Aktenzeichen 3 StR 121/12

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RCN38FNUQ7GZYA33AJ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.05.2012

Strafzumessung bei Betrug: Berücksichtigung der Fortführung eines Zivilprozesses nach Rechtskraft eines strafrechtlichen Schuldspruchs

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