Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2014, Az. I ZR 35/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2635

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Gegenstand

Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen eines Vertrages zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels - Hi-Hotel II


Leitsatz

Hi Hotel II

1. Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf.

2. § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in [X.] das "[X.]". Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten [X.] mit Innenansichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer [X.]seite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung "include the rights - only for the hotel hi" 2.500 € für 25 Fotoaufnahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in [X.] und auf ihrer Homepage.

2

[X.] stieß der Kläger in einer Buchhandlung in [X.] auf den im [X.] mit Sitz in [X.] erschienenen Fotoband "Innenarchitektur weltweit", der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "[X.]s" enthielt. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im [X.] mit Sitz in [X.] erschienenen Band "[X.] [X.]", veröffentlicht.

3

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Weitergabe der Fotografien an Dritte wie den [X.] seine urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht eingeräumt, die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in [X.] und im [X.] zu nutzen.

4

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des "[X.]s" gemäß der Anlage [X.], ohne seine vorherige Zustimmung im Gebiet der [X.] zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auszustellen oder ausstellen zu lassen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

3. festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der Hauptsache erledigt sind.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der [X.] habe auch einen Sitz in [X.]. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem [X.] Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine [X.] Schwestergesellschaft weitergegeben habe.

7

Das [X.] hat der Klage stattgegeben (LG [X.], [X.] 2010, 644). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG [X.], ZUM 2011, 574). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

8

Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 hat der Senat dem [X.] folgende Frage zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 1069 = [X.], 1421 - [X.] I):

Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

9

Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 3. April 2014 ([X.]/12, [X.], 599 - [X.]/Spoering) wie folgt entschieden:

Art. 5 Nr. 3 VO ([X.]) Nr. 44/2001 des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach § 97 [X.] begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausgeführt:

Da der Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in [X.] beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung [X.] Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 [X.] urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst angefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder weitergegeben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des [X.] befugt gewesen sei, [X.] das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder einzuräumen, sei nach [X.] [X.] zu beurteilen. Gemäß Art. 28 [X.]BGB sei zwar grundsätzlich [X.] Recht anzuwenden, weil der [X.] engere Verbindungen als mit [X.] aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 [X.] anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 [X.]BGB unabhängig vom auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Übertragungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Hotels dienten, oder sie [X.] für eine solche Verwendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten liege vor.

B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (dazu [X.]). Ihr kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung jedoch nicht stattgegeben werden (dazu [X.]I).

I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO).

1. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch [X.]sverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung seiner urheberrechtlich geschützten Rechte an Lichtbildern auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.

3. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in [X.]. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist [X.].

4. Die Beklagte kann vor den [X.] Gerichten verklagt werden, da nach dem schlüssigen Vorbringen des [X.] in [X.] ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist und einzutreten droht.

a) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, [X.], 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; [X.], [X.], 599 Rn. 20 f. - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, [X.], 601 Rn. 17 = [X.], 548 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 24. Juni 2014 - [X.], [X.], 1614 Rn. 19, jeweils mwN).

b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des [X.] vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1995 - [X.]/93, Slg. 1995, [X.] = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - [X.]; Urteil vom 25. Oktober 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, Slg. 2011, [X.], [X.], 300 Rn. 41 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 599 Rn. 27 - [X.]/[X.], mwN). Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht ([X.], [X.], 599 Rn. 34 bis 37 und 40 - [X.]/[X.]). Danach ist im Streitfall die Zuständigkeit [X.] Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet.

aa) Nach dem Vorbringen des [X.] ist sein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Lichtbildern dadurch in [X.] verletzt worden, dass der in [X.] ansässige [X.] diese Lichtbilder in seinem Fotoband "Innenarchitektur weltweit" über eine Buchhandlung in [X.] verbreitet hat. Ferner ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Lichtbilder dem in [X.] ansässigen [X.] übergeben, zu eigen gemacht hat und behauptet, dieser Verlag habe die Bilder an seine [X.] Schwestergesellschaft weitergegeben. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO der Vortrag des [X.] zugrunde zu legen, der in [X.] ansässige [X.] habe die in Rede stehenden Lichtbilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte habe dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in [X.] ansässigen [X.] Hilfe geleistet (vgl. [X.], [X.], 1069 Rn. 18 bis 20 - [X.] I).

