Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.05.2018, Az. 2 BvR 287/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 9192

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsinteresses (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) eines lebenslänglich Inhaftierten durch Verweigerung von Vollzugslockerungen ohne hinreichende Begründung - zudem Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Zurückweisung von Rechtsmitteln in offenkundiger Abweichung von der Rspr des BVerfG


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 22. August 2016 - 15 [X.]/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] vom 18. Januar 2017 - 1 Ws 200/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft die (Weiter-)Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen im Strafvollzug.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der [X.]. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Der Ablauf von 15 Jahren Haftzeit ist auf den 14. September 2018 datiert. Im Rahmen seiner Vollzugsplanung aus dem [X.] wurden dem Beschwerdeführer vollzugsöffnende Maßnahmen bewilligt. Danach sollten ihm im Oktober 2014 eine Ausführung und ab 2015 jährlich zwei Ausführungen gewährt werden. Nachdem die erste Ausführung im November 2014 beanstandungsfrei verlaufen war, wurde dem Beschwerdeführer noch im [X.] eine [X.] genehmigt. [X.] wurde er daraufhin zu fünf [X.]n herangezogen und wartete unter Aufsicht eines Mitarbeiters beanstandungsfrei Metalltüren und Halterungssysteme.

3

2. Im Rahmen der Vollzugsplankonferenz im August 2015 wurde die fortgesetzte Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen erstmals von der Zustimmung des Beschwerdeführers, sich in die [X.] auf die dortige Diagnostik- und Prognosestation verlegen zu lassen, abhängig gemacht. Dort solle ein Diagnostikbericht erstellt und das weitere Behandlungskonzept festgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar angeboten, sich unverbindlich über sozialtherapeutische Angebote in [X.] zu informieren, seine Zustimmung zu einer Verlegung habe er aber bisher verweigert. Eine dortige Untersuchung sei als Grundlage weiterer Behandlungsmaßnahmen jedoch dringend erforderlich. Zwar seien vollzugsöffnende Maßnahmen im Fall des Beschwerdeführers zu befürworten (im [X.] ist bei dem Punkt "[X.] Maßnahmen" ein "Ja" angekreuzt), die Bewilligung konkreter Maßnahmen werde aber an die Vorlage des in [X.] zu erstellenden [X.] und mithin an die Zustimmung des Beschwerdeführers, sich dorthin verlegen zu lassen, geknüpft. Die für 2015 bereits genehmigten Ausführungen könnten noch stattfinden. Darüber hinaus würden jedoch keine Vollzugsöffnungen mehr gewährt. Dies gelte auch für die Außenarbeit und die Ausführungen. Der Beschwerdeführer werde eindringlich darauf hingewiesen, dass für "die Festsetzung der [X.] auch das vollzugliche Fortkommen bezüglich festgelegter Behandlungsmaßnahmen eine große Rolle spielen" werde und es daher "dringend erforderlich" sei, dass er seine Verlegung nach [X.] anstrebe.

4

Die Konferenz stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts mit dem Sozialdienst und dem psychologischen Dienst zu sprechen, und sich [X.] verweigere. Die Vollzugsplanfortschreibung wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2015 ausgehändigt.

5

Die für 2015 genehmigten Ausführungen absolvierte der Beschwerdeführer ohne Beanstandungen im Oktober und November 2015. Nach der Vollzugsplankonferenz richtete der Beschwerdeführer - wie von ihm zugesagt - unverbindliche Anfrageschreiben an die Justizvollzugsanstalten in [X.] und [X.], um sich über deren sozialtherapeutische Angebote und die Vollzugsmodalitäten zu informieren.

6

3. Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung des [X.] gegen die Fortschreibung des [X.] sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Den Schriftsatz gab der Beschwerdeführer am 2. September 2015 zur Post, er ging beim [X.] jedoch erst am 9. September 2015 ein.

