrigen ist seit der Entscheidung des [X.]([X.]E 93, 99, 115) in der Rechtsprechung des [X.] aner-kannt, daß ein unzuständiges Gericht grundsätzlich nur verpflichtet ist, fristge-bundende Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereichtwerden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige [X.]. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen [X.] dagegen keine Verpflichtung (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1997- [X.]/97 - [X.], 608, 609; Beschlüsse vom 11. Februar 1998- VIII ZB 50/97 Œ [X.], 1437, 1438; vom 3. September 1998- IX ZB 46/98 - [X.], 1170, 1171; vom 29. November 1999- [X.] 10/99 - NJW 2000, 737 f.; vom 27. Juli 2000 - [X.]/00 - [X.], 1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - [X.]/00 - bei [X.] im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen verfahren worden ist,ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner höchstrichterlichen Beurteilung.Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Berufungsfax auchbei umgehender Weiterleitung im normalen Geschäftsgang nicht rechtzeitigzum Berufungsgericht gelangt wäre.b) Aus diesen Gründen bedarf es entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde auch keiner Entscheidung des [X.] des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).- 6 -II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.][X.]PaugeStöhr

Meta

VI ZB 29/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. VI ZB 29/02 (REWIS RS 2003, 4703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4703

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.