Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 28.06.2012, Az. I ZR 35/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5183

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union: Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für unerlaubte Handlungen im Falle von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen Täter und Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen - Hi Hotel


Leitsatz

Hi Hotel

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] wird zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, [X.]) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

Gründe

1

I. Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in [X.] das „[X.]“. Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten [X.] mit Innenansichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer [X.]seite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung „include the rights - only for the hotel hi“ 2.500 € für 25 Fotoaufnahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in [X.] und auf ihrer Homepage.

2

[X.] bemerkte der Kläger in einer Buchhandlung in [X.] den im [X.] mit Sitz in [X.] erschienenen Fotoband „Innenarchitektur weltweit“, der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des „[X.]s“ enthält. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im [X.] mit Sitz in [X.] erschienenen Band „[X.] [X.]“, veröffentlicht.

3

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Weitergabe der Fotografien an Dritte wie den [X.] seine urheberrechtlich geschützten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht eingeräumt, die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in [X.] und im [X.] zu nutzen.

4

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des „[X.]s“ gemäß der Anlage [X.], ohne seine vorherige Zustimmung im Gebiet der [X.] zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auszustellen oder ausstellen zu lassen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

3. festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der Hauptsache erledigt sind.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der [X.] habe auch einen Sitz in [X.]. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem [X.] Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine [X.] Schwestergesellschaft weitergegeben habe.

7

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

8

II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 - nachfolgend [X.]) ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.

9

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach § 97 [X.] begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausgeführt:

Da der Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in [X.] beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung [X.]s Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 [X.] urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst angefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder weitergegeben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des [X.] befugt gewesen sei, [X.] das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder einzuräumen, sei nach [X.]m Urheberrecht zu beurteilen. Gemäß Art. 28 [X.]BGB aF sei zwar grundsätzlich [X.] Recht anzuwenden, weil der [X.] engere Verbindungen als mit [X.] aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 [X.] anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 [X.]BGB aF unabhängig vom auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Übertragungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Hotels dienten, oder sie [X.] für eine solche Verwendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten liege vor.

2. Die [X.]n Gerichte können über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nur dann sachlich entscheiden, wenn sie dafür international zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte kann sich im Streitfall allein aus Art. 5 Nr. 3 [X.] ergeben.

a) Eine internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.] besteht nicht. Nach dieser Regelung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Kläger nimmt die Beklagte nicht wegen Vertragsverletzung, sondern wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch. Zudem liegt der Erfüllungsort nicht in [X.], sondern in [X.].

b) Eine internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte nach Art. 24 [X.] scheidet gleichfalls aus. Nach dieser Bestimmung wird ein Gericht zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Die Beklagte hat die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts bereits mit dem ersten Verteidigungsvorbringen ausdrücklich gerügt.

3. Nach Art. 5 Nr. 3 [X.] kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

a) Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in [X.]. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a [X.] für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist [X.].

b) Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte des [X.].

c) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] schädigendes Ereignis eingetreten ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, [X.], 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 19; zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ [X.], Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, [X.]Z 171, 151 Rn. 17 - [X.], mwN).

aa) Nach dem Vorbringen des [X.] ist sein urheberrechtlich geschütztes Recht an den Lichtbildern dadurch in [X.] verletzt worden, dass der in [X.] ansässige [X.] diese Lichtbilder in seinem Fotoband „Innenarchitektur weltweit“ über eine Buchhandlung in [X.] verbreitet hat (§ 17 Abs. 1 [X.]). Zu weiteren Verletzungen seines Rechts im Inland hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, durch welche konkreten Handlungen sein Recht zur Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 [X.]) oder Ausstellung (§ 18 [X.]) der Fotografien im Inland verletzt sein könnte oder andere Verlage in sein Recht zur Verbreitung der Fotografien in [X.] eingegriffen haben könnten.

Der Kläger hat im Blick auf die Veröffentlichung seiner Fotografien im Fotoband des in [X.] ansässigen [X.]es behauptet, die Beklagte habe die Fotografien an den [X.] weitergegeben. Die Beklagte hat daraufhin vorgetragen, der [X.] habe auch einen Sitz in [X.]. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem [X.] Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine [X.] Schwestergesellschaft weitergegeben habe. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten und hat insbesondere nicht dargelegt, dass die Beklagte die Fotografien nicht dem [X.] in [X.], sondern dem [X.] in [X.] ausgehändigt hat. Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass er sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe dem in [X.] ansässigen [X.] die Lichtbilder übergeben, zu eigen gemacht hat und behauptet, dieser Verlag habe die Bilder an seine [X.] Schwestergesellschaft weitergegeben.

Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit [X.]r Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 [X.] der Vortrag des [X.] zugrunde zu legen, dass der in [X.] ansässige [X.] die in Rede stehenden Lichtbilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in [X.] ansässigen [X.] Hilfe geleistet hat.

bb) Nicht als geklärt angesehen werden kann, ob ein schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche hergeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen worden ist (vorliegend die Übergabe der Lichtbilder in [X.] an den in [X.] ansässigen [X.] durch die Beklagte) und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung des [X.] (hier die Verbreitung der Lichtbilder in [X.] durch den in [X.] ansässigen [X.]) besteht.

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Nr. 3 [X.] bezeichnet der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1995 - [X.]/93, [X.]. 1995, [X.] = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - [X.]; [X.], [X.], 300 Rn. 41 - [X.] und [X.]/[X.]).

Im vorliegenden Revisionsverfahren ist nach dem Vortrag des [X.] davon auszugehen, dass der in [X.] ansässige [X.] die in Rede stehenden Lichtbilder unbefugt in [X.] verbreitet hat und Handlungs- und Erfolgsort insoweit in [X.] liegen.

Kommt es für die Anwendung des Art. 5 Nr. 3 [X.] auf den Handlungs- und Erfolgsort an, ist zu erwägen, ob am Handlungs- oder Erfolgsort der Haupttat zugleich auch ein Handlungs- oder Erfolgsort der Verletzungshandlung eines Teilnehmers begründet ist (vgl. [X.] [X.], Beschluss vom 8. Juli 2003 - 4 Ob 122/03z, [X.] 2003, 226; [X.], [X.], 2385, 2386 f.; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 22; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 236; Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. [X.][X.]/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 153; [X.] in [X.]/Konecny, Kommentar zu den [X.], [X.] 2008, Art. 5 EuGVVO Rn. 297; [X.], Einstweiliger Rechtsschutz im [X.] Immaterialgüterrecht, 2007, [X.]; aA Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 20a; [X.]/Leible, [X.], 2011, Art. 5 [X.] Rn. 88f; [X.], [X.] 2000, 202, 205; vgl. auch Vorabentscheidungsersuchen [X.], Beschluss vom 29. April 2011 - 15 O 601/09, [X.] 2011, 810, anhängig beim [X.] unter [X.]/11). Da einem Teilnehmer die Verletzungshandlungen des [X.] zuzurechnen sind, könnte für die Frage, wo die Verletzungshandlung des Teilnehmers begangen ist, auch der Handlungsort der Haupttat maßgeblich sein. Dementsprechend hat der [X.] Oberste Gerichtshof die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte für eine Klage gegen ein [X.] Unternehmen bejaht, das durch den Verkauf markenrechtsverletzender Waren in [X.] an [X.] Händler eine Beihilfe zu einem Markenrechtseingriff der Händler in [X.] geleistet hat ([X.], [X.] 2003, 226).

Im vorliegenden Fall ist das Urheberrecht nach dem Vortrag des [X.] durch den in [X.] ansässigen [X.] in [X.] verletzt worden. Handlungs- und Erfolgsort liegen insoweit im Inland. Ist der Beklagten als Teilnehmerin diese Verletzungshandlung auch im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 [X.] zuzurechnen, wäre die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte vorliegend begründet.

Kommt es für die Anwendung des Art. 5 Nr. 3 [X.] auch auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs an (Erfolgsort), kommt in Betracht, den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs durch den Haupttäter zugleich als den Ort anzusehen, an dem der Schadenserfolg der [X.] eingetreten ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.], 78 Rn. 31 ff.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] liegt Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - Gleiches gilt für Art. 5 Nr. 3 [X.] - das Ziel der Verwirklichung einer geordneten Rechtspflege zugrunde. Danach ist das Gericht jedes Mitgliedstaates, in dem die Verletzungshandlung erfolgt ist, örtlich am besten geeignet, um die in diesem Staat erfolgte Handlung zu beurteilen und den Umfang des entsprechenden Schadens zu bestimmen (vgl. [X.], NJW 1995, 1881 Rn. 31 - [X.]). Dieser Gedanke ist nach Ansicht des Senats auch auf die Zuständigkeit der nationalen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 [X.] wegen Verletzung eines Urheberrechts übertragbar. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Senats ein beachtenswertes Interesse, die Zuständigkeit des nationalen Gerichts nach Art. 5 Nr. 3 [X.] nicht auf Ansprüche gegen den Haupttäter zu beschränken, sondern auch die Handlungen eines Gehilfen zu erfassen, dessen Tatbeitrag zur Verwirklichung des Schadenserfolgs im Inland beigetragen hat.

