Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2013, Az. 2 C 62/11

2. Senat | REWIS RS 2013, 7758

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Gegenstand

Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren; Wahrheitspflicht; Bemessungsentscheidung


Leitsatz

1. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erhebung der Disziplinarklage setzt voraus, dass die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe einen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweisen. Nur eine Verletzung des Mitwirkungsrechts der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, nicht aber ihres Rechts auf frühzeitige Beteiligung kann einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 BDG begründen.

2. Die Grenze der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht eines Beamten im Disziplinarverfahren orientiert sich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren. Das Verhalten des betroffenen Beamten im Disziplinarverfahren stellt nur dann eine weitere Dienstpflichtverletzung dar, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt.

3. Bei der Bemessungsentscheidung darf dem Beamten die Resonanz, die sein Dienstvergehen in den Medien hervorgerufen hat, nicht angelastet werden.

4. Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (juris: MRK) ist nicht als mildernder Umstand zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Wegen der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG gebotenen fiktiven Vergleichsbewertung gelten diese Grundsätze auch für Beamte, die nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten sind.

5. Zu den bemessungsrelevanten Umständen, die in die prognostische Gesamtwürdigung einzustellen sind, gehören auch die Beweggründe des betroffenen Beamten.

Tatbestand

1

Der 1949 geborene Beklagte wurde mit Ablauf des Monats Juli 2009 auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt. Zuletzt hatte er das Amt eines Direktors und Professors (BesGr B 1 [X.]) beim ...Instituts inne. Dort war er im Bereich der Datenerhebung und -bewertung beschäftigt. Beim Beklagten ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt.

2

Der Beklagte war zugleich alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die im Bereich der Sozialforschung tätig war. Diese gewerbliche Tätigkeit war der Leitung des Instituts bekannt. Im November 1998 gründeten Mitarbeiter dieser GmbH eine [X.] mit demselben Geschäftszweck. In den vom Beklagten als Privatperson angemieteten Räumen der GmbH war die [X.] Untermieterin. Im Zeitraum vom November 1998 bis zum August 2000 schloss das Institut mit der [X.] mehrere Werkverträge über die Erstellung von Studien mit einem Auftragsvolumen von mehr als 870 000 DM. Die [X.] zahlte an die GmbH des Beklagten für die Nutzung der Büroräume und der Telefonanlage Nutzungsentgelt sowie Honorare für projektbezogene wissenschaftliche und fachliche Mitarbeit in Höhe von mehr als 200 000 DM.

3

Im Februar 2006 wurde der Beklagte wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte im November 1998 10 000 DM Bargeld von einer früheren Beschäftigten beider Gesellschaften für die Auftragsvergabe des Instituts an die [X.] angenommen hatte.

4

Gegenstand der nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils erhobenen [X.] ist zum einen der dort abgeurteilte Vorwurf. Zum anderen wird dem Beklagten vorgeworfen, er habe in sechs weiteren Fällen durch seine Tätigkeit beim Institut veranlasst, dass zwischen diesem und der [X.] Werkverträge geschlossen worden seien. Diese Verträge seien für ihn mittelbar wirtschaftlich vorteilhaft gewesen, weil diese Firma aufgrund des [X.] an die GmbH, deren Alleingesellschafter er gewesen sei, Zahlungen zu entrichten gehabt habe.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Im Berufungsverfahren ist die Schwerbehindertenvertretung nachträglich beteiligt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten hinsichtlich eines Vertrages von dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf freigestellt. Es hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihm das Ruhegehalt aberkannt wird. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Gleichstellungsbeauftragte habe vor der Erhebung der [X.] nicht beteiligt werden müssen. Die Vorwürfe, die Gegenstand der gegen den Beklagten erhobenen [X.] seien, ließen keinen Bezug zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten erkennen. In Bezug auf die Entgegennahme des [X.] von 10 000 DM sei das Gericht an die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil gebunden. In fünf weiteren Fällen habe der Beklagte als Projektleiter [X.] abgefasst und diese zum Zweck der Erteilung der Aufträge an die [X.] an seine Vorgesetzten weitergeleitet, ohne seine persönliche und wirtschaftliche Verflechtung mit dieser Firma offenzulegen.

7

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2010 und das Urteil des [X.] vom 23. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie Revision des [X.]n ist mit der Maßgabe begründet, dass das angefochtene [X.]erufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). [X.]as [X.]erufungsurteil verletzt § 13 [X.]. [X.]er [X.] kann aber nicht abschließend über die [X.] entscheiden, weil die Tatsachenfeststellungen des [X.] nicht ausreichen, um die [X.]isziplinarmaßnahme zu bestimmen.

1. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das [X.]isziplinarverfahren nach diesem Gesetz fortzuführen. [X.]enn vor dem 1. Januar 2002 ist zwar disziplinarisch gegen den [X.]n ermittelt worden. Ein förmliches [X.]isziplinarverfahren im Sinne von § 33 [X.], auf das es nach § 85 Abs. 3 Satz 1 [X.] ankommt, ist vor dem 1. Januar 2002 jedoch nicht eingeleitet worden ([X.]eschluss vom 18. Juli 2006 - [X.] 1 [X.] 4.06 - [X.] § 85 [X.] Nr. 12 Rn. 5 ff.).

[X.]er [X.] ist zwar wegen [X.]estechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seinen [X.]eamtenstatus hat er hierdurch aber nicht verloren, sodass die [X.] nicht unzulässig geworden ist. [X.]enn die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.] vom 5. Februar 2009 (- [X.] n.F. - [X.]G[X.]l I S. 160) ist nicht auf Verurteilungen anwendbar, die bei Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bereits rechtskräftig waren.

2. Es stellt keinen Mangel des [X.]isziplinarverfahrens im Sinne von § 55 [X.] dar, dass die Gleichstellungsbeauftragte vor der Erhebung der [X.] an dem gegen den [X.]n geführten [X.]isziplinarverfahren nicht beteiligt worden ist. Ein Verstoß gegen die Rechte und [X.]efugnisse der Gleichstellungsbeauftragten nach dem [X.]undesgleichstellungsgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung [X.] Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (- [X.] -, [X.]), kann nur dann einen wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 [X.] begründen, wenn ihr Mitwirkungsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt worden ist.

