Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.02.2016, Az. 1 BvL 8/12

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 16314

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem § 8 Nr 1 Buchst a, d und e GewStG 2008 mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Auseinandersetzung mit Spruchpraxis des BVerfG zu Gewerbesteuerrecht, zu Anforderungen des Gleichheitssatzes und zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum


Gründe

1

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die für die Bemessung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ab dem [X.] vorgesehene teilweise Hinzurechnung von verausgabten Zinsen, Mieten und Pachten zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und [X.] ([X.]) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das vorlegende [X.] hält diese Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten für verfassungswidrig, weil sie das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzten.

2

1. Die Gewerbesteuer geht in ihrem Ursprung zurück auf das [X.] 1936, [X.] 1149 ff.). Dieses ging von der Gewerbesteuer als Realsteuer ([X.]) aus, welche vom Gesetzgeber als Ausgleich für die unmittelbaren und mittelbaren Lasten gerechtfertigt wurde, welche die Gewerbebetriebe den Gemeinden verursachten (sog. Äquivalenzprinzip; Begründung zum Gewerbesteuergesetz, [X.] 1937, [X.] 693 ff.). Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer waren gemäß § 6 Abs. 1 [X.] 1936 der Gewerbeertrag und das [X.], also die Finanzkraft des Eigenkapitals, wobei beide stets zusammen die Besteuerungsgrundlage bildeten. § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1936 sah fakultativ die Lohnsumme, also die Arbeitskraft des Unternehmens als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Messbetrages vor (Begründung zum Gewerbesteuergesetz, [X.] 1937, [X.] 693 ff.). Zum 1. Januar 1980 wurde durch Art. 2 § 1 des Steueränderungsgesetzes von 1979 ([X.] 1978, [X.] 1849 <1855 f.>) § 6 Abs. 2 [X.] ersatzlos gestrichen und so die Lohnsumme als fakultative Bemessungsgrundlage abgeschafft. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer waren nunmehr nach § 6 Satz 1 [X.] nur noch der Gewerbeertrag und das [X.] (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 8/2118, [X.]). Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29. Oktober 1997 ([X.] [X.] 2590 <2592 f.>) entfiel durch Art. 4 Nr. 1, 15 auch die [X.]steuer in § 6 [X.] als Bemessungsgrundlage für den Erhebungszeitraum ab dem [X.] Seitdem ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer gemäß § 6 Satz 1 [X.] allein der Gewerbeertrag.

3

2.Während für die Gewinnermittlung für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer die Zinsen für [X.] abziehbar waren, sah § 8 Nr. 1 [X.] 1936 ([X.] 1936, [X.] 1149 <1150>) vor, dass Zinsen für [X.] dem Gewinn aus Gewerbebetrieb in voller Höhe wieder hinzuzurechnen waren. Dem lag die Vorstellung zugrunde, dass sich der Gewerbeertrag - dem Realsteuercharakter der Gewerbesteuer entsprechend - aus dem Gewinn erst mit Hilfe bestimmter Hinzurechnungen und Kürzungen ergebe. Der auf diese Weise ermittelte Betrag stelle die Nutzungen des gesamten im Unternehmen arbeitenden Kapitals während des [X.] dar (Begründung zum Gewerbesteuergesetz, [X.] 1937, [X.] 693 <695>). Art. 4 des [X.] und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 ([X.] 1982, [X.] 1857 <1865 f.>) beschränkte die Hinzurechnung der Zinsen für den Erhebungszeitraum 1983 auf 60 v.H. und ab dem Erhebungszeitraum 1984 auf 50 v.H. Durch Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 ([X.] 1988, [X.] 1093 <1116>) wurde das Wort "Zinsen" durch das Wort "Entgelte" für Schulden ersetzt und so der Hinzurechnungstatbestand erweitert.

4

Art. 3 Nr. 1 des [X.] 2008 (UntStRefG 2008) ([X.] 2007, [X.] 1912 <1930>) regelt die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden neu. Der Gesetzgeber senkte mit dem [X.] 2008 für den Veranlagungszeitraum ab 2008 den [X.] von 25 v.H. auf 15 v.H. und verringerte für den Erhebungszeitraum ab 2008 die Gewerbesteuermesszahl von maximal 5 v.H. auf einheitlich 3,5 v.H., so dass die nominale Belastung der Unternehmensgewinne sank. Zugleich sollte zur Kompensation der geringeren nominalen Steuerbelastung die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer durch verschiedene Maßnahmen verbreitert und verstetigt werden. Dazu gehörte unter anderem die Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer (§ 4 Abs. 5b EStG), bei der Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5b EStG) und bei der eigenen Bemessungsgrundlage sowie die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.], BTDrucks 16/4841, [X.]). Die Hinzurechnung wurde ab dem Erhebungszeitraum 2008 auch auf Entgelte für Schulden, die keine [X.] sind, erweitert. Die Gesetzesänderung durch das [X.] 2008 führte somit zu einer Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen. Im Übrigen wurde die Hinzurechnung grundsätzlich auf 25 v.H. der Entgelte und der ihnen gleichgestellten Aufwendungen beschränkt. Die Ausweitung der Hinzurechnungstatbestände sollte der Verlagerung [X.] Steuersubstrats ins Ausland entgegenwirken und zur Finanzierung der Unternehmensteuerreform beitragen. Durch sie sollte zwar die Steuerbemessungsgrundlage der Gewerbesteuer verbreitert, allerdings durch die gleichzeitige Verringerung des [X.]es und der Einführung eines [X.]es das Steueraufkommen der Gewerbesteuer nicht verändert, aber stabiler und planbarer gestaltet werden (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.], BTDrucks 16/4841, [X.]).

