Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2013, Az. 2 C 3/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 7753

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Gegenstand

Polizeibeamter: Strafurteil wegen Bestechlichkeit; Verbot der Vorteilsannahme; Gesamtwürdigung; Regelmaßnahme; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; überlange Verfahrensdauer


Leitsatz

1. Das Oberverwaltungsgericht muss sich im Rahmen der Gesamtwürdigung eine eigene Überzeugung vom Nachweis der Pflichtverletzungen und der bemessungsrelevanten Umstände bilden; ein Verweis auf Sachverhaltsfeststellungen und -würdigung des Verwaltungsgerichts reicht nicht aus.

2. Die Schwere eines Verstoßes gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme hängt nicht davon ab, ob es sich bei dem Vorteil um eine Geld- oder Sachzuwendung handelt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

3. Ein Beamter, der sich wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) strafbar macht, ist im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gleiches gilt für die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB), wenn ein Beamter, der ein hervorgehobenes Amt oder eine besondere Vertrauensstellung innehat, für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt.

4. Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (juris: MRK) ist nicht als mildernder Umstand zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist.

Tatbestand

1

Der Beklagte steht als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des [X.]. Er wurde durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Strafurteil enthält folgende tatsächliche Feststellungen:

2

Der Beklagte und ein Kollege hielten am 7. September 2003 während des Dienstes in einem Videoüberwachungsfahrzeug ein Fahrzeug an, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 120 km/h überschritten war. Der Fahrer gab an, im Falle des zu erwartenden Fahrverbots drohe ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle. Der Beklagte gab die Anzeige nicht in den Geschäftsgang. Stattdessen vereinbarte er telefonisch ein Treffen mit dem Fahrer, bei dem er anbot, gegen Zahlung von 200 bis 250 € an einen namentlich nicht genannten [X.] diesen als Fahrer anzugeben. Der Fahrer bat sich Bedenkzeit aus. Danach erstattete sein Anwalt Strafanzeige gegen Unbekannt, in der er den Vorgang schilderte.

3

Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs, im November 2003 in einem Einkaufsmarkt ein Reinigungsmittel im Wert von weniger als 5 € eingesteckt zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit ein.

4

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils im Juni 2006 hielt es das Innenministerium des [X.] im Gegensatz zu dem Leiter der Polizeidirektion [X.], der als Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren führte, für geboten, im Wege der [X.] die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erreichen. Der Personalrat und die Stufenvertretung stimmten der Klageerhebung nicht zu. Im November 2007 teilte das Innenministerium den [X.] mit, es halte an seiner Absicht fest. Im Juli 2008 wies es den Dienstvorgesetzten an, [X.] zu erheben. Daraufhin beauftragte dieser den Leiter der Rechtsabteilung des [X.]amts für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei mit der "Prozessvorbereitung und Prozessvertretung". Der Abteilungsleiter reichte im August 2008 als Prozessbevollmächtigter unter dem Briefkopf seiner Beschäftigungsbehörde die von ihm unterzeichnete Klageschrift unter dem Rubrum "Disziplinarsache des [X.], vertreten durch das Innenministerium, dieses endvertreten durch den Leiter der Polizeidirektion [X.]" beim Verwaltungsgericht ein. Dem Beklagten wurden Bestechlichkeit und Diebstahl zur Last gelegt.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat ihn in das [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) zurückgestuft. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen:

6

Die Klageschrift lasse erkennen, dass die [X.] von dem hierfür zuständigen Leiter der Polizeidirektion [X.] erhoben worden sei. An dessen Stelle als Kläger sei nach der Klageerhebung das Polizeipräsidium [X.] getreten. Die Mitwirkungsbefugnisse der [X.] seien gewahrt worden.

7

Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils stehe bindend fest, dass der Beklagte vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen habe, Vorteile in Bezug auf das Amt zu fordern. Ein derartiger Pflichtenverstoß wiege sehr schwer, weil bereits der Anschein, dass Beamte käuflich seien, unbedingt vermieden werden müsse. Er ziehe regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich, wenn der Beamte wie im vorliegenden Fall Bargeld für die Vornahme einer pflichtwidrigen Amtshandlung gefordert habe.

8

Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beklagte die Initiative ergriffen habe. Auch falle ihm nach den Feststellungen des [X.] ein Ladendiebstahl zur Last. Die schwierige Lebenssituation des Beklagten im Tatzeitraum könne ihn nicht entlasten, weil sie keinen Bezug zu seinem Fehlverhalten aufweise.

9

Ein durchgreifender [X.] ergebe sich jedoch aus der unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens. Es sei nicht mehr hinnehmbar, dass nach dem Abschluss des Strafverfahrens im Juni 2006 noch mehr als zwei Jahre bis zu der Erhebung der [X.] im August 2008 verstrichen seien, ohne dass Ermittlungen stattgefunden hätten. Hinzu komme, dass der Beklagte während des Disziplinarverfahrens Dienst geleistet habe.

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er beantragt,

das Urteil des [X.] vom 18. November 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] Schwerin vom 20. Mai 2010 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist mit der Maßgabe begründet, dass das angefochtene [X.]erufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). [X.]as [X.]erufungsurteil verletzt [X.] Recht, nämlich § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie § 55 Abs. 1 und 3 des [X.]isziplinargesetzes des [X.] - [X.] - in der Fassung vom 4. Juli 2005 ([X.]), das hier nach § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 [X.] anwendbar ist. [X.]er [X.] kann nicht abschließend über die [X.] entscheiden, weil die Tatsachenfeststellungen des [X.] nicht ausreichen, um die [X.]isziplinarmaßnahme zu bestimmen. Hinzu kommt, dass dem [X.]erufungsurteil ein Verfahrensmangel anhaftet.

