Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.09.2018, Az. 2 BvR 286/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 3650

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch verkürzende Auslegung eines strafvollstreckungsrechtlichen Rechtsschutzbegehrens - zudem Verletzung des Anspruchs auf Resozialisierung (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) durch nicht gerechtfertigte bzw nicht hinreichend konkret begründete Versagung von Vollzugslockerungen infolge der Verweigerung von Vor- und Nachgesprächen durch den untergebrachten Beschwerdeführer


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 16. November 2017 - 633 Vollz 167/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des [X.] vom 9.Januar 2018 - 5 Ws 58/17 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

3. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5. [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von vollzugslockernden Maßnahmen in der Sicherungsverwahrung.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Februar 2016 in Sicherungsverwahrung in der [X.] der [X.]. Bis zum 8. Februar 2016 wurde eine zeitige Freiheitsstrafe von 13 Jahren in derselben Justizvollzugsanstalt vollstreckt.

3

2. Zwischen Mai 2013 und Januar 2016 absolvierte der Beschwerdeführer 19 beanstandungsfreie Ausführungen. Für den 4. August 2016 erhielt der Beschwerdeführer seinen ersten [X.] genehmigt.

4

3. Am 20. September 2016 füllte der Beschwerdeführer auf einem Formular einen "Antrag auf Vollzugslockerung" für den 13. Oktober 2016 aus, den er spätestens am 6. Oktober 2016 stellte. Als Begründung gab er an: "'Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit', Kontaktpflege, Einkauf von Laufschuhe und Winterlaufkleidung sowie hilfsweise wg. abschlägig beschiedenen Langzeiturlaub".

5

4. Auf diesen Antrag hin genehmigte ihm die Justizvollzugsanstalt am 6. Oktober 2016 einen "[X.]" unter der Bedingung, dass er vor- und nachbereitende Gespräche mit dem psychologischen Fachdienst führe. Am 12. Oktober 2016 verweigerte sich der Beschwerdeführer aber einem Vorgespräch und kündigte an, auch für ein Nachgespräch nicht zur Verfügung zu stehen. Daraufhin widerrief die Justizvollzugsanstalt die gewährte Vollzugslockerung.

6

5. Am 19. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Strafvollstreckungskammer einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung, "den bereits per Verfügung am 06.10.2016 genehmigten [X.] 'zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit' zu gewähren". In seinem Antrag führte er unter anderem aus, der Feststellungsantrag sei zulässig, weil der "infrage stehende Antrag auf Bewilligung eines [X.]s - hilfsweise Ausführung - vorliegend erledigt" sei, weil es ihm bei dem Ausgang am 13. Oktober 2016 gerade auf einen bestimmten Termin angekommen sei. Zudem wies er darauf hin, die Gewährung von [X.] richte sich nach § 13 des [X.] ([X.]), der sowohl Ausführungen als auch Begleitausgänge regele, und trug vor, es habe bislang, auch bei der - von ihm als "Ausführung" bezeichneten - Vollzugslockerung am 4. August 2016, keine Vor- und Nachgespräche gegeben. In der Sache rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs.

7

§ 13 [X.] lautet auszugsweise:

(1) Den Untergebrachten kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,

1. die Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person ([X.]) zu verlassen,

[…]

(2) Die Lockerungen werden zur Erreichung der [X.] gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

(3) Werden Lockerungen nach Absatz 1 nicht gewährt, ist den Untergebrachten das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen [X.] im Jahr. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer Lockerungen und dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werden.

[…]

(5) Die Leitung der Einrichtung kann den Untergebrachten Weisungen für Lockerungen erteilen.

