Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.10.2012, Az. I B 128/12

1. Senat | REWIS RS 2012, 2270

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Gegenstand

(Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F.)


Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n.F. verfassungsmäßig sind .

Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH, die ausschließlich in von fremden [X.] ein Hotel betreibt. Im Streitjahr 2009 erwirtschaftete sie daraus einen handelsrechtlichen Jahresfehlbetrag in Höhe von 6.281.169 €, im Vorjahr 2008 in Höhe von 8.829.468 €. Der körperschaftsteuerliche Verlust betrug 3.400.149 € im Streitjahr und 4.167.917 € im Vorjahr 2008. Ihre Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2008 und 2009 wiesen einen Kassenbestand sowie Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von ca. 11,5 Mio. € (2008) und in Höhe von ca. 5,25 Mio. € (2009) aus.

2

Die Antragstellerin wandte im Streitjahr [X.] in Höhe von 50.939 €, Pachtzinsen für bewegliche, im fremden Eigentum stehende Wirtschaftsgüter in Höhe von 9.403.200 €, Pachtzinsen für unbewegliche, im fremden Eigentum stehende Wirtschaftsgüter in Höhe von 56.223.688 € und Lizenzgebühren in Höhe von 87.400 € auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages gemäß § 7 Satz 1 i.V.m. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f des [X.] 2002 i.d.[X.] 2008 vom 14. August 2007 ([X.], 1912, [X.], 630) und des [X.] (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 ([X.], 3950, [X.], 2) --GewStG 2002 n.F.-- zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9.599.709 € und zu einem [X.] von 62.044 €. Die Antragstellerin hält das für verfassungswidrig und sieht sich darin --bezogen auf § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG 2002 n.F.-- durch das entsprechende Normenkontrollersuchen des Finanzgerichts (FG) Hamburg an das [X.] ([X.]) durch Vorlagebeschluss vom 29. Februar 2012  1 K 138/10 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 960) bestätigt ([X.]. beim [X.]: 1 BvL 8/12). Über ihren deswegen erhobenen Einspruch gegen den Bescheid über den [X.] 2009 ist noch nicht entschieden; er ruht im Hinblick auf ein derzeit laufendes Klageverfahren betreffend das Vorjahr 2008. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Gewerbesteuermessbescheids 2009 lehnten der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) ebenso ab wie das anschließend angerufene [X.] (durch Beschluss vom 4. Juli 2012  13 V 1292/12).

3

Die Antragstellerin beantragt mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde nach wie vor, die Vollziehung des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, hilfsweise, dies auf die Hinzurechnung der Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. zu beschränken.

4

Das [X.] beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die beantragte AdV im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es fehlt bereits an den für die AdV-[X.]ewährung erforderlichen ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids.

6

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) kann das [X.]ericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 [X.]O). [X.] von § 69 Abs. 2 Satz 2 [X.]O liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige [X.]ründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, [X.], 447, [X.] 1967, 182; [X.]sbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, [X.], 1437).

7

2. Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids fehlen im Streitfall. Die Vorinstanz lässt anklingen, dass sie die Rechtslage ähnlich einschätzt. Sie hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit jedenfalls der [X.] in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e [X.] 2002 n.[X.] dennoch bejaht, weil das [X.] Hamburg durch seinen Vorlagebeschluss in E[X.] 2012, 960 ein entsprechendes [X.] (gemäß Art. 100 Abs. 1 des [X.]rundgesetzes --[X.][X.]--) an das [X.] gerichtet hat. Das rechtfertige die Annahme ernstlicher Zweifel, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Vorlagebeschluss unzulässig oder offenkundig unbegründet sei. Letzteres --die offenkundige Unbegründetheit der [X.] ist nach der gebotenen summarischen Prüfung jedoch anzunehmen. Der erkennende [X.] teilt die Überzeugung des [X.] Hamburg, dass die erwähnten [X.] verfassungswidrig seien, nicht. Er hält es vielmehr nach dem Stand der Diskussion und der einschlägigen Spruchpraxis des [X.] für sicher, dass die [X.] und damit auch der angefochtene [X.]ewerbesteuermessbescheid keine für die [X.]ewährung der AdV hinreichend qualifizierten verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfen.