1. [X.]ie tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, die die Verurteilung des [X.]eklagten wegen [X.]estechlichkeit tragen, sind im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren bindend (§ 57 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]ies bedeutet, dass diese Feststellungen den Entscheidungen über die [X.] ungeprüft zugrunde zu legen sind. [X.]aher steht für das vorliegende Verfahren fest, dass der [X.]eklagte dem Fahrer angeboten hat, dessen Täterschaft an dem festgestellten Verkehrsverstoß durch die Eintragung eines [X.] in das [X.] zu vertuschen, wenn der Fahrer dem [X.] hierfür 200 bis 250 € bezahlen würde.

[X.]urch dieses Angebot hat der [X.]eklagte vorsätzlich seine [X.]ienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung nach dem zur Tatzeit geltenden § 58 Satz 2 des [X.]eamtengesetzes für das [X.] vom 12. Juli 1998 - [X.] - (GV[X.]l S. 708) verletzt. [X.]iese Pflicht umfasst das Verbot, in [X.]ezug auf das Amt Vorteile anzunehmen, zu fordern oder sich versprechen zu lassen (vgl. § 76 Satz 1 [X.]).

Inhalt und Reichweite des beamtenrechtlichen Verbots der Vorteilsannahme sind nach dem Zweck der [X.]ienstpflicht zu bestimmen. [X.]ie uneigennützige, nicht auf einen privaten Vorteil bedachte Amtsführung der [X.]eamten stellt eine wesentliche Grundlage des [X.]erufsbeamtentums dar. Sie ist unverzichtbar, um das notwendige Vertrauen der [X.]evölkerung darauf zu erhalten, dass sich die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausschließlich an Recht und Gesetz orientiert. [X.]ieses Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn der Anschein entsteht, ein [X.]eamter nutze seine Amtsstellung oder seine dienstliche Tätigkeit aus, um private Vorteile zu erzielen. Er muss jeden Eindruck vermeiden, dienstliche Tätigkeit oder Auftreten könnten beeinflusst werden. [X.]aher darf sich ein [X.]eamter nicht für einen Vorteil offen zeigen, wenn sich ein dienstlicher [X.]ezug nicht ausschließen lässt (Urteile vom 14. [X.]ezember 1995 - [X.] 2 [X.] 27.94 - [X.]E 100, 172 <175> = [X.] 236.1 § 19 SG Nr. 1 S. 3; vom 20. Januar 2000 - [X.] 2 [X.] 19.99 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 9 S. 11; vom 23. November 2006 - [X.] 1 [X.] 1.06 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 12 Rn. 29; [X.]eschluss vom 29. Januar 2009 - [X.] 2 [X.] 34.08 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 8 Rn. 9).

[X.]abei ist unter Vorteil jeder wirtschaftliche Wert zu verstehen, der dem [X.]eamten oder einem von ihm bestimmten [X.] von anderer Seite als dem [X.]ienstherrn zugewandt werden soll (Urteile vom 14. [X.]ezember 1995 a.a.[X.] bzw. S. 3; vom 20. Januar 2000 a.a.[X.] und vom 20. Februar 2002 - [X.] 1 [X.] 19.01 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 11 S. 18). Ein [X.]eamter verletzt die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung auch dann, wenn er einen Vorteil für einen [X.] annimmt, fordert oder sich versprechen lässt. [X.]ie Spende des Vorteils für einen gemeinnützigen Zweck kann allenfalls bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (Urteile vom 21. September 1988 - [X.] 1 [X.] 140.87 - [X.]E 86, 74 <77>; vom 1. September 1998 - [X.] 1 [X.] 63.97 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 7 S. 6 und vom 19. Juni 2008 - [X.] 1 [X.] 2.07 - juris Rn. 71).

[X.]er Vorteil weist den erforderlichen [X.]ezug zu dem Amt des [X.]eamten auf, wenn er nach den erkennbaren Vorstellungen des Vorteilsgebers im Zusammenhang mit der Amtsstellung des [X.]eamten gewährt oder versprochen wird. Anknüpfungspunkt können sowohl das Amt im statusrechtlichen Sinne als auch das Amt im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der dienstliche Aufgabenbereich des [X.]eamten, sein. [X.]er Vorteil kann sich auf eine ganz bestimmte dienstliche Handlung, auf das dienstliche Verhalten, auf die Aufgabenerfüllung als solche, aber auch auf den Status des [X.]eamten oder auf die [X.] beziehen. Es ist nicht erforderlich, dass ein [X.]eziehungsverhältnis zwischen Vorteil und dienstlichem Verhalten besteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Vorteil gefordert, gewährt oder in Aussicht gestellt wird, um den [X.]eamten bei seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend zu stimmen ("Pflege der Landschaft"). Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und [X.]eamten schließen die [X.] des Vorteils nur dann aus, wenn er ausschließlich wegen der persönlichen [X.]eziehungen gewährt wird (Urteile vom 14. [X.]ezember 1995 a.a.[X.] bzw. S. 4; vom 20. Januar 2000 a.a.[X.]; vom 20. Februar 2002 a.a.[X.] Rn. 18 f.; vom 8. Juni 2005 - [X.] 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 18 und vom 19. Juni 2008 - [X.] 1 [X.] 2.07 - juris Rn. 30).

