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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
XII Z[X.]
689/13
vom
14. Mai 2014
in der Familiensache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Mai 2014
durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Nedden-[X.]oeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
[X.]eschluss des 10.
Zivilsenats
Senat für Familiensachen
des [X.]s [X.] vom 17.
November 2013 wird auf Kosten des [X.]ntragsgegners verwor-fen.
Wert: 103.628
Gründe:
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der
[X.]ntragstellerin
(Ehefrau) und des
[X.]ntragsgegners
(Ehemann)
geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und
den [X.]ntrag des Ehemanns auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 115.537,96
sen zurückgewiesen.
Der [X.] ist dem Ehemann am 23.
September 2013 zugestellt worden.
Mit einem am 23.
Oktober 2013 beim Familiengericht eingegangenen [X.]nwaltsschriftsatz hat der Ehemann beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Weiter
heißt es darin:
"Für den Fall der Gewährung von Verfahrens-kostenhilfe wird namens und in Vollmacht des [X.]ntragsgegners gegen den [X.]e-schluss des [X.]mtsgerichts ...
[X.]eschwerde eingelegt und beantragt,
...", wobei 1
2
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3
-
nach dem angekündigten Sachantrag ein Zugewinnausgleich in Höhe von 103.627,51
te.
In der beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war unter [X.]bschnitt [X.] als [X.]eruf/Erwerbstätigkeit angegeben: "[X.]"
und als Familienstand: "getrennt lebend". [X.]ngaben unter
[X.]bschnitt
[X.] (betreffend eine die Kosten tragende
Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person) und unter [X.]bschnitt
C (betreffend den Empfang von [X.]) fehlten. Unter [X.]bschnitt
E ([X.]ruttoeinnahmen) waren sämtliche im Vordruck spezifizierten Einnahmearten für den Ehemann verneint mit [X.]usnah-me der Rubrik "Einnahmen aus selbständiger [X.]rbeit/Gewerbebetrieb/Land-, Forstwirtschaft", zu der keine [X.]ngaben
gemacht waren. Unter der Rubrik "[X.]n-dere Einnahmen"
waren in der ersten Zeile "Leistungen nach SG[X.]
II
382
"
und in der zweiten Zeile "für Wohnung und Heizung
311,63
"
angegeben so-wie
die erste Seite
ohne [X.]erechnungsbogen
eines entsprechenden
[X.]ewilli-gungsbescheids
über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beige-fügt.
Über Einnahmen der Ehefrau waren keine [X.]ngaben gemacht
worden.
Mit Schreiben
vom 31.
Oktober
2013, das dem Verfahrensbevollmächtig-ten des Ehemanns
am selben Tag per Telefax üb[X.]telt
und von diesem nach den [X.]ngaben des [X.] erst am 1.
November 2013 zur Kenntnis genommen
worden ist,
hat der Senatsvorsitzende des [X.] auf Mängel der Erklärung hingewiesen.
Mit einem an das [X.] gerichteten und dort am 8.
Novem-ber
2013 eingegangenen Schriftsatz hat der Ehemann
unbedingt [X.]eschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]eschwerdefrist nachge-sucht.
Das [X.] hat den [X.]ntrag auf Wiedereinsetzung
zurückge-wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
3
4
5
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4
-
II.
1. Die nach §
117 [X.]bs.
2 FamFG, §§
238 [X.]bs.
2,
522 [X.]bs.
1 Satz
4, 574 [X.]bs.
1 Satz
1 Nr.
1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 [X.]bs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
Entgegen der [X.]uffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene [X.]eschluss verletzt den Ehemann
nicht
in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten [X.]nspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ([X.]rt.
2 [X.]bs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einem
[X.]eteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von [X.]nforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Verfahrensbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
nicht verlangt werden und den [X.]eteiligten
den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung ein-geräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu recht-
fertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
Juni 2008
XII
Z[X.]
184/07
Z 2008, 1605 Rn.
6 mwN).
2. Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass mit dem am 23.
Oktober 2013 eingegangenen [X.] noch nicht die Einlegung des Rechtsmittels der [X.]eschwerde verbunden war.
Eine durch
die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedingte
[X.]e-schwerdeeinlegung ist unzulässig. Sind allerdings
wie hier
die gesetzlichen [X.]nforderungen an eine [X.]eschwerdeschrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte [X.]eschwerde
bestimmt war, nur dann in [X.], wenn sich dies aus den [X.]egleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 20.
Juli 2005
XII
Z[X.]
31/05
FamRZ 2005, 1537 mwN). Das ist hier indessen der Fall.