8

6. In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2016 beantragte die Justizvollzugsanstalt, den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen. Das Begehren des Beschwerdeführers sei darauf gerichtet, generell Begleitausgänge ohne Vor- und Nachgespräche gewährt zu bekommen. Daher sei eine Verpflichtungsklage einschlägig und vorrangig. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Justizvollzugsanstalt sei berechtigt, "die Gewährung der Begleitausgänge an die Durchführung von Vor- und Nachgesprächen im Rahmen der Therapie zu knüpfen". Der Stellungnahme wurde ein Vollzugsplan vom März 2016 beigefügt, in dem für Begleitausgänge ein Missbrauchs- und Fluchtrisiko gesehen wurde; zu Ausführungen wurde festgestellt, dass solche "vorhanden" seien.

9

7. In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem ursprünglichen Antrag vom 19. Oktober 2016 fest. [X.] sei nicht die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, Begleitausgänge generell nicht von Vor- und Nachbesprechungen abhängig zu machen, sondern festzustellen, "dass die Ablehnung der zuvor genehmigten Ausführung rechtswidrig war".

8. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. Dezember 2016 verwarf das [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer das erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehle und eine Verpflichtungsklage vorrangig gewesen wäre. Einer Auslegung als [X.] sei der Antrag unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2016 aber nicht zugänglich.

9. In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde vom 8. Februar 2017 führte der Beschwerdeführer aus, das [X.] habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es sein Gesuch aufgrund "formaljuristische[r] Spitzfindigkeiten" der "Unzulässigkeit zugeführt" habe. In der Sache gehe es ihm um Lockerungen nach § 13 [X.], nach welchem den Untergebrachten erlaubt werden könne, "die Anstalt unter Aufsicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 - [X.] -, § 13 Abs. 3 Ausführung) […] zu verlassen". Insofern stünde ein gewichtiger Eingriff in das "einfachgesetzlich durch § 13 Abs. 1 f. [X.] konkretisierte" Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Rede. Er habe "ausdrücklich eine Vollzugslockerung beantragt, die wie sonst auch unter dauerhafter und unmittelbarer Beaufsichtigung" hätte stehen sollen und die er "bereits 19 mal ohne Vor- und Nachgespräche gewährt bekommen hatte".

10. Daraufhin hob das [X.] mit angegriffenem Beschluss vom 21. März 2017 den Beschluss des [X.]s Hamburg vom 30. Dezember 2016 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurück. Gemäß § 300 StPO sei der Antrag des Beschwerdeführers als solcher auf Verpflichtung zu künftigen [X.] ohne Vor- und Nachgespräche auszulegen.

11. Mit Schreiben an das [X.] vom 29. März 2017 nahm der Beschwerdeführer ausdrücklich Bezug auf den bereits vorgetragenen Sachverhalt. Zudem führte er aus, es sei "völlig unerheblich, ob die beantragte Vollzugslockerung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 [X.] zu gewähren gewesen wäre".

12. Mit Schriftsatz vom 22. August 2017 nahm der inzwischen vom Beschwerdeführer beauftragte [X.] "ergänzend" Stellung und formulierte dessen Antrag wie folgt neu: "Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, dem Antragsteller im beantragten Umfang Begleitausgänge nach § 13 des [[X.]] zu gewähren". Unter Wiedergabe des Wortlauts von § 13 Abs. 3 [X.] (der Ausführungen regelt) wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch "auf begleitete Ausgänge". Er begehre mit seinem Antrag nichts anderes als "das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht".

13. Mit Schreiben vom 27. September 2017 verwies die Justizvollzugsanstalt ergänzend auf die Ausführungen in Ziffer 2.3 der dem Schreiben beigefügten Vollzugsplanfortschreibung vom 19. Juni 2017. Dort hieß es unter anderem, der Beschwerdeführer sei für Ausführungen (§ 13 Abs. 3 [X.]) geeignet. Bei [X.] wurde demgegenüber aufgrund der unbehandelten Persönlichkeitsproblematik und der damit verbundenen mangelnden Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den verübten Delikten eine konkrete Missbrauchsgefahr gesehen.