[X.]er [X.]eklagte hat angeboten, gegen Zahlung eines Geldbetrags eine rechtswidrige [X.]iensthandlung vorzunehmen. [X.]iese [X.]estechlichkeit stellt einen gravierenden Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung dar.

2. [X.]ie [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme durch das Oberverwaltungsgericht genügt den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nicht. [X.]iese [X.]estimmungen stimmen wörtlich mit § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.][X.]G überein, sodass auf die hierzu ergangene [X.]srechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

a) Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] kann das Verwaltungsgericht auf die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme erkennen. [X.]ies bedeutet, dass es nicht an tatsächliche Feststellungen oder disziplinarrechtliche Wertungen des [X.]ienstherrn gebunden ist. Vielmehr klärt das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in [X.]ezug auf die Handlungen, die dem [X.]eamten in der [X.] zur Last gelegt werden, und in [X.]ezug auf die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte selbst umfassend auf und würdigt die [X.]eweise (§ 58 Abs. 1 [X.], § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hält das Verwaltungsgericht ein [X.]ienstvergehen für erwiesen und steht dessen Sanktionierung kein rechtliches Hindernis entgegen, bestimmt es die [X.]isziplinarmaßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] aufgrund einer eigenständigen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden, d.h. aller erschwerenden und mildernden Umstände. Hierunter fallen alle Tatsachen, die im Einzelfall für die Schwere des nachgewiesenen [X.]ienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des [X.]eamten und den Umfang der [X.]eeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens bedeutsam sind. [X.]emnach ist die Gesamtwürdigung rechtsfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht einen bemessungsrelevanten Gesichtspunkt nicht oder nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt hat. [X.]arüber hinaus ist sie rechtsfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht einen bemessungsneutralen Gesichtspunkt einbezogen, d.h. erschwerend oder mildernd berücksichtigt hat (Urteile vom 20. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <255 f.> = [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 1 Rn. 16 und vom 28. Juli 2011 - [X.] 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 = [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 18 Rn. 18).

Ein Verstoß gegen das Gebot umfassender Sachaufklärung führt zwangsläufig dazu, dass die [X.]emessungsentscheidung unvollständig und damit rechtswidrig ist (Urteile vom 3. Mai 2007 - [X.] 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 3 Rn. 17 und vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 30). [X.]ei der Gewichtung der be- und entlastenden Gesichtspunkte sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schuldprinzip zu beachten (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] S. 258 f. bzw. Rn. 22, vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 20 und vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 29).

In [X.]ezug auf bemessungsrelevante Gesichtspunkte, die nach erschöpfender gerichtlicher Sachaufklärung im Ungewissen bleiben, findet der Grundsatz Anwendung, dass im Zweifel zugunsten des [X.]eamten zu entscheiden ist ("in dubio pro reo"). [X.]ieser Grundsatz, der im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 [X.] und im Gebot freier richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankert ist, fordert, dass nur solche den [X.]eamten belastenden Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, an denen nach der gerichtlichen Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. [X.]ies bedeutet, dass ein bemessungsrelevanter Gesichtspunkt, der den [X.]eamten belastet, mit dem für ihn günstigsten Sachverhalt in die Gesamtwürdigung einzustellen ist, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss das Verwaltungsgericht die Möglichkeiten der Sachaufklärung erschöpft haben, ohne zu der Überzeugung zu gelangen, dass eine Sachverhaltsvariante zutrifft. Zum anderen müssen für die dem [X.]eamten günstigste Variante hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte sprechen. Auch gilt der Grundsatz nicht für einzelne Elemente der [X.]eweiswürdigung zu einem bemessungsrelevanten Gesichtspunkt (Urteile vom 13. [X.]ezember 1979 - [X.] 1 [X.] 104.78 - [X.]E 63, 319 <321>; vom 30. September 1992 - [X.] 1 [X.] 32.91 - [X.]E 93, 294 <297>; vom 4. Mai 2006 - [X.] 1 [X.] 13.05 - juris Rn. 19; vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 17 und vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 30; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 [X.] - NStZ-RR 2009, 90).

[X.]as gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände trägt dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis Rechnung. [X.]ieser besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. [X.]aher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen [X.]etrachtung und Wertung die Frage, ob ein [X.]eamter, der in vorwerfbarer Weise gegen [X.]ienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im [X.]eamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche [X.]isziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Pflichtenverstöße zu verhindern (Urteile vom 5. Mai 1988 - [X.] 1 [X.] 12.97 - [X.] 232 § 54 Satz 2 [X.] Nr. 16 und vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 16; [X.]eschlüsse vom 6. Juli 1984 - [X.] 1 [X.][X.] 21.84 - [X.]E 76, 176 <177 f.>; vom 13. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 19.05 - [X.] 235.1 § 15 [X.][X.]G Nr. 2 Rn. 5 und vom 16. Mai 2012 - [X.] 2 [X.] 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 5).

