Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. XII ZB 689/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5585

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist; Fristwahrung bei Einlegung der Beschwerde bei einem für deren Entgegennahme unzuständigen Gericht


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 17. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 103.628 €

Gründe

I.

1

Das Familiengericht hat die [X.]he der [X.]ntragstellerin ([X.]hefrau) und des [X.]ntragsgegners ([X.]hemann) geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den [X.]ntrag des [X.]hemanns auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 115.537,96 € nebst Zinsen zurückgewiesen. Der [X.] ist dem [X.]hemann am 23. September 2013 zugestellt worden.

2

Mit einem am 23. Oktober 2013 beim Familiengericht eingegangenen [X.]nwaltsschriftsatz hat der [X.]hemann beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Weiter heißt es darin: "Für den Fall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird namens und in Vollmacht des [X.]ntragsgegners gegen den [X.]eschluss des [X.]mtsgerichts ... [X.]eschwerde eingelegt und beantragt, wobei nach dem angekündigten Sachantrag ein Zugewinnausgleich in Höhe von 103.627,51 € nebst Zinsen weiterverfolgt werden sollte.

3

In der beigefügten [X.]rklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war unter [X.]bschnitt [X.] als [X.]eruf/[X.]rwerbstätigkeit angegeben: "arbeitslos" und als Familienstand: "getrennt lebend". [X.]ngaben unter [X.]bschnitt [X.] (betreffend eine die Kosten tragende Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person) und unter [X.]bschnitt [X.] (betreffend den [X.]mpfang von Unterhaltsleistungen) fehlten. Unter [X.]bschnitt [X.] ([X.]ruttoeinnahmen) waren sämtliche im Vordruck spezifizierten [X.]innahmearten für den [X.]hemann verneint mit [X.]usnahme der Rubrik "[X.]innahmen aus selbständiger [X.]rbeit/Gewerbebetrieb/Land-, Forstwirtschaft", zu der keine [X.]ngaben gemacht waren. Unter der Rubrik "[X.]ndere [X.]innahmen" waren in der ersten Zeile "Leistungen nach SG[X.] II - 382 €" und in der zweiten Zeile "für Wohnung und Heizung - 311,63 €" angegeben sowie die erste Seite - ohne [X.]erechnungsbogen - eines entsprechenden [X.]ewilligungsbescheids über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beigefügt. Über [X.]innahmen der [X.]hefrau waren keine [X.]ngaben gemacht worden.

4

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013, das dem Verfahrensbevollmächtigten des [X.]hemanns am selben Tag per Telefax übermittelt und von diesem nach den [X.]ngaben des [X.] erst am 1. November 2013 zur Kenntnis genommen worden ist, hat der Senatsvorsitzende des [X.] auf Mängel der [X.]rklärung hingewiesen.

5

Mit einem an das [X.] gerichteten und dort am 8. November 2013 eingegangenen Schriftsatz hat der [X.]hemann unbedingt [X.]eschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]eschwerdefrist nachgesucht. Das [X.] hat den [X.]ntrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]hemanns.

II.

6

1. Die nach § 117 [X.]bs. 2 FamFG, §§ 238 [X.]bs. 2, 522 [X.]bs. 1 Satz 4, 574 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 [X.]bs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

7

[X.]ntgegen der [X.]uffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine [X.]ntscheidung des [X.]. Der angefochtene [X.]eschluss verletzt den [X.]hemann nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten [X.]nspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einem [X.]eteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von [X.]nforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Verfahrensbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den [X.]eteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII Z[X.] 184/07 - [X.], 1605 Rn. 6 mwN).

8

2. Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass mit dem am 23. Oktober 2013 eingegangenen [X.] noch nicht die [X.]inlegung des Rechtsmittels der [X.]eschwerde verbunden war.

9

[X.]ine durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedingte [X.]eschwerdeeinlegung ist unzulässig. Sind allerdings - wie hier - die gesetzlichen [X.]nforderungen an eine [X.]eschwerdeschrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte [X.]eschwerde bestimmt war, nur dann in [X.]etracht, wenn sich dies aus den [X.]egleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII Z[X.] 31/05 - FamRZ 2005, 1537 mwN). Das ist hier indessen der Fall.

