Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. XII ZB 506/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2118

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Leitsatz

1. Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 510/23, MDR 2024, 391).

2. Zur Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde unvollständig ist und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, FamRZ 2019, 2015).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. [X.] des [X.] vom 29. August 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 4.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner erbrachte an den [X.] des Antragstellers, der einem Hochschulstudium nachgeht, Vorausleistungen nach § 36 [X.] und nahm den Antragsteller außergerichtlich aus übergegangenem Recht auf Erstattung der geleisteten Beträge in Anspruch. Daraufhin hat der Antragsteller für die Studienjahre 2020/2021 und 2021/2022 Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, mit denen er primär die „Abweisung aller Zahlungsfestsetzungen“ erreichen will. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren verbunden und (teilweise) an das Amtsgericht - Familiengericht - verwiesen.

2

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist für den Antragsteller niemand erschienen, woraufhin dessen Antrag durch [X.] abgewiesen worden ist. Den dagegen eingelegten Einspruch des Antragstellers hat das Amtsgericht als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Gegen diesen ihm am 15. Juli 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 21. Juli 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben persönlich Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig, weil nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt, verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.]. Das Beschwerdegericht hat durch seinen Beschluss das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2023 - [X.] 278/22 - FamRZ 2023, 1982 Rn. 6 [X.]).

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hätte die Beschwerde des Antragstellers nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, dass diese entgegen § 114 FamFG nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Denn der Antragsteller hat mit seinem am 21. Juli 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

6

a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Das gilt auch dann, wenn neben dem Verfahrenskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist. Da der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte wegen seiner Bedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, ist ihm, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - [X.] 510/23 - [X.], 391 Rn. 6 [X.]).

7

b) Daran gemessen durfte das Beschwerdegericht die Beschwerde nicht vor der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers verwerfen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, hätte das Beschwerdegericht zunächst über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden müssen, weil dem Antragsteller - bei Nachholung der formwirksamen Beschwerdeeinlegung und -begründung innerhalb der [X.] - Wiedereinsetzung in den Lauf der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren gewesen wäre.

8

aa) In seinem am 21. Juli 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller ausgeführt, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, weshalb er im Falle eines [X.] beantrage, ihm eine „Pflicht-Verteidigung“ zu benennen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Verfahrenserklärungen eines Beteiligten kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen (st. Rspr., vgl. [X.] Beschluss vom 27. August 2019 - [X.]/18 - FamRZ 2019, 2015 Rn. 9 [X.]). Im Wege einer solchen Auslegung ist dem genannten Schreiben mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Antragsteller um Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde nachgesucht hat. Dieses - vom Beschwerdegericht wohl übersehene - Gesuch ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen.

9

bb) Auch musste der Antragsteller nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines [X.]s wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen.

(1) Zwar kann einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (vgl. [X.] Beschluss vom 27. August 2019 - [X.]/18 - FamRZ 2019, 2015 Rn. 13 [X.]). Hierzu gehört grundsätzlich die Verwendung des nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ([X.] Beschluss vom 12. Juni 2001 - [X.], 2720, 2721).

(2) Einen solchen Vordruck hat der Antragsteller bislang nicht zur Akte gereicht. Dieses Versäumnis wirkt sich unter den vorliegenden Umständen aber nicht zulasten des Antragstellers aus. Denn das Beschwerdegericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den in der Beschwerdeinstanz anwaltlich nicht vertretenen und insoweit offensichtlich nicht rechtskundig beratenen Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sein [X.] unvollständig ist.

(a) Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt im [X.] in besonderem Maße. Dementsprechend ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht wegen unterlassener Einreichung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ablehnen darf, wenn es den Beteiligten nicht zuvor erfolglos auf die Unvollständigkeit seines Antrags hingewiesen und ihm eine Frist zur Einreichung dieses Vordrucks gesetzt hat (vgl. [X.] Beschluss vom 27. August 2019 - [X.]/18 - FamRZ 2019, 2015 Rn. 14 ff. [X.]). Im Rechtsmittelverfahren besteht diese Hinweispflicht dann, wenn der [X.] so rechtzeitig gestellt worden ist, dass eine Einreichung des Vordrucks auf einen entsprechenden Hinweis hin noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich erscheint.

(b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war das Beschwerdegericht gehalten, den nicht rechtskundig beratenen Antragsteller nach dem am 2. August 2023 erfolgten [X.] darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte [X.] unvollständig war und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse. Denn die Beschwerdefrist lief erst am 15. August 2023 ab, so dass noch ausreichend Zeit für eine Vervollständigung des [X.]s zur Verfügung stand. Es ist vorliegend rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass der Antragsteller auf einen solchen Hinweis reagiert und innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht hätte.

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird eine Frist zu bestimmen haben, binnen derer der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form darzulegen hat. Sollte diese Darlegung nicht form- oder fristgerecht erfolgen, wäre die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe schon deshalb - und ohne Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - abzulehnen (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

Günter

      

Krüger     

      

[X.]     

      

Meta

XII ZB 506/23

20.03.2024

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 29. August 2023, Az: II-13 UF 127/23

§ 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 4 ZPO, § 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. XII ZB 506/23 (REWIS RS 2024, 2118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2118


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 506/23

Bundesgerichtshof, XII ZB 506/23, 20.03.2024.


Az. 13 UF 127/23

Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 127/23, 01.09.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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