Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. I ZR 35/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5141

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/11
Verkündet am:
28.
Juni 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
Verordnung ([X.]) 44/2001 Art. 5 Nr. 3
Dem Gerichtshof der [X.] wird zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.]. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, [X.]) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art.
5 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedst[X.]t (Mitgliedst[X.]t
A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedst[X.]t (Mitglied-st[X.]t
B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mit-gliedst[X.]t (Mitgliedst[X.]t
A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) be-steht?
[X.], Beschluss vom 28. Juni 2012 -
I [X.]/11 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15.
März
2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch
beschlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] wird
zur Auslegung des Art.
5 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.]. [X.] Nr.
L 12 vom 16.
Januar 2001, S.
1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art.
5 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedst[X.]t (Mit-gliedst[X.]t
A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abge-leitet werden, in einem anderen Mitgliedst[X.]t (Mitgliedst[X.]t
B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedst[X.]t (Mitgliedst[X.]t
A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?
Gründe:
[X.] Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in [X.] das [X.]. Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten [X.] mit In-nenansichten verschiedener Räume des Hotels. Er räumte der [X.] das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ih-rer Internetseite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von 1
-
3
-
Nutzungsrechten gibt es nicht. Ende Februar 2003 stellte der Kläger der [X.] mit der Bemerkung include the rights -
only for the hotel hi

2.500

für 25 Fotoaufnahmen in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie ver-wendete die Lichtbilder in [X.] und auf ihrer Homepage.
[X.] bemerkte der Kläger in einer Buchhandlung in [X.] den im [X.] mit Sitz in [X.] erschienenen Fotoband Innenarchitektur weltweit, der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des [X.]s

enthält.
Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im [X.] mit Sitz in [X.] erschienenen Band Architecture in [X.], ver-öffentlicht.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Weitergabe der Fotografien an Dritte wie den [X.] seine urheberrechtlich geschütz-ten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht eingeräumt, die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in [X.] und im [X.] zu nutzen.
Der Kläger hat die Beklagte
auf Unterlassung, Feststellung ihrer Scha-densersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der [X.] nicht angeschlossen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1.
die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenauf-nahmen des [X.]s

gemäß der Anlage [X.], ohne seine vorherige Zu-stimmung im Gebiet der [X.] zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder auszu-stellen oder ausstellen zu lassen;
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5
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4
-
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu [X.], der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
3.
festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der [X.] erledigt sind.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der [X.] habe auch einen Sitz in [X.]. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht ver-wehrt gewesen, die Bilder einem [X.] Verlag zur Verfügung zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine [X.] Schwestergesellschaft weitergegeben habe.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne [X.] geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf [X.] weiter.
I[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art.
5 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handels-sachen vom 22.
Dezember 2000 ([X.]. [X.] Nr.
L 12 vom 16.
Januar 2001, S.
1
-
nachfolgend [X.]) ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 AEUV eine
Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend ge-machten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht seien nach §
97 [X.] begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausge-führt:
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-
5
-
Da der Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in [X.] beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung [X.]s Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder ge-mäß §
72 Abs.
1 [X.] urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst angefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder weitergege-ben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des [X.] befugt gewesen sei, [X.] das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder ein-zuräumen, sei nach [X.]m Urheberrecht zu beurteilen. Gemäß Art.
28 [X.]BGB aF sei zwar grundsätzlich [X.] Recht anzuwenden, weil der [X.] engere Verbindungen als mit [X.] aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszweckregel des §
31 Abs.
5 [X.] anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art.
34 [X.]BGB aF unabhängig vom auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Über-tragungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der [X.] nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Hotels dienten, oder sie [X.] für eine solche Verwendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadenser-satz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten liege vor.

