Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2019, Az. XII ZB 120/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3757

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist in einer Familiensache nach Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für die Beschwerdeinstanz wegen nicht mehr bestehender Bedürftigkeit


Leitsatz

Begehrt der Rechtsmittelführer Verfahrenskostenhilfe, muss er in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, wenn sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben haben (Fortführung von BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familiensenats des [X.] vom 12. Februar 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: bis 45.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags.

2

Das Amtsgericht hat nach im Jahr 2014 erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin durch [X.] vom 27. Juli 2018 unter anderem ihren Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen und zugleich den Versorgungsausgleich der zuvor rechtskräftig geschiedenen Beteiligten geregelt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 16. August 2018 zugestellt worden. Das [X.] hat ihren rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde mangels Bedürftigkeit mit - ihr am 13. November 2018 zugegangenem - Beschluss vom 2. November 2018 abgelehnt. Am 27. November 2018 hat die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt, diese zugleich begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat sie darauf gestützt, dass sie mit der Zurückweisung ihres Gesuchs mangels Bedürftigkeit durch das [X.] nicht habe rechnen müssen, nachdem ihr im ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Mit Beschluss vom 12. Februar 2019 hat das [X.] den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

4

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Schließlich liegt auch keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor.

5

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt habe, sei bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit habe rechnen müssen. Das sei allerdings dann nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter habe erkennen können, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben seien.

6

Die Antragsgegnerin habe infolge des Verkaufs der Immobilie in [X.] von dem Zuwachs an liquiden oder zumindest vollstreckbaren Mitteln in Höhe von 12.788,03 € vor Ablauf der Beschwerdefrist gewusst. Schon deshalb habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im September 2018 genauso zu beurteilen gewesen seien wie für den ersten Rechtszug.

7

Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller zumindest einer grundpfandrechtlichen Belastung des weiteren im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Anwesens in [X.] zuzustimmen bereit gewesen wäre und dieses Objekt nicht mehr als Schonvermögen geschützt gewesen sei, da die Antragsgegnerin dieses Haus - anders als zum Zeitpunkt der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im ersten Rechtszug - nicht mehr bewohnt habe. Eine Beleihung wäre bei einem geschätzten Immobilienwert von 185.000 € und einer bestehenden Belastung von 45.000 € auch unschwer möglich gewesen.

8

2. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des [X.].

9

a) Danach ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über diesen Antrag nur so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des [X.]s wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. [X.] Beschluss vom 4. Juli 2018 - [X.] - VersR 2018, 1149 Rn. 10 mwN; Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - [X.]/14 - FamRZ 2015, 1103 Rn. 5 mwN).

Wenn dem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen allerdings erwarten, dass auch das Gericht des zweiten [X.] ihn als bedürftig ansieht. Der Beteiligte braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. [X.] Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - [X.] - juris Rn. 12 und vom 29. November 2011 - [X.]/10 - FamRZ 2012, 296 Rn. 14 mwN).

b) Dem trägt die angefochtene Entscheidung hinreichend Rechnung. Das für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 237 ZPO zuständige [X.] hat bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich maßgeblich geändert haben, nachdem der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2014 vom Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.

Das [X.] hat hierzu ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihr Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11. September 2018 ausgefüllt und dort den hälftigen Miteigentumsanteil an der in [X.] belegenen Eigentumswohnung benannt habe, dies allerdings ohne Angabe des Wertes, obgleich die Wohnung bereits mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. August 2018 verkauft worden sei. Nach den Feststellungen des [X.]s belief sich der Erlösanteil der Antragsgegnerin auf 12.788,03 €. Ferner hat es entschieden, dass die ebenfalls im Miteigentum der Antragsgegnerin stehende weitere in [X.] belegene Immobilie mit einem geschätzten Wert von 185.000 € und einer bestehenden Belastung von 45.000 € nunmehr von der Antragsgegnerin zu verwerten sei, weil sie dort nicht mehr wohne. Damit hat das [X.] auf zwei entscheidende Aspekte abgestellt, die sich ersichtlich jeweils nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz ereignet haben.