Im [X.]erufungsverfahren stellt sich die Aufgabe der Gesamtwürdigung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.], d.h. der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung sowie der Maßnahmebemessung, dem Oberverwaltungsgericht (§ 65 Abs. 1 [X.]). Es muss sich insbesondere eine eigene Überzeugung vom Nachweis des [X.]ienstvergehens und der bemessungsrelevanten Umstände bilden; ein Verweis auf die [X.]eweiswürdigung des [X.] genügt nicht ([X.]eschluss vom 20. Oktober 2011 - [X.] 2 [X.] - juris Rn. 7).

[X.]ie Gesamtwürdigung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] führt zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis, wenn der [X.]eamte ein schweres [X.]ienstvergehen begangen hat und die Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen [X.]ienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende [X.] sei bei einem Fortbestehen des [X.]eamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das [X.]ienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. [X.]ies wird durch § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] klargestellt, der wörtlich § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]G entspricht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] S. 258 f. bzw. Rn. 21 f. und vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 18).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] (§ 13 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G) ist die Schwere des [X.]ienstvergehens richtungweisend für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme. [X.]ie Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und [X.]edeutung der [X.]ienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und [X.]auer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des [X.]eamten, den [X.]eweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen [X.]ereich und für [X.]ritte. [X.]as [X.]ienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 7 [X.] (§ 5 [X.][X.]G) aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahme zuzuordnen. [X.]avon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des [X.]eamten und zum Umfang der [X.] nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] ([X.][X.]G) im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] S. 258 f. bzw. Rn. 22; vom 3. Mai 2007 Rn. 20 und vom 28. Juli 2011 Rn. 29).

Für die [X.]estimmung der Schwere des [X.]ienstvergehens hat die Rechtsprechung des [X.] generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt. [X.]estimmte innerdienstliche Pflichtenverstöße werden als so gewichtig eingestuft, dass grundsätzlich die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis indiziert ist. [X.]erartige Regeleinstufungen dürfen aber nicht schematisch angewandt werden. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften. Hierfür können insbesondere Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des [X.]eamten Anlass geben. [X.]as Gewicht der mildernden Umstände muss umso höher sein, je schwerer der Pflichtenverstoß nach den dafür bedeutsamen Merkmalen wiegt (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.[X.] Rn. 22; vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 20 f.; vom 24. Mai 2007 - [X.] 2 [X.] 25.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 4 Rn. 22 und vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 29 f.>).

b) [X.]em Verbot der Vorteilsannahme in [X.]ezug auf das Amt kommt als [X.]estandteil der [X.]ienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende [X.]edeutung zu. Ein [X.]eamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als [X.]eamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des [X.]erufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein [X.]eamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte [X.]indung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. [X.]iese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten [X.]ingen zugeht (Urteile vom 22. Oktober 1996 - [X.] 1 [X.] 76.95 - [X.] 113, 4 <5>; vom 24. Juni 1998 - [X.] 1 [X.] 23.97 - [X.]E 113, 229 <232>; vom 20. Februar 2002 - [X.] 1 [X.] 19.01 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 11 und vom 8. Juni 2005 - [X.] 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 20).

Aus der herausragenden [X.]edeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der [X.]eamte wegen [X.]estechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StG[X.] strafbar gemacht hat. Im Falle der [X.]estechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. [X.]er [X.]eamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige [X.]iensthandlung vorzunehmen. [X.]er Straftatbestand des § 332 Abs. 1 StG[X.] ist bereits dann vollendet, wenn die sogenannte [X.] (rechtswidrige [X.]iensthandlung gegen Vorteil) zustande gekommen ist. [X.]ie Vereinbarung muss nicht "erfüllt" worden sein. Weder müssen der [X.]eamte oder der von ihm bestimmte [X.]ritte den vereinbarten Vorteil erhalten noch muss der [X.]eamte rechtswidrig gehandelt haben.

[X.]er besonders schwere Unrechtsgehalt der [X.]estechlichkeit kommt im Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StG[X.] zum Ausdruck, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Er wird zudem durch die Entscheidung des Gesetzgebers belegt, das [X.]eamtenverhältnis nach der - hier allerdings nicht anwendbaren, weil zur Tatzeit noch nicht geltenden - Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des [X.] vom 17. Juni 2008 - [X.]eamtStG - ([X.]) bereits dann kraft Gesetzes zu beenden, wenn ein [X.]eamter wegen [X.]estechlichkeit in [X.]ezug auf eine [X.]iensthandlung im Hauptamt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.

[X.]arüber hinaus ist die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StG[X.] (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein [X.]eamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die [X.]ienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Auch in diesen Fällen muss eine [X.] zustande kommen, d.h. der [X.]eamte muss eine [X.]eziehung zwischen Vorteil und [X.]ienstausübung herstellen. Seit der Erweiterung des Straftatbestandes des § 331 Abs. 1 StG[X.] durch das [X.] vom 13. August 1997 ([X.]) muss sich diese Vereinbarung nicht mehr auf eine konkrete dienstliche Handlung beziehen. Es reicht aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des [X.]eamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. [X.]ies gilt auch dann, wenn der [X.]eamte keine [X.]ereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen (Urteile vom 23. November 2006 - [X.] 1 [X.] 1.06 - [X.] 232 § 70 [X.] Nr. 12 Rn. 29 f. und vom 19. Juni 2008 - [X.] 1 [X.] 2.07 - juris Rn. 61 f.).