5

3. § 8 Nr. 8 [X.] 1936 ([X.] 1936, [X.] 1149 <1150>) sah die Hinzurechnung der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht aus Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen standen, auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb vor. Dabei ging § 8 Nr. 8 [X.] 1936 ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass zahlreiche Unternehmen mit gemieteten Maschinen arbeiteten. Unternehmen, die mit eigenen Maschinen arbeiteten, müssten den Reinertrag aus diesem Teil des Anlagevermögens in voller Höhe versteuern, während die anderen Unternehmen die Miete als Betriebsausgabe absetzen könnten. Durch § 8 Nr. 8 [X.] 1936 sollte deshalb eine Gleichstellung erreicht werden, wobei der Gesetzgeber davon ausging, dass die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen den Reinertrag aus den gemieteten Maschinen oder sonstigen beweglichen Gütern des Anlagevermögens darstellt. Grundbesitz schied bei der Zurechnung aus, da dieser grundsätzlich nur von der Grundsteuer erfasst werden sollte ([X.] 1937, [X.] 693 <696>). In der Neufassung des [X.] vom 18. November 1958 ([X.] 1958, [X.] 754 <757>) wurde die Hinzurechnung der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen in inhaltlich unveränderter Form erstmals in § 8 Nr. 7 [X.] 1957 geregelt. Durch Art. 6 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 1961 ([X.] 1961; [X.] 1961, [X.] 981 <986>) erhielt § 8 Nr. 7 Satz 2 [X.] inhaltlich im Wesentlichen seine bis zum Erhebungszeitraum 2007 gültige Fassung, wonach grundsätzlich die Hälfte der Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen war ([X.] 1961, [X.] 981 <987>).

6

Art. 3 Nr. 1 des UntStRefG 2008 ([X.] 2007, [X.] 1912 <1930>) mit Änderung durch Art. 5 Nr. 02 des Jahressteuergesetzes 2008 ([X.] 2008) vom 20. Dezember 2007 ([X.] 2007, [X.] <3168>) führte zu § 8 Nr. 1 Buchstaben d und e [X.] in der vom [X.] vorgelegten Fassung. Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren sollte nur der sogenannte Finanzierungsanteil hinzugerechnet werden, der bei immobilen Wirtschaftsgütern mit 75 v.H. und bei mobilen Wirtschaftsgütern pauschal mit 20 v.H. angesetzt wurde (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.], BTDrucks 16/4841, [X.] f.). Die Neuregelung erfasst nunmehr auch den Finanzierungsanteil für Grundbesitz, der im Eigentum eines anderen steht. Des Weiteren unterscheidet sie nicht mehr nach der steuerlichen Behandlung der Mieten und Pachten beim Empfänger (BTDrucks 16/4841, [X.] f.). Im Übrigen blieb es bei der bisherigen Regelung, nur für die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung vorzunehmen, die - unterstellt, der Mieter oder Pächter wäre Eigentümer - bei ihm zu seinem Anlagevermögen gehören würden (BTDrucks 16/4841, [X.]). Im Finanzausschuss, an den der Gesetzentwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 ([X.] 2008) der Bundesregierung (BTDrucks 16/6290, [X.]) federführend überwiesen worden war, wurde der anzusetzende Finanzierungsanteil aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] ohne weitere Begründung von 75 v.H. auf 65 v.H. herabgesetzt (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 16/7036, [X.]). Die Gesetzesänderungen durch das [X.] 2008 und das Jahressteuergesetz 2008 führten somit zu einer Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter.

7

4. § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e des [X.] in der Fassung des [X.] 2008 vom 14. August 2007 ([X.] [X.] 1912) und des Jahressteuergesetzes 2008 ([X.] 2008) vom 20. Dezember 2007 ([X.] [X.]) hat folgenden Wortlaut:

§ 8 [X.] - Hinzurechnungen

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1. Ein Viertel der Summe aus

a) Entgelten für Schulden.

