Aktenzeichen I B 128/12

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RCN4AYHBJ8MPCGVBY8

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 16.10.2012

(Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F.)

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