Liegen die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als Regelmaßnahme vor, macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem unerlaubten Vorteil um Geld- oder Sachleistungen handelt. [X.]er unbedingt zu vermeidende Anschein der Käuflichkeit in [X.]ezug auf das Amt entsteht unabhängig von der Art des Vorteils. Es muss jedem [X.]eamten klar sein, dass er die Grenze der [X.] auch dann überschreitet, wenn er in [X.]ezug auf das Amt eine wie auch immer geartete Sachleistung von einigem Wert fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (vgl. [X.], in: [X.] 45/2005 Nr. 2). [X.]aher führt der [X.] die Rechtsprechung des [X.]isziplinarsenats des [X.] nicht weiter, wonach der Pflichtenverstoß schwerer wiegt, wenn eine Geldzuwendung in Rede steht (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1996 - [X.] 1 [X.] 76.95 - [X.]E 113, 4 <6 f.> und vom 24. Juni 1998 - [X.] 1 [X.] 23.97 - [X.]E 113, 229 <232 f.>).

Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme der Regeleinstufung der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis unterfällt, gilt grundsätzlich, dass die Fortsetzung des [X.]eamtenverhältnisses davon abhängt, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden [X.]edeutung der verletzten [X.]ienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem [X.]eamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere [X.]ewertung rechtfertigt. [X.]ies kann in [X.]etracht kommen, wenn der [X.]eamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem [X.]eamten aufgedrängt wird.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der Regeleinstufung schon deshalb erfüllt, weil sich der [X.]eklagte wegen [X.]estechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StG[X.] strafbar gemacht hat. [X.]a der Kläger dem [X.]eklagten in der [X.]schrift nur einen einmaligen Pflichtenverstoß zur Last legt, hängt ein Verbleib des [X.]eklagten im [X.]eamtenverhältnis davon ab, ob zu seinen Gunsten mildernde Umstände von erheblichem Gewicht zu [X.]uche schlagen, die geeignet sind, die belastenden Umstände zu kompensieren.

c) [X.]ie dem [X.]erufungsurteil zugrunde liegende Gesamtwürdigung des [X.] genügt den dargestellten Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nicht. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat teilweise das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung des [X.] zu bemessungsrelevanten Gesichtspunkten übernommen, anstatt sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Zudem hat es sowohl bemessungsrelevante Umstände außer [X.] gelassen als auch bemessungsneutrale Umstände in die Gesamtwürdigung einbezogen. Hierzu ist im Einzelnen zu bemerken:

Zugunsten des [X.]eklagten spricht die relativ geringe Höhe des geforderten Geldbetrags. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass der [X.]eklagte als [X.] eine Vertrauensstellung innehatte. Ihm oblag es, selbständig Anzeigen aufzunehmen und durch ihre Weiterleitung dafür zu sorgen, dass die festgestellten Verkehrsverstöße sanktioniert werden konnten. Weiterhin spricht gegen ihn, dass die Initiative zu dem Pflichtenverstoß von ihm ausgegangen ist. Er hat mit dem Fahrer Kontakt aufgenommen, um diesem seinen Plan zur Vertuschung der Täterschaft gegen Zahlung von 200 bis 250 € zu unterbreiten.

Es ist Sache des [X.] festzustellen, ob dem [X.]eklagten weitere mildernde Umstände zugute kommen und ob der Nachweis weiterer erschwerender Umstände erbracht ist. Im [X.] daran hat das Oberverwaltungsgericht alle be- und entlastenden Umstände, die tatsächlich und rechtlich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, nach dem ihnen zukommenden Gewicht ins Verhältnis zu setzen, wobei es die Regeleinstufung der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis für [X.]estechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StG[X.] zu beachten hat.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat dem [X.]eklagten zudem rechtsfehlerhaft einen Ladendiebstahl einer geringfügigen Sache im November 2003 angelastet. Es hat sich darauf beschränkt, die Einwendungen des [X.]eklagten gegen die Sachverhaltswürdigung des [X.], das den Ladendiebstahl für erwiesen gehalten hat, auf Plausibilität zu überprüfen. [X.]as [X.]erufungsgericht muss sich jedoch eine eigene Überzeugung vom Nachweis des [X.]ienstvergehens und aller bemessungsrelevanten Umstände bilden. Es darf sich nicht darauf beschränken, auf die [X.]eweiswürdigung des [X.] zu verweisen ([X.]eschluss vom 20. Oktober 2011 - [X.] 2 [X.] - juris Rn. 7).

[X.]en Gründen des [X.]erufungsurteils lässt sich nicht entnehmen, ob das Oberverwaltungsgericht die Angaben des [X.]eklagten, er habe bei dem Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme aus Mitleid gehandelt, für glaubhaft gehalten hat. [X.]ies lässt darauf schließen, dass das Oberverwaltungsgericht dem Tatmotiv des [X.]eklagten rechtsfehlerhaft keine bemessungsrelevante [X.]edeutung beigemessen hat. [X.]ie Motivlage, die den [X.]eamten zu den nachgewiesenen Pflichtenverstößen veranlasst hat, ist ein bemessungsrelevanter Umstand. [X.]aher müssen die Verwaltungsgerichte den [X.]eamten zu seinen Motiven befragen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben prüfen (Urteil vom 23. Februar 2012 - [X.] 2 [X.] 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 18; [X.]eschluss vom 6. September 2012 - [X.] 2 [X.] 31.12 - juris Rn. 14).