d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasing- raten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,

e) dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und

soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt; …

8

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine Tankstellenpächterin; sie betreibt in der Rechtsform der GmbH Tankstellen mit Shop und Waschstraße. Die zum Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen pachtete sie entgeltlich an. Im [X.] entstanden der Klägerin Entgelte für Schulden in Höhe von insgesamt 8.332 Euro, für die Miete und [X.] von beweglichen Wirtschaftsgütern Aufwendungen in Höhe von insgesamt 270.532 Euro sowie für die Miete und [X.] von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die jeweils im Eigentum eines anderen standen, Aufwendungen in Höhe von insgesamt 344.490 Euro. In ihrer Körperschaftsteuererklärung 2008 ermittelte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von 15.839 Euro. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2008 gab die Klägerin bei den Hinzurechnungsbeträgen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e [X.] neben den Entgelten für Schulden die Aufwendungen für die Benutzung fremder beweglicher und unbeweglicher Betriebsanlagegüter an. Das Finanzamt, Beklagter des Ausgangsverfahrens, erließ erklärungsgemäß einen Gewerbesteuermessbescheid für 2008, wobei es den [X.] auf 2.184 Euro festsetzte. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den das Finanzamt zurückwies. Die Klägerin erhob Klage zum [X.] und beantragte, den [X.]sbescheid für 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung in der Weise zu ändern, dass der [X.] um 1.991 Euro niedriger auf 193 Euro festgesetzt werde.

9

2. Das [X.] hält die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten (§ 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e [X.]) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil sie mit dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar seien und ein rechtfertigender Grund hierfür fehle. Es hat diese Vorschriften dem [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt (Beschluss veröffentlicht u.a. in [X.], [X.] 478 = EFG 2012, [X.]). Das [X.] meint, sachgerecht sei allein eine Besteuerung nach dem [X.]sprinzip, welches folgerichtig durch das objektive Nettoprinzip ausgestaltet werde. Die genannten [X.] verletzten das objektive Nettoprinzip, weil sie dazu führten, dass objektiv durch den Gewerbebetrieb veranlasste Aufwendungen nicht von den erzielten Erträgen abgezogen werden könnten. Dies sei von [X.] wegen nicht gerechtfertigt; es lägen keine besonderen sachlichen Gründe vor, die eine "Verletzung der folgerichtigen Ausgestaltung des [X.]sprinzips" verfassungsrechtlich rechtfertigten, insbesondere genüge hierfür nicht der [X.] der Gewerbesteuer und die sich daraus ergebende Gleichstellung des Einsatzes von Fremdkapital mit dem von Eigenkapital durch die Hinzurechnung von Schuld- sowie von Miet- und Pachtzinsen (wird näher ausgeführt; vgl. [X.], [X.] 478 = EFG 2012, [X.]).

Das [X.] stellt damit die [X.]mäßigkeit und zugleich die Rechtfertigung der Gewerbesteuer als Realsteuer grundsätzlich in Frage.

3. Der veröffentlichte Vorlagebeschluss des [X.]s Hamburg hat bereits zur Auseinandersetzung mit dessen Argumentation in Entscheidungen des [X.] geführt.

a) Der [X.] [X.] hat mit Beschluss vom 1. August 2012 - [X.]/11 - ([X.], [X.] 1826) das Ausgangsverfahren des Normenkontrollantrages des [X.]s als ein nicht aussichtslos erscheinendes Musterverfahren beurteilt und deshalb ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren, in welchem es ebenfalls um die [X.]mäßigkeit der [X.] geht, gemäß § 74 FGO bis zum Vorliegen einer Entscheidung des [X.]s ausgesetzt (ebenso die Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - [X.]/10 - und vom 26. August 2013 - [X.] -).

b) Hingegen hat der [X.] des [X.] in Eilverfahren mit Beschlüssen vom 16. Oktober 2012 - [X.]/12 - ([X.], 452) und - [X.]/12 - (NV 2013, [X.]) nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dort angegriffenen, auf § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d, e und f [X.] in der Fassung des [X.] 2008 vom 14. August 2007 ([X.] 2007, [X.] 1912) und des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 ([X.] 2007, [X.]) beruhenden Grundlagenbescheide verneint, da auch mit Blick auf den Vorlagebeschluss des [X.]s Hamburg nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass die vorgenannten [X.] verfassungsgemäß seien. Durch die in § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] erstmals erfassten Fallgruppen der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter sowie der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in § 8 Nr. 1 Buchstabe f [X.] sei die Entscheidung für eine "verobjektivierte" Bemessungsgrundlage durch den Gesetzgeber sogar verbreitert und ausgebaut worden. Die Belastungsentscheidung als solche und die diese tragende Rechtfertigung hätten infolgedessen unverändert Bestand.

Eine gegen diesen Beschluss des [X.] gerichtete [X.]beschwerde nahm die [X.] des [X.] mit Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 BvR 821/13 - (NVwZ 2013, [X.]) nicht zur Entscheidung an.In späteren Entscheidungen bestätigte der [X.] des [X.] seine Rechtsauffassung (Urteile vom 16. Januar 2014 - [X.] -, [X.], 347 und vom 4. Juni 2014 - [X.] -, [X.], 130).

Die Vorlage ist unzulässig, denn das vorlegende Gericht hat sie nicht hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G). Die Unzulässigkeit der Vorlage kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 [X.]G).

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.]s einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre [X.]mäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. [X.] 127, 335 <355 f.>; stRspr). Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das [X.] nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. [X.] 105, 61 <67>; stRspr).

Das vorlegende Gericht muss von der [X.]widrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. [X.] 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <77 f.>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>). Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der [X.] als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des [X.]s eingehen (vgl. [X.] 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>; 88, 198 <202>; 94, 315 <325>).