14. Das [X.] wies den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Oktober 2016 in der anwaltlichen Fassung als [X.] vom 22. August 2017 mit angegriffenem Beschluss vom 16. November 2017 als unbegründet zurück. Dem Beschwerdeführer stehe kein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung von [X.] ohne Vor- und Nachgespräche zu. Die Verweigerung dieser Gespräche stelle einen zwingenden Versagungsgrund im Sinne von § 13 Abs. 2 [X.] dar. Der Justizvollzugsanstalt stehe für die Beurteilung von Flucht- und Missbrauchsgefahr keine andere Erkenntnisquelle als die verlangten Gespräche zur Verfügung, weil der Beschwerdeführer die Anlassdelikte leugne und sich bisher auf einen therapeutischen Prozess nicht eingelassen habe.

15. Unter dem 20. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.]s Hamburg vom 16. November 2017 Rechtsbeschwerde. Im weiteren Verlauf trug er vor, im Ausgangsverfahren sei es "um die Gewährung einer Ausführung 'zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit'" gegangen. Hinsichtlich der Begleitpersonen für Begleitausgänge sei "unklar, ob es sich hierbei um Angehörige handelt oder um Personal der Justizvollzugsanstalt". Auch stelle § 13 Abs. 1 [X.] für Lockerungen keine Bedingungen wie Vor- und Nachgespräche.

16. Das [X.] verwarf die Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 9. Januar 2018, dem Beschwerdeführer und seinem [X.]n am 16. Januar 2018 zugegangen, als unzulässig. Das [X.] wies darauf hin, es sei im Rahmen des [X.] nach § 13 Abs. 2 [X.] nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt die Gewährung von [X.] im Hinblick auf die Missbrauchsgefahr von vor- und nachbereitenden Gesprächen des Beschwerdeführers mit dem psychologischen Fachdienst abhängig mache.

II.

1. Mit seiner am 15. Februar 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des [X.]s und des [X.]s und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 GG.

Zur Begründetheit führt er aus, die Gerichte hätten nicht vom Wortlaut des ursprünglichen Feststellungsantrags abweichen dürfen. Dieser sei falsch ausgelegt worden. Selbst bei Auslegung als Verpflichtungsklage hätte es sich den Gerichten aufdrängen müssen, die Entscheidung unter Beachtung des die Ausführung regelnden § 13 Abs. 3 [X.] zu treffen. Denn den Fachgerichten sei bekannt, dass die Justizvollzugsanstalt den Versagungsgrund der Nichtteilnahme an Vor- und Nachgesprächen nicht nur bei [X.], sondern auch bei Ausführungen ins Feld führe.

Es sei allseits unberücksichtigt geblieben, dass die Eignung des Beschwerdeführers für [X.] im Sinne von § 13 Abs. 3 [X.] seit 2013 festgestellt sei und zahlreiche beanstandungsfreie Lockerungen erprobt worden seien, und ebenso, dass für Lockerungen in Gestalt von Ausführungen in einem Zeitraum von drei Jahren keine Vor- und Nachgespräche stattgefunden hätten. Es werde nicht deutlich, weshalb die Nichtteilnahme an solchen Gesprächen nun eine konkrete Flucht- oder Missbrauchsgefahr begründen sollte. Gerade bei und nach langjährigem Freiheitsentzug komme ein umfassendes Versagen von Lockerungen unter Einschluss von begleiteten Ausführungen nur in Betracht, wenn trotz der damit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen ein Missbrauch konkret zu befürchten sei. Der allgemein gehaltene Hinweis auf mangelnde [X.] könne nicht ausreichen.