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat den Angaben des [X.]eklagten zu seinen Lebensumständen während der Tatzeit zu Unrecht von vornherein jede bemessungsrelevante [X.]edeutung abgesprochen. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. [X.]ies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den [X.]eamten zeitweilig aus der [X.]ahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (Urteile vom 18. April 1979 - [X.] 1 [X.] 39.78 - [X.]E 63, 219 <220>, vom 23. August 1988 - [X.] 1 [X.] 136.87 - NJW 1989, 851 und vom 27. Januar 2011 - [X.] 2 A 5.09 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 17 Rn. 39, [X.]eschluss vom 14. Juni 2005 - [X.] 2 [X.] 108.04 - NVwZ 2005, 1199 <1200>, insoweit in [X.] 235.1 § 58 [X.][X.]G Nr. 1 nicht abgedruckt). [X.]ieser Rechtsprechung liegt die oben unter 2. a) dargestellte Erwägung zugrunde, dass die Frage, welche [X.]isziplinarmaßnahme zu verhängen ist, insbesondere ob ein [X.]eamter trotz eines gravierenden [X.]ienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit zu beantworten ist.

[X.]anach liegt die [X.]erücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.[X.] Rn. 39). [X.]ies bedeutet aber nicht, dass eine schwierige Lebensphase während der Tatzeit in anderen Fällen generell außer [X.]etracht zu bleiben hat.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht zugunsten des [X.]eklagten bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt, dass er während des [X.]isziplinarverfahrens weiter [X.]ienst geleistet hat. Entscheidungen über die weitere Verwendung eines [X.]eamten während des [X.]isziplinarverfahrens sind bemessungsneutral. [X.]ies folgt daraus, dass es nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme unter [X.]eachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne [X.]indung an Wertungen des [X.]ienstherrn zu bestimmen. [X.]aher kann der [X.]ienstherr die Maßnahmebemessung nicht durch Entscheidungen für oder gegen den Einsatz des beschuldigten [X.]eamten beeinflussen. Führt die verwaltungsgerichtliche Gesamtwürdigung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] zu dem Ergebnis, dass die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis geboten ist, vermag daran die weitere [X.]ienstausübung während des [X.]isziplinarverfahrens nichts zu ändern. [X.]as Vertrauensverhältnis, dessen Fortbestand für den Verbleib im [X.]eamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als [X.]eamter, nicht auf die [X.]ienstleistung (Urteile vom 20. Januar 2004 - [X.] 1 [X.] 33.02 - [X.]E 120, 33 <49 f.> = [X.] 232 § 54 Satz 3 [X.] Nr. 35 S. 76 und vom 8. Juni 2005 - [X.] 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 26).

Ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass die langjährige pflichtgemäße [X.]ienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (Urteile vom 23. November 2006 - [X.] 1 [X.] 1.06 - juris Rn. 40 § 70 [X.] Nr. 12 nicht abgedruckt>, vom 7. Februar 2008 - [X.] 1 [X.] 4.07 - juris Rn. 28 , vom 19. Juni 2008 - [X.] 1 [X.] 2.07 - juris Rn. 76 ; [X.]eschluss vom 23. Januar 2013 - [X.] 2 [X.] 63.12 - juris Rn. 13).

3. [X.]ie unangemessen lange [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der [X.] zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - [X.] - in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 17. Mai 2002 ([X.]G[X.]l II S. 1055) stellt keinen bemessungsrelevanten Umstand dar, der das Verwaltungsgericht berechtigt, von der gebotenen Entfernung des [X.]eamten aus dem [X.]eamtenverhältnis abzusehen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in [X.]ezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

[X.]er [X.] ([X.]), dessen Rechtsprechung über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der [X.] hat, entnimmt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf abschließende gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener [X.]. [X.]ie Angemessenheit der [X.]auer des Verfahrens ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter [X.]erücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Parteien, der Vorgehensweise der [X.]ehörden und Gerichte sowie der [X.]edeutung des Verfahrens für die Parteien zu beantworten. [X.]ies gilt auch für [X.]isziplinarverfahren. Sie müssen innerhalb angemessener [X.], d.h. ohne schuldhafte Verzögerungen, unanfechtbar abgeschlossen sein. [X.]abei sind behördliches und gerichtliches Verfahren als Einheit zu betrachten (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>).

[X.]ie Konvention gilt als völkerrechtlicher Vertrag innerstaatlich nicht unmittelbar; sie genießt - im Gegensatz zum Unionsrecht - keinen Anwendungsvorrang vor dem abweichenden innerstaatlichen Recht. Allerdings ist die [X.]undesrepublik nach Art. 27 der [X.] ([X.]) völkervertragsrechtlich verpflichtet, ihr innerstaatlich Geltung zu verschaffen. [X.]er [X.]undesgesetzgeber hat die [X.] und ihre Zusatzprotokolle mit dem Rang eines [X.]undesgesetzes in die [X.] Rechtsordnung transformiert (Gesetz vom 7. August 1952, [X.]G[X.]l II S. 685; neue [X.]ekanntmachung der [X.] in der Fassung des [X.], [X.]G[X.]l II 2002, S.1054).