[X.]er [X.]egriff des Mangels des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens ist nicht auf Vorschriften des [X.]undesdisziplinargesetzes beschränkt, sondern erfasst auch die Verletzung von Verfahrensregeln außerhalb des [X.] dieses Gesetzes. [X.]iese weite Auslegung des [X.]egriffs entspricht dem gesetzlichen Auftrag des Gerichts, zum Schutz der Rechte des betroffenen [X.]eamten den gesamten behördlichen Verfahrensabschnitt vor Erhebung der [X.], soweit nicht ohnehin gerügt, von Gerichts wegen (§ 55 Abs. 3 Satz 1 [X.]) auf Mängel und deren Folgen zu überprüfen (Urteil vom 20. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <254> = [X.] § 13 [X.] Nr. 1 Rn. 13). Ein Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens ist wesentlich im Sinne von § 55 [X.], wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des [X.]isziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (Urteil vom 24. Juni 2010 - [X.] 2 [X.] 15.09 - [X.]E 137, 192 = [X.] § 55 [X.] Nr. 6 jeweils Rn. 19). [X.]anach kann auch bei einem Verstoß gegen Vorschriften des [X.]undesgleichstellungsgesetzes ein wesentlicher Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens gegeben sein.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] gehört die Gleichstellungsbeauftragte der Personalverwaltung an. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass die [X.]eauftragte dem Gemeinwohl verpflichtete Sachwalterin der im [X.]undesgleichstellungsgesetz festgelegten Ziele ist und nicht lediglich Vertreterin der Interessen der Wählerinnen ihrer [X.]ienststelle. Im Unterschied zu Personalräten nimmt sie Sachaufgaben der Personal- und Organisationsarbeit wahr und ist über eine bloß nachvollziehende Kontrolle hinaus in die Willensbildung der [X.]ienststellenleitung unmittelbar eingebunden (Urteile vom 27. Juni 2007 - [X.] 6 A 1.06 - [X.] 272 [X.] Nr. 3 Rn. 36 und vom 8. April 2010 - [X.] 6 [X.] 3.09 - [X.]E 136, 263 = [X.] 272 [X.] Nr. 8 jeweils Rn. 21).

Nach Wortlaut und Systematik des [X.]undesgleichstellungsgesetzes sind die [X.]efugnisse der Gleichstellungsbeauftragten unterschiedlich ausgestaltet.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] wirkt die Gleichstellungsbeauftragte zum einen bei allen personellen, organisatorischen und [X.] Maßnahmen ihrer [X.]ienststelle mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller [X.]elästigung am Arbeitsplatz betreffen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.]).

[X.]ie Mitwirkung setzt eine Maßnahme voraus, die den Rechtsstand des [X.]ediensteten berührt, und bezieht sich auf eine beim Leiter der [X.]ienststelle bereits abgeschlossene Willensbildung. [X.]ieses Mitwirkungsrecht wird regelmäßig durch ein schriftliches Votum ausgeübt, das zu den Akten zu nehmen ist.

Zum anderen hat die Gleichstellungsbeauftragte regelmäßig ("soll") das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und [X.] Angelegenheiten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 [X.]). [X.]iese [X.]efugnis knüpft systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige [X.]eteiligung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]) sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]) an und verlagert ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vor. Art und Weise der Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an diesem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium sind im Gegensatz zur Mitwirkung im gewissen Umfang der [X.]eauftragten und der [X.]ienststellenleitung überlassen. [X.]as für die Mitwirkung gesetzlich vorgeschriebene Instrument des schriftlichen Votums der [X.]eauftragten scheidet hier aus, weil in diesem früheren Stadium die Leitung der [X.]ienststelle gerade noch keine Entscheidung getroffen hat, zu der die Gleichstellungsbeauftragte Stellung nehmen könnte (Urteil vom 8. April 2010 a.a.[X.] Rn. 20 f.).

Im behördlichen [X.]isziplinarverfahren können nur Verstöße gegen das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Mangel im Sinne von § 55 [X.] begründen, nicht dagegen die Verletzung ihres Rechts auf vorgelagerte [X.]eteiligung. [X.]iese frühzeitige [X.]eteiligung an der Willensbildung der [X.]ienststellenleitung, die im Verfahren nach dem [X.]undesdisziplinargesetz bei einer Vielzahl von einzelnen Verfahrensschritten nach den Vorschriften der §§ 17 ff. [X.] in [X.]etracht kommt, ist nicht in einer Weise vom Gesetzgeber ausgestaltet worden, dass bei Verstößen ein Fall des § 55 [X.] mit seinen weitreichenden Folgerungen angenommen werden könnte.

Im [X.]isziplinarverfahren kommen als Maßnahme, d.h. als abschließende Sachentscheidung, die Einstellung des Verfahrens (§ 32 [X.]), der Erlass einer [X.]isziplinarverfügung (§ 33 [X.]) und die Erhebung der [X.] (§ 34 [X.]) in [X.]etracht. Auf diese abschließenden Sachentscheidungen bezieht sich das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf Mitwirkung im behördlichen [X.]isziplinarverfahren nach dem [X.]undesdisziplinargesetz. Allerdings ist ihre Mitwirkung nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur geboten, wenn die Maßnahme einen [X.]ezug zu den gesetzlichen Aufgaben der [X.]eauftragten aufweist. [X.]ies setzt voraus, dass das Verfahren Aspekte der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie des Schutzes vor sexueller [X.]elästigung am Arbeitsplatz betrifft. [X.]ies ist auch dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Aufklärung und Ahndung von [X.], die unmittelbar nichts mit dem Zweck des [X.]undesgleichstellungsgesetzes zu tun haben, die Ermittlungsmethoden oder die Sanktionen je nach Geschlecht oder nach anderen individuellen Verhältnissen, die die [X.] des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] berühren, wie zum [X.]eispiel Familienstand oder Unterhaltspflichten, differieren.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des [X.] ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, das gegen den [X.]n geführte [X.]isziplinarverfahren weise einen [X.]ezug zu den Tatbeständen des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf, die die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im Verfahren erforderlich machen.

3. [X.]ie tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, die die Verurteilung des [X.]n wegen [X.]estechlichkeit tragen, sind im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren bindend (§ 57 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]iese Feststellungen sind der Entscheidung über die [X.] ungeprüft zugrunde zu legen. [X.]aher steht für das vorliegende Verfahren fest, dass der [X.] von einer Mitarbeiterin der [X.] für seine Mitwirkung an der Vergabe eines Auftrags durch das Institut an die [X.] mit einem Auftragsvolumen von 396 000 [X.]M im November 1998 einen [X.]arbetrag von 10 000 [X.]M erhalten hat.