Die in dem Schriftsatz enthaltene [X.]rklärung, [X.]eschwerde werde "für den Fall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ... eingelegt", ist eindeutig. Sie ist nicht mit der [X.]rklärung vergleichbar, die "Durchführung" der [X.]eschwerde werde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, was die [X.]uslegung rechtfertigen könnte, der [X.]eteiligte lege unbedingt [X.]eschwerde ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der Verfahrenskostenhilfe die Zurücknahme der [X.]eschwerde vor (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII Z[X.] 31/05 - FamRZ 2005, 1537 mwN).

3. Im [X.]rgebnis zu Recht hat das [X.] auch den Wiedereinsetzungsantrag des [X.]hemanns zurückgewiesen.

a) Der [X.]hemann hatte innerhalb der [X.]eschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe beantragt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Mittellosigkeit eines [X.]eteiligten einen Wiedereinsetzungsgrund [X.]. § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der [X.]eteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der [X.]inlegung und [X.]egründung seines Rechtsmittels zu beauftragen.

[X.]llerdings ist der [X.]eteiligte nur so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden [X.]ntscheidung rechnen muss, weil er sich für bedürftig halten darf und aus seiner Sicht alles [X.]rforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII Z[X.] 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 16 f. mwN).

Das setzt voraus, dass dem [X.]ntrag auf Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ausgefüllte [X.]rklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst insoweit notwendigen [X.]elegen beigefügt wird. Denn für den Regelfall schreibt § 117 [X.]bs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der [X.]ntragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 ([X.]G[X.]l. I 3001, abgedruckt bei [X.]/[X.] ZPO 30. [X.]ufl. § 117 Rn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der [X.]ntragsgegner kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe dargelegt zu haben, wenn er rechtzeitig vor [X.]blauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen [X.]nlagen zu den [X.]kten reicht (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII Z[X.] 102/08 [X.] 2009, 217 Rn. 5 mwN).

Dabei dürfen die [X.]nforderungen an die Darlegung der [X.]edürftigkeit nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang wie einem [X.]emittelten zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Deshalb dürfen bei der [X.]uslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die [X.]nforderungen daran, was der [X.]eteiligte veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht überzogen werden. So kann der [X.]eteiligte, auch wenn der Vordruck gemäß § 117 ZPO einzelne Lücken enthält, unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.]ewilligung von Verfahrenskostenhilfe dargetan zu haben. Das kommt namentlich dann in [X.]etracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - XII Z[X.] 83/07 - [X.], 868 Rn. 11 mwN). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den [X.]innahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen [X.]ngaben und [X.]elege aufdrängt, dass solche [X.]innahmen nicht vorhanden sind (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII Z[X.] 151/07 - [X.], 871 Rn. 11 mwN) oder wenn dem Rechtmittelführer bereits in der Vorinstanz aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks Verfahrenskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem [X.]eteiligtenvortrag nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.]eteiligten hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erheblichen Weise geändert (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2013- XII Z[X.] 106/10 - FamRZ 2013,  1650 Rn. 13 und vom 23. Februar 2000 - XII Z[X.] 221/99 - NJW-RR 2000, 1387). So liegt der Fall hier.

b) In der Vorinstanz war dem [X.]hemann, der seinerzeit noch ein [X.]inkommen aus selbständiger [X.]rbeit bezog, Verfahrenskostenhilfe aufgrund einer vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten [X.]rklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt worden. Insbesondere hatte der [X.]hemann unter [X.]bschnitt "[X.]" die [X.]ngabe gemacht, dass keine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person die Kosten trägt. Die nunmehr im Vordruck hierzu vorhandene Lücke legt nicht den Schluss nahe, die Verhältnisse der [X.]eteiligten hätten sich in dem Punkt zwischenzeitlich geändert, zumal eine in der Zwischenzeit gegebenenfalls abgeschlossene Rechtsschutzversicherung keinen Deckungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall gewähren würde (vgl. § 4 [X.]bs. 1 [X.]R[X.]).