2. Die [X.]n Gerichte können über die vom Kläger geltend gemach-ten Ansprüche nur dann sachlich entscheiden, wenn sie
dafür international zu-ständig sind. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte kann sich im Streitfall allein aus Art.
5 Nr.
3 [X.] ergeben.
a) Eine internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte nach Art.
5 Nr. 1 Buchst.
a [X.] besteht nicht. Nach dieser Regelung
kann eine Person, 10
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-
6
-
die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]ts hat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedst[X.]t vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Kläger nimmt die Beklagte nicht wegen Vertragsverletzung, sondern wegen Urheberrechts-verletzung in Anspruch. Zudem liegt der Erfüllungsort nicht in [X.], sondern in [X.].
b) Eine internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte nach Art.
24 [X.] scheidet gleichfalls aus. Nach dieser Bestimmung
wird ein Gericht zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Die Beklagte hat die Unzustän-digkeit des angerufenen Gerichts bereits mit dem ersten [X.] ausdrücklich gerügt.
3. Nach Art.
5 Nr.
3 [X.] kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]ts hat, in einem anderen Mitgliedst[X.]t vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung, eine Hand-lung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
a) Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in [X.]. Gesellschaften haben gemäß Art.
60 Abs.
1 Buchst.
a [X.] für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres [X.] Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist
[X.].
b) Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art.
5 Nr.
3 [X.] zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Gegenstand des Verfahrens sind 13
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7
-
Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der
Schadensersatzpflicht und [X.] wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter
Rechte des [X.].
c) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen
Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art.
5 Nr.
3 [X.] schädigendes Ereignis einge-treten ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Fra-ge der Begründetheit der
Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des an-wendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2012 -
C-523/10, [X.], 654
Rn.
26
-
Wintersteiger/Products
4U; [X.], Urteil vom 13.
Juli 2010
-
XI
ZR
57/08, [X.], 2004 Rn.
19; zum [X.] Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ [X.], Urteil vom 15.
Februar 2007 -
I
ZR 114/04, [X.]Z 171, 151 Rn.
17 -
Wagenfeld-Leuchte,
mwN).
[X.]) Nach dem Vorbringen des [X.] ist sein urheberrechtlich geschütz-tes Recht an den Lichtbildern dadurch in [X.] verletzt worden, dass der in [X.] ansässige [X.] diese Lichtbilder in
seinem Fotoband In-nenarchitektur weltweit

über eine Buchhandlung in [X.] verbreitet hat

17 Abs.
1 [X.]). Zu weiteren
Verletzungen seines Rechts im Inland hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, durch welche konkreten Handlungen
sein Recht zur Vervielfälti-gung (§
16 Abs.
1 [X.]) oder
Ausstellung (§
18 [X.]) der Fotografien im [X.] verletzt sein könnte oder andere Verlage in sein Recht zur Verbreitung der Fotografien in [X.] eingegriffen haben könnten.
Der Kläger hat im Blick auf die Veröffentlichung seiner Fotografien im Fo-toband des in [X.] ansässigen [X.]es behauptet, die Beklagte ha-be die Fotografien an den [X.] weitergegeben. Die Beklagte hat da-17
18
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-
8
-
raufhin vorgetragen, der [X.] habe auch einen Sitz in [X.]. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht verwehrt gewesen, die Bilder einem [X.] Verlag zur Verfügung
zu stellen. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser [X.] die Bilder an seine [X.] Schwestergesellschaft weitergegeben habe. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten
und hat insbesondere nicht darge-legt, dass die Beklagte die Fotografien nicht dem [X.] in [X.], [X.] dem [X.] in [X.] ausgehändigt
hat. Für die rechtliche Nach-prüfung in der Revisionsinstanz ist daher
davon auszugehen, dass er
sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe dem in [X.] ansässigen [X.] die Lichtbilder übergeben, zu eigen gemacht hat und behauptet, dieser Verlag habe die Bilder an seine [X.] Schwestergesellschaft weitergegeben.

Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit [X.]r Ge-richte nach Art.
5 Nr.
3 [X.] der Vortrag des
[X.]
zugrunde zu le-gen, dass der in [X.] ansässige [X.] die
in Rede stehenden Licht-bilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in [X.] ansässigen [X.] Hilfe
geleistet hat.
bb) Nicht als geklärt angesehen werden kann, ob ein schädigendes Er-eignis im Sinne von Art.
5 Nr.
3 [X.] in einem Mitgliedst[X.]t (Mitglied-st[X.]t
A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche hergeleitet werden, in einem anderen Mitgliedst[X.]t (Mitgliedst[X.]t
B) begangen worden ist (vorliegend die Übergabe der Lichtbilder in [X.] an den in [X.] ansässigen
[X.] durch die Beklagte)
und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedst[X.]t (Mit-gliedst[X.]t
A) erfolgten unerlaubten Handlung des [X.] (hier die Verbrei-tung der Lichtbilder in [X.]
durch den in [X.] ansässigen [X.])
besteht.
20
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-
9
-
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art.
5 Nr.
3 [X.] bezeichnet der Ort, an dem das schädigende Er-eignis eingetreten ist, sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen [X.] als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 1995
-
68/93, [X.]. 1995, 415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn.
20
f.
-
Shevill; [X.], [X.], 300 Rn.
41
-
eDate Advertising/X und [X.]/MGN).
Im vorliegenden Revisionsverfahren ist
nach dem Vortrag des [X.] davon auszugehen, dass der in [X.] ansässige [X.]
die
in Rede stehenden Lichtbilder unbefugt in [X.] verbreitet
hat und Handlungs-
und Erfolgsort insoweit in
[X.] liegen.
Kommt es für die Anwendung des Art.
5 Nr.
3 [X.] auf den Handlungs-
und Erfolgsort an, ist zu erwägen, ob am Handlungs-
oder Erfolgs-ort der Haupttat zugleich auch ein Handlungs-
oder Erfolgsort der Verletzungs-handlung eines Teilnehmers begründet ist (vgl. [X.]
[X.], Beschluss vom 8.
Juli 2003
-
4
Ob
122/03z, [X.] 2003, 226; [X.], [X.], 2385, 2386
f.; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., Art.
5 EuGVVO Rn.
22; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art.
5 EuGVVO Rn.
236; Kropholler/v.
[X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
5 EuGVVO Rn.
83b; [X.], ZPO, 22.
Aufl., Art.
5 EuGVVO Rn.
153; [X.] in [X.]/Konecny, Kommentar zu
den Zivilprozessgesetzen, Wien
2008, Art.
5 EuGVVO
Rn.
297; [X.]ze, Einstweiliger Rechtsschutz im [X.] Immaterialgüter-recht, 2007, S.
226; [X.], EU-Zivilprozessrecht,
3.
Aufl., Art.
5 EuGVVO
Rn.
20a; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozess-
und Kollisions-recht, 2011, Art.
5 [X.]
Rn.
88f; [X.], IPRax
2000, 202, 205; vgl. auch Vorabentscheidungsersuchen [X.], Beschluss vom 29.
April 2011
-
15
O
601/09, [X.] 2011, 810, anhängig beim [X.] unter 228/11). Da 22
23
24
-
10
-
einem Teilnehmer die Verletzungshandlungen des [X.] zuzurechnen sind, könnte für die Frage, wo die Verletzungshandlung des Teilnehmers be-gangen ist, auch der Handlungsort der Haupttat maßgeblich sein. [X.] hat der [X.] Oberste Gerichtshof die internationale Zuständig-keit der [X.]n Gerichte für eine Klage gegen ein [X.] Unter-nehmen bejaht, das durch den Verkauf markenrechtsverletzender Waren in [X.] an [X.] Händler eine Beihilfe zu einem Markenrechtseingriff der Händler in [X.] geleistet hat ([X.], [X.] 2003, 226).