In fünf weiteren Fällen hat der [X.] als der im [X.] öffentlicher Aufträge zuständige Projektleiter [X.] abgefasst und diese zum Zweck der Erteilung der Zuschläge an die [X.] an seine Vorgesetzten weitergeleitet, ohne seine mittelbare wirtschaftliche Verflechtung mit dieser Gesellschaft offenzulegen. [X.]ie hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] sind, weil nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

[X.]er [X.] hat sich hierdurch eines aus mehreren Pflichtverletzungen bestehenden, einheitlich zu würdigenden innerdienstlichen [X.]ienstvergehens nach § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. schuldig gemacht.

[X.]urch das Verfassen und die Vorlage der [X.] an seine Vorgesetzten zum Zwecke der Erteilung der Aufträge an die [X.], ohne seine mittelbare wirtschaftliche Verflechtung mit dieser Gesellschaft mitzuteilen, hat der [X.] seine Pflicht aus dem zur Tatzeit geltenden § 54 Satz 3 [X.] a.F. zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des [X.]ienstes vorsätzlich verletzt. Zugleich hat er hierdurch vorsätzlich gegen seine Pflicht aus § 54 Satz 2 [X.] a.F. zu uneigennütziger Amtsausübung verstoßen. [X.]urch die Annahme von 10 000 [X.]M für die Vergabe des Auftrags vom November 1998 an die [X.] hat der [X.] vorsätzlich das Verbot nach § 70 Satz 1 [X.] a.F. verletzt, in [X.]ezug auf sein Amt keine [X.]elohnungen oder Geschenke anzunehmen.

Inhalt und Reichweite des beamtenrechtlichen Verbots der Vorteilsannahme sind nach dem Zweck der [X.]ienstpflicht zu bestimmen. [X.]ie uneigennützige, nicht auf einen privaten Vorteil bedachte Amtsführung der [X.]eamten stellt eine wesentliche Grundlage des [X.]erufsbeamtentums dar. Sie ist unverzichtbar, um das notwendige Vertrauen der [X.]evölkerung darauf zu erhalten, dass sich die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausschließlich an Recht und Gesetz orientiert. [X.]ieses Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn der Anschein entsteht, ein [X.]eamter nutze seine Amtsstellung oder seine dienstliche Tätigkeit aus, um private Vorteile zu erzielen. Er muss jeden Eindruck vermeiden, dienstliche Tätigkeit oder Auftreten könnten beeinflusst werden. [X.]aher darf sich ein [X.]eamter nicht für einen Vorteil offen zeigen, wenn sich ein dienstlicher [X.]ezug nicht ausschließen lässt (Urteile vom 14. [X.]ezember 1995 - [X.] 2 [X.] 27.94 - [X.]E 100, 172 <175> = [X.] 236.1 § 19 SG Nr. 1 S. 3, vom 20. Januar 2000 - [X.] 2 [X.] 19.99 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 9 S. 11 und vom 23. November 2006 - [X.] 1 [X.] 1.06 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 12 Rn. 29; [X.]eschluss vom 29. Januar 2009 - [X.] 2 [X.] 34.08 - [X.] § 13 [X.] Nr. 8 Rn. 9).

[X.]abei ist unter Vorteil jeder wirtschaftliche Wert zu verstehen, der dem [X.]eamten oder einem von ihm bestimmten [X.]ritten von anderer Seite als dem [X.]ienstherrn zugewandt werden soll (Urteile vom 14. [X.]ezember 1995 a.a.[X.] S. 175 bzw. S. 3; vom 20. Januar 2000 a.a.[X.] S. 12 und vom 20. Februar 2002 - [X.] 1 [X.] 19.01 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 11 S. 18). [X.]ie Spende des Vorteils für einen gemeinnützigen Zweck kann allenfalls bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (Urteile vom 21. September 1988 - [X.] 1 [X.] 140.87 - [X.]E 86, 74 <77>; vom 1. September 1998 - [X.] 1 [X.] 63.97 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 7 S. 6 und vom 19. Juni 2008 - [X.] 1 [X.] 2.07 - juris Rn. 71).

[X.]er Vorteil weist den erforderlichen [X.]ezug zu dem Amt des [X.]eamten auf, wenn er nach den erkennbaren Vorstellungen des Vorteilsgebers im Zusammenhang mit der Amtsstellung des [X.]eamten gewährt oder versprochen wird. Anknüpfungspunkt können sowohl das Amt im statusrechtlichen Sinne als auch das Amt im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der dienstliche Aufgabenbereich des [X.]eamten, sein. [X.]er Vorteil kann sich auf eine ganz bestimmte dienstliche Handlung, auf das dienstliche Verhalten, auf die Aufgabenerfüllung als solche, aber auch auf den Status des [X.]eamten oder auf die [X.] beziehen. Es ist nicht erforderlich, dass ein [X.]eziehungsverhältnis zwischen Vorteil und dienstlichem Verhalten besteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Vorteil gefordert, gewährt oder in Aussicht gestellt wird, um den [X.]eamten bei seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend zu stimmen ("Pflege der Landschaft"). Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und [X.]eamten schließen die [X.] des Vorteils nur dann aus, wenn er ausschließlich wegen der persönlichen [X.]eziehungen gewährt wird (Urteile vom 14. [X.]ezember 1995 a.a.[X.] S. 176 bzw. S. 4; vom 20. Januar 2000 a.a.[X.] S. 12; vom 20. Februar 2002 a.a.[X.] Rn. 18 f.; vom 8. Juni 2005 - [X.] 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 18 und vom 19. Juni 2008 - [X.] 1 [X.] 2.07 - juris Rn. 30).

[X.]er [X.] hat zum einen eine erhebliche Geldsumme als [X.]elohnung dafür angenommen, dass er im November 1998 die Vergabe eines Auftrags durch das Institut an die [X.] mit einem Auftragsvolumen von 396 000 [X.]M mit veranlasst hat. Zum anderen hat er [X.] erstellt und diese zum Zweck der Erteilung der Zuschläge an die [X.] an seine Vorgesetzten weitergeleitet, ohne seine mittelbare wirtschaftliche Verflechtung mit dieser Gesellschaft offen zu legen. [X.]iese Verhaltensweisen sind als schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung zu werten.