[X.]benso enthielt die in der Vorinstanz eingereichte [X.]rklärung unter [X.]bschnitt [X.] die [X.]ngabe, keine Unterhaltsleistungen zu empfangen. [X.]uch in dem Punkt legt die im jetzigen Vordruck vorhandene Lücke nicht den Schluss nahe, die Verhältnisse des [X.]eteiligten hätten sich insoweit zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erheblichen Weise geändert.

Die lückenhaften [X.]ngaben unter [X.]bschnitt [X.] ([X.]ruttoeinnahmen) schließlich können dem [X.]hemann schon deshalb nicht als Verschulden vorgehalten werden, weil der auf § 2 [X.]bs. 2 [X.] beruhende, bis zum 21. Januar 2014 in [X.] gewesene amtliche Vordruck einen Hinweis enthielt, wonach ein [X.]eteiligter, der laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften [X.]uch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten [X.]uch Sozialgesetzbuch bezieht, die [X.]bschnitte [X.] bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen muss. [X.]uf diesen Hinweis, den der am 22. Januar 2014 in [X.] getretene Vordruck in [X.]ezug auf Leistungen nach dem SG[X.] II allerdings gezielt nicht mehr enthält (vgl. [X.]R-Drucks. 780/13, [X.]), durfte sich der [X.]hemann unabhängig davon verlassen, ob er die tatsächlich bestehende Rechtslage zutreffend wiedergab (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. November 2011 - L 7 [X.]S 665/10 [X.] - juris Rn. 35).

Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass der [X.]hemann nur das Deckblatt des [X.]escheides über die [X.]ewilligung von Leistungen nach dem SG[X.] II ohne die nachfolgenden Seiten, insbesondere ohne [X.]erechnungsbogen beigefügt hat. Denn dieser wäre nur dann erforderlich, das persönliche Unvermögen des [X.]hemanns i.S.d. § 114 ff. ZPO zu belegen, wenn er Mitglied einer [X.]edarfsgemeinschaft wäre und sich erst aus dem [X.]erechnungsbogen ergäbe, ob auch er persönlich die Voraussetzungen für den [X.]ezug der Sozialleistung erfüllt. Hier ist der [X.]hemann jedoch nicht Mitglied einer [X.]edarfsgemeinschaft, sondern bezieht Leistungen der Grundsicherung für [X.]rbeitsuchende für sich allein.

[X.]ei der [X.]ntbehrlichkeit von [X.]ngaben unter den [X.]bschnitten [X.] bis J des Vordrucks unterscheiden § 2 [X.]bs. 2 [X.] und der Vordruck nicht zwischen solchen [X.]ngaben, die den [X.]ntragsteller selbst betreffen, und solchen, die seinen [X.]hegatten betreffen. [X.]ngaben zu den [X.]inkünften des (getrennt lebenden) [X.]hegatten hätte der [X.]ntragsteller daher erst dann machen müssen, wenn das Gericht dies gesondert angeordnet hätte (vgl. § 2 [X.]bs. 3 [X.]).

[X.]ufgrund der eingereichten [X.]rklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durfte der [X.]hemann deshalb davon ausgehen, dass er aus seiner Sicht alles [X.]rforderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte.

c) Frühestens mit dem Zugang des Schreibens des Senatsvorsitzenden vom 31. Oktober 2013 musste er mit einer die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden [X.]ntscheidung rechnen, so dass er ab dem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen konnte, alles [X.]rforderliche für eine stattgebende [X.]ntscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch getan zu haben, und somit die Fristversäumung als schuldlos anzusehen sei. [X.]rst das gab dem [X.]hemann Veranlassung, Wiedereinsetzung zu beantragen und die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen.

d) Die [X.] beginnt gemäß § 234 [X.]bs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der Verfahrenskostenarmut spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Verfahrenskostenhilfebeschlusses.