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 2, 181 <190 f.>; 105, 61 <67>; 129, 186 <203>; 133, 1 <11>; [X.], Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, NJW 2015, [X.]3 Rn. 92). Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss der Sachverhalt umfassend dargestellt werden. Die Schilderung des Sachverhalts muss aus sich heraus, also ohne Studium der beigefügten Verfahrensakten, verständlich sein (vgl. [X.] 88, 187 <194>; 107, 59 <85>). Es muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle der Ungültigkeit (vgl. [X.] 7, 171 <173 f.>; 79, 240 <243>; 121, 108 <117>). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. [X.] 65, 308 <316>; 94, 315 <323>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>; 121, 233 <237 f.>). Bei der Annahme eines Gleichheitsverstoßes gehört zur erschöpfenden Begründung durch das vorlegende Gericht auch die eindeutige Bezeichnung der Sachverhalte oder Personengruppen, die aus Sicht des Gerichts miteinander verglichen werden können und zu Unrecht ungleich behandelt werden ([X.]K 17, 360 <366>; vgl. auch [X.] 131, 66 <82>).

Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht. Zwar wird die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt. Die Ausführungen zur [X.]widrigkeit der vorgelegten Norm genügen jedoch nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G. Angesichts der Klarstellung der Maßstäbe zum Gleichheitssatz für die Anwendung auf steuergesetzliche Vorschriften in zahlreichen Entscheidungen des [X.]s und der Billigung des Systems der Gewerbesteuer mit [X.] und Kürzungsbestimmungen in früheren Entscheidungen des Gerichts sind an die abweichende Beurteilung des vorlegenden Gerichts hier besondere Anforderungen an die Auseinandersetzung mit vorhandenen, gängigen verfassungsrechtlichen Einordnungen zu stellen.

Das vorlegende [X.] geht von einer überholten Konkretisierung des Gleichheitsmaßstabes in Art. 3 Abs. 1 GG aus (1.) und legt seiner Prüfung nicht die Erwägungen des [X.]s zum Umfang des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl und Ausgestaltung des [X.] sowie der Differenzierung innerhalb des [X.], insbesondere in seiner bisherigen Spruchpraxis zur Gewerbesteuer, zugrunde (2.). Sein Vorlagebeschluss lässt zudem eine Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Absicherung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG (3.) und eine hinreichende Befassung mit der Rechtsprechung des [X.]s zur verfassungsrechtlichen Legitimation der Gewerbesteuer (4.) vermissen. Das [X.] argumentiert nur pauschal mit einer vermeintlichen "Prinzipienwidrigkeit" der zur Prüfung gestellten Vorschriften, ohne eine entsprechende verfassungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]s vorzunehmen (5., 6.). Es setzt sich überdies nicht mit der Rechtsprechung anderer [X.]e zur [X.]gemäßheit der Gewerbesteuer nach der Unternehmensteuerreform 2008, insbesondere der [X.], auseinander (7.).

1.Bereits die Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit dem Prüfungsmaßstab des [X.]s zu Art. 3 Abs. 1 GG genügt nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G. Ohne eine Entscheidung des [X.]s zu benennen, beschreibt die Vorlage die ständige Rechtsprechung des [X.]s zu Art. 3 Abs. 1 GG mit Bezug zum Steuerrecht kurz als nicht überzeugend. Ausgehend von einem in der Rechtsprechung des [X.]s seit längerem überholten Maßstab führt das vorlegende Gericht lediglich aus, soweit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den sachlichen Grund zur Rechtfertigung einer Differenzierung nach personenbezogenen Merkmalen oder nach sachbezogenen Merkmalen erfolge, überzeuge dies nicht.

Auf die aktuelle Fortentwicklung des Prüfungsmaßstabes zu Art. 3 Abs. 1 GG zu einer stufenlosen Maßstabsbildung geht das vorlegende Gericht nicht ein. Es hätte jedoch in seinem Vorlagebeschluss in erster Linie die ständige Rechtsprechung des [X.]s zu den Maßstäben des allgemeinen Gleichheitssatzes zugrunde legen müssen (vgl. nur [X.] 126, 400 <416>; 127, 263 <280>; 129, 49 <68 f.>; siehe auch [X.] 130, 131 <142>; 130, 240 <252 ff.>). In Anbetracht der jüngsten, vom vorlegenden Gericht zitierten Entscheidung des [X.] des [X.]s zur Gewerbesteuer vom 15. Januar 2008 ([X.] 120, 1) hätte es darzulegen gehabt, zu welchem Ergebnis die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s käme (vgl. [X.] 89, 132 <141 f.>; 116, 135 <161>; 120, 1 <29 ff.>). Nach erfolgter Subsumtion unter diesen gefestigten Prüfungsmaßstab hätte es dann in einem zweiten Schritt eine Alternativlösung nach dem von ihm für zutreffend befundenen Prüfungsmaßstab anfügen müssen.