4. [X.]ie [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme durch das Oberverwaltungsgericht genügt nicht den Anforderungen des § 13 [X.].

a) Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] kann das Verwaltungsgericht auf die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme erkennen. Es ist nicht an tatsächliche Feststellungen oder disziplinarrechtliche Wertungen des [X.]ienstherrn gebunden. [X.]as Verwaltungsgericht klärt den Sachverhalt in [X.]ezug auf die Handlungen, die dem [X.]eamten in der [X.] zur Last gelegt werden, und in [X.]ezug auf die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte selbst umfassend auf und würdigt die [X.]eweise (§ 58 Abs. 1 [X.] sowie § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hält das Verwaltungsgericht ein [X.]ienstvergehen für erwiesen und steht dessen Sanktionierung kein rechtliches Hindernis entgegen, bestimmt es die [X.]isziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] aufgrund einer eigenständigen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden, d.h. aller erschwerenden und mildernden Umstände. Hierunter fallen alle Tatsachen, die im Einzelfall für die Schwere des nachgewiesenen [X.]ienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des [X.]eamten und den Umfang der [X.]eeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens bedeutsam sind. [X.]emnach ist die Gesamtwürdigung rechtsfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht einen bemessungsrelevanten Gesichtspunkt nicht oder nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt hat. [X.]arüber hinaus ist sie rechtsfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht einen bemessungsneutralen Gesichtspunkt einbezogen, d.h. erschwerend oder mildernd berücksichtigt hat (Urteile vom 20. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <255 f.> = [X.] § 13 [X.] Nr. 1 Rn. 16 und vom 28. Juli 2011 - [X.] 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 = [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 18 Rn. 18).

Ein Verstoß gegen das Gebot umfassender Sachaufklärung führt zwangsläufig dazu, dass die [X.]emessungsentscheidung unvollständig und damit rechtswidrig ist (Urteile vom 3. Mai 2007 - [X.] 2 [X.] 9.06 - [X.] § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 17 und vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 30). [X.]ei der Gewichtung der be- und entlastenden Gesichtspunkte sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das [X.] zu beachten (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] S. 258 f. bzw. Rn. 22, vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 20 und vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 29).

In [X.]ezug auf bemessungsrelevante Gesichtspunkte, die nach erschöpfender gerichtlicher Sachaufklärung im Ungewissen bleiben, findet der Grundsatz Anwendung, dass im Zweifel zugunsten des [X.]eamten zu entscheiden ist ("in dubio pro reo"). [X.]ieser Grundsatz, der im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 [X.] und im Gebot freier richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankert ist, fordert, dass nur solche den [X.]eamten belastenden Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, an denen nach der gerichtlichen Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. [X.]ies bedeutet, dass ein bemessungsrelevanter Gesichtspunkt, der den [X.]eamten belastet, mit dem für ihn günstigsten Sachverhalt in die Gesamtwürdigung einzustellen ist, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss das Verwaltungsgericht die Möglichkeiten der Sachaufklärung erschöpft haben, ohne zu der Überzeugung zu gelangen, dass eine Sachverhaltsvariante zutrifft. Zum anderen müssen für die dem [X.]eamten günstigste Variante hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte sprechen. Auch gilt der Grundsatz nicht für einzelne Elemente der [X.]eweiswürdigung zu einem bemessungsrelevanten Gesichtspunkt (Urteile vom 13. [X.]ezember 1979 - [X.] 1 [X.] 104.78 - [X.]E 63, 319 <321>, vom 30. September 1992 - [X.] 1 [X.] 32.91 - [X.]E 93, 294 <297>, vom 4. Mai 2006 - [X.] 1 [X.] 13.05 - juris Rn. 19, vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 17 und vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 30; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 [X.] - NStZ-RR 2009, 90).

[X.]as gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände trägt dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis Rechnung. [X.]ieser besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. [X.]aher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen [X.]etrachtung und Wertung die Frage, ob ein [X.]eamter, der in vorwerfbarer Weise gegen [X.]ienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im [X.]eamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche [X.]isziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Pflichtenverstöße zu verhindern (Urteile vom 5. Mai 1988 - [X.] 1 [X.] 12.97 - [X.] 232 § 54 Satz 2 [X.] Nr. 16 und vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 16; [X.]eschlüsse vom 6. Juli 1984 - [X.] 1 [X.] 21.84 - [X.]E 76, 176 <177 f.>, vom 13. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 19.05 - [X.] § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 5 und vom 16. Mai 2012 - [X.] 2 [X.] 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 5).

Im [X.]erufungsverfahren stellt sich die Aufgabe der Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.], d.h. der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung sowie der Maßnahmebemessung, dem Oberverwaltungsgericht (§ 65 Abs. 1 [X.]). Es muss sich insbesondere eine eigene Überzeugung vom Nachweis des [X.]ienstvergehens und der bemessungsrelevanten Umstände bilden; ein Verweis auf die [X.]eweiswürdigung des [X.] genügt nicht (Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.] 2 [X.] 3.12 - Rn. 24 und [X.]eschluss vom 20. Oktober 2011 - [X.] 2 [X.] - juris Rn. 7).

[X.]ie Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] führt zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis, wenn der [X.]eamte ein schweres [X.]ienstvergehen begangen hat und die Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen [X.]ienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende [X.] sei bei einem Fortbestehen des [X.]eamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das [X.]ienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. [X.]ies wird durch § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] klargestellt (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] 258 f. bzw. Rn. 21 f. und vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 18).

Für Ruhestandsbeamte hat der Gesetzgeber durch § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine fiktive Vergleichsbewertung vorgeschrieben. [X.]anach ist zu prüfen, wie das [X.]ienstvergehen disziplinarrechtlich zu würdigen wäre, wäre der [X.]eamte noch im aktiven [X.]ienst. [X.]iese Vorschrift nennt keine zusätzlichen [X.]emessungskriterien, stellt aber klar, dass das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen ist, wenn die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 [X.] zu dem Ergebnis führt, dass der [X.]eamte untragbar geworden ist (Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.] 2 [X.] 16.10 - a.a.[X.] Rn. 31).

[X.]ei einem Ruhestandsbeamten soll die [X.]isziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts sicherstellen, dass sich der [X.]eamte der Sanktionierung eines schweren [X.]ienstvergehens, das er im aktiven [X.]ienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des [X.] und des Ansehens des öffentlichen [X.]ienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung ([X.], [X.] vom 22. November 2001 - 2 [X.]vR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.] 2 [X.] 16.10 - a.a.[X.] Rn. 32 und [X.]eschluss vom 13. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 19.05 - [X.] § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 6).