bb) Damit hat der Kläger eine Verletzung seiner in [X.] urheberrechtlich geschützten Rechte an den Lichtbildern durch mehrere mutmaßliche Verursacher - darunter die Beklagte und den in [X.] ansässigen [X.] - schlüssig vorgetragen. Nach seinem Vorbringen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr der Verwirklichung des Schadens in [X.] besteht.

II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.

1. Zur Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Fotografien zusteht und ob - gegebenenfalls - die Beklagte dieses Recht verletzt hat, sind die Vorschriften des [X.] [X.]sgesetzes anzuwenden.

a) Nach dem [X.] internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des [X.] - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, [X.]Z 171, 151 Rn. 24 - [X.]; Urteil vom 24. Mai 2007 - [X.], [X.], 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - [X.]; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr Art. 8 Abs. 1 der gemäß ihrem Art. 32 am 11. Januar 2009 in [X.] getretenen Verordnung [[X.]] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [[X.]], die nach ihrem Art. 31 aber nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten). Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen ([X.], Urteil vom 2. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 136, 380, 385 ff. - [X.]; Urteil vom 29. April 1999 - [X.], [X.]Z 141, 267, 273 - [X.] Tochter; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 127 und 129).

b) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, [X.] [X.] anzuwenden.

2. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche andererseits zu unterscheiden.

a) Der vom Kläger auf [X.] gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zur [X.] urheberrechtswidrig war als auch zur [X.] urheberrechtswidrig ist. Für die Begründetheit der Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.], 1125 Rn. 15 = [X.], 1465 - Femur-Teil; Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 58 Rn. 39 - Seilzirkus, jeweils mwN). Dabei setzt die Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall war - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - [X.], [X.], 57 Rn. 15 = [X.], 123 - Scannertarif).

b) Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. Der Kläger kann die Beklagte, wenn diese ein nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht des [X.] widerrechtlich verletzt hat, bei [X.] auf Unterlassung und, wenn die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 23. Juni 1995, § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ferner konnte der Kläger von der Beklagten zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach [X.] (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war und sie unschwer Aufklärung geben konnte (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 25. März 2010 - [X.], [X.], 1090 Rn. 14 = [X.], 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 623 Rn. 43 = [X.], 927 - [X.], jeweils mwN).

3. Die in Rede stehenden Fotografien sind in [X.] - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 [X.], so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 Abs. 1 [X.] urheberrechtlich geschützt. Die Fotografien genießen in [X.] urheberrechtlichen Schutz, auch wenn sie in [X.] angefertigt worden sind. Ein inländisches [X.] kann auch durch eine Werkschöpfung im Ausland begründet werden ([X.], Urteil vom 16. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug; [X.] in [X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 123 mwN). Desgleichen kann ein inländisches Schutzrecht des [X.] an einem im Ausland aufgenommenen Lichtbild entstehen. Der Kläger ist als Hersteller der Fotografien berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung seiner urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien geltend zu machen.

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die ihr vom Kläger übergebenen Bilder weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die vom Kläger erhobenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Feststellung der Erledigung der Auskunftsanträge setzen voraus, dass die Beklagte die in Rede stehenden neun Innenaufnahmen des "[X.]s" in [X.] (selbst) vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat oder hat (durch Dritte) vervielfältigen, verbreiten oder ausstellen lassen.

b) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in [X.] vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte in [X.] tätig geworden ist. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Abbildung vom Kläger angefertigter Fotografien in Bildbänden [X.] Verlage wie dem Band "Innenarchitektur weltweit" des in [X.] ansässigen [X.] oder dem Band "Architecture in [X.]" des in [X.] ansässigen [X.] auf von der Beklagten in [X.] vorgenommene Nutzungshandlungen zurückzuführen ist.

c) Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in [X.] ansässigen [X.] bewirkt hat, dass diese Fotografien durch Dritte in [X.] unbefugt vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt worden sind (dazu [X.]I 4 c aa). Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in [X.] setzt jedoch voraus, dass die Beklagte dem in [X.] ansässigen [X.] bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat (dazu [X.]I 4 c bb). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden (dazu [X.]I 4 c cc).

