URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) WERBUNG INTERNET Hinzufügen
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Urheberrechtsschutz: Verletzung des Verbreitungsrechts des Urhebers durch Werbung - Marcel-Breuer-Möbel II
Marcel-Breuer-Möbel II
Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes zu werben.
Die Revision gegen das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 27. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts, gehört zur [X.]-Gruppe, die hochwertige Möbel herstellt und weltweit verkauft. Muttergesellschaft der [X.]-Gruppe ist die in [X.]/[X.] ansässige [X.] Inc. Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach [X.] Recht, vertreibt europaweit Designmöbel im Direktvertrieb. Der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 vertreiben Möbel nach Entwürfen von [X.] (Sessel „[X.]“, Tisch „[X.]“) und [X.] (Sessel, Hocker, Liege und Tisch „[X.]“, Stühle „[X.]“ und „[X.]“ sowie einen „Freischwinger“-Sessel).
Die Beklagte zu 1 wirbt auf ihrer Internetseite „www.dimensione-bauhaus.com“ für den Kauf ihrer Möbel. Die Seite ist auch in [X.] abrufbar. Daneben warb die Beklagte zu 1 für ihre Angebote in den Jahren 2005 und 2006 regelmäßig in [X.] in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie einem Werbeprospekt mit dem Hinweis:
Sie erwerben Ihre Möbel bereits in [X.], bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt).
Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - in erster Linie urheberrechtliche Ansprüche und hilfsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht.
Zu den urheberrechtlichen Ansprüchen hat die Klägerin vorgetragen, die in Rede stehenden Möbel seien als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Sie sei Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von [X.] entworfenen Möbeln. Die [X.] Inc. sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den von [X.] entworfenen Möbeln und habe sie zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche ermächtigt. Die Beklagte zu 1 verletze mit ihrer in [X.] veröffentlichten Werbung ihr Recht und das ihrer Muttergesellschaft aus § 17 Abs. 1 Fall 1 [X.], das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten.
Die Klägerin hat gestützt auf urheberrechtliche Ansprüche beantragt, den Beklagten zu verbieten, nicht von der Klägerin oder der [X.] Inc. stammende Möbel in [X.] anzubieten, die den im Klageantrag abgebildeten, von [X.] (Sessel „[X.]“, Tisch „[X.]“) und [X.] (Sessel, Hocker, Liege und Tisch „[X.]“, Stühle „[X.]“ und „[X.]“ sowie „Freischwinger“-Sessel) entworfenen Möbeln entsprechen. Ferner hat sie die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Bekanntmachung des Urteils begehrt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.], 211). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Mit Beschluss vom 11. April 2013 hat der Senat dem [X.] zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 1137 = [X.], 1480 - Marcel-Breuer-Möbel I):
1. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten?
Falls die erste Frage zu bejahen ist:
2. Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, sondern auch Werbemaßnahmen?
3. Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Angebots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt?
Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 13. Mai 2015 ([X.]/13, [X.], 665 = [X.], 849 - [X.] und [X.]/[X.]) wie folgt entschieden:
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des [X.] durch einen Käufer aus der [X.] gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche als begründet angesehen, weil die in Rede stehenden Möbelentwürfe von [X.] und [X.] in [X.] als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien und die [X.] durch die Werbung für die von ihnen vertriebenen Möbel in [X.] Pressemedien, in Postwurfsendungen und im [X.] in das Verbreitungsrecht der Klägerin und der [X.] eingegriffen hätten. Dazu hat es ausgeführt:
Die [X.] Gerichte seien international zuständig. Die Klägerin sei zur Führung des Prozesses auch insoweit befugt, als sie Rechte der [X.] an den Möbelmodellen [X.]s im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend mache. Die in Rede stehenden Möbelentwürfe von [X.] und [X.] seien in [X.] als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Die [X.] hätten durch die Werbung für die von ihnen vertriebenen Möbel in [X.] Pressemedien, in Postwurfsendungen und im [X.] in das Verbreitungsrecht der Klägerin und der [X.] in der Form des öffentlichen [X.] eingegriffen. Die Klägerin könne die Ansprüche für den Sessel „[X.]“ und den Tisch „[X.]“ geltend machen, weil sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte der Entwürfe [X.]s sei. Sie könne sich für die Ansprüche hinsichtlich der von den [X.] angebotenen Möbel der „[X.] (Sessel, Hocker, Liege und Tisch), der Stühle „[X.]“ und „[X.]“ und des „[X.]s auf die ausschließlichen Nutzungsrechte der [X.] an den Möbelentwürfen [X.]s stützen. Für die Verletzungshandlungen hafteten die Beklagte zu 1 als Inhaberin des Unternehmens und der Beklagte zu 2 als deren alleiniger Geschäftsführer.
II. Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg.
1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, [X.], 1004 Rn. 9 = [X.], 1219 - IPS/ISP, mwN), folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO).
a) Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
b) Die Beklagte zu 1, eine [X.], und der Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer, haben ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in [X.]. [X.]en haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der [X.] zu 1 ist in [X.].
c) Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen [X.]sverletzungen (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2014 - [X.]/12, [X.], 599 Rn. 35 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 24. September 2014 - [X.], [X.], 264 Rn. 15 = [X.], 347 - [X.] II).
d) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des [X.] vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. [X.], [X.], 599 Rn. 27 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 264 Rn. 19 - [X.] II, jeweils mwN). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], [X.], 599 Rn. 20 f. - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 264 Rn. 18 - [X.] II, jeweils mwN).
Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall die Zuständigkeit [X.] Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs begründet, da nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin in [X.] [X.]sverletzungen eingetreten sind und einzutreten drohen. Nach dem (unstreitigen) Vorbringen der Klägerin haben die [X.] in [X.] über ihre [X.] [X.]seite sowie in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften und einem Werbeprospekt regelmäßig für den Kauf ihrer Möbel geworben. Sie haben nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin damit in [X.] das ausschließliche Recht der Urheber zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der hier urheberrechtlich geschützten Möbelmodelle verletzt (vgl. unten Rn. 44 bis 74). Dies begründet zudem die Vermutung, dass es zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt.
2. Die Klägerin ist zur Führung des Prozesses auch insoweit befugt, als sie urheberrechtliche Ansprüche der [X.] wegen einer Verletzung des Verbreitungsrechts an den Möbelmodellen [X.]s im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht.
a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des [X.] sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung vorliegen, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann ([X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 65 Rn. 24 = [X.], 68 - Beuys-Aktion, mwN; [X.], Urteil vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 672 Rn. 87 = [X.], 739 - [X.]).
b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Die [X.], die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Möbelmodellen [X.]s ist, hat die Klägerin zur gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen wegen Verletzungen des [X.]s an diesen Möbelmodellen ermächtigt. Da die Klägerin mit Einwilligung der [X.] Möbel nach Entwürfen [X.] in [X.] vertreibt, hat sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Verfolgung von Verletzungen des ausschließlichen Rechts der [X.] zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken dieser Möbelmodelle in [X.].
3. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF, jetzt § 97 Abs. 1 [X.]), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 [X.] aF, jetzt § 97 Abs. 2 [X.]), Auskunft (§ 101a Abs. 1 und 2 [X.] aF, jetzt § 101 Abs. 1, 3 und 4 [X.], §§ 242, 259 BGB) und Bekanntmachung des Urteils (§ 103 [X.]) sind begründet, weil die [X.] mit ihrer Werbung für den Erwerb der Möbel das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der Möbelentwürfe (§ 17 Abs. 1 [X.]) widerrechtlich und schuldhaft verletzt haben.
a) Für die Beurteilung der Frage, ob die hier in Rede stehenden Möbelmodelle urheberrechtlich geschützt sind und ob gegebenenfalls die [X.] dieses Recht verletzt haben, sind die Vorschriften des [X.] [X.]sgesetzes anzuwenden.
aa) Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist nach dem [X.] internationalen Privatrecht ebenso wie jetzt gemäß Art. 8 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nach dem Recht des [X.] - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die [X.]chaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen ([X.], [X.], 264 Rn. 24 - [X.] II, mwN).
bb) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Möbelmodellen sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist danach im Streitfall [X.] [X.] anzuwenden. Die Anwendbarkeit [X.] Rechts setzt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht voraus, dass die Möbelmodelle tatsächlich im Inland urheberrechtlichen Schutz genießen und die daran bestehenden urheberrechtlich geschützten Rechte tatsächlich verletzt worden sind.
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die in Rede stehenden Möbelmodelle von [X.] und [X.] seien in [X.] als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützt.