2. Das vorlegende Gericht geht auch nicht auf die Erwägungen des [X.]s zu dem weitreichenden Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des [X.] und bei der Bestimmung des Steuersatzes im Bereich des Steuerrechts ein, insbesondere in seiner Spruchpraxis zur Gewerbesteuer.

a) Das [X.] gesteht dem Gesetzgeber zwar abstrakt einen Wertungsspielraum bei der Belastungsentscheidung zu, vertritt sodann aber im offenen Gegensatz dazu die Auffassung, im Hinblick auf die Gewerbesteuer ende der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers dort, wo das Prinzip der steuerlichen Lastengleichheit und der Besteuerung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr gewahrt sei; deshalb sei nur eine Besteuerung nach dem "[X.]sprinzip" verfassungsgemäß. Sodann spricht das vorlegende Gericht dem Gesetzgeber im Bereich der Gewerbesteuer die Befugnis ab, eine Besteuerung nach dem "[X.]sprinzip" zugrunde zu legen, da hier bereits für eine Besteuerung nach dem "[X.]sprinzip" die verfassungsrechtliche Rechtfertigung fehle.

b) Damit geht das vorlegende Gericht ohne eine Auseinandersetzung über die Entscheidungen des [X.]s hinweg, das in ständiger Rechtsprechung dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des [X.] als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes zubilligt (zuletzt [X.] 137, 350 <366 f. Rn. 42>; [X.], Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, NJW 2015, [X.]3 Rn. 123; Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 -, NJW 2015, [X.]21 Rn. 72; vgl. auch [X.] 21, 12 <26 f.>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29 f.>; 122, 210 <230>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>); dies ist auch der letzten Entscheidung des [X.] des [X.]s zur Gewerbesteuer zu entnehmen ([X.] 120, 1 <29 ff.>). Die Befugnis des Gesetzgebers zur Definition des [X.] stützt sich auf seine [X.] Legitimation für die Steuerpolitik. Steuerwürdigkeitsentscheidungen beruhen wesentlich auf politischen Wertungen, die nach dem Grundgesetz der Legislative zustehen und von ihr im Wege der Gesetzgebung getroffen werden müssen. Deshalb ist bei diesen Entscheidungen der Gleichheitssatz bereits eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des [X.] vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist (vgl. [X.] 120, 1 <29>) und die konkrete Belastungsentscheidung für ein Steuerobjekt nicht mit anderen [X.]normen in Konflikt gerät (vgl. [X.] 137, 350 <366 f. Rn. 42>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. [X.] 110, 274 <292>; 117, 1 <31> sowie [X.] 96, 1 <6>; 99, 280 <290>; 105, 73 <127>; 116, 164 <182 f.>). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich [X.] am typischen Fall orientieren (vgl. [X.] 27, 142 <150>; 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>; 120, 1 <19>). Die Entscheidung darüber, ob die Einbeziehung einer Personengruppe oder eines Sachverhalts in den Anwendungsbereich eines Steuergesetzes zur Auswahl und damit zur Bestimmung des Umfangs des [X.] zählt, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zusteht, oder ob dies eine Frage der Differenzierung innerhalb des [X.] ist, mit der Folge einer engeren Bindung des Gesetzgebers an die Grundsätze der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit, kann nicht nach abstrakten Kriterien getroffen werden, sondern muss jeweils in Ansehung der konkreten Umstände des in Rede stehenden [X.] und der betreffenden Vergleichsgruppen erfolgen. Dabei kommt es regelmäßig wesentlich darauf an, inwieweit die Gruppe oder der Sachverhalt, um deren oder dessen Einbeziehung es geht, durch Merkmale geprägt ist, die gerade den Steuergegenstand, dessen Ausgestaltung infrage steht, unter dem Gesichtspunkt des steuerbaren Vorteils kennzeichnen (vgl. [X.] 120, 1 <29 f.>; siehe dazu auch [X.], 67 Rn. 24).

Die Besonderheiten der Gewerbesteuer könnten zwar darauf hindeuten, dass es sich bei den [X.] und Kürzungsbestimmungen (§§ 8, 9 [X.]) um die Bestimmung des Umfangs des [X.] handelt. Aufgrund der Komplexität der Vorschriften und der allgemein gehaltenen Definition des [X.] in § 2 [X.] liegt es jedoch näher, von Differenzierungen innerhalb des [X.] auszugehen, was eine engere Bindung des Gesetzgebers an sachliche Erwägungen, insbesondere solche der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit vorstellbar erscheinen lässt (vgl. [X.] 137, 350 <366 Rn. 41>). Diese für die Reichweite des gesetzgeberischen Ermessensspielraums relevante Einordnung vermag indes nichts daran zu ändern, dass es jedenfalls einer Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit den Entscheidungen des [X.]s zum Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl und Ausgestaltung des [X.] sowie der Differenzierung innerhalb des [X.] bedurft hätte.

3. Darüber hinaus fehlt es an einer Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit der verfassungsrechtlichen Absicherung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG und den daraus zu ziehenden Folgerungen für ihre einfachgesetzliche Ausgestaltung. So geht der Vorlagebeschluss, der Art. 106 GG nur an einer Stelle nennt, nicht auf die Erwägung ein, dass dem Begriff der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG aufgrund ihrer überkommenen Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung im einfachen Recht die Zulässigkeit gesetzlicher [X.] immanent sein könnte (vgl. [X.] 120, 1 <25 ff. m.w.N.>; siehe auch Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG).