(2) Gegen die Annahme einer internationalen Zuständigkeit [X.]r Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 [X.] spricht nicht das [X.]. Es kann nicht angenommen werden, die Haftung der Beklagten als Täterin einer etwaigen Urheberrechtsverletzung in [X.] schließe ihre Haftung als Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung des [X.]es in [X.] aus, weil die leichtere Begehungsform der Beihilfe durch die schwerere der Haupttat konsumiert werde.

Das [X.] entstammt dem Strafrecht und stellt einen Unterfall der Gesetzeseinheit dar. Der Konsumtion unterfallen mit abgegoltene Begleit-, Vor- oder Nachtaten, deren Unrechts- und Schuldgehalt durch die Bestrafung der Haupttat ausgeglichen ist, etwa weil die Tatbestandsverwirklichung der [X.] regelmäßige Folge der Haupttat ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1955 - 2 [X.], [X.]St 8, 54; Beschluss vom 23. April 2002 - 1 [X.], [X.], 235; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., [X.]. §§ 52 ff. Rn. 104 und 124 ff.).

Das für den Schuldausspruch und die Strafzumessung bedeutsame [X.] ist auf die Frage des Ortes der Verletzungshandlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] nicht sinngemäß übertragbar. Die Konsumtion beruht auf Erwägungen zum Unrechts- und Schuldgehalt verschiedener Straftatbestände. Diesen liegt kein verallgemeinerungsfähiges Prinzip des zivilrechtlichen Deliktsrechts zugrunde.

Dagegen, dass die Teilnahme der Beklagten an einer Urheberrechtsverletzung in [X.] hinter einer Urheberrechtsverletzung in [X.] zurücktritt, sprechen auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus einer Urheberrechtsverletzung in [X.] und der Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung in [X.] ergeben. Beteiligt sich die Beklagte an einer Urheberrechtsverletzung in [X.], ist sie für den aus dieser Urheberrechtsverletzung entstandenen Schaden mitverantwortlich. Dieser wird häufig nicht deckungsgleich sein mit dem durch die Urheberrechtsverletzung in [X.] verursachten Schaden.

(3) Einer Anwendung des Art. 5 Nr. 3 [X.] auf denjenigen, der Beihilfe zu einer im Inland begangenen Urheberrechtsverletzung geleistet hat, steht aus Sicht des Senats nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 5 Nr. 3 [X.] entgegen, wonach die Gerichte jedes Mitgliedstaats regelmäßig nur für die Entscheidung über diejenigen Schäden zuständig sind, die in diesem Staat entstanden sind (vgl. [X.], NJW 1995, 1881 Rn. 30 - [X.]; [X.], 300 Rn. 51 - [X.] und [X.]/[X.]). Daraus lässt sich nach Ansicht des Senats nicht der Schluss ziehen, dass eine internationale Zuständigkeit eines nationalen Gerichts nach Art. 5 Nr. 3 [X.] nicht für die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Unterstützungshandlung eines Gehilfen an einer im Staat des Sitzes des Gerichts durch den Haupttäter begangenen Urheberrechtsverletzung besteht. Dagegen spricht zum einen, dass dem Gehilfen nach § 830 BGB der Tatbeitrag des [X.] zuzurechnen ist und daher auch der Gehilfe für den gesamten im Inland entstandenen Schaden verantwortlich ist. Zum anderen steht dem die Überlegung entgegen, dass der Gehilfe mit seinem Tatbeitrag die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Inland gefördert hat.

[X.]                                               Pokrant                                          Schaffert

                             Kirchhoff                                               [X.]

Meta

I ZR 35/11

28.06.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 28. Januar 2011, Az: I-6 U 101/10, Urteil

Art 5 Nr 3 EGV 44/2001, § 72 Abs 1 UrhG, § 97 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 28.06.2012, Az. I ZR 35/11 (REWIS RS 2012, 5183)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1690 REWIS RS 2012, 5183

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