Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) gebietet Kenntnisgabe von Stellungnahmen der Gegenseite im gerichtlichen Verfahren - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Substantiierung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG
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