2. Die Justizbehörde der [X.] hat mit Schreiben vom 4. Juli 2018 dahingehend Stellung genommen, dass die angegriffenen Beschlüsse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Der Beschwerdeführer begehre die Verpflichtung, ihm künftig Begleitausgänge ohne die Durchführung von Vor- und Nachgesprächen zu gewähren. Entgegenstehende zwingende Gründe lägen insbesondere deswegen vor, weil sich der Beschwerdeführer der therapeutischen Behandlung und der Auseinandersetzung mit den von ihm verübten Straftaten verweigere. Die Tatsache, dass mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit beanstandungsfrei [X.] gemäß § 13 Abs. 3 [X.] durchgeführt worden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese unterschieden sich dadurch erheblich von dem begehrten [X.], dass letzterer ein höheres Maß an Freiheit und ein geringeres Maß an Sicherung und Kontrolle gewährleiste. Während die Begleitausführung durch ständige und unmittelbare Aufsicht durch mindestens einen Justizvollzugsbediensteten gesichert erfolge, sei es beim [X.] möglich, dass der Untergebrachte zeitweilig unbeaufsichtigt sei. Die Begleitung könne auch durch eine von der Justizvollzugsanstalt zugelassene Person erfolgen, die kein Justizvollzugsbediensteter sei, und diene primär nicht der Sicherung, sondern der [X.] Hilfestellung. Deswegen seien die Vor- und Nachgespräche erforderlich, um einschätzen zu können, wie hoch die Missbrauchsgefahr sei.

3. Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 13. August 2018, aus der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ergebe sich, dass die ihm seit 2013 bis 2016 gewährten [X.] im Sinne von § 13 Abs. 3 [X.] sachgrundlos bis dato widerrufen worden seien. Es liege keine "konkrete" Gefährdungsprognose bei zu gewährenden Lockerungen im Sinne von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vor. Die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die Justizbehörde basiere auf der Grundlage pauschaler Wertungen und dem Hinweis auf eine abstrakte Missbrauchsgefahr. Die Vor- und Nachgespräche seien als Filterfunktion zur Erkennung von "Restrisiken" ungeeignet, nicht erforderlich und unverhältnismäßig.

4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), und gibt ihr insoweit statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]); die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.].

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des [X.]s Hamburg vom 16. November 2017 und den diesen bestätigenden Beschluss des Hanseatischen [X.]s vom 9. Januar 2018 wendet.

a) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung des Rechtswegs in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 und § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechenden Weise innerhalb der Monatsfrist hinreichend begründet. Er hat sowohl das angeblich verletzte Recht als auch den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr). Der Beschwerdeführer benennt in der Begründung seiner Beschwerde die einschlägigen Grundgesetzartikel ausdrücklich. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die unzureichende Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 [X.] (Ausführung) sowie die von seiner Formulierung abweichende Behandlung des ursprünglichen Feststellungsantrags durch die Fachgerichte.

b) Der Beschwerdeführer hat auch das Gebot der materiellen Subsidiarität beachtet. Insofern ist erforderlich, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken ([X.] 74, 102 <113>; 114, 258 <279>; stRspr). Er hat während des Verfahrens wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es ihm darum ging, am 13. Oktober 2016 überhaupt eine Vollzugslockerung zu erhalten, dass auch eine Ausführung (i.S.v. § 13 Abs. 3 [X.]) seinem Begehren gerecht geworden wäre und dass sein Antrag folglich gegenständlich unzureichend ausgelegt worden war. Dass sein damaliger [X.]r mit Schriftsatz vom 22. August 2017 den ursprünglich vom Beschwerdeführer gestellten ([X.] in einen [X.] zukünftige Begleitausgänge betreffend umformuliert hat, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dieser Umstand war dem Beschluss des [X.]s vom 21. März 2017 geschuldet, dem zufolge der ursprüngliche Antrag vom 19. Oktober 2016 als Antrag auf Verpflichtung zu künftigen [X.] ohne Vor- und Nachgespräche auszulegen war.

c) Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen den Beschluss des [X.]s vom 30. Dezember 2016 und den Beschluss des [X.]s vom 21. März 2017 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls des [X.] unzulässig und wird deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Sowohl das [X.] als auch das [X.] haben nach Zurückverweisung der Sache an das [X.] in vollem Umfang und unter Auswechslung der Begründung über den Streitgegenstand entschieden. Damit sind die vorangegangenen Beschlüsse prozessual überholt (vgl. [X.] 139, 245 <263 Rn. 51 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 -, juris, Rn. 60).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie zulässig ist - auch begründet.

a) Der angegriffene Beschluss des [X.]s Hamburg vom 16. November 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

aa) (1) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte müssen Anträge sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht "leerlaufen" lassen (vgl. [X.] 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>).