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien dem in [X.] ansässigen [X.] zur Nutzung überlassen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in [X.] ansässigen [X.] in [X.] eine Ursache dafür gesetzt hat, dass der in [X.] ansässige [X.] - die [X.] Schwestergesellschaft des [X.] Verlages - die Fotografien in seinen Fotoband "Innenarchitektur weltweit" aufgenommen und sie als Teil dieses Fotobandes in [X.] - unter anderem über eine Buchhandlung in [X.] - in Verkehr gebracht hat. Damit wurden die Fotografien in [X.] verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 [X.]). Zugleich wurden die Fotografien dadurch in [X.] ausgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 18 [X.]), falls sie zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung im Inland noch nicht veröffentlicht waren (zur entsprechenden Anwendung des § 18 [X.] auf Lichtbilder und zum Begriff des [X.] vgl. [X.] aaO § 18 [X.] Rn. 13 und 17). Darüber hinaus wurden die Fotografien in [X.] vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]), soweit der Fotoband im Inland hergestellt wurde.

bb) Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in [X.] setzt voraus, dass die Beklagte dem in [X.] ansässigen [X.] bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat.

(1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in [X.] ansässigen [X.] in [X.] bewirkte Verbreiten und ein von ihr dadurch bewirktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in [X.] als mittelbarer Täter (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 1968 - [X.], [X.] 1969, 292, 293 - Curt-Goetz-Filme II), Teilnehmer (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel) oder Störer (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, [X.], 264 Rn. 24 bis 26 = [X.], 308 - UsedSoft II) haften, wobei sie als Störer allerdings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen [X.], Urteil vom 22. Juni 2011 - [X.], [X.], 1018 Rn. 17, 21, 24 und 25 = [X.], 1469 - Automobil-Onlinebörse).

(2) In jedem Fall setzt eine Haftung der Beklagten nicht nur eine Verletzung des Schutzrechts durch Dritte, sondern auch eine adäquate Veranlassung dieser Rechtsverletzung durch die Beklagte voraus. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in Anspruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. zum Begriff der Adäquanz [X.], Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88, [X.], 332, 333 = [X.], 292 - Lizenzmangel; Urteil vom 11. Januar 2005 - [X.], NJW 2005, 1420, 1421, jeweils mwN).

Eine adäquate Veranlassung von in [X.] durch Dritte begangenen Rechtsverletzungen setzt daher voraus, dass die Beklagte dem in [X.] ansässigen [X.] bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat. Hat die Beklagte dem Verlag bei der Übergabe der Fotografien dagegen ihr nicht nur vermeintlich, sondern tatsächlich zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen, haftet sie für Rechtsverletzungen durch Dritte in [X.] nicht als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer, weil sie diese Rechtsverletzungen dann nicht adäquat veranlasst hat. Eine Einräumung oder Übertragung tatsächlich bestehender Nutzungsrechten ist im Allgemeinen nicht geeignet, zu einer Verletzung des Schutzrechts durch Dritte zu führen.