4. Auch sonst fehlt es an einer hinreichenden Befassung des vorlegenden Gerichts mit der Rechtsprechung des [X.]s zur verfassungsrechtlichen Legitimation der Gewerbesteuer.

Der Vorlagebeschluss referiert knapp die Entscheidungen zur Hinzurechnung von [X.] und [X.] ([X.] 26, 1), zur Hinzurechnung von Mietzinsen (Beschluss [Vorprüfungsausschuss] vom 29. August 1974 - 1 BvR 67/73 -, [X.] 1974, [X.] 498) und zum [X.] der Gewerbesteuer ([X.] 40, 109 <115>; 42, 374 <384>; 46, 224 <237>), ohne sich jedoch inhaltlich mit diesen Entscheidungen auseinanderzusetzen. Auch den zuletzt zur Gewerbesteuer ergangenen Nichtannahmebeschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2010 - 1 BvR 2130/09 - (NJW 2010, [X.] 2116) - zur Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH und zur Vereinbarkeit von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit Art. 3 Abs. 1 GG - zitiert das vorlegende Gericht lediglich.

Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit den Ausführungen des [X.]s in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 ([X.] 120, 1 <39>) zur weiterhin bestehenden finanzrechtlichen Bedeutung des Äquivalenzprinzips für die Rechtfertigung der Gewerbesteuer fehlt. Zwar referiert das vorlegende Gericht die Ausführungen des [X.]s, wonach die äquivalenztheoretische Begründung zur Rechtfertigung der Gewerbesteuer beitrage ([X.] 120, 1 <37 ff.>). Daraus, so das vorlegende Gericht, könne der Gedanke entstehen, das Äquivalenzprinzip rechtfertige auch die [X.], da diese den Gemeinden einen Ausgleich für besondere Lasten verschaffen könnten. Angesichts des hohen Rangs des Leistungsfähigkeitsprinzips genüge das Äquivalenzprinzip als bloße allgemeine rechtstheoretische Überlegung nicht, um das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip zu durchbrechen. Dafür bedürfe es mindestens ebenbürtiger, auf [X.] bestehender "sachgerechter Prinzipien".

Das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Äquivalenzprinzip werden dabei vom vorlegenden Gericht nicht klar definiert und hergeleitet. Eine Begründung des vorlegenden Gerichts für die nach seiner Ansicht herausgehobene Bedeutung des Leistungsfähigkeitsprinzips für die Gewerbesteuer fehlt ebenso. Soweit das [X.] diese Prinzipien für seine Argumentation bemüht, geht es über die erforderliche genaue Subsumtion mit einem aktuellen verfassungsrechtlichen Maßstab hinweg. Die schlichte Behauptung, das Äquivalenzprinzip reiche als bloße allgemeine rechtstheoretische Überlegung nicht aus, um das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip zu durchbrechen, genügt nicht den Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Bewertung der gesetzlichen Differenzierungskriterien (vgl. [X.] 120, 1 <37 ff.> zur Gewerbesteuer; siehe aber [X.] 135, 126 <153 f. Rn. 89 f.> zur Zweitwohnungsteuer).

5. Weiterhin setzt sich das vorlegende Gerichtinhaltlich weder mit dem in der Rechtsprechung des [X.]s statuierten Begriff der [X.] auseinander noch nimmt es eine verfassungsrechtliche Verortung desselben vor. Es charakterisiert den Begriff "[X.]" lediglich als "inhaltsleer", der für eine weitere Differenzierung der Leistungsfähigkeit eines Gewerbebetriebs nicht tauge. Zeige sich nach Auffassung des [X.]s die Leistungsfähigkeit bei der Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form in der "objektivierten Ertragskraft" der Gewerbebetriebe (Hinweis auf [X.] 120, 1 <44 f.>; siehe auch [X.] 116, 164 <185 f.>), so sei, so das vorlegende Gericht, auch nur die Ertragskraft maßgebend, die sich bei einer "[X.]" unter Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips ergebe.

