(1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. 2Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
PROZESSKOSTENHILFE AMTSHAFTUNG ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR URTEILSVERKÜNDUNG PROZESSVERGLEICH FAMFG VERKÜNDUNGSTERMIN VERSÄUMNISURTEIL SUBSTANTIIERUNG PROZESSVERGLEICH IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN ANWALTLICHES GEBÜHRENRECHT STUFENKLAGE BERUFUNGSBEGRÜNDUNGSFRIST PKH EINSPRUCH ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR KURZER PROZESS OLG KOBLENZ ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL NOTARIELLE BEURKUNDUNG MEHRVERGLEICH SCHRIFTLICHES VORVERFAHREN FAMILIENGERICHTE FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT FRISTVERLÄNGERUNG Hinzufügen
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