(3) Darüber hinaus wäre eine Haftung der Beklagten auch mangels einer Rechtsverletzung durch Dritte ausgeschlossen, wenn sie dem [X.] Verlag das Recht zum Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien in [X.] eingeräumt oder übertragen hätte und die [X.] diese Rechte erworben hätten.

cc) Die Beklagte hätte dem in [X.] ansässigen [X.] bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Rechte zur Nutzung der Fotografien in Bildbänden eingeräumt oder übertragen, wenn der Kläger der Beklagten entweder bereits nicht das Recht eingeräumt hätte, seine Fotografien auch in Bildbänden zu nutzen, oder er ihr zwar dieses Recht eingeräumt hätte, aber nicht seine Zustimmung erklärt hätte, dass sie dieses Recht ihrerseits [X.] überträgt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder einräumt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt habe, sei nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 [X.] zu beurteilen. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, dass er ihr nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie [X.] zu diesem Zweck zu überlassen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt hat, nicht nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 [X.], sondern nach [X.] Urhebervertragsrecht zu beantworten.

(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fragen des [X.] - wie hier diejenige nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem [X.] zu beurteilen sind (vgl. [X.]Z 136, 380, 388 - [X.]; [X.], Urteil vom 17. Juli 2013 - [X.], [X.], 258 Rn. 13 = [X.], 178 - [X.]; [X.] in [X.] aaO Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 147 bis 151; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., Vor § 120 Rn. 49 f.).

(2) Für das [X.] sind im Streitfall die mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 [X.]BGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) abgelöst worden. Diese Verordnung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende - davor geschlossen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 [X.]BGB anzuwenden.

(3) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB unterliegt der [X.], mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht - wie hier - nicht nach Art. 27 [X.]BGB vereinbart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]BGB wird zwar vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die [X.], welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn der [X.] einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser [X.] geschlossen worden ist - ihre Niederlassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 5 [X.]BGB jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag der [X.]en die engsten Verbindungen mit [X.] aufweist, weil die Lichtbilder in [X.] für ein dort ansässiges Unternehmen angefertigt worden sind und der Werbung für das auf den Bildern abgelichtete, dort belegene Hotel dienen sollten. Auf den Vertrag ist daher grundsätzlich [X.] Urhebervertragsrecht anwendbar.

(4) Gemäß Art. 34 [X.]BGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO) bleibt die Anwendung der Bestimmungen des [X.] Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, unberührt.

(5) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählt § 31 Abs. 5 [X.] nicht zu den Bestimmungen, die den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 [X.]BGB zwingend regeln ([X.]-Schiffel in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 86 und 88 mwN; von [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 32b [X.] Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 14, jeweils mwN; [X.], Festschrift [X.] [2014], S. 887, 891 f.; [X.], [X.] 2002, 21, 25 f. und 27; [X.] in [X.] aaO § 32b [X.] Rn. 33 f. und Vor §§ 120 ff. [X.] Rn. 166 f.; Dreier in Dreier/[X.] aaO Vor § 120 Rn. 55, jeweils mwN).

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.] nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 [X.]BGB sind nach der Rechtsprechung des [X.] Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige [X.] zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 [X.]BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen [X.] dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt. Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst die mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]; BGBl. [X.]) durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler Entscheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. [X.]BGB partiell außer [X.] gesetzt und die Rechtsanwendung erschwert würde. Art. 34 [X.]BGB darf nicht die Funktion einer allgemeinen Ausweichklausel übernehmen, mit der das das [X.] und [X.]BGB beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließenden nach Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüpfung des [X.]s aufgelöst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 248, 256 bis 258 mwN; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504, S. 83).

Nach diesen Maßstäben ist § 31 Abs. 5 [X.] keine international zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 [X.]BGB.

Der in § 31 Abs. 5 [X.] niedergelegte und ausgeformte Auslegungsgrundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke), beruht auf dem das gesamte [X.] beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes ([X.]; vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.], 714 Rn. 16 und 19 f. = [X.], 913 - [X.], mwN). Er dient, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (vgl. [X.] in [X.] aaO § 31 [X.] Rn. 65) und gilt auch bei einer Einräumung von Leistungsschutzrechten ([X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 618 Rn. 30 = [X.], 793 - Internet-Videorecorder II). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus diesem Schutzzweck jedoch nicht, dass die Regelung des § 31 Abs. 5 [X.] im Sinne von Art. 34 [X.]BGB international zwingend ist.