6
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5
-
Die in dem Schriftsatz enthaltene Erklärung, [X.]eschwerde werde "für den Fall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ... eingelegt",
ist eindeutig. Sie ist nicht mit der Erklärung vergleichbar, die "Durchführung"
der [X.]eschwerde werde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
abhängig gemacht, was die [X.]uslegung rechtfertigen könnte, der [X.]eteiligte
lege unbedingt [X.]eschwerde
ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der [X.] die Zurücknahme der [X.]eschwerde
vor (Senatsbeschluss vom 20.
Juli 2005
XII
Z[X.]
31/05
FamRZ 2005, 1537 mwN).
3. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] auch den Wiederein-setzungsantrag des Ehemanns
zurückgewiesen.
a) Der Ehemann hatte innerhalb der [X.]eschwerdefrist [X.]
beantragt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Mittellosigkeit eines [X.]eteiligten
einen Wiedereinsetzungsgrund i.S.v. §
233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der [X.] infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und [X.]egründung seines
Rechtsmittels zu beauftragen.
[X.]llerdings ist der [X.]eteiligte nur so lange als schuldlos an der Fristwah-rung gehindert anzusehen, wie er
nach den gegebenen Umständen vernünf-tigerweise nicht mit einer die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil er
sich für bedürftig halten darf und aus seiner
Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über sein
[X.]gesuch entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 7.
November 2012
XII
Z[X.]
325/12
FamRZ 2013, 371 Rn.
16
f. mwN).
Das setzt voraus, dass dem [X.]ntrag auf Verfahrenskostenhilfe zur [X.] des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ausge-füllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst 10
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13
14
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6
-
insoweit notwendigen [X.]elegen beigefügt wird. Denn für den Regelfall schreibt §
117 [X.]bs.
4 ZPO zwingend vor, dass sich der [X.]ntragsteller zur Darlegung sei-ner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17.
Oktober 1994 ([X.]G[X.]l.
I 3001, abgedruckt bei [X.]/Geimer
ZPO 30.
[X.]ufl. §
117 Rn.
15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der [X.]ntrags-gegner
kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaft-lichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe darge-legt zu haben, wenn er rechtzeitig vor [X.]blauf der Rechtsmittelfrist einen ord-nungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen [X.]nlagen zu den [X.]kten reicht (Senatsbeschluss
vom 19.
November 2008
XII
Z[X.]
102/08
FamRZ
2009, 217 Rn.
5 mwN).
Dabei dürfen die [X.]nforderungen an die Darlegung der [X.]edürftigkeit nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang wie einem [X.]emittelten zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Deshalb dürfen bei der [X.]uslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die [X.]nforderungen daran, was der [X.]eteiligte
veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht überzogen werden. So kann der [X.]eteiligte,
auch wenn der Vordruck gemäß §
117 ZPO einzelne Lücken enthält, unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die [X.]ewilligung von Verfahrenskostenhilfe dargetan zu haben. Das kommt namentlich dann in [X.]etracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlos-sen oder Zweifel beseitigt werden können (Senatsbeschluss
vom 20.
Februar 2008
XII
Z[X.]
83/07
FamRZ 2008, 868
Rn.
11 mwN). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen [X.]ngaben und [X.]elege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (Senatsbeschluss
vom 13.
Februar 2008
XII
Z[X.]
151/07
15
-
7
-
FamRZ
2008, 871
Rn.
11 mwN)
oder wenn dem Rechtmittelführer bereits in der Vorinstanz aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks
Verfahrenskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck
vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem [X.]eteiligtenvortrag nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.]eteiligten
hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrens-
kostenhilfe erheblichen
Weise geändert (Senatsbeschlüsse vom 3.
Juli
2013
XII
Z[X.]
106/10
FamRZ 2013, 1650
Rn.
13
und vom 23.
Februar 2000
XII
Z[X.]
221/99
NJW-RR 2000, 1387).
So liegt der Fall hier.
b)
In der Vorinstanz war dem Ehemann, der seinerzeit noch ein Einkom-men aus selbständiger [X.]rbeit bezog, Verfahrenskostenhilfe aufgrund einer [X.] und ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt worden. Insbesondere hatte der Ehemann unter [X.]bschnitt "[X.]"
die [X.]ngabe gemacht, dass keine
Rechtsschutz-versicherung oder andere Stelle/Person
die Kosten trägt.
Die nunmehr im [X.] hierzu vorhandene Lücke legt
nicht den Schluss nahe, die Verhältnisse der [X.]eteiligten
hätten sich in dem Punkt zwischenzeitlich geändert, zumal eine in der Zwischenzeit gegebenenfalls abgeschlossene Rechtsschutzversicherung keinen Deckungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall ge-währen würde
(vgl. §
4 [X.]bs.