[X.]arüber hinaus ist die [X.]undesrepublik völkervertragsrechtlich verpflichtet sicherzustellen, dass die bundes[X.] Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit mit der Konvention übereinstimmt. [X.]as innerstaatliche Recht muss im Konfliktfall an die Konvention angepasst werden ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 [X.]vR 1481/04 - [X.]VerfGE 111, 307 <322> = NJW 2004, 3407 <3409>). Auch folgt aus dem Verfassungsgrundsatz der [X.], dass Verwaltung und Gerichte verpflichtet sind, das innerstaatliche Recht in Einklang mit der Konvention auszulegen, soweit dies nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation vertretbar erscheint ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. Oktober 2004 a.a.[X.] S. 323 f. bzw. [X.]; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 [X.]vR 2365/09 u.a. - [X.]VerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 ).

Es liegt nahe, dass für die konventionskonforme Auslegung diejenigen Regeln Anwendung finden, die für die verfassungskonforme Auslegung entwickelt worden sind. [X.]emnach findet diese Auslegung ihre Grenze in dem eindeutigen Wortlaut der Norm sowie in dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers; sie darf Wortlaut und gesetzgeberischem Willen nicht widersprechen ([X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 24. Mai 1995 - 2 [X.]vF 1/92 - [X.]VerfGE 93, 37 <81> und vom 15. Oktober 1996 - 1 [X.]vL 44, 48/92 - [X.]VerfGE 95, 64 <93>; [X.], Urteile vom 28. April 2005 - [X.] 2 [X.] 1.04 - [X.]E 123, 308 <316> und vom 26. Juni 2008 - [X.] 2 [X.] 22.07 - [X.]E 131, 242 Rn. 25).

Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist zu beachten, dass diese [X.]estimmung nur Verfahrensrechte einräumt. [X.]iese dienen der [X.]urchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. [X.]aher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. [X.]ei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen ([X.]eschluss vom 16. Mai 2012 - [X.] 2 [X.] 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 12).

[X.]er Gesetzgeber hat davon abgesehen, einen inhaltlichen [X.]ezug zwischen der überlangen [X.]auer eines Verfahrens und den geltend gemachten materiellrechtlichen Positionen herzustellen. Er hat die Verfahrensbeteiligten auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. [X.] in der Fassung des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.]G[X.]l I S. 2302) verwiesen. [X.]iese Vorschriften finden nach § 173 Satz 2 VwGO, § 3 [X.] auch für [X.]isziplinarverfahren Anwendung (Urteil vom 29. März 2012 - [X.] 2 A 11.10 - juris Rn. 85; [X.]eschluss vom 16. Mai 2012 a.a.[X.] Rn. 14).

[X.]araus folgt für die [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme nach einem unangemessen lange dauernden [X.]isziplinarverfahren:

Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.][X.]G), dass wegen eines schwerwiegenden [X.]ienstvergehens die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im [X.]eamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des [X.]erufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. [X.]iese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein [X.]eamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen [X.]ienst untragbar geworden ist, weiterhin [X.]ienst leisten und als Repräsentant des [X.]ienstherrn hoheitliche [X.]efugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte [X.]isziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. [X.]as von dem [X.]eamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch [X.]ablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden.

Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der [X.]eamte im öffentlichen [X.]ienst verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem [X.]isziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den [X.]eamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (zum Ganzen [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 [X.]vR 80/77 - [X.]VerfGE 46, 17 <28 f.>; [X.] vom 9. August 2006 - 2 [X.]vR 1003/05 - [X.]V[X.]l. 2006, 1372 <1373>; [X.], Urteile vom 22. Februar 2005 - [X.] 1 [X.] 30.03 - juris Rn. 80; vom 8. Juni 2005 - [X.] 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 27 und vom 29. März 2012 - [X.] 2 A 11.10 - juris Rn. 84 f.; [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 19.05 - [X.] 235.1 § 15 [X.][X.]G Nr. 2 Rn. 8; vom 26. August 2009 - [X.] 2 [X.] 66.09 - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 a.a.[X.] Rn. 9 f.).

Aus neuen Entscheidungen der für [X.]eamtenrecht zuständigen Kammer des Zweiten [X.]s des [X.]undesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. [X.]ie unangemessen lange [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens steht auch der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der [X.]eamte während seiner [X.]ienstzeit die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis verwirkt hat ([X.]VerfG, [X.] vom 28. Januar 2013 - 2 [X.]vR 1912/12 - juris).

4. [X.]as [X.]erufungsurteil beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die [X.] nicht ordnungsgemäß erhoben und dieser Mangel nicht beseitigt worden ist.

Ein wesentlicher Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens und der [X.]schrift im Sinne des § 55 Abs. 1 [X.], der wörtlich mit § 55 Abs. 1 [X.][X.]G übereinstimmt, verpflichtet die Verwaltungsgerichte, im [X.]verfahren auf ihre [X.]eseitigung nach § 55 Abs. 3 [X.] hinzuwirken, wenn der Mangel noch heilbar ist. Ein Mangel ist wesentlich im Sinne des § 55 Abs. 1 [X.], wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das [X.]erufungsurteil ausgewirkt haben kann (Urteil vom 24. Juni 2010 - [X.] 2 [X.] 15.09 - [X.]E 137, 192 = [X.] 235.1 § 55 [X.][X.]G Nr. 6 ). Wird die Mangelbeseitigung unterlassen, leidet das Urteil an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Urteil vom 24. Juni 2010 a.a.[X.] ; [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - [X.] 2 [X.] 122.07 - [X.] 235.1 § 55 [X.][X.]G Nr. 2 Rn. 3).

