Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.02.2016, Az. 2 BvR 199/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 16496

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gem §§ 120 Abs 1 S 2 StVollzG, 33a StPO im fachgerichtlichen Verfahren


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 [X.]G).

2

Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des [X.] keine Anhörungsrüge erhoben hat. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus auch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>; stRspr).

3

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer nach dessen Vortrag die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, auf die sich die angegriffene Entscheidung stützt, vor Erlass des angegriffenen Beschlusses nicht zugänglich gemacht. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. [X.], 438 <441>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris, Rn. 4 f.; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 4; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 5; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. August 2015 - 2 BvR 1554/15 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. November 2015 - 2 BvR 2087/15 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2474/15 -, juris, Rn. 3) steht dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 33a StPO offen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 199/16

09.02.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Regensburg, 10. Dezember 2015, Az: SR StVK 760/15, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 33a StPO, § 120 Abs 1 S 2 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.02.2016, Az. 2 BvR 199/16 (REWIS RS 2016, 16496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16496

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 2474/15 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Anhörungsrüge gem §§ 120 Abs 1 S 2 StVollzG, …


2 BvR 544/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Ablehnung des Erlasses einer eA gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG iVm …


2 BvR 1297/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Bestätigung eines gem § 115 StVollzG ergangenen Beschlusses im Verfahren nach § 33a StPO …


2 BvR 1554/15 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Strafvollzug …


2 BvR 323/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im strafvollzugsrechtlichen Beschwerdeverfahren (§§ 109ff StVollzG) sowie zur Gewährleistung effektiven …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.