Die Beantwortung der Frage, ob einem Erzeugnis [X.] zukommt und ob es insbesondere einen ausreichenden Grad [X.] offenbart, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, [X.], 581, 582 = [X.], 908 - Silberdistel; Urteil vom 13. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 52 Rn. 45 - [X.]).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zu den Anforderungen an den [X.]sschutz von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind vgl. [X.]Z 199, 52 Rn. 26 bis 41 - [X.]; zum [X.]sschutz von Möbelmodellen vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1961 - [X.], [X.] 1961, 635, 637 f. - Stahlrohrstuhl I; Urteil vom 27. Mai 1981 - I ZR 102/79, [X.] 1981, 820, 822 f. - Stahlrohrstuhl II; Urteil vom 10. Dezember 1986 - [X.], [X.] 1987, 903, 904 f.; [X.], [X.], 4. Aufl., § 2 [X.] Rn. 169; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 2 Rn. 171).
c) Die Klägerin ist berechtigt, die von ihr erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Entwürfen [X.]s für den Sessel „[X.]“ und den Tisch „[X.]“. Sie ist von der [X.] als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Entwürfen [X.]s für die Möbel der „[X.] (Sessel, Hocker, Liege und Tisch), die Stühle „[X.]“ und „[X.]“ und den „[X.] ermächtigt, deren Ansprüche geltend zu machen.
d) Die [X.] haben das ausschließliche Recht der Urheber aus § 17 Abs. 1 [X.] zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in [X.] urheberrechtlich geschützten Möbelmodelle verletzt, indem sie in [X.] über ihre [X.] [X.]seite sowie in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie einem Werbeprospekt regelmäßig für den Kauf ihrer Möbel geworben haben.
aa) Die Revision der [X.] wendet sich ausschließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] hätten durch die Werbung für die Möbel in [X.] Pressemedien, in Postwurfsendungen und im [X.] das Verbreitungsrecht in der Form des Rechts, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten, verletzt. Sie macht geltend, der Tatbestand des [X.] nach § 17 Abs. 1 Fall 1 [X.] habe keine Bedeutung als eigenständige Verwertungshandlung, wenn er in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ausgelegt werde. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
bb) Das Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 [X.] ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 [X.] richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2001/29/[X.] das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, [X.] 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - [X.], mwN; zum Recht der öffentlichen Wiedergabe vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 360 Rn. 33 bis 41 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.] 2016, 171 Rn. 17 = [X.], 224 - Die Realität II).
cc) Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof der [X.] hat Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des [X.] durch einen Käufer aus der [X.] gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu seinem Erwerb anregt ([X.], [X.], 665 Rn. 35 - [X.] und [X.]/Knoll).
dd) Danach verletzt die beanstandete Werbung das ausschließliche Recht der Urheber zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in [X.] urheberrechtlich geschützten Möbelmodelle. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirbt die Beklagte zu 1 auf ihrer [X.]seite „www.dimensione-bauhaus.com“ für den Kauf von Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Möbelmodelle. Die Seite ist auch in [X.] Sprache abrufbar. Daneben warb die Beklagte zu 1 in den Jahren 2005 und 2006 regelmäßig in [X.] in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie in einem Werbeprospekt für den Erwerb dieser Möbel. Es handelt sich danach um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke der Möbelmodelle, die die Verbraucher in [X.] zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer aus der [X.] gekommen ist.
e) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] zu 1 und 2 für die Verletzung der [X.]e an den Möbelmodellen haften. Die Beklagte zu 1 haftet als Inhaberin des Unternehmens, der Beklagte zu 2 als deren alleiniger Geschäftsführer.
aa) Ein Geschäftsführer haftet für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen [X.] persönlich, wenn er an ihnen entweder durch [X.] beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen ([X.], Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung, mwN; [X.], [X.], 672 Rn. 80 - [X.]; [X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.], [X.], 909 Rn. 45 = [X.], 1090 - Exzenterzähne). Beruht die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der [X.], über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden ist (vgl. [X.]Z 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung; [X.], [X.], 672 Rn. 83 - [X.]; [X.], 909 Rn. 45 - Exzenterzähne).
bb) Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Über den allgemeinen Werbeauftritt einschließlich des [X.]auftritts eines Unternehmens wird typischerweise auf Geschäftsleitungsebene entschieden (vgl. [X.]Z 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung). Ebenso wird typischerweise auf Geschäftsführerebene darüber entschieden, ob und inwieweit von der [X.] hergestellte oder vertriebene Produkte im Ausland vertrieben und beworben werden sollen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Geschäftsführer der [X.] zu 1 entschieden hat, in [X.] für den Kauf der Möbel zu werben.
III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher [X.] Koch
[X.]
Meta
05.11.2015
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend EuGH, 13. Mai 2015, Az: C-516/13, Urteil
§ 17 Abs 1 Alt 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 91/11 (REWIS RS 2015, 2801)
Papierfundstellen: NJW 2016, 2335 REWIS RS 2015, 2801
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 91/11 (Bundesgerichtshof)
I ZR 91/11 (Bundesgerichtshof)
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie: Erstreckung des Verbreitungsrechts für Originale oder Vervielfältigungsstücke …
I ZR 91/11 (Bundesgerichtshof)
6 U 227/05 (Oberlandesgericht Köln)
I ZR 148/06 (Bundesgerichtshof)