Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.03.2016, Az. 2 BvR 544/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 13997

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Ablehnung des Erlasses einer eA gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG iVm § 123 VwGO erfordert eine Begründung, wenn dem Betroffenen eine nicht unerhebliche Disziplinarmaßnahme droht - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 [X.]G).

2

1. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.] keine Anhörungsrüge erhoben hat. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>; stRspr).

3

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer nach dessen Vortrag die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht rechtzeitig zugänglich gemacht, weshalb der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, sich zu dieser Stellungnahme zu äußern. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. [X.], 438 <441>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 5; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. August 2015 - 2 BvR 1554/15 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. November 2015 - 2 BvR 2087/15 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2474/15 -, juris, Rn. 3) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 33a StPO offen.

4

Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Rüge einer Gehörsverletzung in einem Nachtrag zu seiner Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat. Wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer gehalten sein, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen, durch die sich der Beschwerdeführer beschwert fühlt, führen könnte (vgl. [X.] 134, 106 <115>; [X.]K 19, 23 <24 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2170/13 -, juris, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall.

5

2. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist dem [X.] eine Entscheidung darüber versagt, ob der angegriffene Beschluss mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. Diesbezüglich bestehen Bedenken, weil der Beschluss keine Begründung enthält. Eine Begründung der Ablehnung des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrundes dürfte erforderlich gewesen sein, weil dem Beschwerdeführer der Erlass einer nicht unerheblichen Disziplinarmaßnahme durch die Justizvollzugsanstalt drohte.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 544/16

23.03.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 19. Februar 2016, Az: 593 StVK 3/16 (Vollz), Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 33a StPO, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 120 Abs 1 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.03.2016, Az. 2 BvR 544/16 (REWIS RS 2016, 13997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13997

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 199/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gem §§ 120 Abs 1 S 2 …


2 BvR 2474/15 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge gem §§ 120 Abs 1 S 2 StVollzG, …


2 BvR 1245/15 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug wegen noch nicht abgeurteilter Straftat - hier: Unzulässigkeit …


2 BvR 695/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge - hier: körperliche Durchsuchung eines …


2 BvR 1856/13 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Versagung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.