7

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte der Beschwerdeführer die Aussetzung des "Widerrufs" der vollzugsöffnenden Maßnahmen für das [X.]. In der Hauptsache beantragte er unter anderem festzustellen, dass die Vollzugsplanfortschreibung rechtswidrig sei, soweit sie die bereits genehmigten vollzugsöffnenden Maßnahmen widerrufe und die Justizvollzugsanstalt sich weigere, selbst ein Behandlungskonzept für ihn zu erstellen. Auch sei die Rechtswidrigkeit der Weigerung festzustellen, ihm eine externe, dem Vollzug nicht auskunftspflichtige psychologische Fachkraft für therapeutische Gespräche zur Verfügung zu stellen. Die Justizvollzugsanstalt sei zudem zu verpflichten, ihm weiterhin jährlich zwei Ausführungen und die [X.] zu gewähren.

8

Er habe durch sein wiederholt [X.] Verhalten bei vollzugslockernden Maßnahmen seine Zuverlässigkeit mehrfach unter Beweis gestellt. Auch sei er unstreitig für Ausführungen grundsätzlich geeignet. Da Lockerungen keine Belohnung für vollzugskonformes Verhalten darstellten, dürfe ihre Gewährung nicht von seiner Bereitschaft abhängen, einer Verlegung in die [X.] auf die Diagnostik- und Prognosestation zuzustimmen. Außerdem genieße er Vertrauens- und Bestandsschutz, weil ihm bereits zuvor Ausführungen und [X.] bewilligt worden seien. Dies gelte gleichfalls für die Gewährung von Begleitausgängen und niederschwellige Freizeitmaßnahmen sowie die Teilnahme an einer Wochenendfreizeit. Seine ablehnende Haltung gegenüber einer Verlegung nach [X.] sei der Tatsache geschuldet, dass Verlegungen in andere Justizvollzugsanstalten in der Vergangenheit zu Problemen geführt hätten. Um dies zu vermeiden, müsse er sich vor einer eventuellen Verlegung aus erster Hand über die Anstalten informieren.

9

4. Mit Beschluss vom 10. September 2015 wies das [X.] Karlsruhe zunächst den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Antrag sei nicht eilbedürftig, denn eine Beschwer folge aus der Versagung von Lockerungen erst ab Januar 2016.

5. Zu den Anträgen in der Hauptsache nahm die Justizvollzugsanstalt unter dem 27. Oktober 2015 Stellung. [X.] Maßnahmen seien Behandlungsmaßnahmen, die sich am [X.] und Vollzugsverhalten des Strafgefangenen zu orientieren hätten. [X.] der Beschwerdeführer die Mitarbeit, so könne dies nicht ohne Auswirkungen auf die vollzugsöffnenden Maßnahmen bleiben. Zwar würden die beschlossenen Maßnahmen für das [X.] nicht widerrufen, für die Bewilligung künftiger Ausführungen sei aber von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer sich auf die Diagnose- und Prognosestation in [X.] überstellen lasse, in der für Gefangene in [X.] die adäquaten Behandlungsmaßnahmen abschließend festgelegt würden. Es sei zutreffend, dass vollzugsöffnende Maßnahmen keine Vergünstigungen oder Belohnungen für vollzugskonformes Verhalten darstellten, hier gehe es jedoch nicht um [X.], sondern um die Weigerung des Beschwerdeführers, an der Erreichung des [X.]s mitzuarbeiten. Die Frage, welche vollzugsöffnenden Maßnahmen im Einzelnen erforderlich seien, könne erst nach einer eingehenden Diagnose in der [X.] beantwortet werden, denn diese seien Bestandteil eines dort zu erarbeitenden Gesamtkonzepts. Unbehandelt bestehe bei dem Beschwerdeführer Flucht- und Missbrauchsgefahr. Dies gelte auch für Begleitausgänge, niederschwellige Freizeitmaßnahmen und Wochenendfreizeiten. Eine weitere Weigerungshaltung des Beschwerdeführers könne ferner Einfluss auf die Festlegung der [X.] haben.

6. Anfang Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt die Durchführung einer Ausführung. Diese lehnte den Antrag mit Verfügung vom 11. Januar 2016 unter Verweis auf die Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Vollzugsplanfortschreibung ab.