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Schwere des [X.]ienstvergehens richtungweisend für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme. [X.]ie Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und [X.]edeutung der [X.], den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und [X.]auer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des [X.]eamten, den [X.]eweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen [X.]ereich und für [X.]ritte. [X.]as [X.]ienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 [X.] aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahme zuzuordnen. [X.]avon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des [X.]eamten und zum Umfang der [X.] nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] S. 258 f. bzw. Rn. 22; vom 3. Mai 2007 Rn. 20 und vom 28. Juli 2011 Rn. 29).

Für die [X.]estimmung der Schwere des [X.]ienstvergehens hat die Rechtsprechung des [X.] generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt. [X.]estimmte innerdienstliche Pflichtenverstöße werden als so gewichtig eingestuft, dass grundsätzlich die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis indiziert ist. [X.]erartige Regeleinstufungen dürfen aber nicht schematisch angewandt werden. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem [X.] folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften. Hierfür können insbesondere Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des [X.]eamten Anlass geben. [X.]as Gewicht der mildernden Umstände muss umso höher sein, je schwerer der Pflichtenverstoß nach den dafür bedeutsamen Merkmalen wiegt (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] Rn. 22, vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 20 f.; vom 24. Mai 2007 - [X.] 2 [X.] 25.06 - [X.] § 13 [X.] Nr. 4 Rn. 22 und vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 29 f.).

b) [X.]em Verbot der Vorteilsannahme in [X.]ezug auf das Amt kommt als [X.]estandteil der [X.]ienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende [X.]edeutung zu. Ein [X.]eamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als [X.]eamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des [X.]erufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein [X.]eamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte [X.]indung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. [X.]iese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten [X.]ingen zugeht (Urteile vom 22. Oktober 1996 - [X.] 1 [X.] 76.95 - [X.] 113, 4 <5>, vom 24. Juni 1998 - [X.] 1 [X.] 23.97 - [X.]E 113, 229 <232>, vom 20. Februar 2002 - [X.] 1 [X.] 19.01 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 11 und vom 8. Juni 2005 - [X.] 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 20).

Aus der herausragenden [X.]edeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der [X.]eamte wegen [X.]estechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StG[X.] strafbar gemacht hat. Im Falle der [X.]estechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. [X.]er [X.]eamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige [X.]iensthandlung vorzunehmen. [X.]er Straftatbestand des § 332 Abs. 1 StG[X.] ist bereits dann vollendet, wenn die sogenannte [X.] (rechtswidrige [X.]iensthandlung gegen Vorteil) zustande gekommen ist. [X.]ie Vereinbarung muss nicht "erfüllt" worden sein. Weder müssen der [X.]eamte oder der von ihm bestimmte [X.]ritte den vereinbarten Vorteil erhalten noch muss der [X.]eamte rechtswidrig gehandelt haben.

[X.]er besonders schwere Unrechtsgehalt der [X.]estechlichkeit kommt im Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StG[X.] zum Ausdruck, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Er wird zudem durch die Entscheidung des Gesetzgebers belegt, das [X.]eamtenverhältnis nach der - hier allerdings nicht anwendbaren, weil zur Tatzeit noch nicht geltenden - Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. bereits dann kraft Gesetzes zu beenden, wenn ein [X.]eamter wegen [X.]estechlichkeit in [X.]ezug auf eine [X.]iensthandlung im Hauptamt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.

[X.]arüber hinaus ist die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StG[X.] (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein [X.]eamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die [X.]ienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Auch in diesen Fällen muss eine [X.] zustande kommen, d.h. der [X.]eamte muss eine [X.]eziehung zwischen Vorteil und [X.]ienstausübung herstellen. Seit der Erweiterung des Straftatbestandes des § 331 Abs. 1 StG[X.] durch das [X.] vom 13. August 1997 ([X.]) muss sich diese Vereinbarung nicht mehr auf eine konkrete dienstliche Handlung beziehen. Es reicht aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des [X.]eamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. [X.]ies gilt auch dann, wenn der [X.]eamte keine [X.]ereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen (Urteile vom 23. November 2006 - [X.] 1 [X.] 1.06 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 12 Rn. 29 f. und vom 19. Juni 2008 - [X.] 1 [X.] 2.07 - juris Rn. 61 f.).

Liegen die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als Regelmaßnahme vor, ist es unerheblich, ob es sich bei dem unerlaubten Vorteil um Geld- oder Sachleistungen handelt. [X.]er unbedingt zu vermeidende Anschein der Käuflichkeit in [X.]ezug auf das Amt entsteht unabhängig von der Art des Vorteils. Es muss jedem [X.]eamten klar sein, dass er die Grenze der [X.] auch dann überschreitet, wenn er in [X.]ezug auf das Amt eine wie auch immer geartete Sachleistung von einigem Wert fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (vgl. [X.], in: [X.] 45/2005 Nr. 2). [X.]eshalb führt der [X.] die Rechtsprechung des [X.]isziplinarsenats des [X.] nicht weiter (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1996 - [X.] 1 [X.] 76.95 - [X.]E 113, 4 <6 f.> und vom 24. Juni 1998 - [X.] 1 [X.] 23.97 - [X.]E 113, 229 <232 f.>), wonach der Pflichtenverstoß schwerer wiegt, wenn eine Geldzuwendung in Rede steht (Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.] 2 [X.] 3.12 - Rn. 32).

Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme der Regeleinstufung der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis unterfällt, gilt grundsätzlich, dass die Fortsetzung des [X.]eamtenverhältnisses davon abhängt, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden [X.]edeutung der verletzten [X.]ienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem [X.]eamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere [X.]ewertung rechtfertigt. [X.]ies kann in [X.]etracht kommen, wenn der [X.]eamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem [X.]eamten aufgedrängt wird.