Die Begründung des vorlegenden Gerichts für diesen Standpunkt bleibt unklar und ist nicht nachvollziehbar. Es misst dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Gewerbesteuerrecht für die Begründung des [X.] einen Inhalt zu, welcher nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s folgt und umso begründungsbedürftiger ist, als das [X.] den [X.]rang des objektiven Nettoprinzips selbst im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht ausdrücklich offengelassen hat (vgl. [X.] 122, 210 <234>; 123, 111 <121>; 126, 268 <279 f.> und [X.] 127, 224 <248>). Bei der Gewerbesteuer ist nicht zuletzt wegen ihrer Ausgestaltung in den §§ 7 f. [X.] schon die einfachrechtliche Geltung des objektiven Nettoprinzips fraglich (vgl. [X.], Beihefter zu [X.], [X.] 117 <120 ff.>; Hey, Beihefter zu [X.], [X.] 109 <113 ff.>; [X.], Beihefter zu [X.], [X.] 129). Bereits einfachrechtlich ist in dem Vorlagebeschluss nicht näher dargelegt, dass sich die Gewerbesteuer "in ihrer Grundstruktur als vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebes gerichtete [X.]" (vgl. [X.] 116, 164 <186>; 120, 1 <27>) spätestens mit der Neufassung des § 8 [X.] durch das [X.] 2008 grundlegend zu einer reinen Ertragsteuer verändert haben könnte. [X.] und Kürzungsvorschriften finden sich im Gewerbesteuergesetz durchgehend seit dem Gewerbesteuergesetz vom 1. Dezember 1936 in §§ 8 f. [X.] 1936 ([X.] 1936, [X.] 1149 <1150>). Absicht des Gesetzgebers bei der Neufassung und Ausweitung der [X.] für Wirtschaftsgüter in § 8 Nr. 1 [X.] durch das [X.] 2008 war es lediglich, die bis dahin in § 8 [X.] a.F. gegebenen Ungleichbehandlungen verschiedener Finanzierungsformen zu vermeiden und die Struktur der Hinzurechnungstatbestände zu vereinheitlichen (BTDrucks 16/4841, [X.] 78 f.). Dabei wollte der Gesetzgeber trotz der Ausweitung der Hinzurechnungstatbestände die Aufkommenswirkung der Hinzurechnungen insgesamt unverändert lassen. Deshalb hat er durch die Ausweitung der unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung fallenden Eigenkapitalsubstitute in § 8 Nr. 1 Buchstaben a bis f [X.] die Steuerbemessungsgrundlage der Gewerbesteuer verbreitert, gleichzeitig aber den [X.] verringert und einen [X.] in Höhe von 100.000 Euro eingeführt. Das Gewerbesteueraufkommen sollte durch die Unternehmensteuerreform also nicht verändert, sondern stabiler und planbarer werden (BTDrucks 16/4841, [X.] re. [X.]). Der [X.] hat deshalb im Hinblick auf den Vorlagebeschluss in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 ([X.], 67) zutreffend ausgeführt, seit der Entscheidung des [X.] des [X.]s vom 15. Januar 2008 ([X.] 120, 1) habe es keine Weiterentwicklung der Gewerbesteuer von einer Real- und [X.] zu einer "reinen" ([X.] gegeben; die den Steuertypus prägenden Hinzurechnungen seien beibehalten oder - wie zuletzt mit dem [X.] 2008 geschehen - strukturell vereinheitlicht und ausgebaut worden. Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Gewerbesteuer als ertragsorientierter [X.] folge, dass die [X.], die auf die konkrete Steuerzahlungsfähigkeit des einzelnen Grundrechtsträgers abstelle und als deren einfachrechtliche Ausprägung das objektive Nettoprinzip des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 2 EStG) zu gelten habe, nicht den Maßstab für die Prüfung der streitigen Hinzurechnungsregelung darstelle. Vielmehr komme es darauf an, ob sich diese folgerichtig in das Konzept einer "ertragsorientierten [X.]" einfügen lasse ([X.], 67 Rn. 17 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die von den [X.] in § 8 [X.] ausgehenden Belastungen sind nach der Rechtsprechung des [X.]s von der verfassungsrechtlichen Legitimität der Gewerbesteuer erfasst und von den betroffenen Grundrechtsträgern im Grundsatz hinzunehmen (vgl. [X.] 26, 1; [X.], Beschluss [Dreierausschuss] vom 3. Juni 1970 - 1 BvR 333/70 -, [X.] 1970, [X.] 401; Beschluss [Dreierausschuss] vom 29. August 1974 - 1 BvR 67/73 -, [X.] 1974, [X.] 498). So beschreibt auch die [X.] des [X.] in ihrem Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 - 1 BvR 2130/09 - (NJW 2010, [X.] 2116 Rn. 14) die Gewerbesteuer unter Hinweis auf den Beschluss vom 15. Januar 2008 ([X.] 120, 1 <44 f.>) unverändert als Steuer, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die objektivierte Ertragskraft der Gewerbebetriebe erfasse.

Des Weiteren übergeht das vorlegende Gericht vollständig, dass dem [X.] der Gewerbesteuer gerade Hinzurechnungen und Kürzungen immanent sind und sich diese [X.]elemente vom subjektiven Leistungsfähigkeitsgedanken abheben (vgl. [X.], [X.], [X.] 189 <196>). Denn ohne den durch Hinzurechnungen und Kürzungen bewirkten [X.] und die damit verbundene Abschirmwirkung des Betriebs gegenüber dem Unternehmer wäre die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen nur noch eine weitere - an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpfende - Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte (vgl. [X.], [X.] 2014, [X.] 174 <177 a.E.>; Drüen, in: [X.], [X.], 123. Aufl. [X.], § 1 Rn. 18).