7. Unter dem 7. März 2016 legte der Beschwerdeführer Verzögerungsrüge beim [X.] Karlsruhe ein.

8. Mit angegriffenem Beschluss vom 22. August 2016 wies das [X.] Karlsruhe die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Die - umfänglichen - Schriftsätze des Beschwerdeführers fügte das Gericht dabei unverändert in den Tatbestand des Beschlusses ein, während es den Vortrag der Justizvollzugsanstalt mit eigenen Worten wiedergab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, die Anträge auf Aufhebung des Widerrufs vollzugsöffnender Maßnahmen und Bereitstellung eines externen Therapeuten seien bereits verfristet. Der Beschwerdeführer habe sich nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 93 des Dritten Buchs des Justizvollzugsgesetzbuchs [X.] ([X.]), § 112 Abs. 1 [X.] gegen die Fortschreibung des [X.] gewehrt. Dieser sei ihm am 25. August 2015 ausgehändigt worden. Die Frist sei daher bis zum 8. September 2015 gelaufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei jedoch erst am 9. September 2015 bei Gericht eingegangen.

Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Die Justizvollzugsanstalt habe aus nicht zu beanstandenden Gründen die fortdauernde Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen vom Ergebnis des Diagnoseberichts und der Mitarbeit des Beschwerdeführers am [X.] abhängig gemacht. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass dessen Weigerung, sich nach [X.] verlegen und dort begutachten zu lassen, ein Umstand sei, der bei der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen zu berücksichtigen sei. [X.] habe die Justizvollzugsanstalt ausgeführt, dass sich die Weigerung des Beschwerdeführers, die notwendigen Behandlungsschritte durchzuführen, auf die [X.] auswirke. Dies und die fehlende Behandlungsbereitschaft seien relevante Umstände bei der Annahme einer Fluchtgefahr. Auch habe die Justizvollzugsanstalt beachtet, dass nach der Rechtsprechung der [X.]e vollzugsöffnende Maßnahmen keine Vergünstigungen für ein vollzugskonformes Verhalten darstellen dürften. Die Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers für vollzugsöffnende Maßnahmen infolge von Flucht- und Missbrauchsgefahr seien nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Auffassung der Justizvollzugsanstalt, dass die Gewährung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen von der Diagnose der Sozialtherapeutischen Abteilung in [X.] abhänge, weil sie Teil eines therapeutischen Gesamtkonzepts sei.

9. Unter dem 13. September 2016 legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein und ergänzte diese mit Schreiben vom 15. September und 27. Oktober 2016. Er beschränkte die Rechtsbeschwerde auf den "Widerruf" der Ausführungen und der Außenarbeitsgenehmigung sowie auf den Antrag auf Bereitstellung eines externen Therapeuten. Dabei wiederholte und vertiefte er seinen Vortrag aus der vorherigen Instanz und führte zudem erstmalig und unter Benennung der Personalien von Mitgefangenen und des konkreten Sachverhalts aus, dass die Justizvollzugsanstalt in vergleichbaren Fällen vollzugsöffnende Maßnahmen gewähre, obwohl Gefangene sich einer Verlegung in die [X.] verweigerten.

10. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Januar 2017 verwarf das [X.] die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 116 Abs. 1 [X.] ohne weitere Begründung als unzulässig.

II.

1. Mit seiner am 7. Februar 2017 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzungen seiner Rechte aus "Art. 1, 2, 3, 19, 20, 103 GG" durch die angegriffenen Entscheidungen.

Im Wesentlichen führt er aus, die Verletzung seines Grundrechts auf Resozialisierung folge daraus, dass die Justizvollzugsanstalt ihm kein individuelles Behandlungskonzept und keine externe psychologische Fachkraft zur Verfügung stelle. Ferner sei das Resozialisierungsgebot auch dadurch verletzt, dass ihm die vollzugsöffnenden Maßnahmen ohne hinreichenden Grund verwehrt worden seien. Dies sorge dafür, dass er die mit den vollzugsöffnenden Maßnahmen einhergehenden [X.] nicht mehr habe, und verschlechtere seine Lage hinsichtlich der anstehenden Festsetzung der Mindestverbüßungszeit. Die Justizvollzugsanstalt arbeite nicht auf eine schnelle Entlassung, sondern auf eine unabsehbar lange Inhaftierung hin.