Kann der [X.]ntragsteller jedoch schon früher nicht mehr mit einer [X.]ewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe rechnen, beginnt die [X.] bereits in diesem Zeitpunkt. Die Frist für den [X.]ntrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beginnt daher, sobald dem [X.]eteiligten ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für eine [X.]ewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt muss der [X.]ntragsteller mit der [X.]blehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs rechnen; er darf deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung nicht über die 14tägige Frist (§§ 234 [X.]bs. 1 Satz 1, 236 [X.]bs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht über sein Gesuch entscheidet (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2008 - XII Z[X.] 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 11 und vom 31. Januar 2007 - XII Z[X.] 207/06 - FamRZ 2007, 801 Rn. 5).

Der Lauf der [X.] begann sonach bei unterstellter Kenntnisnahme des richterlichen Hinweises am 1. November 2013 und endete am 15. November 2013. Der [X.]ingang des [X.] am 8. November 2013 lag daher noch innerhalb der [X.].

e) [X.]llerdings hat der Verfahrensbevollmächtigte des [X.]hemanns entgegen § 64 [X.]bs. 1 Satz 1 FamFG die [X.]eschwerdeschrift beim unzuständigen [X.]eschwerdegericht eingereicht. Damit hat er die versäumte Verfahrenshandlung nicht rechtzeitig bei dem zuständigen [X.]mpfangsgericht nachgeholt (§ 113 [X.]bs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 [X.]bs. 2 Satz 2 ZPO).

f) [X.]ine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch nach der Rechtsprechung des Senats zur Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts bei der [X.]ehandlung von fehlgeleiteten Schriftsätzen nicht in [X.]etracht.

(1) Wird in einer Familienstreitsache die [X.]eschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 [X.]bs. 1 FamFG für ihre [X.]ntgegennahme zuständigen [X.]mtsgericht beim [X.]eschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die [X.]eschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das [X.]mtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und - damit regelmäßig - die [X.]estimmung des zuständigen Gerichts möglich ist. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen [X.]nspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das [X.]mtsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig dort eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Verfahrensbeteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII Z[X.] 571/12 - FamRZ 2014, 550 Rn. 14 mwN).

[X.]ine weitergehende Verpflichtung, etwa eine beschleunigte Weiterleitung an das zuständige Gericht oder eine Verpflichtung, den [X.]eteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten durch Telefonat oder Telefax von der [X.]inreichung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht zu unterrichten, ergibt sich von [X.] wegen jedoch nicht. Denn sonst würde dem [X.]eteiligten die Verantwortung für die [X.]rmittlung des richtigen [X.]dressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII Z[X.] 571/12 [X.] 2014, 550 Rn. 15 mwN).

Unterbleibt die gebotene Weiterleitung der [X.]eschwerdeschrift an das [X.]mtsgericht, ist weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend gewesen wäre. Dies hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende [X.]eteiligte darzulegen und glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII Z[X.] 571/12 - FamRZ 2014, 550 Rn. 16 mwN).

(2) Gemessen hieran war das [X.]eschwerdegericht zwar gehalten, die [X.]eschwerdeschrift an das [X.]mtsgericht weiterzuleiten, da aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des [X.]hemanns ersichtlich war, dass gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die [X.]eschwerdeeinlegung nachgeholt werden sollte.

Die [X.]eschwerde ging jedoch zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag erst am Freitag, 8. November 2013, nach Dienstschluss vorab per Telefax sowie am 13. November 2013 im Original beim [X.] ein und lag am 14. November 2013 dem [X.]erichterstatter vor. Selbst wenn der [X.]erichterstatter noch am selben Tag die Weiterleitung an das [X.]mtsgericht verfügt hätte, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die [X.]eschwerde im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs noch innerhalb der zweiwöchigen Widereinsetzungsfrist (§§ 236 [X.]bs. 2 Satz 2, 234 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO), die bereits am 15. November 2013 endete, beim [X.]mtsgericht eingegangen wäre, so dass sich die tatsächlich unterlassene Weiterleitung im [X.]rgebnis nicht auswirkt.

Dose                                 Weber-Monecke                         Schilling

            Nedden-[X.]oeger                                    [X.]

Meta

XII ZB 689/13

14.05.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 17. November 2013, Az: 10 UF 280/13

§ 234 Abs 2 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO, § 64 Abs 1 S 1 FamFG, § 76 Abs 1 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. XII ZB 689/13 (REWIS RS 2014, 5585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5585

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