Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
Fußnote Paragraph
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 36 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.12.2022 I 2294
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
05.01.2021 | Synopse |
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