Eine Verletzung seiner "durch Art. 1 GG gewährten Menschenrechte" sei gegeben, weil er als Therapieverweigerer angesehen und stigmatisiert werde. Schon die Behauptung des [X.]s, sein Antrag sei verfristet, beinhalte eine Grundrechtsverletzung. Er habe das angeblich erst am 9. September 2015 eingegangene Schreiben bereits am 2. September 2015 zur Post gegeben, wofür er einen Nachweis beilege. Es entstehe der Eindruck, dass das [X.] den Eingang des Schreibens vorsätzlich verspätet eingetragen habe. Auch die Praxis des [X.]s, seine Schriftsätze lediglich einzuscannen, in die Beschlüsse einzufügen und sie nicht mit eigenen Worten zu würdigen, verstoße gegen Grundrechte.

Eine Verletzung des "Art. 2 GG" liege ebenfalls vor; der Widerruf der vollzugsöffnenden Maßnahmen verstoße gegen sein Recht auf Vertrauens- und Bestandsschutz sowie das Rückwirkungsverbot, weil ihm bereits gewährte Rechtspositionen rückwirkend entzogen würden. Auch verkenne die Justizvollzugsanstalt, dass vollzugsöffnende Maßnahmen grundrechtlich garantiert seien. Jedenfalls ein Mindestmaß von zwei Ausführungen pro Jahr sei zu gewähren. Es sei unzulässig, dass er für die Verweigerung einer freiwilligen Verlegung Konsequenzen zu spüren bekomme.

Überdies sei gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden. Erstens würden anderen Gefangenen in vergleichbaren Situationen vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt, und zweitens habe das [X.] in einem anderen Verfahren vertreten, dass auch die [X.] Möglichkeiten der Diagnose vorhalten müsse und der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung die Einholung gutachterlicher Expertise gebiete.

Auch Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt. Eine gerichtliche Sachentscheidung sei durch das [X.] ohne Grund versagt worden. Zudem sei die zeitnahe Entscheidung über den Eilantrag des Beschwerdeführers seitens des [X.]s unterblieben. Dieses sei auf den Antrag, dem Beschwerdeführer eine externe psychologische Fachkraft zur Verfügung zu stellen, nicht eingegangen. Ähnlich stelle sich die Situation hinsichtlich des Antrags auf Erstellung eines Behandlungskonzepts dar. Schließlich hätten die Instanzen nicht über seine Verzögerungsrüge entschieden, sondern auf diese überhaupt nicht reagiert.

2. Das [X.] des Landes [X.] hat unter dem 30. November 2017 zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen, die Auffassung der Justizvollzugsanstalt gestützt und den Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich einzelner Gesichtspunkte bestritten. Der Beschwerdeführer ist der Stellungnahme mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 entgegengetreten und hat zum Sachverhalt nachgetragen, in der neuen Vollzugsplankonferenz 2017 seien ihm wieder Ausführungen gewährt worden, ohne dass er zwischenzeitlich nach [X.] überstellt worden sei. Die Außenarbeitsgenehmigung bleibe ihm aber weiterhin versagt. Unter dem 2. Mai 2018 hat er über eine anstehende Anhörung zur Festsetzung der [X.] informiert und ein aktuelles psychiatrisches Sachverständigengutachten sowie eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu der bevorstehenden Anhörung übersandt.

3. [X.] hat dem [X.] vorgelegen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr teilweise statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen insoweit vor. Die Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen in Form von Ausführungen und einer [X.] in der Vollzugsplanfortschreibung und die gerichtlichen Entscheidungen hierzu verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Gleiches gilt für die Rüge, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG sei im Rechtsbeschwerdeverfahren verletzt worden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit auch begründet.

a) Der Beschluss des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. [X.] 116, 69 <85 f.> m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des [X.] entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. [X.] 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>; [X.]K 17, 459 <462>; 19, 306 <315>; 20, 307 <312>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1133>).