Im Falle des [X.]n sind die Voraussetzungen der Regeleinstufung schon deshalb erfüllt, weil er sich wegen [X.]estechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StG[X.] strafbar gemacht hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der [X.] in fünf weiteren Fällen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge seine Pflichten zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des [X.]ienstes sowie zur uneigennützigen Amtsausübung vorsätzlich verletzt hat.

c) [X.]ie dem [X.]erufungsurteil zugrunde liegende Gesamtwürdigung des [X.] genügt den dargestellten Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nicht. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat dem [X.]n bei der Gesamtwürdigung zu Unrecht zum einen sein Verteidigungsverhalten im [X.]isziplinarverfahren (aa) und zum anderen die beachtliche negative Resonanz in den Medien ([X.]) angelastet.

aa) [X.]ei der Würdigung seines [X.] hat das Oberverwaltungsgericht dem [X.]n vorgehalten, sein Verhalten im [X.]isziplinarverfahren habe nicht die [X.]ereitschaft zur Aufklärung des gegen ihn aufgekommenen Verdachts der Pflichtverletzungen erkennen lassen. Er habe zudem versucht, sich den Vorwürfen durch den Hinweis auf die formaljuristische Trennung zwischen den beiden Gesellschaften zu entziehen.

Macht ein [X.]eamter im behördlichen [X.]isziplinarverfahren von seinem Schweigerecht, auf das er nach § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausdrücklich hinzuweisen ist, keinen Gebrauch, so hat es dennoch keine dienstrechtliche Pflicht, im Verfahren vollumfänglich und wahrheitsgemäß auszusagen. Eine derart weit reichende dienstrechtliche Wahrheitspflicht kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sie das Recht des [X.]eamten auf angemessene Verteidigung gegen disziplinarische Vorwürfe unangemessen einschränkte. [X.]er [X.]eamte wäre in dem gegen ihn geführten [X.]isziplinarverfahren vor die Wahl gestellt, entweder vollumfänglich zu schweigen oder das ihm vorgeworfene [X.]ienstvergehen zu gestehen und sämtliche, auch ihn belastende und bisher unbekannte Umstände von sich aus offen zu legen. Eine Hervorhebung von den [X.]eamten objektiv entlastenden Umständen oder auch eine lediglich verharmlosende [X.]arstellung des eigenen Fehlverhaltens wäre danach als eine weitere [X.]ienstpflichtverletzung bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen ([X.]eschluss vom 20. November 2012 - [X.] 2 [X.] 56.12 - IÖ[X.] 2013, 38 Rn. 9 ff.).

Für den [X.]ereich des Strafprozesses ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschritten ist und sein Verhalten eine selbstständige Rechtsgutsverletzung enthält. [X.]iese Grenze ist nicht erreicht, wenn der Angeklagte die Tat wahrheitswidrig leugnet, einen unzutreffenden Tathergang schildert oder die Tat und ihre Folgen beschönigt. [X.]em Angeklagten darf auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er anderen die Schuld an der Tat zuschiebt und sich diese Vorwürfe als haltlos erweisen. Gleiches gilt, wenn er [X.]elastungszeugen, insbesondere das Tatopfer, mit unzutreffenden [X.]ehauptungen angreift oder gar der Lüge bezichtigt, um ihre Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben zu erschüttern. [X.]agegen ist eine Herabwürdigung von Zeugen, die keinen [X.]ezug zur Tat aufweist, von dem Recht auf Verteidigung nicht mehr gedeckt ([X.], [X.]eschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01 - NStZ 2001, 419 <420>; Urteil vom 8. April 2004 - 4 StR 576/03 - NStZ 2004, 616 <617>; [X.]eschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 60/07 - NStZ 2007, 463, vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10 - NStZ 2010, 692 und vom 15. Mai 2012 - 3 [X.] - NStZ 2012, 626).

[X.]iese Grundsätze des [X.] zur Grenze des zulässigen [X.] im Strafprozess sind auf die [X.]emessungsentscheidung nach § 13 [X.] zu übertragen. [X.]ies gilt unmittelbar für die Fallgestaltung, dass das zulässige Verteidigungsverhalten des [X.]n im Strafverfahren diesem nachträglich im [X.]isziplinarverfahren angelastet werden soll. Hier schließt es der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung aus, dass es dem [X.]eamten im [X.]isziplinarverfahren zum Nachteil gereicht, im Strafprozess die dort zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten genutzt zu haben. Aber auch das Verhalten des [X.]eamten im [X.]isziplinarverfahren bei der Aufklärung des [X.]ienstvergehens kann disziplinarisch nicht anders als sein Verhalten im Strafprozess gewürdigt werden.

Orientiert sich die dienstrechtliche Wahrheitspflicht im [X.]isziplinarverfahren grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen [X.] im Strafverfahren, so ist die Grenze des dienstrechtlich Zulässigen erst überschritten, wenn der [X.]eamte im [X.]isziplinarverfahren wider besseres Wissen [X.]ritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt ([X.]eschluss vom 20. November 2012 - [X.] 2 [X.] 56.12 - Rn. 11; [X.], [X.] 2012, 331 <339 ff.>). [X.]em entspricht, dass ein [X.]eamter erst bei Überschreitung dieser Grenzen oder bei grob schuldhaftem Aufstellen unwahrer [X.]ehauptungen dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden darf, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, [X.]eschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen (Urteil vom 15. [X.]ezember 2005 - [X.] 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 <486>, insoweit nicht in [X.] § 24 [X.] Nr. 1 abgedruckt).

Ein solches Verhalten des [X.]n im [X.]isziplinarverfahren hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht festgestellt.

[X.]) Es verstößt ferner gegen § 13 Abs. 1 [X.], dass das Oberverwaltungsgericht dem [X.]n bei der Gesamtwürdigung die erhebliche Medienresonanz seines [X.]ienstvergehens in verschiedenen Phasen des Straf- und [X.]isziplinarverfahrens angelastet hat.

[X.]ie Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der [X.]eamte durch sein [X.]ienstvergehen das Vertrauen des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen [X.]ienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 [X.]) die Frage, inwieweit der [X.]ienstherr bei objektiver Gewichtung des [X.]ienstvergehens auf der [X.]asis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der [X.]eamte in Zukunft seinen [X.]ienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. [X.] ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem [X.]eamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das [X.]ienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (Urteile vom 20. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <260> und vom 25. August 2009 - [X.] 1 [X.] 1.08 - juris Rn. 78 insoweit nicht abgedruckt in [X.] 232.0 § 77 [X.] Nr. 1; [X.]eschluss vom 2. März 2012 - [X.] 2 [X.] 8.11 - juris Rn. 16). Für die danach gebotene objektive [X.]ewertung der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens ist es unerheblich, inwieweit das [X.]ienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist.