aa) Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, dass die später veräußerte Immobilie in [X.] auch ursprünglich, also im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über das [X.], bereits im Miteigentum der Antragsgegnerin gestanden habe, vermag das eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist der Einwand insoweit zutreffend, als der Wert dieser Eigentumswohnung an sich bereits in die erstinstanzliche Bewilligung hätte einfließen müssen. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen dahin bilden konnte, dass sie eine in ihrem hälftigen Miteigentum stehende, von ihr nicht bewohnte Immobilie nicht für die von ihr aufzubringenden Verfahrenskosten einzusetzen hat. Denn durch die Veräußerung und damit durch den Zufluss des Verkaufserlöses hat sich die [X.] maßgeblich geändert, weil sich jedenfalls die Frage der Art und Weise einer möglichen Verwertung nicht mehr stellte. Deshalb musste der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin auch bewusst gewesen sein, dass jedenfalls gegen die Inanspruchnahme des Verkaufserlöses für die Verfahrenskosten keine vernünftigen Gründe mehr sprachen.

Die Rechtsbeschwerde wendet gegen die Berücksichtigung des Verkaufserlöses weiter ein, dass der Antragsgegnerin ein Teilbetrag von 7.334,50 € erst am 13. November 2018, also zeitlich nach der Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe zugeflossen sei. Das [X.] hat indes maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin noch vor Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung von dem Zuwachs an liquiden oder zumindest vollstreckbaren Mitteln gewusst habe. Von diesem Zeitpunkt an musste sie jedenfalls mit Blick auf eine ihr zumutbare Zwischenfinanzierung (vgl. [X.] Beschluss vom 28. August 2018 - [X.] 44/17 - NJW-RR 2018, 1270 Rn. 6) vernünftigerweise mit der Ablehnung des [X.]s wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag nicht, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsunterlagen, belegt. Sie hat ebenfalls unerwähnt gelassen, wann der andere Kaufpreisanteil gezahlt worden ist, obwohl der Antragsteller - unwidersprochen - behauptet hat, dass sie ihren vollen Anteil am Verkaufserlös erhalten habe.

bb) Soweit es das Grundstück in [X.] anbelangt und die Rechtsbeschwerde meint, es sei für die Antragsgegnerin nicht erkennbar gewesen, dass es für die Berücksichtigung von Immobilienvermögen darauf ankommen könnte, ob der Verfahrenskostenhilfe Begehrende die Immobilie bewohne, verkennt sie bereits, dass jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten eine Kenntnis über die elementaren Grundsätze zum Schonvermögen vorausgesetzt werden kann.

Die angefochtene Entscheidung des [X.]s bewegt sich auch im Rahmen der Rechtsprechung des [X.], soweit es im Ergebnis meint, dass die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin mit der Zumutbarkeit einer Beleihung des im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Anwesens in [X.] hätte rechnen müssen.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine wirtschaftliche Verwertung des Miteigentumsanteils an einer von dem Antragsteller nicht bewohnten Immobilie durch dessen Beleihung zur Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich möglich und zumutbar. Dass eine Beleihung nicht möglich ist, ist von dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller darzulegen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - [X.] 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 18).

Die Annahme des [X.]s, eine Beleihung sei bei einem geschätzten Immobilienwert von 185.000 € und einer bestehenden Belastung von 45.000 € unschwer möglich gewesen, begegnet auch angesichts der Bereitschaft des Antragstellers, einer grundpfandrechtlichen Belastung des Anwesens zuzustimmen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat überdies weder in der Instanz noch mit der Rechtsbeschwerde substantiiert dargetan, dass ihr eine Beleihung nicht möglich gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat sich darauf beschränkt, von einem "geringen" Einkommen der Antragsgegnerin zu sprechen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.] habe keine Prüfung der Zumutbarkeit in Form der Feststellung vorgenommen, mit welchen Zins- und Tilgungsbelastungen zu rechnen gewesen wäre, geht schon deshalb fehl, weil das [X.] mangels Vortrags zur Unzumutbarkeit der Beleihung hierzu keine Veranlassung hatte.

Dose    

        

Schilling    

        

[X.]

        

Botur    

        

Guhling    

        

Meta

XII ZB 120/19

11.09.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 12. Februar 2019, Az: 20 UF 750/18

§ 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG, § 114 ZPO, § 115 ZPO, § 233 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2019, Az. XII ZB 120/19 (REWIS RS 2019, 3757)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 118 REWIS RS 2019, 3757

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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