Das gilt auch, wenn der Betroffene zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt ist, zumal dem Gefangenen auch in diesem Fall eine Chance verbleiben muss, eines Tages die Freiheit wiederzuerlangen (vgl. [X.] 45, 187 <238 ff.>; 109, 133 <150 f.>). Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. [X.] 45, 187 <238>; 64, 261 <272 f.>; 109, 133 <150 f.>). Der Bundes- beziehungsweise Landesgesetzgeber hat dementsprechend im Strafvollzugsgesetz ebenso wie im Justizvollzugsgesetz des Landes [X.] auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt (vgl. [X.] 117, 71 <91>). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Vorschriften über [X.] beziehungsweise vollzugsöffnende Maßnahmen (vgl. [X.] 117, 71 <92>). Durch diese Maßnahmen werden dem Gefangenen zudem Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32). [X.] ein Gefangener diese Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, Rn. 17).

Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für weitergehende Lockerungen noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt der Lebensfähigkeit (vgl. [X.]K 17, 459 <462>; 19, 306 <315 f.>; 20, 307 <312>). Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete [X.] besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3, und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32).

Aufgrund dieser Bedeutung darf sich eine Justizvollzugsanstalt, wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen versagt, nicht auf bloße pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr (hier im Sinne des § 9 Abs. 1 [X.]) beschränken. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen (vgl. [X.] 70, 297 <308>; dazu auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32 m.w.N.).

bb) Der Beschluss des [X.]s genügt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Das [X.] verkennt bei seiner Würdigung Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Resozialisierung.

Wenn das Gericht dem Beschwerdeführer entgegenhält, die von der Justizvollzugsanstalt zur Frage vollzugsöffnender Maßnahmen vorgenommenen Erwägungen seien nicht zu beanstanden, so misst es - wie zuvor schon die Justizvollzugsanstalt - den verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Resozialisierung, insbesondere der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und der Vermeidung von [X.], kein hinreichendes Gewicht zu.

Die verfahrensgegenständliche Vollzugsplanfortschreibung enthält zur Frage der [X.] keine Gründe, die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben geeignet wären, die Versagung von Lockerungen, wie vorliegend der [X.] und der Ausführungen, zu tragen. Letztlich geht selbst die Vollzugsplankonferenz von einer fortgesetzten Befürwortung vollzugsöffnender Maßnahmen aus, versagt diese faktisch aber sogleich wieder, indem sie für die Entscheidung über derartige Maßnahmen zunächst den Diagnosebericht der Diagnose- und Prognosestation der [X.] fordert. Auch im Rahmen der übrigen Darlegungen in der Vollzugsplanfortschreibung, die unter anderem die Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit des Beschwerdeführers bei der Arbeit und seine insgesamt geregelte Schuldensituation hervorheben, sind tragfähige Gründe, vollzugsöffnende Maßnahmen vollständig zu versagen, nicht erkennbar.

Im Verfahren vor dem [X.] hat die Justizvollzugsanstalt in ergänzenden Ausführungen herausgestellt, dass vollzugsöffnende Maßnahmen Behandlungsmaßnahmen seien, die sich in das Gesamtbehandlungskonzept einfügen müssten, über das erst auf Grundlage des Diagnoseberichts der [X.] entschieden werden könne. Zudem könne sich die Weigerungshaltung des Beschwerdeführers negativ auf die [X.] auswirken, so dass in Frage stehe, ob - verweigere der Beschwerdeführer weiterhin die notwendigen Behandlungsschritte - Fluchtgefahr trotz beanstandungsfreier Ausführungen in der Vergangenheit noch mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden könne. Missbrauchs- und Fluchtgefahr sei anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer unbehandelt bleibe.

