Aktenzeichen 3 StR 219/10

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RCN:
RCN7N3NMAEZZ2X99BW

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.07.2010

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung

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