ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT RELIGION GERICHTE VERFASSUNGSBESCHWERDE ISLAM Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung - hier: Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 178 GVG wegen mehrfachen verspäteten Erscheinens vor Gericht sowie beharrlicher Weigerung, sich anlässlich einer Zeugenvernehmung sowie zur Urteilsverkündung zu erheben
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des [X.] vom 19. Oktober 2016 gemäß § 178 [X.] ein Ordnungsgeld verhängt, nachdem er sich an diesem Tag beharrlich geweigert hatte, der Aufforderung des Gerichts, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, Folge zu leisten, und zudem ohne ausreichende Entschuldigung um 30 Minuten verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Bereits am 5. Oktober 2016 hatte der Beschwerdeführer sich geweigert, sich anlässlich der Vereidigung eines Zeugen zu erheben, und war zudem wiederholt verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung, für die Urteilsverkündung aufzustehen, damit, dieses sei ihm aus religiösen Gründen verboten, weil er sich nur für [X.] erheben dürfe.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügenden Weise vorgetragen, in seinem Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) verletzt zu sein. Er hat nicht hinreichend dargetan, dass die - auch auf das mehrmals verspätete Erscheinen gestützte - Verhängung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hätte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.11.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Karlsruhe, 15. Mai 2017, Az: 3 Ws 790/16, Beschluss
Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 178 GVG, Nr 124 Abs 2 RiStBV
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.11.2017, Az. 2 BvR 1366/17 (REWIS RS 2017, 2732)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2732
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 Ws 449/15 (Oberlandesgericht Köln)
1 BvR 210/12 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Sitzungspolizeiliche Maßnahme gegen Strafverteidiger wegen Weigerung, in der Hauptverhandlung eine Krawatte anzulegen - weder …
1 BvR 711/12 (Bundesverfassungsgericht)
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Anordnung, mit der das Anfertigen von Fernsehaufnahmen in …
1 BvR 1741/17 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl Beschränkungen von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Rahmen eines …
1 BvR 448/06 (Bundesverfassungsgericht)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: Beschwerdeentscheidung …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.