8

a) Das [X.] musste sich schon wiederholt mit der [X.]ültigkeit der [X.]ewerbesteuer als solcher ebenso wie mit der Hinzurechnung sog. Dauerschuldentgelte nach § 8 Nr. 1 [X.] a.[X.] --der Vorgängervorschrift zu § 8 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2002 n.[X.]-- befassen. Es hat in jenen Verfahren stets bekundet, dass weder das eine --die [X.]ewerbesteuer als solche-- noch das andere --die Hinzurechnung der [X.] gegen verfassungsrechtliche [X.]rundsätze verstoßen (vgl. grundlegend Entscheidung vom 13. Mai 1969  1 BvR 25/65, [X.]E 26, 1, [X.] 1969, 424, und nachfolgend [[X.] vom 3. Juni 1970  1 BvR 333/70, [X.] --[X.]-- 1970, 401; vom 29. August 1974  1 BvR 67/73, [X.] 1974, 498; Beschlüsse vom 25. Oktober 1977  1 BvR 15/75, [X.]E 46, 224, [X.] 1978, 125; vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, [X.]E 116, 164, [X.], 1857; vom 15. Januar 2008  1 [X.], [X.]E 120, 1, [X.], 1006). Das [X.] Hamburg hat sich mit diesen Entscheidungen intensiv auseinandergesetzt und die vom [X.] bereits verworfenen Verfassungsverstöße abermals überprüft (so auch [X.]/Karrenbrock, Die Unternehmensbesteuerung --[X.]-- 2012, 624, 625: "erneuter Anlauf"). Es ist sodann vor dem Hintergrund der (auch schon vom [X.] gewürdigten) Entwicklung der [X.]ewerbesteuer --aus Sicht des [X.]-- fort von einer sog. Objekt- und hin zu einer weiteren "normalen" Ertragsteuer und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich neuformulierten [X.] in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e [X.] 2002 n.[X.] zu einer Neubewertung der verfassungsrechtlichen Einschätzung und zugleich zu der Überzeugung gelangt, dass die besagten [X.] nunmehr den Anforderungen, die an die [X.]rundsätze einer gleichheitsgerechten Besteuerung zu stellen sind, nicht mehr genügten. In Anbetracht der Entwicklung der [X.]ewerbesteuer zu einer Ertragsteuer widerspreche eine Besteuerung nach der [X.] dem Folgerichtigkeitsgebot; zugrunde zu legen sei vielmehr die nach den Maßstäben des objektiven Nettoprinzips zu ermittelnde individuelle Ist-Leistungsfähigkeit.

9

b) Der [X.] schließt sich dem auf der [X.]rundlage der verfestigten Spruchpraxis des [X.] nicht an.

aa) Er folgt vielmehr dem, was das [X.] nach Analyse insbesondere der historischen Entwicklung der [X.]ewerbesteuer in seinem Beschluss in [X.]E 120, 1, [X.], 1006 (dort Rn. 77) zum Ausdruck gebracht hat: "Die mehrfache Erwähnung der [X.]ewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 [X.][X.] zeigt gerade auch vor dem Hintergrund der beschriebenen Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und zur Neuregelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.][X.], dass der verfassungsändernde [X.]esetzgeber jedenfalls keinen Anlass für grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel an der [X.]ewerbesteuer gesehen hat. Die [X.]ewerbesteuer ist folglich in ihrer [X.]rundstruktur als vornehmlich auf den Ertrag des [X.]ewerbebetriebs gerichtete [X.] ...verfassungsrechtlich gerechtfertigt." Das [X.] hat also erklärtermaßen in Würdigung der strukturellen Ertragsorientierung der [X.]ewerbesteuer erkannt. Diese --bereits historisch angelegte-- Orientierung mag sich im Laufe der [X.] und auch in den Jahren nach denjenigen, welche noch den zitierten Entscheidungen des [X.] zugrunde lagen, verstetigt haben. Dass sich dadurch jedoch der Charakter der [X.]ewerbesteuer als einer Steuer, die aufgrund einer gegenüber den "reinen" Ertragsteuern verobjektivierten Bemessungsgrundlage errechnet wird, hin zu einer ebenfalls "reinen" Ertragsteuer (fort-)entwickelt hätte, ist nicht erkennbar und lässt sich auch dem Vorlagebeschluss des [X.] Hamburg nicht entnehmen. Die [X.]egenüberstellung der seit jeher widerstreitenden Besteuerungsgrundsätze --Ist-Leistungsfähigkeit und objektives Nettoprinzip hier, [X.] und ertragsorientiertes [X.]- und Äquivalenzprinzip dort-- und die gewiss aufwendige und vertiefte Diskussion dieser Positionen durch das [X.] Hamburg dürfen nicht darüber hinwegtäuschen: Letzten Endes wendet sich das [X.] Hamburg nicht nur gegen die in Rede stehenden [X.], sondern gegen die [X.]ewerbesteuer als solche (s. in diesem Sinne auch deutlich [X.]/Karrenbrock, [X.] 2012, 624) und stellt das [X.] seine Würdigung und seine Überzeugung zur Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen über die Hinzurechnung bestimmter Abzugspositionen zum [X.]ewinn des gewerbetreibenden Steuerpflichtigen für die Ermittlung des maßgebenden [X.]ewerbeertrages lediglich an die Stelle derjenigen des [X.]. Dass diese Würdigung des [X.] infolge einer nachfolgenden Entwicklung überholt wäre, ist indessen nicht ersichtlich. Sie erschließt sich weder aus den neuformulierten [X.] des § 8 Nr. 1 [X.] 2002 n.[X.] noch durch neuere Erkenntnisse im Schrifttum.

