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Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien
Die einstweilige Anordnung vom 1. September 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).
Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 1. September 2022 die Vollstreckung aus dem Beschluss des [X.] vom 21. März 2022 - 0206 FH 1/22 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss des [X.] vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2 m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. September 2022 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.
Meta
28.02.2023
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Bamberg, 11. Juli 2022, Az: 2 WF 125/22, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 28.02.2023, Az. 1 BvR 1691/22 (REWIS RS 2023, 809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 809
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1691/22, 05.09.2023.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1691/22, 28.02.2023.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1691/22, 01.09.2022.
OLG Bamberg, 2 WF 125/22, 11.07.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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