(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
PROZESSKOSTENHILFE BUNDESGERICHTSHOF OLG STUTTGART VERSÄUMNISURTEIL HINREICHENDE ERFOLGSAUSSICHT VERFAHRENSKOSTENHILFE BEDÜRFTIGKEIT PKH ERKLÄRUNG ZU DEN PERSÖNLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSEN SCHRIFTLICHES VORVERFAHREN Hinzufügen
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