bb) Das gilt auch, soweit das [X.] Hamburg sein [X.] mit dem verfassungsrechtlichen [X.]ebot der Folgerichtigkeit begründet. Dieses vom [X.] als besondere Ausprägung des [X.]leichheitsgedankens entwickelte [X.]ebot konkretisiert den allgemeinen [X.]leichheitssatz und besagt, dass der [X.]esetzgeber namentlich bei der Auswahl des [X.] zwar einen "weitreichenden Entscheidungsspielraum" hat, dass er bei der Ausgestaltung dieses "[X.]" die "einmal getroffene Belastungsentscheidung" aber "folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit" umsetzen muss. Abweichungen bedürfen eines "besonderen rechtfertigenden [X.]rundes"; sie unterliegen also verschärften, über das bloße Willkürverbot hinausgehenden Rechtfertigungsanforderungen (grundlegend [X.], Urteil vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, [X.]E 84, 239, 271, [X.] 1991, 654, seither ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteile vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, [X.]E 105, 73, 125, [X.], 1305; vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, [X.]E 122, 210, 230 f., [X.], 2888; Beschlüsse vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, [X.]E 107, 27, 46 f., [X.], 636; in [X.]E 116, 164, 180 f., [X.], 1857; vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, [X.]E 123, 111, 120 f.; daran für die Regelungslage in § 8 Nr. 1 [X.] 2002 a.[X.] anknüpfend [X.] Münster, Urteil vom 26. Juli 2012  4 K 4172/09, juris). Es ist indessen nicht zu erkennen, dass und inwiefern die prinzipielle "Belastungsentscheidung" des [X.]esetzgebers des [X.]ewerbesteuergesetzes zugunsten einer "ertragsorientierten [X.]" durch die [X.] in ihrer nunmehrigen Fassung des § 8 Nr. 1 [X.] 2002 n.[X.] eine veränderte Ausgangslage im vorgenannten Sinne erfahren hätte. Dass diese Ausgangslage im Einzelnen --nach tatbestandlichen Voraussetzungen und insbesondere des [X.] in anderer Weise als zuvor ausgeformt worden ist, berührt die besagte Belastungsentscheidung nicht. Blieb deren bisherige Ausformung in [X.]estalt von § 8 Nr. 1 [X.] a.[X.] in verfassungs- und insbesondere gleichheitsrechtlicher Hinsicht unbeanstandet, dann kann für die nunmehrige Regelungsfassung nichts anderes gelten. Vielmehr ist hierdurch --nämlich durch die erstmals erfassten Fallgruppen der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter sowie der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in § 8 Nr. 1 Buchst. e und f [X.] 2002 n.[X.]-- die Entscheidung für eine "verobjektivierte" Bemessungsgrundlage sogar verbreitert und ausgebaut worden. Die Belastungsentscheidung als solche und die diese tragende Rechtfertigung haben infolgedessen unverändert Bestand.