6. Das vorlegende Gericht setzt sich zudem nicht mit der vermeintlichen Unvereinbarkeit von [X.] und [X.]sprinzipauseinander und vertieft diesen Ansatz nicht in der gebotenen Weise. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als die von ihm vorgenommene Differenzierung zwischen [X.] und [X.] keine Kategorie der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s zur Gewerbesteuer ist.

Ein Anhaltspunkt für die Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass im Rahmen der Gewerbesteuer die Besteuerung ausschließlich nach der sogenannten "[X.]" erfolgen dürfe, findet sich in der von ihm zitierten Rechtsprechung des [X.]s so nicht. In den jüngeren Senatsentscheidungen mit gewerbesteuerlichem Bezug gingen zwar sowohl der [X.] in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 ([X.] 120, 1) als auch der [X.] in seinem Beschluss vom 21. Juni 2006 ([X.] 116, 164) von den zwischenzeitlich etablierten Rechtsgrundsätzen zu Art. 3 Abs. 1 GG im Steuerrecht und insbesondere von den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit aus (vgl. [X.] 116, 164 <180 f.>; 120, 1 <44 f.>). Die Heranziehung dieser Prinzipien änderte jedoch nichts daran, dass beide Senate des [X.]s die objektivierte Ertragskraft des Gewerbebetriebs als maßgeblich für die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage ansehen (vgl. [X.] 116, 164 <186>; 120, 1 <27>), mithin das Prinzip der Leistungsfähigkeit im Lichte der objektivierten Ertragskraft des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen ist. Hingegen zeigt sich bei der Einkommen- steuer die Leistungsfähigkeit in der individuellen Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. [X.] 116, 164 <186>). Dementsprechend hat der [X.] in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 ([X.] 120, 1 <31>) ausdrücklich hervorgehoben, die Gewerbesteuer erfasse, von den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers weitgehend unabhängig, in erster Linie auf sächliche Produktionsmittel und Kapital gegründete Finanzquellen.

Im Vorlagebeschluss bleibt unklar, inwiefern das Leistungsfähigkeitsprinzip und die Bemessung der "objektivierten Ertragskraft" unvereinbar sein sollen. Das gilt ebenso für die Ansicht des vorlegenden Gerichts, wonach ein "Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung zum Leistungsfähigkeitsprinzip" im Gewerbesteuerrecht stattgefunden habe. Überlegungen zur Leistungsfähigkeit fanden in der Rechtsprechung des [X.]s zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer zwar schon früh Erwähnung (vgl. nur [X.] 9, 237; 13, 290 <297>; 21, 54 <64>; 26, 1 <7>; 34, 103 <115 f.>; 46, 224 <237>). Die Gewerbesteuer war ursprünglich als Realsteuer konzipiert, die grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers (vgl. §§ 7 bis 9 [X.]) mit der Besteuerung an das Objekt "Gewerbebetrieb" anknüpfte (vgl. [X.] 120, 1 <3 f.>). Zahlreiche Änderungen im Recht der Gewerbesteuer haben jedoch ihre Entwicklung hin zu einer objektivierten Ertragsteuer befördert (vgl. [X.] 116, 164 <185 f.>). Der [X.] des [X.]s hat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 festgehalten, dass die Grundsätze der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit aus dem Gebot der Steuergerechtigkeit vornehmlich für das Recht der Einkommensteuer entwickelt worden sind, jedoch in gleicher Weise für die Gewerbesteuer gälten. Im selben Zusammenhang hebt er allerdings hervor, dass die Gewerbesteuer nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die objektivierte Ertragskraft der Gewerbebetriebe erfasst ([X.] 120, 1 <44 f. m.w.N.>).

7. Endlich fehlt die für eine zulässige Vorlage erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit der entgegenstehenden Rechtsprechung anderer [X.]e zur [X.]gemäßheit der Gewerbesteuer. Die Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass die Gewerbesteuer verfassungswidrig sei, und es sich aufgrund der [X.] um eine reine Ertragsteuer und nicht mehr um eine [X.] handele, wird von keinem weiteren Fachgericht geteilt. Die Vorlage stellt ohne inhaltliche Auseinandersetzung lediglich dar, dass andere [X.]e in ihren bisherigen Entscheidungen (zitiert werden: Nds. FG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 10 K 290/10 -, [X.], [X.] 2101; Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 K 78/10 -, [X.], [X.] 2100; [X.], Urteil vom 27. Oktober 2010 - 9 K 1022/10 -, [X.], [X.] 561) die [X.]mäßigkeit des § 8 Nr. 1 Buchstabe e [X.] nicht angezweifelt und auf den [X.] der Gewerbesteuer sowie die Rechtsprechung verwiesen hätten (siehe dazu später auch [X.], Urteil vom 9. August 2013 - 1 K 2461/11 -, juris Rn. 33).

Meta

1 BvL 8/12

15.02.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend FG Hamburg, 29. Februar 2012, Az: 1 K 138/10, Vorlagebeschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 106 Abs 6 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BVerfGG, § 8 Nr 1 Buchst a GewStG vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst d GewStG vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG vom 14.08.2007, JStG 2008, UntStRefG 2008

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.02.2016, Az. 1 BvL 8/12 (REWIS RS 2016, 16314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16314

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