[X.]ei der disziplinarischen Ahndung eines [X.]ienstvergehens sind das [X.] und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 [X.] und dem Rechtsstaatsprinzip sowie der wertsetzenden Entscheidung des Art. 1 Abs. 1 [X.] folgt, dass jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht Schuld voraussetzt. [X.]ie Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des [X.] stehen ([X.], [X.]eschlüsse vom 7. Mai 1974 - 2 [X.]vR 276/71 - [X.]E 37, 167 <185> und vom 4. Oktober 1977 - 2 [X.]vR 80/77 - [X.]E; 46, 17 <27>; Kammerbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 juris Rn. 28 und vom 18. Januar 2008 - 2 [X.]vR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., juris Rn. 10). Mit dem [X.] wäre es nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines [X.]ienstvergehens von der Zufälligkeit abhängig zu machen, ob die Medien den gegen einen [X.]eamten erhobenen Vorwurf eines [X.]ienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten.

[X.]ie Ausführungen des [X.], die beachtliche Medienresonanz habe das Ansehen des [X.] konkret geschädigt, geben Anlass zu dem Hinweis, dass Schutzgut der Vorschriften des [X.]eamtengesetzes und des [X.]undesdisziplinargesetzes über die Sanktionierung von Verstößen gegen die [X.]ienstpflichten von [X.]eamten nicht das Ansehen einer ganz konkreten [X.]ehörde in der Öffentlichkeit ist. Vielmehr geht es generell um die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes.

5. Zwar ist der [X.] während des gerichtlichen Verfahrens auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt worden. [X.]ie unangemessen lange [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der [X.] zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - [X.] - in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 17. Mai 2002 ([X.]) stellt aber keinen bemessungsrelevanten Umstand dar, der es bei einem Ruhestandsbeamten rechtfertigt, von der sachlich gebotenen Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Nach der gesetzlichen [X.]estimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist dies der Fall, wenn der Ruhestandsbeamte als noch im [X.]ienst befindlicher [X.]eamter aus dem [X.]eamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in [X.]ezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

[X.]er [X.] ([X.]), dessen Rechtsprechung über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der [X.] hat, entnimmt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf abschließende gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener [X.]. [X.]ie Angemessenheit der [X.]auer des Verfahrens ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter [X.]erücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Parteien, der Vorgehensweise der [X.]ehörden und Gerichte sowie der [X.]edeutung des Verfahrens für die Parteien zu beantworten. [X.]ies gilt auch für [X.]isziplinarverfahren. Sie müssen innerhalb angemessener [X.], d.h. ohne schuldhafte Verzögerungen, unanfechtbar abgeschlossen sein. [X.]abei sind behördliches und gerichtliches Verfahren als Einheit zu betrachten (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>).

[X.]ie Ausführungen des [X.] zur Gesamtdauer des [X.]isziplinarverfahrens unter Einschluss des Strafverfahrens lassen auf dessen Annahme schließen, es sei zulässig, hinsichtlich der Frage der überlangen [X.]auer des Verfahrens zwischen der Verantwortung der Klägerin für die [X.]auer des eigentlichen [X.]isziplinarverfahrens und der des [X.] für das Strafverfahren zu unterscheiden. Aus Sicht der Konvention werden die Vertragsstaaten jedoch mit der Folge als Einheit angesehen, dass sich der Staat hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Konvention nicht mit dem Hinweis auf die Verantwortung einer seiner Untergliederungen entlasten kann.

[X.]ie Konvention gilt als völkerrechtlicher Vertrag innerstaatlich nicht unmittelbar; sie genießt - im Gegensatz zum Unionsrecht - keinen Anwendungsvorrang vor dem abweichenden innerstaatlichen Recht. [X.]ie Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur [X.]eachtung der Vertragsvorschriften genügen ([X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 [X.]vR 1481/04 - [X.]E 111, 307 <316>). [X.]er [X.]undesgesetzgeber hat die Konvention und ihre Zusatzprotokolle mit dem Rang eines [X.]undesgesetzes in die [X.] Rechtsordnung transformiert (Gesetz vom 7. August 1952, [X.]; neue [X.]ekanntmachung der [X.] in der Fassung des [X.], [X.] 2002, S.1054).

[X.]arüber hinaus ist die [X.] völkervertragsrechtlich verpflichtet sicherzustellen, dass die bundes[X.] Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit mit der Konvention übereinstimmt. [X.]as innerstaatliche Recht muss im Konfliktfall an die Konvention angepasst werden ([X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 2004 - a.a.[X.] S. 322). Auch folgt aus dem Verfassungsgrundsatz der [X.], dass Verwaltung und Gerichte verpflichtet sind, das innerstaatliche Recht in Einklang mit der Konvention auszulegen, soweit dies nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation vertretbar erscheint ([X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 2004 a.a.[X.] S. 323 f.; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 [X.]vR 2365/09 u.a. - [X.]E 128, 326 = NJW 2011, 1931 jeweils Rn. 93).

Es liegt nahe, dass für die konventionskonforme Auslegung diejenigen Regeln Anwendung finden, die für die verfassungskonforme Auslegung entwickelt worden sind. [X.]emnach findet diese Auslegung ihre Grenze in dem eindeutigen Wortlaut der Norm sowie in dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers; sie darf Wortlaut und gesetzgeberischem Willen nicht widersprechen ([X.], [X.]eschlüsse vom 24. Mai 1995 - 2 [X.] - [X.]E 93, 37 <81> und vom 15. Oktober 1996 - 1 [X.]vL 44, 48/92 - [X.]E 95, 64 <93>; [X.], Urteile vom 28. April 2005 - [X.] 2 [X.] 1.04 - [X.]E 123, 308 <316> und vom 26. Juni 2008 - [X.] 2 [X.] 22.07 - [X.]E 131, 242 Rn. 25).

Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist zu beachten, dass diese [X.]estimmung nur Verfahrensrechte einräumt. [X.]iese dienen der [X.]urchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. [X.]aher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. [X.]ei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.] 2 [X.] 3.12 Rn. 50 und [X.]eschluss vom 16. Mai 2012 - [X.] 2 [X.] 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 12).