cc) Das gilt im [X.] auch für die im Rahmen der Hinzurechnungsvorgaben gesetzlich festgelegten Typisierungen. Diese betrugen ursprünglich 100 v.H. und sind zwischenzeitlich im Zuge verschiedener [X.]esetzesänderungen für die einzelnen Hinzurechnungstatbestände fortschreitend in differenzierter Weise auf die Hälfte, ein Viertel oder ein Fünftel der hinzuzurechnenden Beträge abgesenkt und damit deutlich verringert worden. Wenn dadurch der immer wieder laut gewordenen Kritik an den substanzorientierten, ertragsunabhängigen Elementen der [X.]ewerbebesteuerung Rechnung getragen worden ist, gibt es in Anbetracht der nach wie vor verfassungskonformen gewerbesteuerrechtlichen [X.]rundentscheidung keine Veranlassung, die abgesenkten Hinzurechnungsbeträge als einen Eingriff in die gleichheitsgerechte Besteuerung und in den Schutz des Eigentums zu beurteilen. Die Hinzurechnung ist dadurch nicht zur "Ausnahme von der Regel" geworden und der [X.]esetzgeber ist angesichts der nach wie vor "durchgehaltenen" [X.]rundentscheidung einer ertragsorientierten [X.] auch nicht gehalten, die typisierten [X.], beispielsweise nach Maßgabe eines bestimmten Refinanzierungssatzes, zu "dynamisieren", um eine Hinzurechnung nur zu einem "marktüblichen Zinsanteil" zu gewährleisten (so --für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e [X.] 2002 n.[X.]-- aber [X.]/Karrenbrock, [X.] 2012, 624, 628 f.; s. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 8 Nr. 1 Buchst. d Rz 5, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 5, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 5). Die gesetzgeberische [X.]rundentscheidung der [X.]ewerbesteuer orientiert sich vielmehr an einem "typisierten" Unternehmen als objektivierte "[X.]", das eigenkapitalfinanziert ist. [X.]emessen daran genügt es, wenn der [X.]esetzgeber mit gleichermaßen typisierten Ab- (oder auch [X.] (re-)agiert, um einer (veränderten) "Wirklichkeit" Rechnung zu tragen. Eine uneingeschränkt realitätsgetreue Abbildung jener "Wirklichkeit" erfordert das allerdings nicht. Eine solche würde die gesetzgeberische [X.]rundentscheidung --nämlich die gesetzgeberische Absicht, das Objekt- wie das Äquivalenzprinzip zu verwirklichen und dadurch trotz des damit einhergehenden Zurückdrängens substanzorientierter Merkmale ein möglichst verstetigtes kommunales Steueraufkommen zu bewirken-- im [X.]egenteil konterkarieren und gerade keine folgerichtige Umsetzung dieser Entscheidung repräsentieren. Und auch, dass die Hinzurechnungspositionen auf dem nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes oder des [X.] zu ermittelnden [X.]ewinn aus dem [X.] aufbauen und sich infolgedessen im Verlustfall unterschiedliche Rechtswirkungen ergeben, je nachdem, wie hoch der Verlust ist, liegt auf der Hand und ist --entgegen der [X.] gerade Ausdruck jener "verobjektivierten" Ertragskraft.