[X.]ie [X.]schrift leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn sie von einer unzuständigen [X.]ehörde oder einem [X.]eamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige [X.]ehörde tätig zu werden ([X.]eschlüsse vom 18. [X.]ezember 2007 - [X.] 2 [X.] 113.07 - juris Rn. 7 und vom 26. Februar 2008 a.a.[X.] Rn. 15).

Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird die [X.] durch die oberste [X.]ienstbehörde erhoben. [X.]iese kann ihre [X.]efugnisse ganz oder teilweise auf den zuständigen [X.]ienstvorgesetzten übertragen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 [X.]; § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]G). Sie kann das [X.]isziplinarverfahren jederzeit wieder an sich ziehen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Eine weitere Übertragung der Zuständigkeit durch den [X.]ienstvorgesetzten ist ausgeschlossen, weil gesetzlich nicht vorgesehen.

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat das [X.] als hier zuständige oberste [X.]ienstbehörde die Zuständigkeit für die Klageerhebung auf die [X.]irektoren der Polizeibehörden und Leiter der (damaligen) Polizeidirektionen übertragen. [X.]amit war nach § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Leiter der Polizeidirektion [X.] als [X.]ienstvorgesetzter des [X.]eklagten zuständig.

[X.]er [X.]ehördenleiter muss die Aufgaben, die in die Zuständigkeit seiner [X.]ehörde oder in seine eigene Zuständigkeit als Amtsträger fallen, nicht selbst wahrnehmen. Vielmehr können diejenigen [X.]eamten tätig werden, die nach den internen Regeln über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe betraut sind. Ein [X.]eamter, der einer anderen als der zuständigen [X.]ehörde zur [X.]ienstleistung zugewiesen ist, kann die Zuständigkeit nicht aufgrund einer [X.]eauftragung durch den Leiter der zuständigen [X.]ehörde wahrnehmen ([X.]eschlüsse vom 21. August 1995 - [X.] 2 [X.] 83.95 - [X.] 237.95 § 4 SHL[X.]G Nr. 1 und vom 26. Februar 2008 a.a.[X.] Rn. 17).

Nach diesen Grundsätzen wurde die [X.] gegen den [X.]eklagten unter Verletzung der gesetzlich begründeten Zuständigkeit nach § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] erhoben. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die [X.]schrift vom 31. August 2008 sei trotz des irreführenden [X.]riefkopfes dem zuständigen Leiter der Polizeidirektion zuzurechnen. [X.]ie Klageschrift stammt aber weder von dem Leiter noch von einem bei der Polizeidirektion tätigen [X.]eamten. Vielmehr hat sie ein [X.]eamter einer anderen [X.]ehörde, nämlich der Leiter des [X.] für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, unter dem [X.]riefkopf dieser [X.]ehörde als Prozessbevollmächtigter unterzeichnet und beim Verwaltungsgericht eingereicht. [X.]ie Zuständigkeit nach § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht deshalb gewahrt, weil der zuständige Leiter den tätig gewordenen [X.]eamten mit der Erhebung der [X.] beauftragt hatte. [X.]ie normativen Regelungen über behördliche Zuständigkeiten würden umgangen, könnten sie generell oder fallbezogen auf Angehörige anderer [X.]ehörden übertragen werden.

[X.]er Mangel kann nach der Zurückverweisung der Sache im [X.]erufungsverfahren durch Einreichen einer neuen [X.]schrift geheilt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des [X.]eklagten entgegen stehen. [X.]ies setzt voraus, dass diese Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und [X.]eweismittel enthält ([X.]eschluss vom 18. [X.]ezember 2007 a.a.[X.] Rn. 7 ). Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 65 Abs. 1 [X.] hat das Oberverwaltungsgericht der nach § 36 Abs. 2 [X.] zuständigen [X.]ehörde, d.h. nunmehr dem Polizeipräsidium [X.], eine Frist zur [X.]eseitigung des Mangels zu setzen.

Ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass die gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse der [X.] an der Erhebung der [X.] gewahrt worden sind (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - [X.] 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <254 f.>).

5. Angesichts des im Revisionsverfahren dargelegten Gesundheitszustandes des [X.]eklagten sieht der [X.] Anlass, auf seine Rechtsprechung zur Fortsetzung des [X.]isziplinarverfahrens gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen [X.]eamten und zu den Voraussetzungen eines verfassungsrechtlich fundierten Maßnahmeverbots hinzuweisen (Urteil vom 24. September 2009 - [X.] 2 [X.] 80.08 - [X.]E 135, 24 = [X.] 235.1 § 55 [X.][X.]G Nr. 4; [X.]eschluss vom 31. Oktober 2012 - [X.] 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115). [X.]ie vom [X.] aufgestellten Rechtsgrundsätze finden auch Anwendung, wenn der [X.]ienstherr einen [X.]eamten, der dauerhaft verhandlungs- und dienstunfähig ist, bislang nicht in den Ruhestand versetzt hat.

Meta

2 C 3/12

28.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 18. November 2011, Az: 10 L 176/10, Urteil

§ 331 Abs 1 StGB, § 332 Abs 1 StGB, Art 6 Abs 1 MRK, § 58 S 2aF BG MV, § 76 S 1aF BG MV, § 15 Abs 1 DG MV, § 60 Abs 2 S 2 Nr 1 DG MV, § 55 Abs 1 DG MV, § 55 Abs 3 DG MV, § 36 Abs 2 DG MV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2013, Az. 2 C 3/12 (REWIS RS 2013, 7753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7753

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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