[X.]er Gesetzgeber hat davon abgesehen, einen inhaltlichen [X.]ezug zwischen der überlangen [X.]auer eines Verfahrens und den geltend gemachten materiellrechtlichen Positionen herzustellen. Er hat die Verfahrensbeteiligten auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. [X.] in der Fassung des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.]) verwiesen. [X.]iese Vorschriften finden nach § 173 Satz 2 VwGO auch für [X.]isziplinarverfahren Anwendung (Urteil vom 29. März 2012 - [X.] 2 A 11.10 - juris Rn. 85; [X.]eschlüsse vom 16. Mai 2012 a.a.[X.] Rn. 14 und vom 1. Juni 2012 - [X.] 2 [X.] 123.11 - [X.], 146 f.).

[X.]ie durch § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgeschriebene Gleichstellung eines Ruhestandsbeamten mit einem aktiven [X.]eamten gilt auch für die Frage, ob und inwieweit die überlange [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens bei der [X.]emessungsentscheidung zu berücksichtigen ist ([X.]eschluss vom 1. Juni 2012 a.a.[X.] Rn. 8; das [X.] hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, [X.] vom 28. Januar 2013 - 2 [X.]vR 1912/12 -). [X.]ie in § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelte Gleichstellung stellt sicher, dass sich der Ruhestandsbeamte der Sanktionierung eines schweren [X.]ienstvergehens, das er im aktiven [X.]ienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des [X.] und des Ansehens des öffentlichen [X.]ienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung ([X.], [X.] vom 22. November 2001 - 2 [X.]vR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.] 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 = [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 18 jeweils Rn. 32 und [X.]eschluss vom 13. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 19.05 - [X.] § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 6).

Für die [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme nach einem unangemessen lange dauernden [X.]isziplinarverfahren gelten bei einem aktiven [X.]eamten folgende, nach § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch für Ruhestandsbeamte maßgebliche Grundsätze:

Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.], dass wegen eines schwerwiegenden [X.]ienstvergehens die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im [X.]eamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des [X.]erufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. [X.]iese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein [X.]eamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen [X.]ienst untragbar geworden ist, weiterhin [X.]ienst leisten und als Repräsentant des [X.]ienstherrn hoheitliche [X.]efugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte [X.]isziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. [X.]as von dem [X.]eamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch [X.]ablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden.

Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der [X.]eamte im öffentlichen [X.]ienst verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem [X.]isziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den [X.]eamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (zum Ganzen [X.], [X.]eschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 [X.]vR 80/77 - [X.]E 46, 17 <28 f.>; [X.] vom 9. August 2006 - 2 [X.]vR 1003/05 - [X.]V[X.]l. 2006, 1372 <1373>; [X.], Urteile vom 22. Februar 2005 - [X.] 1 [X.] 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - [X.] 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 27 und vom 29. März 2012 - [X.] 2 A 11.10 - juris Rn. 84 f.; [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 19.05 - [X.] § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 8, vom 26. August 2009 - [X.] 2 [X.] - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 a.a.[X.] Rn. 9 f.).

6. [X.]as Revisionsgericht hat bei der Anwendung des revisiblen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 69 [X.]) grundsätzlich dieselben [X.]efugnisse und Entscheidungsmöglichkeiten, die das [X.]erufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung hätte (Urteil vom 6. Juli 1994 - [X.] 11 [X.] 12.93 - [X.] 310 § 40 VwGO Nr. 271). [X.]ie Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.], die den Verwaltungsgerichten die [X.]efugnis zur [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme überträgt, gilt gemäß § 70 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für das Revisionsverfahren (Urteile vom 3. Mai 2007 - [X.] 2 [X.] 9.06 - a.a.[X.] Rn. 26 f. und vom 24. Mai 2007 - [X.] 2 [X.] 25.06 - [X.] § 13 [X.] Nr. 4 Rn. 28).

[X.]er [X.] kann von dieser [X.]efugnis jedoch nur Gebrauch machen, wenn er aufgrund der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 69 [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsurteils eine gesetzeskonforme, d.h. den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] genügende [X.]emessungsentscheidung treffen kann. Er kann weder Tatsachen berücksichtigen, die nicht festgestellt sind, noch die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen nachprüfen. [X.]ie tatsächlichen Feststellungen des [X.] reichen für die [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme jedoch nicht aus.

Zu den bemessungsrelevanten Umständen, die in die prognostische Gesamtwürdigung einzustellen sind, gehört auch die Motivlage des betroffenen [X.]eamten. [X.]ie Prognoseentscheidung setzt die Ermittlung der [X.]eweggründe voraus, die den betroffenen [X.]eamten zu seinem Verhalten veranlasst haben (Urteile vom 28. Juli 2011 - [X.] 2 [X.] 16.10 - a.a.[X.] Rn. 29 und vom 23. Februar 2012 - [X.] 2 [X.] 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 sowie [X.]eschlüsse vom 23. Januar 2013 - [X.] 2 [X.] juris Rn. 7 und vom 6. September 2012 - [X.] 2 [X.] 31.12 - juris Rn. 14). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

Hier liegt die Annahme nahe, dass der [X.] durch seine dienstliche Tätigkeit beim Institut der [X.] Aufträge verschafft hat, damit diese ihrerseits für Miete, Telefon, Nebenkosten und für projektbezogene wissenschaftliche und fachliche Mitarbeit Zahlungen an seine GmbH leisten konnte, um schließlich den [X.]n, den Alleingesellschafter der GmbH, bei der Erfüllung der ihm als Privatperson obliegenden monatlichen [X.] zu unterstützen. Im [X.] 1998 war der [X.] mit dem Versuch gescheitert, den bis Ende 2002 laufenden Mietvertrag, der von ihm als Privatperson monatliche [X.] von mehr als 9300 [X.]M verlangte, aufzulösen. Ob dies (oder ein anderes Motiv) der maßgebliche [X.]eweggrund für das Fehlverhalten des [X.]n war, hat das Oberverwaltungsgericht nicht untersucht; das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen hindert den [X.], selbst von der [X.]efugnis des § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] Gebrauch zu machen.

Meta

2 C 62/11

28.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. Oktober 2010, Az: 82 D 1.09, Urteil

§ 55 BDG, § 57 BDG, § 60 Abs 2 BDG, § 13 Abs 1 BDG, § 13 Abs 2 BDG, § 19 Abs 1 BGleiG, § 54aF BBG, § 70 aF BBG, § 77 Abs 1 S 1aF BBG, Art 6 Abs 1 MRK, § 54 BBG, § 70 BBG, § 77 Abs 1 S 1 BBG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2013, Az. 2 C 62/11 (REWIS RS 2013, 7758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7758

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