1 [X.]R[X.]).
Ebenso enthielt die
in der Vorinstanz eingereichte Erklärung unter [X.]b-schnitt
C die
[X.]ngabe, keine Unterhaltsleistungen zu empfangen. [X.]uch in dem Punkt legt die im jetzigen Vordruck vorhandene Lücke nicht den Schluss nahe, die Verhältnisse des [X.]eteiligten
hätten sich insoweit
zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erheblichen Weise geändert.
16
17
-
8
-
Die lückenhaften [X.]ngaben unter [X.]bschnitt
E ([X.]ruttoeinnahmen) schließ-lich können dem Ehemann schon deshalb nicht als Verschulden vorgehalten werden, weil der auf §
2 [X.]bs.
2 [X.] beruhende, bis zum 21.
Januar
2014
in [X.] gewesene
amtliche Vordruck
einen Hinweis enthielt, wonach ein
[X.]eteilig-ter, der laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften [X.]uch So-zialgesetzbuch
oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten [X.]uch Sozialgesetzbuch bezieht, die [X.]bschnitte
E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen
muss. [X.]uf diesen Hinweis, den der am
22.
Januar 2014 in [X.] getretene
Vordruck in [X.]ezug auf Leistungen nach dem SG[X.]
II
al-lerdings
gezielt
nicht mehr enthält (vgl. [X.]R-Drucks. 780/13, S.
17),
durfte sich der Ehemann unabhängig davon verlassen, ob er die tatsächlich bestehende Rechtslage zutreffend wiedergab (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11.
November 2011
L
7
[X.]S
665/10
[X.]
uris Rn.
35).
Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass der Ehemann nur das Deckblatt des [X.]escheides über die [X.]ewilligung von Leistungen nach dem SG[X.]
II ohne die nachfolgenden Seiten, insbesondere ohne [X.]erechnungsbogen beigefügt hat. Denn dieser
wäre nur dann erforderlich, das persönliche Unver-mögen des Ehemanns i.S.d. §
114
ff. ZPO zu belegen, wenn er Mitglied einer [X.]edarfsgemeinschaft wäre und sich erst aus
dem [X.]erechnungsbogen ergäbe, ob auch er persönlich die Voraussetzungen für den [X.]ezug der Sozialleistung erfüllt.
Hier ist der Ehemann jedoch nicht Mitglied einer [X.]edarfsgemeinschaft, sondern bezieht Leistungen der Grundsicherung für [X.]rbeitsuchende für sich allein.
[X.]ei der Entbehrlichkeit von [X.]ngaben unter den [X.]bschnitten
E bis J des Vordrucks unterscheiden
§
2 [X.]bs.
2 [X.] und der Vordruck nicht zwischen solchen [X.]ngaben, die den [X.]ntragsteller selbst betreffen, und solchen, die sei-nen Ehegatten betreffen. [X.]ngaben zu den Einkünften des (getrennt lebenden) 18
19
20
-
9
-
Ehegatten hätte
der [X.]ntragsteller daher erst dann machen
müssen, wenn das Gericht dies gesondert angeordnet
hätte
(vgl. §
2 [X.]bs.
3
[X.]).
[X.]ufgrund der eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse
durfte der Ehemann deshalb davon ausgehen, dass er aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte.
c) Frühestens
mit dem Zugang des Schreibens des Senatsvorsitzenden
vom 31.
Oktober 2013 musste er
mit einer die Verfahrenskostenhilfe ablehnen-den Entscheidung rechnen, so dass er ab dem Zeitpunkt nicht mehr darauf ver-trauen konnte, alles Erforderliche
für eine stattgebende Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch
getan zu haben,
und somit die Fristversäumung als schuldlos
anzusehen sei.
Erst das gab dem Ehemann Veranlassung, [X.] zu beantragen und die versäumte Verfahrenshandlung nachzu-holen.
d) Die [X.] beginnt gemäß §
234 [X.]bs.
2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der [X.] spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des [X.].
Kann der [X.]ntragsteller jedoch schon früher nicht mehr mit einer [X.]ewilli-gung der beantragten Verfahrenskostenhilfe rechnen, beginnt die Wiederein-setzungsfrist bereits in diesem Zeitpunkt. Die Frist für den [X.]ntrag auf Wieder-einsetzung in die Rechtsmittelfrist beginnt daher, sobald dem [X.]eteiligten
ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für eine [X.]ewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt muss der [X.]ntragsteller mit der [X.]blehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs rech-nen; er darf deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachho-21
22
23
24
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10
-
lung der versäumten Verfahrenshandlung nicht über die 14tägige Frist (§§
234 [X.]bs.