(2) Diesen Anforderungen ist das [X.] in der angegriffenen Entscheidung nicht gerecht geworden. Es hat das Begehren des Beschwerdeführers - dem Beschluss des [X.]s vom 21. März 2017 Folge leistend - als auf die Gewährung künftiger Begleitausgänge gerichtetes Verpflichtungsbegehren ausgelegt und dabei den Begriff "Begleitausgänge" auf von einer von der Justizvollzugsanstalt zugelassenen Person begleitete Ausgänge im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.] verkürzt. Dies entspricht nicht dem Begehren des Beschwerdeführers, dessen ursprünglich gestellter Antrag hilfsweise auch auf eine Ausführung gerichtet war. Auch der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2017 neu formulierte Antrag, in dem sich der [X.] überwiegend mit der Regelung einer Ausführung gemäß § 13 Abs. 3 [X.] befasste und zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer zumindest nach dieser Vorschrift "einen unbedingten Anspruch auf Vollzugslockerung in Form von [X.] mindestens viermal im Jahr" habe, lässt sich entnehmen, dass von dem im Antrag verwendeten Begriff "Begleitausgänge" nicht nur begleitete Ausgänge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.], sondern auch Ausführungen in Begleitung von [X.] gemäß § 13 Abs. 3 [X.] umfasst waren.

(a) Der Antrag des Beschwerdeführers war deshalb dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer begehrte, zumindest hilfsweise statt eines [X.]s im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eine Ausführung im Sinne von § 13 Abs. 3 [X.] zugesprochen zu bekommen. Dies ergibt sich bei der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG angezeigten verständigen Würdigung seiner Anträge und Schreiben unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Begehrens. So hatte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag nicht dahingehend qualifiziert, ob er einen [X.] oder eine Ausführung anstrebte. Vielmehr ging es ihm allein darum, die Justizvollzugsanstalt zum begehrten Termin überhaupt verlassen zu können. Auch in allen nachfolgenden Verfahrensstadien und Schreiben des Beschwerdeführers und seines damaligen [X.]n wird bei vollumfänglicher Berücksichtigung des Vortrags deutlich, dass Ausführungen im Sinne von § 13 Abs. 3 [X.] dem Begehren des Beschwerdeführers ebenso gut gerecht geworden wären.

(b) Offen bleiben kann demgegenüber, ob der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers nicht - wie vom [X.] in seinem Beschluss vom 21. März 2017 angenommen - als [X.], sondern als ([X.] auszulegen gewesen wäre. Gegen die Auslegung als [X.] bestehen insofern Bedenken, als der Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Antrag festgestellt wissen wollte, dass die Nichtgewährung einer für ein in der Vergangenheit liegendes Datum beantragten konkreten Vollzugslockerung rechtswidrig war, und dabei ausdrücklich auf eine konkrete Wiederholungsgefahr hingewiesen hatte. Daher spricht vieles dafür, dass es sich bei dem Antrag um einen ([X.] gemäß § 115 Abs. 3 [X.] gehandelt hat, wobei nicht ersichtlich ist, dass die für dessen Zulässigkeit erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vorgelegen hätte.

bb) Da der Antrag des Beschwerdeführers zumindest hilfsweise auch auf die Gewährung einer Ausführung (bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit von deren Versagung) gerichtet war, liegt zudem eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.