Im vorliegenden Fall ist das Urheberrecht nach dem Vortrag des
[X.]
durch den in [X.] ansässigen [X.] in [X.] verletzt worden. Handlungs-
und Erfolgsort
liegen insoweit im Inland. Ist der Beklagten als Teil-nehmerin diese Verletzungshandlung auch im Rahmen des Art.
5 Nr.
3 [X.] zuzurechnen, wäre die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte
vorliegend
begründet.
Kommt es für die Anwendung des Art.
5 Nr.
3 [X.] auch auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs an (Erfolgsort), kommt in Betracht, den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs durch den Haupttäter
zugleich
als den Ort anzusehen, an dem der Schadenserfolg der [X.] eingetreten ist
(vgl. auch [X.], Urteil vom 15.
November 2011
-
XI
ZR
54/09, [X.], 78
Rn.
31
ff.).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] liegt Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ -
Gleiches gilt für Art.
5 Nr.
3 Brüs-sel-I-VO
-
das
Ziel der Verwirklichung einer geordneten Rechtspflege zugrunde.
Danach ist das Gericht jedes Mitgliedst[X.]tes, in dem die Verletzungshandlung erfolgt ist, örtlich am besten geeignet, um die in diesem St[X.]t erfolgte Handlung zu beurteilen und den Umfang des
entsprechenden Schadens zu bestimmen (vgl. [X.],
NJW 1995, 1881 Rn.
31 -
Shevill). Dieser Gedanke ist nach Ansicht des Senats auch auf die Zuständigkeit der nationalen Gerichte nach Art.
5 Nr.
3 25
26
-
11
-
[X.] wegen Verletzung eines Urheberrechts übertragbar. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Senats ein beachtenswertes Interesse, die Zuständigkeit des nationalen Gerichts nach Art.
5 Nr.
3 [X.] nicht auf Ansprüche
gegen den Haupttäter zu beschränken, sondern auch die Handlun-gen eines Gehilfen zu erfassen, dessen Tatbeitrag zur Verwirklichung des Schadenserfolgs im Inland beigetragen hat.
(2) Gegen die Annahme einer internationalen Zuständigkeit [X.]r Gerichte nach Art.
5 Nr.
3 [X.] spricht nicht das [X.].
Es kann nicht angenommen werden, die Haftung der Beklagten als Täterin einer etwaigen Urheberrechtsverletzung in [X.] schließe ihre Haf-tung als Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung des [X.]es in [X.] aus, weil die leichtere
Begehungsform der Beihilfe durch die schwerere der Haupttat konsumiert werde.
Das [X.] entstammt dem Strafrecht und stellt einen Unterfall der Gesetzeseinheit dar. Der Konsumtion unterfallen mit abge-goltene Begleit-, Vor-
oder
Nachtaten, deren Unrechts-
und Schuldgehalt durch die Bestrafung der Haupttat ausgeglichen ist, etwa weil die Tatbestandsverwirk-lichung der Begleittat regelmäßige Folge der Haupttat ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1955
-
2
StR
146/55, [X.]St 8, 54; Beschluss vom 23.
April 2002
-
1
StR
95/02, [X.], 235; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28.
Aufl., [X.]. §§
52
ff. Rn.
104 und 124
ff.).
Das für den Schuldausspruch und die Strafzumessung bedeutsame [X.]
ist auf die Frage des Ortes der Verletzungshand-lung im Sinne von Art.
5 Nr.
3 [X.]
nicht sinngemäß übertragbar. Die Konsumtion beruht auf Erwägungen zum Unrechts-
und Schuldgehalt verschie-27
28
29
-
12
-
dener Straftatbestände. Diesen liegt kein verallgemeinerungsfähiges Prinzip des zivilrechtlichen Deliktsrechts zugrunde.
Dagegen, dass die Teilnahme der Beklagten an einer Urheberrechtsver-letzung in [X.] hinter einer Urheberrechtsverletzung in [X.]
zu-rücktritt, sprechen auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus einer Urheberrechtsverletzung in [X.]
und der Teilnahme an einer Urheber-rechtsverletzung in [X.] ergeben. Beteiligt sich die Beklagte an einer Urheberrechtsverletzung in [X.], ist sie für den aus dieser Urheber-rechtsverletzung entstandenen Schaden mitverantwortlich.
Dieser wird häufig nicht deckungsgleich sein mit dem durch die Urheberrechtsverletzung in Frank-reich
verursachten Schaden.
(3) Einer Anwendung des Art.
5 Nr.
3 [X.] auf denjenigen, der Beihilfe zu einer im Inland begangenen Urheberrechtsverletzung geleistet hat, steht aus Sicht des Senats nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-ropäischen
Union zu Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ und Art.
5 Nr.
3 [X.]
entge-gen, wonach die Gerichte jedes Mitgliedst[X.]ts regelmäßig nur für die Entschei-dung über diejenigen Schäden zuständig sind, die in diesem St[X.]t entstanden sind (vgl. [X.],
NJW 1995, 1881 Rn.
30 -
Shevill; [X.], 300 Rn.
51 -
eDate Advertising/X und [X.]/MGN).
Daraus lässt sich nach Ansicht des Senats nicht der Schluss ziehen, dass eine internationale Zuständigkeit eines nationalen Gerichts nach Art.
5 Nr.
3 [X.] nicht für die in einem ande-ren Mitgliedst[X.]t begangene Unterstützungshandlung eines Gehilfen an einer im St[X.]t des Sitzes des Gerichts durch den Haupttäter begangenen
Urheber-rechtsverletzung besteht. Dagegen spricht zum einen, dass dem Gehilfen nach §
830 BGB der Tatbeitrag des Täters zuzurechnen
ist und daher
auch der [X.] entstandenen Schaden verantwortlich ist. Zum 30
31
-
13
-
anderen steht dem die Überlegung entgegen, dass der Gehilfe mit seinem [X.] die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Inland gefördert hat.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 05.05.2010 -
28 O 229/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.01.2011 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 35/11

28.06.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. I ZR 35/11 (REWIS RS 2012, 5141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5141

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 35/11

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