Der mit § 31 Abs. 5 [X.] bezweckte Schutz der regelmäßig schwächeren Vertragspartei dient vor allem [X.]. Soweit ein solcher Schutz der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auch im öffentlichen Gemeinwohlinteresse liegt, handelt es sich um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwendung des Art. 34 [X.]BGB nicht aus (vgl. zum Verbraucherkreditgesetz [X.]Z 165, 248, 257).

Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 [X.] spricht ferner, dass nicht einmal alle nach [X.] Recht zwingenden Vorschriften zugleich gemäß Art. 34 [X.]BGB international zwingend sind ([X.]Z 165, 248, 256) und es sich bei § 31 Abs. 5 [X.] um keine nach [X.] Recht zwingende Vorschrift handelt. Sie überlässt es grundsätzlich den Vertragsparteien, Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts zu bestimmen. Sie greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der [X.]en fehlt oder Unklarheiten über Inhalt oder Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 268 Rn. 17 - [X.], mwN).

Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 [X.] spricht ferner ein Umkehrschluss aus § 32b [X.]. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 32 und 32a [X.] zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl [X.] Recht anzuwenden wäre oder soweit Gegenstand des [X.] im räumlichen Geltungsbereich des [X.]sgesetzes sind. § 32b [X.] bestimmt danach ausdrücklich, dass sich die urheberschützenden Vorschriften über die angemessene Vergütung (§§ 32, 32a [X.]) unter bestimmten Voraussetzungen als zwingende Regelungen im Sinne des Art. 34 [X.]BGB gegenüber ausländischem Recht durchsetzen. Dagegen gibt es keine Vorschrift, die bestimmt, dass es sich bei § 31 Abs. 5 [X.] um eine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 [X.]BGB handelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Dafür gibt es insbesondere in den Gesetzesmaterialen zu den hier in Rede stehenden Bestimmungen keinen Anhaltspunkt. Deshalb lässt das Fehlen einer § 32b [X.] entsprechenden Regelung für § 31 Abs. 5 [X.] darauf schließen, dass diese Bestimmung keine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 [X.]BGB ist.

Da jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 5 [X.] einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige [X.] regeln soll, ist auch im Interesse der Einheitlichkeit von Entscheidungen mit internationalem Bezug davon auszugehen, dass die Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht.

C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Im wiedereröffneten [X.] wird das Berufungsgericht insbesondere das für die Bestimmung der Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte maßgebliche [X.] Urhebervertragsrecht zu ermitteln haben (zur Pflicht des Tatrichters, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO zu ermitteln vgl. etwa [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.] 2012, 110 Rn. 11 mwN). Sollte die Beklagte nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt haben, wird das Berufungsgericht ferner Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte durch die Übergabe der Fotografien an den in [X.] ansässigen [X.] ein Vervielfältigen oder Ausstellen der Fotografien durch Dritte in [X.] bewirkt hat (vgl. Rn. 34). Das Berufungsgericht hat bislang auch noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in [X.] vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat (vgl. Rn. 32). Auch dies wird das Berufungsgericht - soweit erforderlich - nachzuholen haben. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz im Wege der [X.] geltend gemacht, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen übergangen, dass die Beklagte dem in [X.] ansässigen [X.] die Fotografien übergeben und daran Nutzungsrechte eingeräumt habe.

D. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

I. Für den Fall, dass sich die Reichweite eines Nutzungsrechts auch nach [X.] Urhebervertragsrecht nach dem von beiden [X.]en zugrunde gelegten Vertragszweck richtet, wenn die [X.]en bei der Einräumung des Nutzungsrechts nicht ausdrücklich angegeben haben, wie weit dieses reicht (vgl. Art. L. 131-3 Code de la Propriété Intellectuelle: [X.] des [X.] fasse l'objet d'une mention distincte dans l'acte de cession et que le domaine d'exploitation des [X.] soit délimité quant à son étendue et à sa destination, quant au lieu et à sa durée.), wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Nutzung sei nicht vom Vertragszweck umfasst, keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem von beiden [X.]en zugrunde gelegten Vertragszweck habe der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie [X.] zu diesem Zweck zu überlassen. Zweck der Vereinbarung sei die Anfertigung [X.] des Hotels zur ausschließlichen Verwendung für die Bewerbung des Hotels. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zur Veröffentlichung der Fotografien in Bildbänden, die jedenfalls nicht der Bewerbung des Hotels dienen sollten, sei zum Erreichen dieses Vertragszwecks nicht erforderlich.