(1) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. [X.] 116, 69 <85 f.> m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. [X.] 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>; [X.]K 17, 459 <462>; 19, 306 <315>; 20, 307 <312>). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Möglichkeiten vollzugslockernder und vollzugsöffnender Maßnahmen (vgl. [X.] 117, 71 <99>). Durch diese Maßnahmen werden dem Gefangenen zudem Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32). Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für weitergehende Lockerungen noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt der Lebensfähigkeit (vgl. [X.]K 17, 459 <462>; 19, 306 <315 f.>; 20, 307 <312>). Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete [X.] besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3 und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32). Dabei ist es durchaus zulässig, einen Mangel an therapeutischer Aufarbeitung als einen Gesichtspunkt bei der Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2017 - 2 BvR 49/17 -, juris, Rn. 4).

(2) Der Beschluss des [X.]s genügt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bestehen bei Ausführungen im Gegensatz zu [X.] üblicherweise - worauf die Justizbehörde in ihrer Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat - in der besonderen ständigen Überwachung des Betroffenen durch ausreichendes und geeignetes [X.]. Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall Ausführungen nicht pauschal von vor- und nachbereitenden Gesprächen zur Entdeckung von Missbrauchs- und Fluchtrisiken abhängig gemacht werden durften. Denn der Beschwerdeführer hatte aufgrund seiner langjährigen Inhaftierung mit anschließender Sicherungsverwahrung ein besonderes Interesse an vollzugslockernden Maßnahmen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit. Auch waren in der näheren Vergangenheit bereits mehrfach Ausführungen oder Ausgänge beanstandungslos verlaufen. Zudem sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es trotz der dauerhaften Überwachung während einer Ausführung ausnahmsweise erforderlich erscheinen ließen, Vor- und Nachgespräche zur Risikoermittlung durchzuführen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Justizvollzugsanstalt, wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen versagt, nicht auf bloße pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken darf. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen (vgl. [X.] 70, 297 <308>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris, Rn. 6). Dieser Anforderung ist das [X.] nicht gerecht geworden.

(3) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob es bei [X.] aus verfassungsrechtlicher Sicht angezeigt ist, sie zumindest in bestimmten Fällen nur unter der Bedingung vor- und nachbereitender Gespräche zu gestatten. Hierfür spricht, dass es bei [X.] - im Gegensatz zu Ausführungen - während der Dauer der Vollzugslockerung regelmäßig keine unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten der Justizvollzugsanstalt auf den Gefangenen gibt. Als Anhaltspunkte für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gebotene Risikoeinschätzung kommen im Fall eines [X.]s neben der sorgfältigen Auswahl der Begleitperson gegebenenfalls vor- und nachbereitende Gespräche in Betracht. Insofern ginge es auch nicht um Mitwirkungspflichten des Gefangenen, sondern lediglich um die Erschließung zusätzlicher Erkenntnisquellen durch die Behörden.

b) Der angegriffene Beschluss des Hanseatischen [X.]s vom 9. Januar 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

aa) Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. [X.] 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

bb) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des [X.]s mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.

§ 119 Abs. 3 [X.] erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. [X.] 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), im vorliegenden Fall - abgesehen von einem ergänzenden Hinweis, der allein Begleitausgänge betrifft - Gebrauch gemacht wurde, liegen über die Feststellung im Tenor des Beschlusses, dass die Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, hinaus relevante Entscheidungsgründe, die die Kammer einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

Dies ist angesichts der Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers durch den landgerichtlichen Beschluss der Fall.

IV.

Nach § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 [X.] sind die Beschlüsse des Hanseatischen [X.]s vom 9. Januar 2018 - 5 Ws 58/17 Vollz - und des [X.]s Hamburg vom 16. November 2017 - 633 Vollz 167/16 - aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

V.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 36).

Meta

2 BvR 286/18

19.09.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. Januar 2018, Az: 5 Ws 58/17 Vollz, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 13 Abs 1 Nr 1 SichVVollzG HA, § 13 Abs 3 SichVVollzG HA, § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.09.2018, Az. 2 BvR 286/18 (REWIS RS 2018, 3650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3650

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