Mit der Billigung dieser Erwägungen verkennt das [X.] die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen und das hohe Gewicht des [X.] des Beschwerdeführers nach - zur [X.] der angegriffenen Entscheidung - mehr als 14-jähriger Haftverbüßung. Ohne hinreichende Berücksichtigung blieb, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Vergangenheit bis zum [X.] bereits mehrere Ausführungen und [X.] beanstandungsfrei absolviert hatte. Auch fand keine Berücksichtigung, dass selbst die Justizvollzugsanstalt letztlich nicht von einer konkretisierten Flucht- und Missbrauchsgefahr ausging. Dies zeigt sich schon daran, dass sie vollzugsöffnende Maßnahmen im Falle des Beschwerdeführers grundsätzlich befürwortete und er die bereits bewilligten Ausführungen noch durchführen durfte. Zunächst warf die Justizvollzugsanstalt im fachgerichtlichen Verfahren auch lediglich die Frage auf, ob für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung verweigere und sich dadurch eventuell die [X.] verlängere, eine Fluchtgefahr noch hinreichend sicher verneint werden könne. Erst am Ende ihrer Stellungnahme behauptete sie pauschal, es bestehe Flucht- und Missbrauchsgefahr, wenn der Beschwerdeführer unbehandelt bliebe. Damit liegt die Annahme nahe, dass die faktische Versagung weiterer Ausführungen und der [X.] nicht durch Flucht- oder Missbrauchsgefahr begründet war, sondern vorrangig dem - eine Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht tragenden - Zweck diente, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, seiner Verlegung nach [X.] zuzustimmen.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Justizvollzugsanstalt insoweit durchaus bezweckte, die Resozialisierung des Beschwerdeführers voranzutreiben und ihn zur weiteren Mitarbeit am [X.] zu motivieren. [X.], insbesondere Ausführungen, sind jedoch keine Behandlungsmaßnahmen, deren Gewährung von der vorherigen Erstellung eines Behandlungskonzepts abhängig gemacht werden kann. Diese Maßnahmen dienen vielmehr dem Zweck, die Resozialisierung dadurch zu fördern, dass die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen erhalten und den schädlichen Auswirkungen des [X.] entgegengewirkt wird. [X.] Maßnahmen machen es dem Gefangenen möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu finden. Daher hat das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen einer langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu erhalten, ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. [X.] 64, 261 <272 f.>; 70, 297 <315>). Das von der Justizvollzugsanstalt pauschal behauptete Vorliegen von Flucht- und Missbrauchsgefahr für den Fall, dass der Beschwerdeführer unbehandelt bliebe, und die Billigung dieser Erwägung durch das [X.] tragen der Funktion solcher Maßnahmen gerade bei langjährig Inhaftierten wie dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Rechnung.

cc) Darüber hinaus setzt sich der angegriffene Beschluss nicht hinreichend mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Versagung von Ausführungen auseinander. So kann bei langjährig Inhaftierten auch im Falle des Vorliegens einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr zumindest die Gewährung von Ausführungen geboten sein. Selbst wenn im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestanden hätten, hätte daher geprüft werden müssen, ob Ausführungen dennoch geboten wären. Denn die bei einer Ausführung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. 1 [X.] wie auch bei der [X.] nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 [X.] vorgesehene Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete dient gerade dem Zweck, einer bestehenden Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken. Die pauschale - nicht nach [X.] differenzierende - Feststellung einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr ist daher für sich genommen nicht geeignet zu begründen, dass die angenommene Gefahr auch im Fall der Ausführung besteht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris, Rn. 17).

b) Die Entscheidung des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer dagegen in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 67, 43 <58>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen. Der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. [X.] 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

bb) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des [X.]s mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.

§ 119 Abs. 3 [X.] erlaubt es dem Gericht, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn es die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. [X.] 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht wurde, liegen über die Feststellung im Tenor des Beschlusses, dass die Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, Entscheidungsgründe, die die Kammer einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss verfassungsrechtlicher Prüfung entzogen oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33, und vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 32; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, Rn. 28, sowie vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 26, und - 2 BvR 368/10 -, juris, Rn. 47). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des [X.]s zu vollzugsöffnenden Maßnahmen der Fall (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 [X.] ([X.]) -, juris, Rn. 7).

IV.

Nach § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 [X.] sind die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das [X.] Karlsruhe zurückzuverweisen.

V.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 287/17

15.05.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Karlsruhe, 18. Januar 2017, Az: 1 Ws 200/16, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 9 Abs 2 Nr 1 Alt 1 JVollzIIIGB BW 2009, § 9 Abs 2 Nr 2 Alt 1 JVollzIIIGB BW 2009, § 2 S 1 StVollzG, § 8 StVollzG, § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG, § 11 Abs 2 StVollzG, § 109 StVollzG, § 109ff StVollzG, § 119 Abs 3 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.05.2018, Az. 2 BvR 287/17 (REWIS RS 2018, 9192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9192

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