1 Satz
1, 236 [X.]bs.
2 Satz
2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht
über sein Gesuch entscheidet (Senatsbeschlüsse vom 19.
November 2008
XII
Z[X.]
102/08
FamRZ 2009, 217 Rn.
11 und vom 31.
Januar 2007
XII
Z[X.]
207/06
FamRZ 2007, 801
Rn.
5).
Der Lauf der [X.] begann sonach bei unterstellter Kenntnisnahme des richterlichen Hinweises am 1.
November 2013
und endete am 15.
November 2013. Der Eingang des [X.] am 8.
No-vember 2013 lag daher noch innerhalb der [X.].
e)
[X.]llerdings
hat der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemanns
entgegen §
64 [X.]bs.
1 Satz
1 FamFG die [X.]eschwerdeschrift beim unzuständigen [X.]e-schwerdegericht eingereicht. Damit hat er die versäumte Verfahrenshandlung nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Empfangsgericht nachgeholt (§
113 [X.]bs.
1 Satz
2 FamFG [X.]. §
236 [X.]bs.
2 Satz
2 ZPO).
f) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch nach der Rechtsprechung des Senats
zur Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts bei der [X.]ehandlung von fehlgeleiteten Schriftsätzen nicht in [X.]etracht.
(1) Wird in einer Familienstreitsache die [X.]eschwerde anstatt bei dem gemäß §
64 [X.]bs.
1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen [X.]mtsgericht beim [X.]eschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die [X.]eschwer-deschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das [X.]mtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und
damit regelmäßig
die [X.]estimmung des zuständigen Gerichts möglich ist. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen [X.]nspruch des Rechtsuchenden
auf ein faires Verfahren ([X.]rt.
2 [X.]bs.
1 GG [X.]. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das [X.]mtsge-25
26
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28
-
11
-
richt im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig dort eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Verfahrensbeteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist ([X.] vom 16.
Januar 2014
XII
Z[X.]
571/12
FamRZ 2014, 550
Rn.
14 mwN).
Eine weitergehende Verpflichtung, etwa eine beschleunigte Weiterleitung an das zuständige Gericht oder eine Verpflichtung, den [X.]eteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht zu unterrichten, ergibt sich von [X.] wegen jedoch nicht. Denn sonst würde dem [X.]eteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen [X.]dressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht [X.] übertragen (Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2014
XII
Z[X.]
571/12
FamRZ
2014, 550
Rn.
15 mwN).
Unterbleibt die gebotene Weiterleitung der [X.]eschwerdeschrift an das [X.]mtsgericht, ist weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend gewesen wäre. Dies hat grundsätzlich der die [X.] begehrende [X.]eteiligte darzulegen und glaubhaft zu machen (Se-natsbeschluss vom 16.
Januar 2014
XII
Z[X.]
571/12
FamRZ 2014,
550
Rn.
16
mwN).
(2) Gemessen hieran war das [X.]eschwerdegericht zwar gehalten, die [X.]e-schwerdeschrift an das [X.]mtsgericht weiterzuleiten, da aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns ersichtlich war, dass gleichzeitig 29
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31
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12
-
mit dem Wiedereinsetzungsantrag die [X.]eschwerdeeinlegung nachgeholt wer-den sollte.
Die [X.]eschwerde ging jedoch zusammen mit dem [X.] erst am Freitag, 8.
November
2013, nach Dienstschluss
vorab per Telefax sowie am 13.
November 2013 im Original beim [X.] ein
und lag am 14.
November 2013 dem [X.]erichterstatter vor. Selbst wenn der [X.]erichterstat-ter noch am selben Tag die Weiterleitung an das [X.]mtsgericht verfügt hätte, wä-re nicht
zu erwarten gewesen, dass die [X.]eschwerde im Rahmen des [X.] Geschäftsgangs noch innerhalb der zweiwöchigen Widereinsetzungsfrist (§§
236 [X.]bs.
2 Satz
2, 234 [X.]bs.
1 Satz
1 ZPO), die bereits am 15.
November 2013 endete,
beim [X.]mtsgericht eingegangen wäre, so dass sich die tatsächlich unterlassene Weiterleitung im Ergebnis nicht auswirkt.
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Nedden-[X.]oeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.]G Uelzen, Entscheidung vom 17.09.2013 -
3b [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.11.2013 -
10 UF 280/13 -
32
Meta
14.05.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. XII ZB 689/13 (REWIS RS 2014, 5594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5594
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 689/13 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe …
I-3 Wx 143/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
III ZA 32/12 (Bundesgerichtshof)
8 WF 219/99 (Oberlandesgericht Hamm)
14 UF 88/20 (Oberlandesgericht Köln)
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