dd) Nach allem verwundert es denn nicht, dass unbeschadet einer nach wie vor kritischen verfassungsrechtlichen Diskussion in der Wissenschaft (s. z.B. Hey, [X.] --DStR-- 2009, Beih. 34, 109; Montag in [X.], Steuerrecht, 21. Aufl., § 12 Rz 1 f.; [X.], [X.], 2. Aufl., [X.], 497 ff.; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 Nr. 1 Buchst. d Rz 5, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 5, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 5) eine Verfassungswidrigkeit auch der Neuregelungen durchweg verneint worden ist (ausdrücklich z.B. [X.] Münster, Urteil vom 22. August 2012  10 K 4664/10 [X.], juris; Niedersächsisches [X.], Urteil vom 7. Juli 2011  10 K 78/10, E[X.] 2011, 2100 [speziell zu § 8 Nr. 1 Buchst. c [X.] 2002 n.[X.] für den Fall der Zwischenvermietung]; Sächsisches [X.], Urteil vom 28. September 2011  8 K 239/11, juris [speziell zu § 8 Nr. 1 Buchst. e und f [X.] 2002 n.[X.]]; [X.] Köln, Urteil vom 27. Oktober 2010  9 K 1022/10, E[X.] 2011, 561; [X.] in Bergemann/[X.], [X.], § 8 Rz 2; [X.]üroff in [X.]lanegger/ [X.]üroff, [X.], 7. Aufl., § 8 Nr. 1a Rz 3; [X.] in [X.]/ [X.], a.a.[X.], § 8 Nr. 1 Buchst. a Rz 40; [X.]/[X.], [X.], § 1 Rz 7 ff.; [X.], daselbst, § 8 Nr. 1b Rz 6; s. auch [X.][X.] in [X.]/[X.], KSt[X.]/[X.]/UmwSt[X.], § 1 [X.] Rz 4 ff.). Soweit die Verfassungsrechtslage in jüngeren Verlautbarungen (vgl. [X.]/Karrenbrock, [X.]/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 1147; dieselben, [X.], 2046; [X.]/Karrenbrock, [X.] 2012, 624; [X.]/[X.], Der Betrieb 2012, 1169; [X.]/[X.], [X.], 2106, Letztere ebenfalls speziell zur Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e [X.] 2002 n.[X.] für die [X.] Streitfall ohnehin nicht einschlägige und ggf. im Wege des [X.] zu bewältigende-- Sonderkonstellation gewerblicher Zwischenvermieter) abweichend eingeschätzt worden ist, setzen diese auf dem [X.] des [X.] Hamburg auf und bekräftigen dessen Rechtsauffassung. Neue belastbare [X.]esichtspunkte, welche eine Änderung der vielfach bestätigten Spruchpraxis des [X.] zu der streitgegenständlichen Problematik erzwängen, sind daraus indessen auch in Ansatzpunkten nicht erkennbar. Das bezieht den von der Antragstellerin und deren Prozessbevollmächtigten (vgl. auch [X.]/Karrenbrock, [X.], 1147; dieselben, [X.], 2046) vertretenen Verstoß gegen Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und [X.]rundfreiheiten ([X.]) infolge der durch § 8 Nr. 1 [X.] 2002 n.[X.] bewirkten Typisierungen mit ein. Dass auch dort [X.]leichheitsüberlegungen eine Rolle spielen, steht außer Zweifel. Doch unterliegt die insoweit vorzunehmende Prüfung keinen anderen Maßstäben als die grundgesetzliche [X.]leichheitsprüfung. Führt die Letztere zu keinen Beanstandungen, gilt das deshalb auch für die Erstere.

ee) Schließlich ergeben sich keine neuen [X.]esichtspunkte, welche speziell die vom [X.] Hamburg nicht angesprochene Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f [X.] 2002 n.[X.] betreffen und geeignet wären, diesbezüglich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung zu wecken.

3. Es bestätigt sich damit für den beschließenden [X.] das offensichtliche Fehlen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden [X.]. Denn nur neue, bisher unerörtert gebliebene [X.]esichtspunkte dazu, dass die [X.]ewerbesteuer ihren Realsteuercharakter verloren hätte und deswegen keine nach Art. 106 Abs. 6 [X.][X.] zulässige Steuer mehr darstellt, oder ein grundlegender Wandel der Rechtsauffassung hinsichtlich des [X.]estaltungsspielraums des [X.]esetzgebers bei der Erschließung von Steuerquellen rechtfertigen die abermalige Beschäftigung des [X.] mit einer von diesem bereits vielfach erkannten Beurteilung der Verfassungsrechtslage (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. November 1998  1 BvL 10/98, [X.] 1999, 509; vom 17. Dezember 1998  1 BvL 19/98, [X.] 1999, 575). Der [X.] geht deswegen bei summarischer Prüfung davon aus, dass das [X.] des [X.] Hamburg erfolglos bleiben wird.

4. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene (weitere) Frage danach, ob und unter welchen Voraussetzungen trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm und damit der Rechtmäßigkeit eines darauf beruhenden Steuerbescheids --wie von der Vorinstanz im Streitfall angenommen-- von der [X.]ewährung der AdV jenes Bescheids abgesehen werden kann (vgl. z.B. einerseits [X.]sbeschluss vom 13. März 2012 I B 111/11, [X.], 501, [X.] 2012, 611, andererseits [X.] vom 17. Juli 2003 II B 20/03, [X.], 380, [X.] 2003, 807; vom 5. April 2011 II B 153/10, [X.], 380, [X.] 2011, 942; vom 4. Mai 2011 II B 151/10, [X.], 1395; vom 9. März 2012 VII B 171/11, [X.], 206, [X.] 2012, 418; s. auch z.B. [X.]osch in Beermann/[X.]osch, [X.]O, § 69 Rz 179 ff.; [X.]räber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 113; [X.], [X.], 297 ff.; [X.] in [X.]/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 [X.]O Rz 97; [X.], Deutsche Steuer-[X.]ung 2010, 800, 802 f.), braucht in Anbetracht dessen nicht mehr eingegangen zu werden.

5. Dass der IV. [X.] des [X.] in seinem Beschluss vom 1. August 2012 IV R 55/11 (juris) das vom [X.] Hamburg an das [X.] gerichtete [X.] als ein "nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren" angesehen und (auch) deswegen das bei ihm anhängige Revisionsverfahren IV R 55/11 (gegen Sächsisches [X.], Urteil vom 28. September 2011  8 K 239/11, juris), in welchem es ebenfalls um die Verfassungsmäßigkeit der [X.] (des § 8 Nr. 1 Buchst. e und f [X.] 2002 n.[X.]) geht, gemäß § 74 [X.]O bis zum Vorliegen einer Entscheidung des [X.] in jener Rechtssache ausgesetzt hat, ist unbeachtlich. Die [X.]ründe, die --infolge sog. Ermessensreduzierung auf [X.] die Verfahrensaussetzung nach § 74 [X.]O wegen eines anhängigen [X.]s erzwingen können, mögen zwar nach der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] insoweit mit den Erfordernissen übereinstimmen, die an das Vorliegen "ernstlicher Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids i.S. von § 69 [X.]O zu stellen sind, als es danach hier wie dort darauf ankommt, dass das auslösende [X.] nicht "offensichtlich aussichtslos" bzw. nicht "offensichtlich unbegründet" ist. Ob das für die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage der Fall ist, ist vom IV. [X.] des [X.] ersichtlich abweichend vom beschließenden [X.] eingeschätzt worden. Doch hindert diese Abweichung den [X.] nicht daran, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durchzuerkennen. Denn weder ein Aussetzungsbeschluss gemäß § 74 [X.]O noch der Beschluss in einem AdV-Verfahren stellen verfahrensbeendende Entscheidungen dar, in welchen die betreffende Rechtsfrage endgültig zu beantworten ist und welche allein eine Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 [X.]O gebieten (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, [X.]E 229, 199, [X.] 2010, 971; Sunder-Plassmann in [X.]/[X.]/[X.], § 11 [X.]O Rz 26 ff.; [X.]räber/Ruban, a.a.[X.], § 11 Rz 5, jeweils m.w.N.).

6. Da anderweitige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.]ewerbesteuermessbescheides weder ersichtlich noch geltend gemacht worden sind und schließlich auch kein Anhalt dafür gegeben ist, dass im Streitfall eine AdV nach dem in § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 [X.]O vorgesehenen alternativen Aussetzungsgrund einer unbilligen Härte in Betracht käme, war die Beschwerde hiernach sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag zurückzuweisen.

Meta

I B 128/12

16.10.2012

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 4. Juli 2012, Az: 13 V 1292/12, Beschluss

§ 8 Nr 1 Buchst a GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst d GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst f GewStG 2002 vom 14.08.2007, Art 3 Abs 1 GG, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002 vom 22.12.2009, § 74 FGO, § 11 Abs 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.10.2012, Az. I B 128/12 (REWIS RS 2012, 2270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2270

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen


III R 33/17 (Bundesfinanzhof)

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.06.2018 - III R 35/15 - Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen)


I R 21/13 (Bundesfinanzhof)

Grundsätzlich kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenverpachtung


Referenzen
Wird zitiert von

1 BvL 8/12

7 K 1055/15

7 V 1056/15

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