2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auch wenn der Zweck der Abrede die Bewerbung des Hotels wäre, wäre der Abdruck der Bilder in [X.] von diesem Vertragszweck umfasst, weil eine Veröffentlichung in [X.] - gerade bei einem Design-Hotel - Werbung für das Hotel sei. Die Revision versucht damit lediglich, die tatrichterliche Beurteilung, wonach der Vertragszweck sich nicht auf eine solche nur mittelbare Werbung für das Hotel erstreckt, durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

3. Die Revision macht vergeblich geltend, der Passus "include the rights - only for the hotel hi" könne nicht zur Bestimmung des Vertragszwecks herangezogen werden. Der Umstand, dass dieser Text - wie die Revision behauptet - vom Kläger nach Abschluss seiner Leistungen auf die Rechnung geschrieben wurde, besagt nicht, dass die [X.]en keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Für eine solche Vereinbarung der [X.]en spricht vielmehr, dass die Beklagte die Rechnung in Kenntnis dieses Hinweises bezahlt hat. Der Wortlaut dieses Textes weist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht eher darauf hin, dass die vom Kläger gefertigten Bilder nicht ausschließlich zur Bewerbung des Hotels verwendet werden sollten. Gegen eine Einräumung weiterreichender Nutzungsrechte spricht vielmehr die vereinbarte Gegenleistung von nur 100 € pro großformatigem Dia.

4. Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass der Kläger der Beklagten die Originale [X.] übereignet habe, sei ein Indiz für eine weitreichende Nutzungsrechtseinräumung mit dem Zweck der umfassenden Bewerbung des Hotels. Selbst wenn der Kläger der Beklagten die Originale [X.] übereignet hätte - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und zwischen den [X.]en umstritten ist - könnte hieraus nicht ohne weiteres auf eine Einräumung umfassender Nutzungsrechte geschlossen werden (vgl. zum [X.] Recht § 44 Abs. 1 [X.]: Veräußert der Urheber das Original eines Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.).

II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Designerin der Innengestaltung des Hotels, [X.], den Kläger regelmäßig über Publikationen unterrichtet habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten ohne Rechtsfehler als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vorgetragen, die Designerin der Innengestaltung des Hotels, [X.], habe den Kläger fortlaufend über die Publikationen informiert und ihm das, was sie von Zeitschriften oder Verlagen erhalten habe, zeitnah übersandt. An die jeweiligen Daten könne sie sich auf Grund des langen Zeitraums jedoch nicht mehr erinnern.

Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat damit nicht dargelegt, ob und wann der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. § 102 Satz 1 [X.], §§ 195, 199 Abs. 1 BGB), dass der in [X.] ansässige [X.] in [X.] den Fotoband "Innenarchitektur weltweit" vertreibt, der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des "[X.]s" enthält.

III. Hinsichtlich der Auskunftsanträge wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung des [X.] nicht angeschlossen hat, so dass - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine übereinstimmende, sondern eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Es ist daher nicht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden, sondern zu prüfen, ob die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. oben Rn. 27).

Büscher                 Schaffert                          Kirchhoff

               Koch                       Schwonke

Meta

I ZR 35/11

24.09.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 3. April 2014, Az: C-387/12, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 31 Abs 5 UrhG, § 97 UrhG, Art 28 Abs 5 BGBEG, Art 34 BGBEG, Art 9 Abs 2 EGV 593/2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2014, Az. I ZR 35/11 (REWIS RS 2014, 2635)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1690 REWIS RS 2014, 2635

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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